{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_425-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-01-07","aktenzeichen":"5 StR 425/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 425/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 7. Januar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 30. Mai 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO \n\nmit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als \n\ndie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht angeord-\n\nnet worden ist. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter \n\nEinbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nsechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mo-\n\nnaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner nur hin-\n\nsichtlich der Nichtanwendung des § 64 StGB ausgeführten Revision. \n\nDas Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im \n\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nEin sachlichrechtlicher Mangel liegt darin, dass das Landgericht nicht \n\nerkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen war. \n\nNach den Feststellungen drängte sich eine solche Prüfung jedoch auf. Der \n\nAngeklagte war seit mehreren Jahren heroin- bzw. crackabhängig. Zur Fi-\n\nnanzierung seiner Sucht hatte er sich überschuldet. Am Tattag hatte er kein \n\nGeld für den Kauf von Rauschmitteln und er entschloss sich zur Begehung \n\ndes Apothekenüberfalls, um sich von der Beute Kokain kaufen zu können. \n\nZwar hatte er seit 2004 versucht, „seine Sucht in den Griff“ zu bekommen, \n\ndies war ihm aber trotz zweier ambulanter Drogentherapien nicht gelungen. \n\nErst seit dem Haftantritt wegen der einbezogenen Strafe am 7. Juni 2006 \n\nlebte er drogenfrei; die Strafvollstreckung ist ab dem 13. Dezember 2006 \n\nnach § 35 BtMG zurückgestellt worden. Dies legt nahe, dass die Tat auf ei-\n\nnen Hang des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu \n\nsich zu nehmen. \n\n4 \n\nDie neue Fassung der Vorschrift des § 64 Satz 1 StGB, wonach die \n\nMaßregel nicht mehr zwingend angeordnet werden muss (vgl. hierzu Fischer, \n\nStGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 23), führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn das \n\nGericht „soll“ die Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des \n\n§ 64 StGB vorliegen, nur in – hier nicht einschlägigen – Ausnahmefällen darf \n\ndavon abgesehen werden (BT-Drucks 16/5137, S. 10; 16/1344, S. 12). \n\n5 \n\nEine Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB war auch im \n\nHinblick auf die günstige Entwicklung des Angeklagten nicht entbehrlich. \n\nDenn ob die nach den Angaben des Angeklagten bislang erfolgreich verlau-\n\nfende, aber noch nicht abgeschlossene Therapie die Gefahrenprognose be-\n\nreits maßgeblich beeinflussen konnte, hat das Landgericht nicht geprüft; sol-\n\nches liegt auch angesichts der seit Jahren verfestigten Sucht nicht nahe. \n\n6 \n\nÜber die Maßregelfrage ist erneut zu entscheiden. Soweit der Revisi-\n\nonsführer eine Verfahrensweise nach § 67b StGB anstrebt, verkennt er, dass \n\neine Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zugleich mit \n\nder Anordnung nach § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen ist, da die \n\neinzubeziehende Einzelfreiheitsstrafe bereits die Grenze des § 56 StGB \n\nüberschreitet. \n\n7 \n\n8 \n\nDie insoweit erfolgte Aufhebung des landgerichtlichen Urteils bedingt \n\nallerdings nicht zugleich die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann \n\nin Anbetracht der geringen Höhe der verhängten Einzel- und Gesamtstrafe \n\nausschließen, dass ein neuer Tatrichter auch unter Einbeziehung des § 64 \n\nStGB zu noch milderen Strafen kommen könnte. \n\nBei der Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB wird Folgendes \n\nzu beachten sein: Ganz maßgeblich wird der Erfolg zu bewerten sein, den \n\nder Angeklagte durch die stationäre Therapie erzielt hat, für die aus der ein-\n\nbezogenen Strafe die Vollstreckung zurückgestellt ist. Diese wird gemäß \n\n§ 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG auf die nunmehr gebildete Gesamtstrafe anzurech-\n\nnen sein. Der neue Tatrichter wird in den Blick zu nehmen haben, ob ein zwi-\n\nschenzeitlich erzielter Behandlungserfolg der Therapie nach § 35 BtMG aus-\n\nnahmsweise die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB entbehrlich ma-\n\nchen könnte. Für den Fall der Anordnung der Maßregel ist – dem Rechtsge-\n\ndanken der ebenfalls neu gefassten Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB \n\nfolgend – sicherzustellen, dass ein möglicherweise mittlerweile eingetretener \n\nBehandlungserfolg nicht durch einen Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe gefährdet wird. Dieser Gesamtkomplex bedarf nochmaliger tatrichterlicher \n\nPrüfung, wobei die Wirkungen aus dem Widerruf der Zurückstellung der \n\nStrafvollstreckung (§ 35 Abs. 6 BtMG) und die mutmaßlichen Auswirkungen \n\neines danach erforderlichen Vollzugs einer Freiheitsstrafe in die Gesamt-\n\nschau der Prüfung des § 64 StGB einzubeziehen sein werden. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_425-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-07/5-str-425-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":9},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_425-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_425-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-07/5-str-425-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_425-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:40.523357+00:00"}}