{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_417-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-01-07","aktenzeichen":"5 StR 417/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 417/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 7. Januar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Chemnitz vom 16. Mai 2007 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n• \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklag-\n\nte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Soweit es den Schuld-\n\nspruch betrifft, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. \n\n1. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer \n\nzunächst einen minder schweren Fall (§ 213 StGB) geprüft und hat hierzu \n\nausgeführt, dass die Angeklagte die Tat im Zustand erheblich verminderter \n\nSchuldfähigkeit begangen habe, dass sie nicht vorbestraft sei und lediglich \n\nbedingter Tötungsvorsatz vorliege. Zugunsten der Angeklagten ist die \n\nSchwurgerichtskammer „naheliegend und nach dem Grundsatz in dubio pro \n\nreo“ weiter davon ausgegangen, dass die Tat der stark alkoholisierten Ange-\n\nklagten eine Reaktion auf eine verbale und auch körperliche Auseinander-\n\nsetzung mit ihrem ebenfalls stark alkoholisierten Ehemann gewesen sei. Au-\n\nßerdem habe sie ihrem Ehemann durch Verständigung eines Zeugen noch \n\nmedizinische Hilfe zukommen lassen wollen. Die Tat sei daher als sonstiger \n\nminder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB zu werten. Eine weitere Mil-\n\nderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat das Schwurgericht nicht vorge-\n\nnommen, weil sich die Eheleute in der Vergangenheit auch bei verbalen \n\nAuseinandersetzungen gegenseitig geschubst und geboxt hätten und die Tat \n\nnaheliegend auf die erhebliche Alkoholisierung beider Ehegatten zurückzu-\n\nführen sei. In nüchternem oder weniger alkoholisiertem Zustand hätte die \n\nAngeklagte ihrem Mann das Messer nicht in den Bauch gestoßen. \n\n2. Die Strafrahmenwahl des Schwurgerichts hält rechtlicher Prüfung \n\nnicht stand. \n\na) Angesichts der Feststellungen zu Verletzungen, welche das Opfer \n\nder Angeklagten zugefügt hat und die naheliegend Anlass zur Tatbegehung \n\ngegeben haben könnten, war eine vorrangige Prüfung der ersten Alternative \n\ndes § 213 StGB unerlässlich. Bei Annahme der ersten Alternative des § 213 \n\nStGB wäre eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 \n\nStGB nach § 50 StGB nicht verwehrt. \n\nb) Aber auch zur zweiten Alternative des § 213 StGB gilt: \n\nLiegt mit § 21 StGB ein so genannter vertypter Milderungsgrund vor \n\nund trifft ein derartiger Milderungsgrund mit allgemeinen (nicht vertypten) \n\nMilderungsgründen zusammen, so ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbe-\n\ntrachtung aller maßgebenden Strafzumessungstatsachen zunächst – unter \n\nAusklammerung des besonderen Grundes – allein auf die allgemeinen Milde-\n\nrungsgründe abzustellen. Führt diese Prüfung nach Auffassung des Tatrich-\n\nters bereits zur Annahme eines minder schweren Falles, dann kann (§§ 21, \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n23 Abs. 2 StGB) oder muss (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) der so gefundene \n\nStrafrahmen nochmals nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Das Verbot \n\nder Doppelverwertung (§ 50 StGB) steht dem nicht entgegen, weil der be-\n\nsondere Milderungstatbestand durch die Annahme eines minder schweren \n\nFalles noch nicht „verbraucht“ ist (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 50 Rdn. 4, 4a \n\nm.w.N.). Im Hinblick auf die im Rahmen der Strafbemessung vom Landge-\n\nricht erörterten Strafmil-derungsgründe liegt es nicht fern, dass diese allein \n\nschon hinreichender Anlass für die Annahme eines sonstigen minder schwe-\n\nren Falles im Sinne des § 213 StGB gewesen wären. \n\n7 \n\nc) Zudem sind die von der Schwurgerichtskammer genannten konkre-\n\nten Gründe für die Versagung einer nochmaligen Strafmilderung nach den \n\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB fragwürdig. Dass die Angeklagte ohne die Einwirkung \n\ndes Alkohols nicht zugestochen hätte, zeigt gerade, dass sie sich in einem \n\npsychischen Ausnahmezustand befand, der nach den Fest-stellungen des \n\nsachverständig beratenen Landgerichts zu einer erheblichen Verminderung \n\nder Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führte und deshalb den Weg zu \n\neiner Milderung der Strafe gemäß § 49 Abs. 1 StGB überhaupt erst eröffnete. \n\n8 \n\nIm Übrigen wäre eine Tragfähigkeit der Versagung einer Straf-\n\nrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB unter Berufung auf \n\nBGHSt 49, 239 hier fragwürdig, weil die Feststellungen darauf hindeuten, \n\ndass die körperlichen Übergriffe eher von dem späteren Opfer ausgegangen \n\nsind. \n\n Basdorf Gerhardt Raum \n\n Brause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_417-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-07/5-str-417-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_417-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_417-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-07/5-str-417-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_417-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:26.534384+00:00"}}