{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_398-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"5 StR 398/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 398/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 4. Dezember 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 be-\n\nschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 13. April 2007 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision gegen das genannte Ur-\n\nteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet \n\nverworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-\n\nten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in \n\ndrei Fällen und wegen versuchter schwerer Brandstiftung in drei Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn zur Zahlung von \n\nSchadensersatz verpflichtet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sei-\n\nner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechts-\n\nmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts musste der Angeklagte \n\nam Tattag sein Wohnheim verlassen, nachdem er auf einen Mitbewohner im \n\nRahmen einer aus ungeklärtem Grund begonnenen Auseinandersetzung mit \n\nseiner Krücke eingeschlagen hatte. Der Angeklagte fühlte sich ungerecht \n\nbehandelt. Kurz darauf beschädigte er drei Kraftfahrzeuge ihm unbekannter \n\nEigentümer, indem er mit Steinen die Autoscheiben einwarf. \n\n3 \n\n Etwa vier Stunden später begab er sich in den Vorraum eines in der \n\nSpandauer Innenstadt gelegenen Reisebüros und zündete das dort in einer \n\nTonne gelagerte Papier und die auf einem Tisch ausgelegten Werbeprospek-\n\nte an. In dem Vorraum, dessen Fußboden und Decke aus Holz bestanden, \n\nentwickelten sich 30 bis 40 Zentimeter hohe Flammen, die jedoch gelöscht \n\nwerden konnten, ohne dass es zu einer weiteren Ausbreitung des Brandes \n\nkam. Unmittelbar darauf ging er in ein in der Nähe gelegenes Kaufhaus und \n\nsuchte mit Kleidungsstücken aus den Auslagen die Umkleidekabine auf. Dort \n\nzündete er die Bekleidung an und legte sie auf die Sitzbank, die in Brand ge-\n\nriet, welcher sich auf die hölzernen Kabinenwände ausbreitete. Ein Übergrei-\n\nfen auf in der Nähe stehende Warenträger mit Textilien und auf den Holzfuß-\n\nboden wurde durch Löscharbeiten der Kaufhausangestellten verhindert. Kur-\n\nze Zeit darauf wiederholte der Angeklagte diese Vorgehensweise in einem \n\nanderen Kaufhaus in der Spandauer Innenstadt. Dort hing er die in Brand \n\ngesetzten Bademäntel an die Kabinenwand, an der es zu Einbrennungen \n\nkam. Ein in der Kabine befindlicher Hocker geriet in Brand. Dieser wurde von \n\nKunden bemerkt, die den Brand löschten und eine Ausbreitung auf in unmit-\n\ntelbarer Nähe befindliche leicht brennbare Materialien und den hölzernen \n\nFußboden verhinderten. In allen drei Fällen beabsichtigte der Angeklagte \n\neine Brandausbreitung auf größere Teile des Geschäfts und der Haussub-\n\nstanz; bei ungehindertem Brandverlauf wäre es wegen der vielen brennbaren \n\nund leicht entzündlichen Materialien hierzu auch gekommen. \n\n4 \n\n2. Der Schuldspruch zeigt keine Rechtsfehler zuungunsten des Ange-\n\nklagten auf. Soweit allerdings die sachverständig beratene Strafkammer eine \n\nrelevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit verneint hat, kann das Urteil \n\nkeinen Bestand haben. \n\n5 \n\nIm Anschluss an den Sachverständigen hat das Landgericht hierzu \n\nfestgestellt, dass bei dem Angeklagten, der auf Affekte nicht anspreche und \n\nkeine Gefühle empfinde, eine antisoziale Persönlichkeitsstörung bestehe, die \n\naber nicht die Qualität einer krankhaften seelischen Störung habe. Das lang \n\nhingezogene Tatgeschehen und die komplexen Handlungsabläufe ergäben \n\nkeine Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit, der Angeklagte führe viel-\n\nmehr gezielt und koordiniert einen bewussten Rachefeldzug durch. \n\n6 \n\nDiese Erwägungen sind nicht ausreichend, um angesichts der festge-\n\nstellten Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten, ihren Auswir-\n\nkungen auf sein Vorleben und das Tat- und Nachtatgeschehen eine erhebli-\n\nche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer schweren anderen \n\nseelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB nachvollziehbar auszuschlie-\n\nßen. Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass die Diagnose \n\neiner Persönlichkeitsstörung nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer \n\nschweren anderen seelischen Abartigkeit ist (BGHSt 49, 347). Für diese An-\n\nnahme und die Bewertung der Erheblichkeit der darauf beruhenden Vermin-\n\nderung der Steuerungsfähigkeit bedarf es einer Gesamtschau, ob die Stö-\n\nrungen beim Täter sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen \n\nbelasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen \n\n(BGH \n\nNStZ 2006, 154). \n\n7 \n\nEine solche Gesamtschau (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit \n\n4, 9, 16, 24, 29) hat das Landgericht aber nicht angestellt, sondern eine ent-\n\nsprechende Beeinträchtigung der Gesamtheit des Lebens des Angeklagten \n\nohne weitere Begründung abgelehnt. Dies ist rechtsfehlerhaft, da der im Ur-\n\nteil festgestellte Werdegang des Angeklagten keinen Lebensbereich erken-\n\nnen lässt, der von einem intakten Sozialverhalten geprägt ist. Daher ist der \n\nSchluss des Landgerichts, dass eine schwerwiegende allgemeine Ein-\n\nschränkung seiner Handlungskompetenz, wie sie die Feststellung eines \n\nüberdauernden Zustands vom Schweregrad des § 21 StGB voraussetzt \n\n(BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 – 4 StR 603/06), nicht gegeben ist, \n\nhier eher fernliegend. In diesem Zusammenhang wäre nämlich zu erörtern \n\ngewesen, dass der Angeklagte, der seit seiner Kindheit an einer chronischen \n\nMuskelentzündung der Beine leidet, aufgrund dessen zu 30 Prozent schwer-\n\nbehindert und auf Gehhilfen angewiesen ist, von seinen Eltern wegen seiner \n\nBehinderung abgelehnt wurde und seine Kindheit überwiegend in Heimen \n\nverbrachte. Aufgrund seiner lebensfremden Einstellung entschied er sich \n\nschon früh, keinen Beruf erlernen zu wollen, und lebt seit 1982 von Sozialhil-\n\nfe. Er hat nie gearbeitet. Für die Bewertung der Beeinträchtigung des bishe-\n\nrigen Lebens des Angeklagten durch die psychische Störung ist auch von \n\nBedeutung, dass er zu keiner Zeit Freunde oder eine Intimpartnerin hatte. \n\nZudem wäre der Umstand, dass er seit etwa einem Jahr in einem Über-\n\ngangswohnheim für Obdachlose wohnte, welches er schließlich aufgrund \n\neines aggressiven Übergriffs verlassen musste, einzubeziehen gewesen. \n\n8 \n\nVor allem der Charakter der Taten als „Rachefeldzug“ gegenüber ei-\n\nner Vielzahl von Menschen, die an vermeintlichen Kränkungen oder Zurück-\n\nsetzungen des Angeklagten nicht mitgewirkt haben, wäre als Indiz für die \n\nBewertung des Ausprägungsgrades der psychischen Störung zu erörtern \n\ngewesen. Auch wäre zu prüfen gewesen, ob die Umsetzung der Rachepläne \n\nvor allem durch Brandlegung, was auf eine gewisse Affinität zu Feuer schlie-\n\nßen lässt, im Zusammenhang mit der diagnostizierten Störung zu sehen ist. \n\nSchließlich wäre im Rahmen der Gesamtschau auch das Verhalten des An-\n\ngeklagten nach seiner Festnahme zu berücksichtigen gewesen, bei dem er \n\nerklärte, dass alles erst der Anfang sei, alle würden für das ihm angetane \n\nUnrecht bezahlen, er werde Menschen töten, es sei ihm gleichgültig, wen es \n\nerwische. Gleiches gilt für die dem Sachverständigen berichteten Drohungen. \n\n9 \n\nSoweit das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steue-\n\nrungsfähigkeit aufgrund der Persönlichkeitsstörung im Hinblick auf das ge-\n\nzielte und koordinierte Handeln des Angeklagten ausgeschlossen hat, ist \n\ndiese Begründung ebenfalls nicht tragfähig (BGHR StGB § 21 seelische Ab-\n\nartigkeit 10, 14, 23). Denn auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen \n\nkann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimm-\n\nten Verhalten und Hemmungsvermögen gegeneinander abzuwägen und da-\n\nnach seinen Willensentschluss zu bilden (BGH StraFo 2001, 249). \n\n10 \n\nDass eine umfassende Beurteilung aller Kriterien zur Schuldunfähig-\n\nkeit führt, lässt sich nach den Feststellungen ausschließen, nicht indes die \n\nMöglichkeit einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Dies \n\nhat die Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe, die für sich ge-\n\nnommen nicht überhöht sind, jedenfalls deshalb zur Folge, weil der Ange-\n\nklagte bei Annahme des § 21 StGB zugleich mit der Anordnung einer Maß-\n\nregel nach § 63 StGB rechnen muss. Sollte das neue Tatgericht nämlich, \n\nnaheliegend unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen, zu dem \n\nErgebnis kommen, dass der Angeklagte bei den Taten in seiner Steuerungs-\n\nfähigkeit mit Sicherheit erheblich vermindert war, was ungeachtet der bishe-\n\nrigen Begutachtung keineswegs fernliegt, wird es auch über die Verhängung \n\neiner Maßregel nach § 63 StGB zu entscheiden haben (§ 358 Abs. 2 \n\nSatz 3 StPO). \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/5-str-398-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/5-str-398-07","retrieved":"2026-07-10 20:06:12.686231+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-04/5-str-398-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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