{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_392-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"5 StR 392/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 392/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 6. Dezember 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezem-\n\nber 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger, \n\nStaatsanwalt \n\nRechtsanwalt J. \n\nRechtsanwalt D. \n\nals Vertreter des Nebenklägers, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 27. Februar 2007 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-\n\nchen, den Nebenkläger A. durch Messerstiche lebensgefährlich \n\nverletzt und zu töten versucht zu haben. Die dagegen gerichtete Revision \n\ndes Nebenklägers hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n1. Unter Heranziehung des Grundsatzes in dubio pro reo hat das \n\nLandgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Nebenkläger fühlte sich – ob zu Recht konnte nicht geklärt wer-\n\nden – durch Äußerungen der Töchter des Angeklagten beleidigt. Hierüber \n\nkam es zu Vorhaltungen des Nebenklägers, die in Beleidigungen und Dro-\n\nhungen gegenüber dem Angeklagten ausarteten. \n\nAm 8. Juli 2006 traf der Angeklagte beim Einkauf auf den Nebenklä-\n\nger. Dieser äußerte sich erneut verleumderisch gegenüber der Ehefrau und \n\nden Töchtern des Angeklagten, zog ein Messer mit einer Klingenlänge von \n\nneun Zentimetern und führte gegen den Hals des Angeklagten eine Stichbe-\n\nwegung aus. Der Angeklagte konnte sich aber wegdrehen und seine linke \n\nHand hochreißen. Dabei zog er sich an der linken Handkante eine oberfläch-\n\nliche drei bis vier Zentimeter lange Schnittwunde zu. \n\n5 \n\nDer Angeklagte ging nach Hause und wusch die Wunde aus. Er erhielt \n\nvon seiner Ehefrau den Auftrag, im nahe gelegenen Gemüsegarten Minze zu \n\nschneiden. Auf den Weg dorthin traf der Angeklagte erneut auf den Neben-\n\nkläger, der ihn mit dem Tode bedrohte. Der Angeklagte forderte den Neben-\n\nkläger auf, ihn in Ruhe zu lassen. Er äußerte, er würde die Polizei holen, und \n\nwies darauf hin, dass er jetzt auch bewaffnet sei. Der Angeklagte zog ein \n\nKüchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm. Der Nebenkläger kam \n\ngleichwohl aggressiv schreiend auf den Angeklagten zu und führte zuneh-\n\nmend gezielte Stichbewegungen in Richtung des jetzt zurückweichenden \n\nAngeklagten aus. Dieser versuchte, Stiche des Nebenklägers abzuwehren \n\nund traf mit seinem Messer möglicherweise zweimal in den Oberbauch des \n\nNebenklägers. Diese Stiche eröffneten zwar die Bauchhöhle. Der Nebenklä-\n\nger war hierdurch aber nicht in seiner Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt. \n\nDie beiden Männer kreisten – die Messer wie beim Degenkampf füh-\n\nrend – um eine Bank. Möglicherweise führte der Angeklagte auch erst jetzt \n\ndie von seinem Abwehrwillen getragenen Stiche in den Oberbauch des Ne-\n\nbenklägers. \n\nNunmehr griff der Zeuge M. , ein Schulfreund des Sohnes \n\nT. des Angeklagten, der Hunde spazieren führte, ein; er zog den Ange-\n\nklagten an dessen Arm aus dem Zweikampf. Der Nebenkläger setzte dem \n\nAngeklagten und M. nach und schrie weiter auf den Angeklagten \n\nein. T. S. eilte aus der Wohnung herbei und schlug dem Nebenklä-\n\nger mit einem Gürtel zunächst von hinten und danach von vorn gegen des-\n\nsen Kopf. Der darüber erboste Nebenkläger wandte sich T. zu, der indes \n\n6 \n\n7 \n\nflüchtete. Dabei fiel er rücklings auf den Boden. Der Nebenkläger beugte sich \n\nüber T. , stach mit seinem Messer zweimal auf den jungen Mann ein, der \n\ndadurch eine geringfügige Verletzung am Brustkorb und eine blutende \n\nSchnittverletzung am linken Oberarm erlitt. \n\n8 \n\nDer Angeklagte und M. rannten herbei, um T. zu helfen. \n\n„M. und dem Angeklagten gelang es, A. von T. \n\nS. wegzudrücken, wobei der Angeklagte A. einen Stich in \n\ndas Gesäß versetzte, um seinen Sohn vor weiteren Stichen zu schützen.“ \n\nDer Nebenkläger, „nunmehr rasend vor Wut, stach erneut mit seinem Messer \n\nin Richtung des Angeklagten, der sich durch Stichbewegungen mit seinem \n\neigenen Messer zur Wehr setzte. Hierbei traf er A. ein letztes Mal \n\nin die linke Brusthöhle, wodurch der linke Herzbeutel eröffnet, das linke Herz-\n\nrohr und die Lunge verletzt wurden. Diese lebensbedrohliche Verletzung be-\n\ngann kurz darauf stark, sowohl nach innen als auch nach außen zu bluten“ \n\n(UA S. 8). Der Nebenkläger setzte dem Angeklagten weiter nach. Schließlich \n\nließ sich der Verletzte auf dem Rasen nieder, sackte zusammen und verlor \n\ndas Bewusstsein. \n\n9 \n\n2. Das Landgericht hat die vom Angeklagten ausgeführten Messersti-\n\nche durchgängig wegen Notwehr, den Messerstich in das Gesäß durch Not-\n\nhilfe als gerechtfertigt angesehen. Dazu hat das Landgericht ausgeführt (UA \n\nS. 32 f.): „Auch unter Berücksichtigung dessen, dass nicht nur I. S. , \n\nsondern auch der Zeuge M. T. S. in dieser Situation zu \n\nHilfe eilte, blieb dennoch der Stich auf A. erforderlich im Sinne des \n\n§ 32 Abs. 2 StGB, da der Zeuge M. nicht bewaffnet war und es \n\ngalt, die unmittelbar bevorstehende Gefahr eines lebensgefährlichen Angriffs \n\nauf T. S. wirksam auszuschalten.“ \n\n10 \n\n3. Diese Wertung beruht auf einer nicht eindeutigen Tatsachengrund-\n\nlage, weil die dahingehende Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft lückenhaft ist \n\n(vgl. BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 ff. nicht \n\nabgedruckt). \n\n11 \n\nDie Schwurgerichtskammer betrachtet es auf UA S. 7 als festgestellt, \n\ndass es dem Zeugen M. und dem Angeklagten gelungen ist, den \n\nNebenkläger von T. wegzudrücken, wobei der Angeklagte dem Neben-\n\nkläger einen Stich ins Gesäß versetzte. Bei dieser Darlegung bleibt offen, ob \n\ndie Unterbindung eines weiteren Angriffs des Nebenklägers durch den Ein-\n\nsatz bloßer Körperkräfte (Wegdrücken) ermöglicht wurde und inwieweit der \n\nMesserstich hierfür – beim gegebenen Einsatz der Körperkräfte von zwei \n\nMännern – überhaupt erforderlich gewesen war. \n\n12 \n\nHinzu kommt, dass die getroffene Feststellung mit den dargestellten \n\nBeweisgrundlagen nicht in Einklang steht. Der Angeklagte hat sich dahinge-\n\nhend eingelassen, dass er den Nebenkläger von T. herunter gedrückt \n\nhätte und dass er inzwischen wisse, dass hieran M. beteiligt ge-\n\nwesen sei. Ob er ein Messer in der Hand gehabt habe, wisse er nicht mehr. \n\nIm Widerspruch hierzu hat der Zeuge M. den Vorgang wie folgt \n\nbeschrieben (UA S. 20): „I. S. sei ihm nachgekommen und er habe \n\nden anderen Mann von T. weggedrückt. Es sei möglich, dass ihm hierbei \n\nI. S. geholfen habe.“ Gerade diese Aussage, die eine alleinige Be-\n\nendigung des Angriffs des Nebenklägers durch den Zeugen nahelegt, hätte \n\nnäherer Würdigung bedurft, weil das Landgericht – anders als der Einlassung \n\ndes Angeklagten – den Angaben dieses Zeugen insgesamt ohne Einschrän-\n\nkung Glauben geschenkt hat (UA S. 21). \n\n13 \n\n4. Ein anderes Beweisergebnis hinsichtlich der Voraussetzungen der \n\nNothilfe hätte weitgehende Auswirkungen auf die rechtliche Wertung gezei-\n\ntigt: \n\n14 \n\na) Hätte für den Angeklagten objektiv keine Nothilfelage bestanden, \n\nwäre die Rechtfertigung für den Stich ins Gesäß und ferner möglicherweise \n\nauch für den nachfolgenden Herzstich – hier unter dem Gesichtspunkt einer \n\nVorsatzprovokation (vgl. BGH StraFo 2006, 79, 80 m.w.N.) – entfallen. \n\n15 \n\nb) Bei irriger Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts durch den \n\nAngeklagten wäre der Vorsatz wegen eines Irrtums nach § 16 Abs. 1 Satz 1 \n\nStGB analog entfallen (vgl. BGHSt 45, 378, 384), indes eine Strafbarkeit we-\n\ngen fahrlässiger Körperverletzung in den Blick zu nehmen gewesen (vgl. \n\nBGH aaO). Hinsichtlich des Herzstichs hätte eine Einschränkung eines dem \n\nAngeklagten zustehenden Notwehrrechts nach einer Abwägung der Umstän-\n\nde des konkreten Einzelfalles nach den von BGH NStZ 2002, 425, 426 f.; \n\nBGH StraFo 2006 aaO S. 81 (jeweils m.w.N.) dargelegten Maßstäben erwo-\n\ngen werden müssen. \n\n16 \n\nc) Bei der Annahme einer (objektiven) Nothilfelage für den bloßen Ein-\n\nsatz von Körperkräften hätte der Messereinsatz auch unter den Vorausset-\n\nzungen des § 33 StGB schuldlos bleiben können (vgl. BGHR StGB § 33 \n\nFurcht 4 und 5), was wiederum die Annahme von Notwehr hinsichtlich des \n\nHerzstichs grundsätzlich nicht gehindert hätte (vgl. Tröndle/Fischer, StGB \n\n54. Aufl. § 32 Rdn. 25 m.w.N.). \n\n17 \n\n5. Die Sache bedarf demnach insgesamt neuer Aufklärung und Be-\n\nwertung. Für die neu vorzunehmende Beweiswürdigung weist der Senat auf \n\nFolgendes hin: \n\n18 \n\nIn Erfüllung der Aufklärungspflicht wird es – wie von der Revision mit \n\nder Aufklärungsrüge in der Sache zutreffend geltend gemacht – naheliegen, \n\nsämtliche neutralen Tatzeugen zu hören und deren Bekundungen zu bewer-\n\nten. \n\n19 \n\nDas im Blick auf die Aussage des nicht vorvernommenen Zeugen \n\nH. vom Landgericht bisher angenommene Glaubhaftigkeitsdefizit \n\nwegen der fehlenden Möglichkeit, eine glaubhaftigkeitssteigernde Konstanz-\n\nprüfung vornehmen zu können (vgl. BGHSt 45, 164, 172), erscheint bedenk-\n\nlich, weil das Landgericht bei den übrigen Zeugen eine solche Prüfung nicht \n\nerkennbar vorgenommen hat. \n\n20 \n\nDie bisherige Annahme des Landgerichts, die Glaubhaftigkeit der \n\nAussage des Nebenklägers begegne Bedenken, weil er die Anzahl und die \n\nArt der Angriffe gegen sich teilweise objektiv nachgewiesenermaßen unrich-\n\ntig geschildert habe, lässt außer Acht, dass der lange Zeit bewusstlos gewe-\n\nsene schwerstverletzte Nebenkläger auch in seiner Erinnerungsfähigkeit be-\n\neinträchtigt gewesen sein kann. \n\n21 \n\nSchließlich werden die einzelnen Tathandlungen aus einer Gesamt-\n\nschau der hierfür maßgeblichen Beweismittel zu bewerten sein. Die Revision \n\nhat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass bisher die T. S. \n\nzugefügte Armverletzung in der konkreten Tatsituation allein von diesem \n\nZeugen bekundet worden und es nicht in die Betrachtung miteinbezogen \n\nworden ist, dass der Tatzeuge M. solches gerade nicht wahrge-\n\nnommen hat. \n\n22 \n\nDie nach dem angefochtenen Urteil plausible tatrichterliche Sichtwei-\n\nse, rechtswidriges massives Provokationsverhalten des Nebenklägers in der \n\nAnfangsphase sei maßgebliche Ursache für die Eskalation des Geschehens \n\ngewesen, ist für sich noch nicht tragfähig, die Rechtswidrigkeit jeglicher Ver-\n\nletzungshandlungen des Angeklagten auszuschließen. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_392-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/5-str-392-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_392-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_392-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/5-str-392-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_392-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:07.808402+00:00"}}