{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_390-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-01-07","aktenzeichen":"5 StR 390/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 390/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 7. Januar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schweren Raubes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2008 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 11. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe \n\n(§ 349 Abs. 4 StPO) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitli-\n\nchen unerlaubten Führens einer Schusswaffe entfällt. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) „schweren \n\nG r ü n d e \n\nRaubes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe (Schreck-\n\nschusswaffe)“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge lediglich zu \n\nder aus dem Beschlusstenor ersichtlichen geringfügigen Schuldspruchkor-\n\nrektur. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n 1. Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat in Ergänzung der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. November 2007: \n\n a) Die Rüge, der von Rechtsanwalt R. am 11. Dezember 2006 \n\ngestellte Antrag, ein weiteres Sachverständigengutachten durch den bereits \n\ngehörten Sachverständigen Ri. zum Auffinden von Hautabriebspuren \n\nan Indizgegenständen und zu deren molekulargenetischen Untersuchung \n\neinzuholen, sei zu Unrecht als bedeutungslos zurückgewiesen worden, ist \n\nwegen unvollständigen Vortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den im Antrag (RB RA \n\nR. S. 7) in Bezug genommenen Bericht des LKA vom 19. Dezem-\n\nber 2005 vorzulegen, aus dem sich – über den Inhalt des Sachverständigen-\n\ngutachtens hinaus – eine Zuordnung der aufzufindenden Hautabriebspuren \n\nzu anderen Spurenverursachern ergeben soll, deren Spuren an weiteren am \n\nTatort gefundenen Indizgegenständen gesichert worden sind. \n\n5 \n\n Darüber hinaus trägt die Revision nicht vor, wie sich der Sachverstän-\n\ndige Ri. , der nach Stellung des Antrags ergänzend vernommen wor-\n\nden ist, zu dem Beweisbegehren geäußert hat (vgl. zu diesem Vortragserfor-\n\ndernis BGH, Urteil vom 21. März 2002 – 5 StR 566/01, insoweit in wistra \n\n2002, 260 ff. nicht abgedruckt). Die Relevanz des ergänzenden Gutachtens \n\nwird durch den von der Revision vorgetragenen Verfahrensgang belegt, wo-\n\nnach der Staatsanwalt nach Erstattung dieses Gutachtens beantragt hat, \n\n„nunmehr“ den Antrag der Verteidigung abzulehnen. Mit dem Vortrag seiner \n\nGegenvorstellung hat der Revisionsführer der Vortragspflicht noch nicht ge-\n\nnügt. Darin wird lediglich eine – dem Beweisziel der Verteidigung entgegen-\n\nkommende – theoretische Schlussfolgerung des Sachverständigen benannt, \n\ndass auch ein (intensives) Tragen der Indizgegenstände durch eine andere \n\nPerson als den Angeklagten nicht auszuschließen sei. Indes wird aber nichts \n\nzu dem offensichtlich bedeutsamen und naheliegend ebenfalls von dem \n\nSachverständigen abgehandelten Umstand dargelegt, mit welcher, vielleicht \n\nganz geringen Wahrscheinlichkeit – nach erfolgter Absuche der Indizgegens-\n\ntände durch Augenscheinseinnahme – weitere von einem Dritten stammende \n\nmassive Primärspuren in dem Ausmaß, wie sie von dem Angeklagten gesi-\n\nchert worden sind, aufzufinden gewesen wären. \n\n6 \n\n b) Auch die Verfahrensrüge, der am 11. Dezember 2006 von Rechts-\n\nanwalt F. gestellte Eventualbeweisantrag sei zu Unrecht teilweise als \n\nBeweisermittlungsantrag behandelt worden, versagt. \n\n7 \n\n Das Landgericht hat in dem ablehnenden Beschluss den Antrag, Haa-\n\nre in dem in Tatortnähe aufgefundenen gelben Strickpullover durch das BKA \n\nmolekulargenetischen zu untersuchen, als ins Blaue hinein gestellt gewertet, \n\nweil der bisher tätig gewesene Sachverständige Ri. an diesem Indiz-\n\ngegenstand – außer massiven Hautabriebspuren des Angeklagten – gerade \n\nkeine Haare sichergestellt hatte. Dabei hat das Landgericht offensichtlich \n\neine Durchsicht des Pullovers durch Augenscheinseinnahme auch auf Haare \n\ndurch diesen Sachverständigen zu Grunde gelegt. Dies räumt die Revision \n\n(Begründung RA F. S. 5) auch ein. Bei dieser Sachlage wäre es aber \n\nAufgabe des Verteidigers gewesen, das Beweisbegehren weitergehend zu \n\npräzisieren (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3), dass eine durch \n\nFeingeräte gestützte Nachschau überhaupt Haare zutage gefördert hätte. \n\n8 \n\n 2. Die Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe hat \n\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Be-\n\nstand, ohne dass sich dies auf den Strafausspruch auswirkt. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_390-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-07/5-str-390-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_390-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_390-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-07/5-str-390-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_390-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:52.750869+00:00"}}