{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_371-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"5 StR 371/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 371/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 7. November 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Novem-\n\nber 2007, an der teilgenommen haben: \n\nRichterin Dr. Gerhardt \n\nals Vorsitzende, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Mühlhausen vom 16. März 2007, soweit \n\nes diesen Angeklagten betrifft, \n\na) im Fall II. 2. 1. der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit \n\nwird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse frei-\n\ngesprochen; dieser werden die ihm hierdurch entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen auferlegt, \n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte \n\nP. in vier Fällen der gewerbsmäßigen Steuerhehle-\n\nrei sowie in drei Fällen der versuchten gewerbsmäßi-\n\ngen Steuerhehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zur Steu-\n\nerhinterziehung schuldig ist, \n\nc) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II. 2. 3., \n\nII. 2. 4. und II. 2. 6. der Urteilsgründe sowie im Aus-\n\nspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kos-\n\nten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten P. wegen gewerbsmäßiger \n\nSteuerhehlerei in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren \n\nverurteilt. Die zuletzt nur noch auf die Sachrüge gestützte Revision des An-\n\ngeklagten gegen dieses Urteil hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teiler-\n\nfolg. Seine weitergehende Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nI. \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und \n\nWertungen getroffen: \n\nDer Angeklagte P. wollte sich im Zeitraum von Ende August 2004 \n\nbis Dezember 2004 von einem polnischen und weiteren unbekannt gebliebe-\n\nnen Lieferanten in acht Fällen große Mengen unverzollter und unversteuerter \n\nZigaretten verschaffen. Hierbei handelte es sich um Zigaretten, die zuvor \n\nohne Gestellung und Anmeldung von der Ukraine nach Polen in das Zollge-\n\nbiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht worden waren. Die Zigaret-\n\nten, je Lieferung zwischen 180.000 und 250.000 Stück, wollte der Angeklagte \n\ngewinnbringend an eigene Abnehmer weiterveräußern. Auf den Zigaretten \n\nlasteten Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer in Höhe von insgesamt \n\nrund 307.000 Euro. \n\n1. Nur in vier Fällen (Fälle II. 2. 5. sowie II. 2. 7. bis 2. 9. der Urteils-\n\ngründe) konnte der Angeklagte die auf seine Weisung auf den Hof eines \n\nAsia-Imbisses in der H. –J. –A. in Magdeburg gelieferten Zigaret-\n\ntenladungen übernehmen. In den übrigen Fällen kam es zu keiner Übergabe: \n\na) Im Fall II. 2. 1. der Urteilsgründe scheiterten bereits die Kaufver-\n\nhandlungen des Angeklagten mit seinem polnischen Lieferanten T. . Die-\n\nser hatte zur Bedingung der Lieferung gemacht, dass die Abnehmer des An-\n\ngeklagten feststünden. Dem Angeklagten gelang es allerdings nicht, dem \n\nLieferanten einen Abnehmer zu nennen, weil der ihm aus früheren Zigaret-\n\ntengeschäften bekannte Geschäftspartner L. ihm wahrheitswidrig mitteilte, er \n\nkönne die Zigarettenladung nicht abnehmen. L. wollte indes die Zigaretten \n\nohne Zwischenschaltung des Angeklagten erwerben und wandte sich daher \n\nunmittelbar an T. . Dieser lieferte ohne Wissen des Angeklagten die Ziga-\n\nretten von Polen nach Deutschland direkt zum Abnehmer L.. \n\n6 \n\nb) Im Fall II. 2. 3. der Urteilsgründe einigte sich der Angeklagte mit T. \n\n über die Lieferung von 250.000 Zigaretten, die wie in der ganz überwie-\n\ngenden Mehrzahl der Fälle auch in die H. –J. –A. an den vom An-\n\ngeklagten regelmäßig benutzten Lieferort erfolgen sollte. Bevor sie jedoch \n\ndorthin geliefert werden konnten, wurden sie nach dem Verbringen nach \n\nDeutschland von unbekannt gebliebenen Dritten gestohlen. \n\n7 \n\n8 \n\nc) Im Fall II. 2. 4. der Urteilsgründe wurden die Zigaretten, über deren \n\nTransport an seine übliche Lieferadresse sich der Angeklagte wiederum er-\n\nfolgreich mit seinem polnischen Lieferanten geeinigt hatte, nach dem \n\nVerbringen von Polen nach Deutschland in Seelow von der Polizei beschlag-\n\nnahmt. \n\nd) Im Fall II. 2. 6. der Urteilsgründe sollten die Zigaretten auf Weisung \n\ndes Angeklagten von einem unbekannt gebliebenen Lieferanten direkt an \n\nzwei Abnehmer des Angeklagten in eine Scheune nahe Schwanebeck gelie-\n\nfert werden. Die beiden Abnehmer begaben sich zwar zu dem vereinbarten \n\nÜbergabeplatz; jedoch wurden die Zigaretten vor der geplanten Übergabe \n\nvon Mitarbeitern des Zollfahndungsamts beschlagnahmt. \n\n9 \n\n2. Das Landgericht hat die Fälle, in denen der Angeklagte die Zigaret-\n\nten erhielt, als gewerbsmäßige Steuerhehlerei in der Tatbestandsvariante \n\ndes Ankaufens (§ 374 AO) gewertet. Auch soweit die Lieferungen gescheitert \n\nwaren, hat das Landgericht den Angeklagten wegen vollendeter gewerbs-\n\nmäßiger Steuerhehlerei verurteilt: Zwar liege insoweit kein Ankaufen vor, weil \n\ndie Ware den Angeklagten bzw. im Fall II. 2. 6. der Urteilsgründe seine Ab-\n\nnehmer nicht erreicht habe. Der Angeklagte habe sich aber auch in diesen \n\nFällen jeweils nach Abnehmern umgesehen und deshalb das Tatbestands-\n\nmerkmal der Absatzhilfe erfüllt. Absatzhilfe sei jede unterstützende Tätigkeit \n\nzum Zwecke des Absatzes, ohne dass es darauf ankomme, ob der Absatz \n\nletztlich erfolgreich sei. \n\nII. \n\nDie Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. \n\n1. Die Urteilsfeststellungen tragen in den Fällen II. 2. 1., 2. 3., 2. 4. und \n\n2. 6. der Urteilsgründe, in denen eine Übergabe an den Angeklagten nicht \n\nerfolgte, eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei nicht. \n\na) Im Fall II. 2. 1. der Urteilsgründe ist der Angeklagte aus rechtlichen \n\nGründen freizusprechen. \n\naa) Die gescheiterten Vertragsverhandlungen des Angeklagten mit \n\nseinem polnischen Lieferanten T. erfüllen den Tatbestand der Steuerheh-\n\nlerei (§ 374 AO) nicht. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n(1) Der Angeklagte hat für seinen Lieferanten keine Absatzhilfe geleis-\n\ntet. Vielmehr handelte er als sogenannter Zwischenhehler auf eigene Rech-\n\nnung und nicht im Interesse seines Lieferanten. Das Merkmal der Absatzhilfe \n\nerfasst indes nur diejenigen Handlungen, mit denen der Hehler sich an den \n\nAbsatzbemühungen des Vortäters oder eines Zwischenhehlers in dessen \n\nInteresse und auf dessen Weisung unselbständig beteiligt (Kohlmann, Steu-\n\nerstrafrecht 29. Lfg. September 2001 § 374 AO Rdn. 53; Voß in Fran-\n\nzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 374 AO Rdn. 21; Senge in \n\nErbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 153. Ergänzungslieferung AO \n\n§ 374 Rdn. 20). \n\n15 \n\n(2) Der Angeklagte hat sich die Zigaretten auch nicht „verschafft“. \n\nZwar sind sie in den Besitz seines Geschäftspartners L. gelangt, an den der \n\nAngeklagte die Zigaretten hätte weiterverkaufen wollen, wenn sie an ihn ge-\n\nliefert worden wären. Ein „Sichverschaffen“ im Sinne des § 374 Abs. 1 AO \n\nsetzt jedoch das Erlangen eigener Verfügungsgewalt voraus (Senge aaO \n\nRdn. 14; Kohlmann aaO Rdn. 44; Voß aaO Rdn. 18). Daran fehlt es hier. Der \n\nAngeklagte erlangte zu keinem Zeitpunkt Verfügungsgewalt über die Zigaret-\n\nten. \n\n16 \n\nbb) Die Urteilsfeststellungen bilden auch keine tragfähige Grundlage \n\nfür eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Steuerhehlerei ge-\n\nmäß §§ 374, 370 Abs. 2 AO. Mit Aufnahme der (letztendlich gescheiterten) \n\nKaufvertragsverhandlungen hat der Angeklagte hier zur Verwirklichung des \n\nTatbestandes noch nicht unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB). \n\n17 \n\n(1) Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung strafloser \n\nVorbereitungshandlungen vom strafbaren Versuch liegt ein unmittelbares \n\nAnsetzen bei solchen Gefährdungshandlungen vor, die nach der Tätervor-\n\nstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen \n\noder mit ihr in einem unmittelbar räumlichen und zeitlichen Zusammenhang \n\nstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle \n\nzum „jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht \n\nmehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung an-\n\nsetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes \n\nübergeht. Dabei ist im Einzelfall bei der Abgrenzung in wertender Betrach-\n\ntung auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Be-\n\ndacht zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BGHR AO § 373 Versuch 1 m.w.N.). \n\n18 \n\n(2) Danach gilt für das Delikt der Steuerhehlerei, dass auch der Eintritt \n\nin Kaufverhandlungen ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des \n\nTatbestandsmerkmals des Ankaufens darstellen kann. Dies ist aber nur dann \n\nder Fall, wenn sich die Übergabe der Waren oder Erzeugnisse an den Käufer \n\nsofort anschließen kann und soll, sobald eine Einigung über den Kaufpreis \n\nzustandegekommen ist, und die Verhandlung so der Verschaffung der Verfü-\n\ngungsgewalt unmittelbar vorgelagert ist (vgl. Kohlmann aaO Rdn. 64; Engel-\n\nhardt in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO, 131. Lfg. Oktober 1990 Rdn. 71; zu \n\n§ 259 StGB; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 259 Rdn. 51; Ruß \n\nin LK 11. Aufl. § 259 Rdn. 40; vgl. auch BGHSt 21, 267, 268; BGHR StGB \n\n§ 259 Abs. 1 Sichverschaffen 4 und BGH, Urteil vom 10. November 1970 \n\n– 1 StR 366/70 bei Dallinger MDR 1971, 546). Wenn aber – wie hier – bei \n\ntelefonischen Vertragsverhandlungen die Ware nicht unmittelbar an den Käu-\n\nfer übergeben werden kann, scheidet eine unmittelbare Einleitung des Über-\n\ntragungsaktes jedenfalls solange aus, wie noch keine Einigung über Zeit und \n\nOrt der Lieferung erfolgt ist. Im vorliegenden Fall waren die Verhandlungen \n\nbereits gescheitert, bevor ein Empfänger und ein Lieferort bestimmt werden \n\nkonnten. \n\ncc) Der Angeklagte ist in diesem Fall auch nicht der Beihilfe zur Steu-\n\nerhinterziehung schuldig. \n\n(1) Die hier in einer Steuerhinterziehung bestehende Vortat, bei der \n\njedenfalls Zoll und polnische Einfuhrumsatzsteuer als von § 374 Abs. 2 AO \n\nerfasste Einfuhrabgaben verkürzt wurden (§ 370 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1, \n\nAbs. 7 AO), war bereits vor dem Tätigwerden des Angeklagten abgeschlos-\n\nsen. Die Zigaretten, hinsichtlich deren diese Abgaben schon bei der Einfuhr \n\naus einem nicht der Europäischen Union angehörenden Staat nach Polen \n\nhinterzogen worden waren, wurden zunächst in Polen gelagert. Damit waren \n\nsie dort „zur Ruhe gekommen“, bevor die Verkaufsverhandlungen mit den in \n\nDeutschland ansässigen Abnehmern aufgenommen wurden (vgl. BGH \n\n19 \n\n20 \n\nwistra 2007, 224, 225 f.). Eine Beihilfe nach Beendigung der Tat ist nicht \n\nmöglich. \n\n21 \n\n(2) Auch eine Beihilfe zur Hinterziehung der deutschen Tabaksteuer, \n\ndie beim Verbringen der Zigaretten von Polen nach Deutschland entstanden \n\nist (§ 19 TabStG, vgl. dazu BGH aaO S. 227 m.w.N.), liegt nicht vor. Der An-\n\ngeklagte handelte nicht mit Teilnahmevorsatz hinsichtlich der tatsächlich \n\ndurchgeführten Haupttat; er wollte mit seinem Telefonanruf bei seinem Ge-\n\nschäftspartner L. kein Zigarettengeschäft fördern, an dem er selbst nicht be-\n\nteiligt war. Eine strafbare Beihilfe kommt aber nur in Betracht, wenn der Hilfe-\n\nleistende die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und weiß, dass \n\ner durch sein Verhalten das Vorhaben der Haupttäter fördert (BGHR StGB \n\n§ 27 Abs. 1 Vorsatz 2, 9; Cramer/Heine in Schönke/Schröder aaO § 27 \n\nRdn. 19; Joecks in MünchKomm-StGB § 27 Rdn. 75 ff.; jeweils m.w.N.). \n\nZwar genügt auch bei der Beihilfe für eine Strafbarkeit bedingter Vorsatz. \n\nDieser liegt – in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit – dann vor, wenn \n\nder Gehilfe bei seiner Unterstützungshandlung nach dem ihm bekannten \n\nGrad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts nicht mehr auf dessen Aus-\n\nbleiben vertrauen kann (BGH StV 1985, 100 m.w.N.). So verhält es sich hier \n\nindes nicht. Vielmehr ging der Angeklagte davon aus, dass die Verhandlun-\n\ngen mit dem Lieferanten endgültig gescheitert waren und der Lieferant sich \n\nandere, von den Geschäftsbeziehungen des Angeklagten unabhängige Ab-\n\nsatzwege suchen würde. In dem im Ergebnis erfolglosen Angebot des Ange-\n\nklagten, dem Lieferanten Zigaretten abzukaufen, liegt damit lediglich der \n\nstraflose fehlgeschlagene Versuch einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung. \n\n22 \n\nb) In den Fällen II. 2. 3. und 2. 4. der Urteilsgründe hält die Annahme \n\neiner vollendeten Absatzhilfe aus den bereits genannten Gründen der rechtli-\n\nchen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Der Angeklagte hat sich jedoch in \n\ndiesen Fällen jeweils wegen versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in \n\nTateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Der Senat \n\nändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Vorschrift des § 265 StPO \n\nsteht dem auch bezüglich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht entge-\n\ngen. Der Senat schließt aus, dass sich der Angeklagte gegen die Änderung \n\ndes rechtlichen Gesichtspunktes wirksamer als geschehen hätte verteidigen \n\nkönnen. \n\n23 \n\naa) Der Angeklagte ist in diesen Fällen – entgegen der Auffassung \n\ndes Generalbundesanwalts und der Verteidigung – der versuchten ge-\n\nwerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig. \n\n24 \n\nDie Urteilsfeststellungen belegen, dass sich der Angeklagte mit sei-\n\nnem polnischen Lieferanten über den Ankauf und die Abnahme der Zigaret-\n\nten einigte und der Lieferant die Zigaretten absprachegemäß auf den Weg zu \n\ndem vom Angeklagten bestimmten und als Übergabeort regelmäßig benutz-\n\nten Hof brachte. Hierin liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsver-\n\nwirklichung und damit ein Versuch des Ankaufens als Unterfall des Sichver-\n\nschaffens. Nach dem Tatplan des Angeklagten sollte der Übertragungsakt \n\ndurch Beginn der Lieferung unmittelbar nach Einigung mit dem Lieferanten \n\neingeleitet werden (vgl. zu § 259 StGB OLG Koblenz VRS 64, 22, 24; zu § 29 \n\nAbs. 1 BtMG vgl. auch BayObLG NStZ 1984, 320). Mit der Ausführung der \n\nLieferung an die Lieferadresse des Angeklagten begann die Verschiebung \n\nder Waren. Mit dem Eintreffen der Zigaretten dort wären sie für den Ange-\n\nklagten verfügbar gewesen. Darin liegt der Unterschied zur bloßen Einigung \n\nüber die Abnahme bestimmter Waren (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sich-\n\nverschaffen 4). Bereits der Beginn der Lieferung konnte die Aufdeckung der \n\nVortat und damit die Erhebung der verkürzten Einfuhrabgaben erschweren. \n\nDie Lieferung an den Angeklagten diente folglich auch der Aufrechterhaltung \n\neines vom Vortäter geschaffenen steuerrechtswidrigen Zustands, der nach \n\nder Vorstellung des Gesetzgebers mit der Strafnorm des § 374 AO bekämpft \n\nwerden soll (vgl. BGHSt 29, 239, 242 m.w.N.; Kohlmann aaO Rdn. 9; Voß \n\naaO Rdn. 2). \n\n25 \n\nDer Umstand, dass die Zigaretten erst über eine lange Distanz trans-\n\nportiert werden mussten und dieser Transport einige Zeit in Anspruch nahm, \n\nsteht der Annahme der Unmittelbarkeit des Ansetzens zur Tatbestandsver-\n\nwirklichung im Sinne von § 22 StGB nicht entgegen. Der Übergabe der Ziga-\n\nretten an den Angeklagten standen am Liefertag bei ungestörtem Fortgang \n\nkeine Hindernisse im Wege. Der Transport der Zigaretten durch Unterstützer \n\nder Lieferanten war organisiert, die Gefahr einer Kontrolle der Fahrzeuge an \n\nder polnisch-deutschen Grenze durch Einschaltung bestochener Bundes-\n\ngrenzschutzbeamter minimiert. Der Umstand, dass sich der Angeklagte zum \n\nvereinbarten Zeitpunkt an den Übergabeort – den regelmäßig von ihm als \n\nAbladeort vorgegebenen Hof des Asia-Imbisses – begeben musste, stellt vor \n\ndiesem Hintergrund keinen wesentlichen Zwischenschritt dar, welcher der \n\nAnnahme eines unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung hier \n\nentgegenstehen würde (vgl. OLG Koblenz aaO). \n\n26 \n\nbb) Zugleich hat sich der Angeklagte in diesen Fällen der Beihilfe zur \n\nHinterziehung der Tabaksteuer (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 27 StGB) schuldig \n\ngemacht. Indem er seine Abnahmebereitschaft signalisierte, förderte er das \n\nVerbringen der Zigaretten von Polen nach Deutschland und die Hinterzie-\n\nhung der hierbei entstandenen Tabaksteuer. Diese Steuer wurde dadurch \n\nverkürzt, dass für die entgegen § 12 Abs. 1 TabStG aus dem freien Verkehr \n\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften nach \n\nDeutschland verbrachten Zigaretten nicht sofort nach dem Verbringen eine \n\nSteuererklärung abgegeben wurde (§ 19 Sätze 1 bis 3 TabStG, vgl. zum \n\nGanzen BGH wistra 2007, 224, 227). \n\n27 \n\nc) Auch im Fall II. 2. 6. der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte der \n\nversuchten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zur \n\nSteuerhinterziehung strafbar gemacht. \n\n28 \n\nZwar wurden in diesem Fall die Zigaretten nicht zur Übergabe an den \n\nAngeklagten auf den Weg gebracht. Es genügt jedoch, dass die Übergabe \n\nan die Abnehmer des Angeklagten erfolgen sollte und die Abnehmer zur \n\nÜbernahme der Zigaretten vom Lieferanten bereit waren. Es handelte sich \n\num eine sogenannte abgekürzte Lieferung: Die Übergabe im Verhältnis zwi-\n\nschen dem Angeklagten als Zwischenhehler und seinen Abnehmern sollte \n\ndadurch erfolgen, dass der Lieferant, dem Geheiß des Angeklagten folgend, \n\nbereit war, an die Abnehmer des Angeklagten zu liefern. In dieser Übergabe \n\nsollte zugleich die Übergabe des Lieferanten an den Angeklagten als Zwi-\n\nschenhehler liegen, indem die Abnehmer des Angeklagten auf dessen Ge-\n\nheiß die Ware übernehmen sollten („doppelter Geheißerwerb“). Die Schwelle \n\nzum Versuch der Übertragung der Verfügungsgewalt an den Zigaretten auf \n\nden Angeklagten als Zwischenhehler und damit zum Versuch des Sichver-\n\nschaffens im Sinne von § 374 AO wurde dadurch überschritten, dass der \n\nVortäter mit der Lieferung begann und die Abnehmer des Angeklagten in Er-\n\nwartung der Zigarettenlieferung zur vereinbarten Zeit am verabredeten Über-\n\ngabeort schon eingetroffen waren (vgl. auch OLG Koblenz aaO; Stree aaO). \n\n29 \n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht in den Fällen II. 2. 3., 2. 4. \n\nund 2. 6. der Urteilsgründe die Aufhebung der Einzelstrafen und damit (ein-\n\nschließlich des Teilfreispruchs) die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. \n\nDie übrigen Einzelstrafen sind von dem Wertungsfehler des Landgerichts \n\nnicht betroffen und haben deshalb Bestand. \n\nIII. \n\n30 \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Zu den \n\nFällen II. 2. 5. sowie II. 2. 7. bis 2. 9. der Urteilsgründe enthält das Urteil kei-\n\nnen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. \n\nGerhardt Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_371-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/5-str-371-07","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_371-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_371-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/5-str-371-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_371-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:10:03.041802+00:00"}}