{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_359-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-10-10","aktenzeichen":"5 StR 359/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 359/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. Oktober 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\n geringer Menge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Berlin vom 7. November 2006, soweit \n\nes ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO \n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-\n\nklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaub-\n\nten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit \n\nunerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt \n\nist und \n\nb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und \n\ndie Revisionen der Angeklagten H. und R. \n\ngegen das vorbezeichnete Urteil werden gemäß § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n4. Die Angeklagten H. und R. haben die Kosten \n\nihres Rechtsmittels zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M. wegen bandenmäßigen \n\n2 \n\n3 \n\nunerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und die Angeklag-\n\nten H. und R. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen bzw. in \n\nsechzehn Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Mona-\n\nten (H. ) und zwei Jahren und neun Monaten (R. ) verurteilt. \n\nDie Revision des Angeklagten M. hat mit der Sachrüge den aus \n\nder Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\n1. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, auf \n\ndie insoweit Bezug genommen wird, im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass \n\ndie Urteilsgründe die Annahme täterschaftlichen unerlaubten bandenmäßi-\n\ngen Anbaus in nicht geringer Menge nicht belegen und der Schuldspruch \n\nentsprechend abzuändern ist. Die Schuldspruchänderung führt angesichts \n\nder durch § 27 Abs. 2 S. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgezeichneten Strafrahmen-\n\nverschiebung zur Aufhebung des Strafausspruchs. \n\n4 \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und die Revi-\n\nsion der Angeklagten H. bleiben aus den Gründen der Antragschrift \n\ndes Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch \n\ndie Revision des Angeklagten R. deckt keinen durchgreifenden \n\nRechtsfehler auf. Bei der im Rahmen der Gesamtstrafenbildung falsch bezif-\n\nferten Einsatzstrafe (UA S. 55) handelt es sich um ein offensichtliches \n\nSchreibversehen. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_359-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/5-str-359-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_359-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_359-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/5-str-359-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_359-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:04:10.846707+00:00"}}