{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_347-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-09-12","aktenzeichen":"5 StR 347/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 347/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 12. September 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Neuruppin vom 17. April 2007 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung unter Ein-\n\nbeziehung einer anderweitig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die Strafkammer \n\nhat ferner wegen Diebstahls und wegen Raubes in Tateinheit mit (vorsätzli-\n\ncher) Körperverletzung auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und drei Monaten erkannt und die Unterbringung in der Sicherungsver-\n\nwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche und die \n\nBemessung der Strafen richtet. Gegenüber der verhängten Maßregel greift \n\ndas Rechtsmittel durch. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. Au-\n\ngust 2007 zutreffend ausgeführt: \n\n„Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob das Landgericht recht-\n\nlich zutreffend von einem Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausge-\n\ngangen ist. Bedenken bestehen bereits deshalb, weil das Landgericht unter \n\nVerstoß gegen § 51 BZRG bereits getilgte Vorstrafen des Angeklagten in die \n\nPrognoseentscheidung einbezogen hat (vgl. UA S. 33). Verwertbar wären \n\ninsoweit lediglich Angaben, die der Angeklagte von sich aus gegenüber dem \n\nSachverständigen gemacht hätte. Ein solches ist dem Urteil indes nicht zu \n\nentnehmen. \n\n4 \n\nEinen durchgreifenden Mangel weist die Maßregelanordnung jedenfalls des-\n\nhalb auf, weil das Landgericht die im vorliegenden Fall sich aufdrängende \n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht bedacht \n\nhat. Hierin liegt ein Rechtsfehler, der letztlich auch Auswirkungen auf die \n\nMaßregelanordnung nach § 66 StGB zeitigt. Denn unter dem Gesichtspunkt \n\ndes § 72 Abs. 1 Satz 1 StGB ist für die Unterbringung in der Sicherungsver-\n\nwahrung dann kein Raum, wenn der Zweck dieser Maßregel auch durch die \n\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erreicht werden \n\nkann (vgl. BGH NStZ 2000, 587, 589). Dies ist vorliegend deswegen zu prü-\n\nfen, weil nach den Urteilsfeststellungen die Maßregel nach § 64 StGB nahe \n\nliegt. Verbleiben allerdings Unsicherheiten über den Erfolg allein der milderen \n\nMaßregel, so führt das zur kumulativen Anwendung von Maßregeln (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Oktober 1999 – 4 StR 464/99). \n\n5 \n\nEs spricht vieles dafür, dass der Angeklagte einen solchen Hang zum über-\n\nmäßigen Genuss alkoholischer Getränke aufweist. Er betreibt einen ausge-\n\nprägten Alkoholmissbrauch und weiß, dass er unter Alkoholeinfluss zu in-\n\nadäquaten und strafbaren Verhaltensweisen neigt (vgl. UA S. 7). Seinen ers-\n\nten Vollrausch hatte der Angeklagte im Alter von erst sieben Jahren. Bereits \n\nnach der Entlassung aus dem Jugendwerkhof habe er „richtig“ mit dem Trin-\n\nken angefangen, so dass der Alkohol ihm 20 Jahre seines Lebens geraubt \n\nhabe (vgl. UA S. 26). Bei Begehung der hier gegenständlichen Taten war der \n\nAngeklagte alkoholbedingt stark enthemmt, ohne dass bereits Hinweise auf \n\neine Abhängigkeitserkrankung vorliegen (vgl. UA S. 21). Die Feststellungen \n\nauf UA S. 35 belegen zudem, dass der Angeklagte unter Alkoholeinfluss ge-\n\nwaltbereit ist und in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen wird.“ \n\n6 \n\nDemnach wäre die Prüfung einer einen Hang im Sinne des § 64 StGB \n\nbegründenden psychischen Alkoholabhängigkeit geboten gewesen (vgl. \n\nTröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 7 m.w.N.). \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_347-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-12/5-str-347-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_347-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_347-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-12/5-str-347-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_347-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:00:06.279442+00:00"}}