{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_324-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"5 StR 324/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 324/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 4. Dezember 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezem-\n\nber 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRichterin \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Görlitz vom 4. Mai 2007 wird mit der Maß-\n\ngabe verworfen, dass der Angeklagte zusätzlich wegen \n\ntateinheitlicher Beihilfe zur unerlaubten Einreise verurteilt \n\nist. \n\n2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des An-\n\ngeklagten zu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten „wegen unerlaubter Einreise \n\nnach Ausweisung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Ausweisung“ \n\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und unter Einbeziehung von \n\nvier anderweitig verhängter Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und \n\nsechs Monaten – nach Auflösung der diese verbindenden Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und \n\nsechs Monaten erkannt. Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der \n\nSachrüge eine Verurteilung des Angeklagten wegen des Todes einer zur \n\ngleichen Zeit illegal eingereisten Ausländerin. Das Rechtsmittel erzielt in \n\nÜbereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts lediglich \n\ndie aus dem Urteilstenor ersichtliche geringfügige Schuldspruchkorrektur. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte, ein 26 Jahre alter arbeitsloser Diplomingenieur aus \n\nMoldawien, reiste erstmals 2003 nach Deutschland ein. Die Ausländerbehör-\n\nde der Stadt Frankfurt am Main verfügte am 11. April 2003 die Ausweisung \n\ndes Angeklagten und drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland an. \n\nDorthin kehrte der Angeklagte zurück. \n\nEr beabsichtigte Anfang 2005, zusammen mit seiner damals 18-\n\njährigen Verlobten D. von Moldawien über Polen nach Deutsch-\n\nland zu reisen. Er beschaffte sich gegen Zahlung von 200 Euro ein polni-\n\nsches Visum bei einem moldawischen Landsmann, der vor der Abfahrt des \n\nBusses nach Polen am 27. Januar 2005 in Moldawien von dem Angeklagten \n\nverlangte, die 47 Jahre alte A. mit nach Krakau zu nehmen, \n\nwo der Angeklagte die Hotelkosten für die Frau verauslagen sollte; diese \n\nwürden von ihr dann nach Ankunft in ihrem erstrebten Zielland Italien erstat-\n\ntet werden. Der Angeklagte, der über das Ansinnen seines Landsmannes \n\nsehr ungehalten reagierte, rief bei einer Agentur an und erkundigte sich, wa-\n\nrum „man ihm die Frau angehängt“ habe, wo er doch selbst auch nur wenig \n\nGeld dabei habe. Der Angeklagte fuhr dennoch mit A. im \n\nBus nach Krakau, wo die Verlobte des Angeklagten am 3. Februar 2005 \n\nebenfalls eintraf. Am nächsten Tag reisten der Angeklagte und die zwei Frau-\n\nen mit dem Bus weiter nach Zgorzelec. Von dort fuhren sie in einem Taxi \n\nnach Bokatynia, von wo aus sie auf Rat des Fahrers selbständig nach \n\nDeutschland gehen wollten. A. war mit in das Taxi eingestie-\n\ngen und hatte sich mit zehn Euro zu einem Drittel an den Taxikosten betei-\n\nligt. Nach einigem Suchen fanden der Angeklagte und die beiden Frauen \n\neinen passierbaren Übergang des Grenzflusses Neiße, den sie gegen Mit-\n\nternacht – das Wasser reichte bis zu den Oberschenkeln – gemeinsam ohne \n\nEinreiseerlaubnisse durchquerten. Sie zogen trockene Kleidung an und liefen \n\nin Richtung des Landesinneren. \n\n5 \n\nBei Tagesanbruch versteckten sie sich in der Nähe der Straße von \n\nLöbau nach Zittau in einem Wald. Der Angeklagte und seine Verlobte stu-\n\ndierten eine Landkarte. Er rief einen in der Nähe von Frankfurt am Main \n\nwohnhaften Russen an, beschrieb ihm ihren Standort und bat um Abholung \n\naller drei Personen. Der um Hilfe ersuchte Russe fand aber ihren Standort \n\nauf seiner Landkarte nicht und unternahm bis Mitternacht trotz zahlreicher \n\nAnrufe durch den Angeklagten nichts. Auf dem Weg in die nächste Ortschaft \n\n– dort sollte, weil die Mobiltelefone nicht mehr funktionierten, von einer Tele-\n\nfonzelle aus weitertelefoniert werden – stürzte A. gegen Mit-\n\nternacht etwa 70 bis 80 m von der Bundesstraße 78 (Löbau/Zittau) entfernt \n\nauf freiem Feld. Sie sagte, sie könne nicht mehr weiter. Der Angeklagte und \n\n D. ermutigten sie weiterzulaufen. A. entgegnete \n\njedoch, der Angeklagte und D. seien jünger und sollten allein wei-\n\ntergehen. Wenn sie den Russen erreicht hätten und dieser sie abholen \n\nkomme, sollten sie zu ihr zurückkommen und sie abholen. \n\n6 \n\nDer Angeklagte und seine Verlobte ließen die Frau schließlich in der \n\nauf minus 11 Grad Celsius abgekühlten Nacht in offenem Gelände zurück. \n\nSie verstarb wahrscheinlich gegen 3.30 Uhr an Unterkühlung. Ein Eintritt des \n\nTodes bereits kurz nach dem Weggang des Angeklagten ist denkbar. \n\n A. hatte noch versucht, einen schneebedeckten Hang hoch zu krie-\n\nchen. \n\n7 \n\nDer Angeklagte und D. suchten in dem nur wenige 100 m \n\nentfernten Oberseiferdorf ohne Erfolg eine Telefonzelle. Erschöpft und des-\n\norientiert schliefen der Angeklagte und seine Verlobte gegen 2.00 Uhr am \n\nStraßenrand ein. Sie wurden von einem Zeugen geweckt und aufgefordert, \n\nwegen der Unfallgefahr diesen Ort zu verlassen. Später ließen sie ein Poli-\n\nzeiauto passieren und wollten nach einer Rast an einer Bushaltestelle zu \n\n A. zurückgehen; indes fanden sie den Weg dorthin nicht \n\nmehr. Sie ließen sich dann an einer anderen Bushaltestelle nieder. Gegen-\n\nüber einem Autofahrer und einem Taxifahrer erklärten sie nichts über die im \n\n8 \n\n9 \n\nfreien Gelände zurückgebliebene Frau. Mehrere Polizei- und Krankenwagen \n\nließen sie passieren. \n\nDer Angeklagte und D. fuhren mit dem Bus um 9.00 Uhr \n\nnach Löbau. Von dort reisten sie mit dem Zug nach Frankfurt am Main wei-\n\nter, wo sie um 21.00 Uhr eintrafen. Am Morgen des 7. Februar 2005 rief der \n\nAngeklagte erneut bei seinem russischen Bekannten an, um gemeinsam mit \n\nihm die Geschädigte abzuholen. Dies lehnte der Angesprochene aber ab. \n\nAm Abend rief der moldawische Visabeschaffer bei dem Angeklagten \n\nan, teilte mit, dass A. verstorben sei, und verlangte die Zah-\n\nlung von 5.000 Euro. Der Angeklagte lehnte jede Zahlung ab. Nach weiteren \n\nfordernden, zum Teil drohenden Anrufen überredete D. den An-\n\ngeklagten zu zahlen, damit es endlich Ruhe gebe. Der Angeklagte lieh sich \n\nüber einen Bekannten in Moskau 2.500 Euro. Dieser Betrag wurde dem Vi-\n\nsabeschaffer übergeben. \n\n10 \n\n2. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte für \n\nsein Tätigwerden bei der Einreise der A. keinen Vermögens-\n\nvorteil erhalten oder sich hat versprechen lassen. Es hat – in Übereinstim-\n\nmung mit der Einschätzung eines ermittelnden Polizeibeamten – die geleiste-\n\nten und versprochenen Zahlungen dahingehend gewürdigt, dass vom Ange-\n\nklagten kein Schleusungslohn zurückgezahlt worden ist, sondern dass es \n\nvielmehr näher liege, dass der Visabeschaffer durch den Tod der Frau A. \n\n einen Schaden (Nichterfüllung des Anspruchs auf Schleuserlohn) erlit-\n\nten und einen Ausgleich durch Erpressung des Angeklagten beabsichtigt hat. \n\nDeshalb liege kein Einschleusen im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG \n\nvor. Der Angeklagte habe auch nicht zugunsten von mehreren Ausländern \n\ngehandelt (§ 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Auf die Verlobte des Angeklagten \n\ndürfe nicht als zweite Ausländerin abgestellt werden. \n\n11 \n\nDas Landgericht hat schließlich eine Strafbarkeit des Angeklagten we-\n\ngen eines Verdeckungsmordes durch Unterlassen verneint, weil sich eine \n\nGarantenstellung für das Leben der Verstorbenen weder aus dem rechtlichen \n\nGesichtspunkt einer Gefahrengemeinschaft noch aus Ingerenz ergebe. Im \n\nÜbrigen habe die Geschädigte auf sofortige Hilfe wirksam verzichtet. \n\n12 \n\n3. Die Revision ist zulässig. Zwar enthalten weder die Revisionseinle-\n\ngungsschrift noch die Revisionsbegründung den nach § 344 Abs. 1 StPO \n\nerforderlichen Revisionsantrag, durch den der Umfang der Urteilsanfechtung \n\nbezeichnet wird. Das Fehlen eines solchen Antrags ist aber dann unschäd-\n\nlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisionsbe-\n\ngründung ergibt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 5 m.w.N.). Dies ist \n\nhier noch der Fall. \n\n13 \n\nZwar legen die nach Obersätzen gegliederten Angriffe gegen die Sub-\n\nsumtion und der Vortrag, dass „auf dieser Tatsachengrundlage zumindest ein \n\nUrteilsspruch wegen Beihilfe zur vorsätzlich unerlaubten Einreise in Tatein-\n\nheit mit vorsätzlichem unerlaubten Aufenthalt in Bezug auf die Geschädigte \n\n… (hätte) erfolgen müssen“, nahe, dass die getroffenen Feststellungen vom \n\nRevisionsangriff ausgenommen sind. Indes wird dem widersprechend auch \n\ndie Beweiswürdigung angegriffen, weshalb der Senat den Willen der Revisi-\n\nonsführerin erkennt, dass diese ihr Ziel, eine Verurteilung wegen eines Kapi-\n\ntalverbrechens zu erreichen, auch hilfsweise unter Aufhebung der Feststel-\n\nlungen des landgerichtlichen Urteils erheischt. Damit ergibt sich aus der Re-\n\nvisionsbegründung noch ein bestimmter, nämlich der maximal mögliche An-\n\nfechtungsumfang. \n\n14 \n\n4. Das Rechtsmittel hat lediglich Erfolg, soweit es das Landgericht un-\n\nterlassen hat, die gemeinsame illegale Einreise unter dem Gesichtspunkt zu \n\nwürdigen, dass der Angeklagte durch die bloße Mitnahme der später Ver-\n\nstorbenen und die Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Unter-\n\nkunft und Verpflegung in Krakau deren illegale Einreise gefördert hat. Dem-\n\nnach ist eine weitergehende tateinheitliche Verurteilung auch wegen Beihilfe \n\nzur unerlaubten Einreise gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, § 27 Abs. 1 \n\nStGB geboten. \n\n15 \n\nDer Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung \n\ndes § 354 Abs. 1 StPO selbst (vgl. BGH NJW 2006, 1822, 1824). Im An-\n\nschluss an die Auffassung des Generalbundesanwalts ist der Senat der \n\nÜberzeugung, dass die geringfügige Schuldspruchänderung keine Auswir-\n\nkung auf den Strafausspruch haben kann. Die vom Landgericht gefundene \n\nStrafe ist im Sinn des hier verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG \n\nNJW 2007, 2977) analog zugunsten des Angeklagten anzuwendenden § 354 \n\nAbs. 1a Satz 1 StPO (vgl. BGH aaO) angemessen. \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\n5. Die weitergehende Revision ist unbegründet. \n\na) Die Angriffe auf die Beweiswürdigung versagen. \n\nDie Revision macht geltend, das Landgericht habe die Beweise nicht \n\nerschöpfend gewürdigt und sich nicht mit einem sich aufdrängenden Alterna-\n\ntivgeschehen auseinandergesetzt (vgl. dazu BGH NJW 2007, 384, 387), weil \n\nes unerörtert gelassen habe, dass die Geschädigte für den Fall, dass der \n\nAngeklagte die Führung der Gruppe nicht übernommen hätte, eine Einreise \n\nvon Polen durch den Grenzfluss Neiße nach Deutschland unterlassen hätte. \n\nInsoweit handelt es sich aber nicht um ein sich aus den Urteilsfeststellungen \n\naufdrängendes Alternativgeschehen, sondern eine urteilsfremde Erwägung. \n\nDas Landgericht hat sich auf Grund der Gesamtumstände der Reise fehler-\n\nfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte die ihm aufgedrängte Mitreisende \n\nnicht „geführt“ hat, sondern dass sich die Frau den jüngeren illegal Einrei-\n\nsenden lediglich auf eigenes Risiko angeschlossen hat. \n\n19 \n\nDie Würdigung der Zahlungen des Angeklagten an den unbekannt \n\ngebliebenen Schleuser ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. \n\n20 \n\nEine lückenhafte Beweiswürdigung hinsichtlich des von A. \n\n erklärten Verzichts auf Hilfe hat sich auf das Ergebnis der Subsumtion \n\ndes Landgerichts nicht ausgewirkt (siehe dazu näher sub b) dd)). \n\n21 \n\n22 \n\nb) Die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Würdigung hält der \n\nsachlichrechtlichen Prüfung stand. \n\naa) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des \n\nLandgerichts, dem Angeklagten sei keine Garantenstellung für das Leben \n\nder Verstorbenen aus dem Umstand erwachsen, dass die in einer Gruppe \n\nillegal eingereisten Personen in eine enge Gemeinschaftsbeziehung einge-\n\ntreten sind. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft begründet noch \n\nkeine gegenseitigen Hilfspflichten. Dafür wäre vielmehr die Übernahme einer \n\nSchutzfunktion gegenüber einem Hilfsbedürftigen aus dieser Gruppe vonnö-\n\nten gewesen (vgl. BGHSt 48, 77, 91; BGH NJW 1987, 850 f.; Roxin, Straf-\n\nrecht Allgemeiner Teil Bd. 2 S. 730 Rdn. 57). Nach den rechtsfehlerfrei ge-\n\ntroffenen Feststellungen hat der Angeklagte, dem A. gegen \n\nseinen Willen von dem moldawischen Schleuser aufgedrängt worden ist, bis \n\nzu seiner Zusage, sie in die für ihn und seine Verlobte vorgesehene Abho-\n\nlung einzubeziehen, weder ausdrücklich noch schlüssig erklärt, er werde für \n\nihr Wohlergehen Sorge tragen. \n\n23 \n\nbb) Eine Übernahme einer Schutzfunktion ergibt sich auch nicht dar-\n\naus, dass der Angeklagte die später Verstorbene in sein weiteres Vorgehen \n\neinbezogen und ihr die Abholung und Weiterreise nach Frankfurt am Main \n\nversprochen hat. Diese Hilfszusage geht zwar an sich über die Erfüllung der \n\nallgemeinen Hilfspflicht gemäß § 323c StGB hinaus (vgl. Roxin aaO S. 731 \n\nRdn. 61). Die Erfüllung dieser Pflicht stand indes unter der – vom Angeklag-\n\nten nicht beeinflussbaren – aufschiebenden Bedingung des Eingreifens eines \n\nweiteren Hilfswilligen, des dem Angeklagten bekannten, in Frankfurt am Main \n\nwohnhaften russischen Staatsangehörigen. Nachdem indes dieser eine Rei-\n\nse an die ostdeutsche Grenze abgelehnt hatte, endete die vom Angeklagten \n\ngemachte Hilfszusage. Bei dieser Sachlage konnte sich aus der einmal zu-\n\ngesagten Hilfe auch keine fortwirkende Pflicht zur Vornahme einer weiteren \n\nHilfsmaßnahme ergeben (vgl. Weigend in LK 12. Aufl. § 13 Rdn. 35; Roxin \n\naaO S. 733 Rdn. 68). Der Angeklagte blieb demnach lediglich angehalten, \n\nseine allgemeine, sich aus § 323c StGB ergebende Hilfspflicht zu erfüllen. \n\n24 \n\ncc) Eine Garantenstellung für das Leben der Verstorbenen ergab sich \n\nfür den Angeklagten auch nicht aus einem gefahrerhöhenden Vorverhalten \n\n(vgl. BGHSt 37, 106, 115; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7). \n\n25 \n\nZwar hat der Angeklagte durch seine Beihilfe zur illegalen Einreise der \n\nVerstorbenen ein gegen die Rechtsordnung verstoßendes Vorverhalten ver-\n\nwirklicht (vgl. Weigend aaO Rdn. 43 m.w.N.). Dies genügt aber zur Annahme \n\neiner Garantenstellung allein noch nicht, weil es zu vermeiden gilt, durch eine \n\nzu weite Ausdehnung der an das vorangegangene Vorverhalten anknüpfen-\n\nden Handlungspflicht die von der Rechtsordnung – gemäß Art. 2 Abs. 1 \n\nGG – geschützte Handlungsfreiheit in größerem Umfang aufzuheben (vgl. \n\nNK-StGB Wohlers 2. Aufl. § 13 Rdn. 41). Zur Annahme einer Garantenstel-\n\nlung ist es deshalb darüber hinausgehend im Sinne einer Eingrenzung erfor-\n\nderlich, dass der Täter durch sein Vorverhalten über die bloße Erfolgsursäch-\n\nlichkeit und Pflichtwidrigkeit hinaus die nahe Gefahr für den Schadenseintritt \n\ngeschaffen hat (vgl. BGHSt 37, 106, 115 f.; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garan-\n\ntenstellung 7; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3), was bei der Missach-\n\ntung einer Vorschrift angenommen wird, die dem Schutz des betroffenen \n\nRechtsguts dient (vgl. BGHSt aaO; Stree in Schönke/Schröder, StGB \n\n27. Aufl. § 13 Rdn. 35a; Roxin aaO S. 770 Rdn. 171). Dazu zählt der vom \n\nAngeklagten verwirklichte Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG \n\ni.V.m. § 27 Abs. 1 StGB nicht. Aus der in der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Auf-\n\nenthG niedergelegten Zweckbestimmung des Aufenthaltsgesetzes folgt, dass \n\ndieses Gesetz keine Individualrechtsgüter schützt. Der vom Angeklagten in-\n\nsoweit verwirklichte Gesetzesverstoß kann demnach keine Garantenstellung \n\nfür das Leben der illegal eingereisten Mitreisenden begründen. \n\n26 \n\n27 \n\ndd) Auch eine Strafbarkeit nach § 323c StGB ist nicht gegeben. \n\nZwar beruhen die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es einen \n\nVerzicht auf die Erfüllung der allgemeinen Hilfspflicht angenommen hat, auf \n\neiner bedenklich unvollständigen Auswertung der getroffenen Feststellungen \n\n(vgl. BGH wistra 2002, 260, 262; 2007, 18, 19 f.; 108, 109; BGH, Urteil vom \n\n31. Januar 2007 – 5 StR 404/06 Rdn. 23 ff.; Brause NStZ 2007, 505, 507 \n\nm.w.N.). Es spricht nichts dafür – was das Landgericht letztlich voraussetzt –, \n\ndass A. , die nach Italien zur Aufnahme einer Erwerbstätig-\n\nkeit reisen wollte, bei offensichtlicher Unmöglichkeit einer zeitnahen Rettung \n\nwegen des Risikos der Entdeckung der Begehung des eher geringfügigen \n\nVergehens der illegalen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ihrem \n\nLeben hätte ein Ende setzen wollen. Dagegen spricht auch, dass Arbeits-\n\nmigranten sich offensichtlich eher abschieben oder wegen eines geringen \n\nVergehens verurteilen lassen, als ihr Leben zu opfern. \n\n28 \n\nDieser Mangel bleibt indes jedenfalls ohne Auswirkung auf das vom \n\nLandgericht gefundene Ergebnis. Der Angeklagte war nach den fehlerfrei \n\ngetroffenen Feststellungen naheliegend zur Hilfeleistung schon nicht mehr in \n\nder Lage. Er schlief ersichtlich erschöpft am Straßenrand und wurde von ei-\n\nnem Zeugen gegen 2.00 Uhr in desorientiertem Zustand angetroffen. Jeden-\n\nfalls war die ihm obliegende Hilfspflicht dadurch erloschen, weil der Tod \n\n– zugunsten des Angeklagten nicht ausschließbar – bereits kurze Zeit, nach-\n\ndem der Angeklagte die Geschädigte verlassen hatte, eingetreten ist (vgl. \n\nBGHSt 32, 367, 381 m.w.N.). \n\n29 \n\n30 \n\nee) Eine Strafbarkeit wegen Einschleusens von Ausländern gemäß \n\n§ 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. \n\nBei der vom Angeklagten gemeinsam mit seiner Verlobten geplanten \n\nund ausgeführten illegalen Einreise handelte der Angeklagte als Mittäter, was \n\neine Bestrafung wegen Beihilfe (vgl. Renner, Ausländerrecht 8. Aufl. \n\nAufenthG § 96 Rdn. 5) an der nämlichen Tat ausschließt (vgl. Lackner/Kühl, \n\nStGB 26. Aufl. § 27 Rdn. 2). \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_324-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/5-str-324-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_324-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_324-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/5-str-324-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_324-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:53.012245+00:00"}}