{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_305-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-09-13","aktenzeichen":"5 StR 305/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 305/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. September 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Diebstahls mit Waffen u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 3. April 2007 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in \n\nTateinheit mit Amtsanmaßung und unerlaubtem Führen einer (Schreck-) \n\nSchusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ver-\n\nurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat hinsichtlich des Strafaus-\n\nspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n2 \n\nDie äußerst knapp gehaltene Strafzumessung des Landgerichts be-\n\ngegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat ange-\n\nsichts des ausgeurteilten strafbaren Verhaltens des Angeklagten – Stehlen \n\ngeringwertiger Sachen unter Mitführen einer weniger gefährlichen Waffe und \n\nanschließende vorgebliche Polizeikontrolle eines illegalen Zigarettenhänd-\n\nlers – eine auffallend hohe Strafe ausgesprochen. Unter dieser Vorausset-\n\nzung bedurfte die Bemessung der Strafhöhe eingehenderer Begründung (vgl. \n\nBGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 12). Diesen Anforderungen wird das \n\nLandgericht nicht gerecht. \n\n3 \n\nNeben den rechtsfehlerfrei festgestellten Milderungsgründen (Tatbeu-\n\nte: Zigaretten im Wert von 28 Euro; weitgehendes Geständnis) führt das \n\nLandgericht rechtlich bedenkenfrei strafschärfend die Vorstrafen des Ange-\n\nklagten und die zunehmende Rückfallgeschwindigkeit an. Die übrigen Straf-\n\nschärfungsgründe sind nicht unbedenklich, rechtfertigen jedenfalls nicht die \n\nAnnahme einer maßgeblichen Relativierung der gewichtigen Milderungs-\n\ngründe. Soweit das Landgericht ausführt, der Angeklagte habe sich mit dem \n\njugendlichen Zeugen ein schwächeres Opfer ausgesucht, erscheint dieser \n\nGesichtspunkt für den strafrahmenbestimmenden Diebstahl mit Waffen \n\n(§ 244 StGB) nicht tragfähig, da die Körperkraft des bei dem Diebstahl abwe-\n\nsenden Tatopfers kaum eine Rolle spielen konnte. Der Gesichtspunkt, dass \n\nes sich zumindest bei dem Waffen- und Eigentumsdelikt nicht um eine Spon-\n\ntantat gehandelt hat, wirkt als Fehlen des Strafmilderungsgrundes schwächer \n\nausgeprägter krimineller Energie nicht unbedingt strafschärfend (vgl. BGH \n\nStV 1995, 584; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 33a, 74). \n\n4 \n\nDa der Strafausspruch aufgrund eines Begründungs- und Wertungs-\n\nfehlers keinen Bestand hat, konnten die zugrunde liegenden Feststellungen \n\naufrechterhalten werden. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, weiterge-\n\nhende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widerspre-\n\nchen. Er kann insbesondere im Blick auf das eher ungewöhnliche Tatbild, \n\ndas in den Vorstrafen teilweise eine Entsprechung findet, die Besonderheiten \n\nin der Persönlichkeit des Angeklagten einer näheren Prüfung unterziehen. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_305-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-13/5-str-305-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_305-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_305-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-13/5-str-305-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_305-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:59:34.497587+00:00"}}