{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-09-13","aktenzeichen":"5 StR 292/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 292/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. September 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Paderborn vom 16. April 2007 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO aufgehoben \n\na) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen \n\naa) in den Fällen II. 4 und II. 5 der Urteilsgründe, \n\nbb) im Strafausspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe, \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet ver-\n\nworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgrün-\n\nde der Untreue in Tateinheit mit Diebstahl schuldig ist. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung un-\n\nter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts \n\nHamburg vom 21. Juli 2005 und Einbeziehung der diesem zugrunde liegen-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nden Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und \n\nvier Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung \n\nausgesetzt. Daneben hat es – im Hinblick auf die Zäsurwirkung des amtsge-\n\nrichtlichen Urteils – gegen den Angeklagten wegen Bankrotts, wegen Un-\n\ntreue in zwei Fällen und wegen Steuerhinterziehung eine weitere Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Die auf die \n\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor er-\n\nsichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel – abgesehen von einer \n\nBerichtigung des Schuldspruchs – aus den Gründen der Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in \n\nden Fällen II. 4 und II. 5 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. Das angefochtene Urteil leidet insoweit an lückenhaften Feststellun-\n\ngen und durchgreifenden Darstellungsmängeln. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen \n\ndie Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erkennen \n\nlassen, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen \n\nwelcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuer-\n\nverkürzung geführt hat und welche Einstellung der Angeklagte dazu hatte. \n\nHierfür ist regelmäßig die Angabe erforderlich, wann der Angeklagte welche \n\nSteuererklärungen abgegeben hat und welche Umsätze oder Einkünfte er \n\netwa verschwiegen oder welche unberechtigten Vorsteuerabzüge oder Be-\n\ntriebsausgaben er geltend gemacht hat. Zudem hat der Tatrichter für jede \n\nSteuerart und für jeden Besteuerungszeitraum so klare Feststellungen zu \n\ntreffen, dass sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Besteue-\n\nrungsgrundlagen als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe \n\nnach erkennbar werden. Eine ins Einzelne gehende Berechnungsdarstellung \n\nist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Angeklagte aufgrund ei-\n\ngener Sachkunde die ihm vorgeworfenen Steuerhinterziehungen eingeräumt \n\nhat (st. Rspr.; vgl. BGH wistra 2006, 110; 2006, 66; 2005, 307 f.; jeweils \n\nm.w.N.). \n\nb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. \n\naa) Im Fall II. 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklag-\n\nten wegen tateinheitlicher Hinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewer-\n\nbesteuer für das Jahr 2003 verurteilt, weil er als faktischer Geschäftsführer \n\nfür die M. C. C. H. V. mbH (im \n\nFolgenden: M. GmbH) Betriebsausgaben vorgetäuscht und den Ge-\n\nwinn in der Körperschaftsteuer- und der Gewerbesteuererklärung für dieses \n\nJahr zu niedrig angegeben habe. Insoweit sind jedoch bereits die vom Land-\n\ngericht angenommenen Besteuerungsgrundlagen nicht nachvollziehbar dar-\n\ngestellt. Denn die Differenz zwischen dem vom Landgericht festgestellten \n\nGesellschaftsgewinn von 110.711 Euro und dem vom Angeklagten in den \n\nSteuererklärungen angegebenen Gewinn lässt sich nicht allein mit der in den \n\nUrteilsgründen angegebenen Höhe fingierter Betriebsausgaben von rund \n\n61.000 Euro erklären. Da die Urteilsgründe darüber hinaus keine Berech-\n\nnungsdarstellung der verkürzten Steuern enthalten, ist die Höhe der vom \n\nLandgericht mitgeteilten Verkürzungsbeträge für den Senat selbst bei \n\nZugrundelegung des angenommenen Gewinns nicht nachprüfbar. Schließlich \n\nist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, ob überhaupt und gegebe-\n\nnenfalls mit welchem Inhalt auf die unrichtigen Steuererklärungen hin Steu-\n\nerbescheide erlassen worden sind. Die Feststellungen belegen daher nicht \n\neinmal die Tatvollendung. \n\nbb) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung im \n\nFall II. 5 der Urteilsgründe leidet ebenfalls an durchgreifenden Darstellungs-\n\nmängeln. \n\n(1) Bezüglich der ausgeurteilten Körperschaftsteuerhinterziehung gel-\n\nten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n(2) Die Urteilsgründe lassen im Übrigen nicht erkennen, ob die Verur-\n\nteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung für das Jahr 2004 über-\n\nhaupt die Hinterziehung von Umsatzsteuer umfasst. Das Landgericht er-\n\nwähnt zwar, dass der Angeklagte in der Umsatzsteuererklärung 2004 für die \n\nM. GmbH nur Umsätze von etwa 2,15 Mio. Euro angegeben hat, ob-\n\nwohl tatsächlich Umsätze in Höhe von rund 2,34 Mio. Euro hätten erklärt \n\nwerden müssen. Gleichzeitig weist das Landgericht aber darauf hin, dass die \n\nM. GmbH die im Jahr 2004 aufgrund eines Softwarefehlers bei der \n\nBuchhaltung mittels Computer zunächst unrichtig ermittelte Umsatzsteuer \n\nnachgezahlt hat. Ob insoweit die Voraussetzungen einer strafbefreienden \n\nSelbstanzeige vorliegen (§ 371 AO), erörtert das Landgericht nicht. \n\n9 \n\n(3) Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Hinterziehung von \n\nGewerbesteuer für das Jahr 2004 verurteilt hat, enthalten die Urteilsgründe \n\nkeine Feststellungen zur Tathandlung. Es bleibt offen, ob der Angeklagte \n\neine unrichtige Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt eingereicht (§ 370 \n\nAbs. 1 Nr. 1 AO) oder ob er die Abgabe dieser Steuererklärung pflichtwidrig \n\nunterlassen hat (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Auch ist nicht festgestellt, ob ein \n\nGewerbesteuerbescheid ergangen ist. In den Urteilsgründen teilt das Land-\n\ngericht lediglich mit, dass Gewerbesteuern in Höhe von 10.754 Euro nicht \n\nfestgesetzt werden konnten. Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht \n\nüberprüfen, ob das Landgericht zurecht von einer vollendeten Hinterziehung \n\nder Gewerbesteuer ausgegangen ist (vgl. zur Tatvollendung bei Hinterzie-\n\nhung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen BGHSt 36, 105, 111; 30, \n\n122, 123; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 14; BGH \n\nwistra 1999, 385). \n\n10 \n\n(4) Zu der vom Landgericht angenommenen Hinterziehung von Um-\n\nsatzsteuer durch Abgabe einer unvollständigen Umsatzsteuervoranmeldung \n\nfür den Monat September 2005 sind die Urteilsgründe in sich widersprüch-\n\nlich. Nach den Feststellungen gab der Angeklagte in dieser Voranmeldung \n\ndie Umsätze der Gesellschaft bewusst um rund 65.000 Euro zu niedrig an, \n\nweil ihm bekannt war, dass die von der M. GmbH erzielten Transporter-\n\nlöse ohne Umsatzsteuer gebucht worden waren. Hierbei handelt es sich um \n\nein aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). Demgegenüber stellt das Landge-\n\nricht in der Beweiswürdigung auf eine Strafbarkeit des Angeklagten durch \n\nUnterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO \n\nab: Er habe im Wissen, dass die bereits abgegebene Umsatzsteuervoran-\n\nmeldung fehlerhaft gewesen sei, den Buchhalter nicht angewiesen, die Feh-\n\nler zu korrigieren, obwohl er als faktischer Gesellschafter dazu verpflichtet \n\ngewesen sei (UA S. 9). \n\n11 \n\ncc) Soweit der Angeklagte wegen Körperschaftsteuer- und Gewerbe-\n\nsteuerhinterziehung verurteilt worden ist, kann das Urteil auch deswegen \n\nkeinen Bestand haben, weil eine nachvollziehbare Berechnungsdarstellung \n\nder verkürzten Steuern hier trotz des Geständnisses des Angeklagten nicht \n\nentbehrlich war. Den Urteilsgründen ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit \n\nzu entnehmen, dass der Angeklagte – jenseits von seinem Wissen über die \n\nHöhe zu Unrecht geltend gemachter Betriebsausgaben, verschwiegener Be-\n\ntriebseinnahmen und entstandener Umsatzsteuern – zur Berechnung der \n\nverkürzten Steuern in der Lage war (vgl. BGH wistra 2005, 307, 308). \n\n12 \n\n13 \n\n2. Im Fall II. 3 der Urteilsgründe hat lediglich die verhängte (Einsatz-) \n\nStrafe von einem Jahr und sechs Monaten keinen Bestand. \n\na) Der Schuldspruch wegen Untreue wird hingegen von den Feststel-\n\nlungen getragen. Sie belegen, dass der Angeklagte rund 235.000 Euro ohne \n\nZustimmung des Alleingesellschafters C. auszahlte sowie darüber hin-\n\naus dadurch mit dem Ziel der „Aushöhlung“ die Zahlungsunfähigkeit der M. \n\n GmbH herbeiführte und damit deren Existenz konkret gefährdete (vgl. \n\ndazu BGHSt 35, 333, 337 f.; BGH wistra 2003, 385, 387). \n\n14 \n\nb) Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei der \n\nStrafzumessung von einer zu hohen Schadenssumme ausgegangen ist. \n\nDenn es bleibt – trotz einer sich hierauf beziehenden Strafzumessungserwä-\n\ngung – offen, ob und in welchem Umfang der Angeklagte als Fremdgläubiger \n\nberechtigte Ansprüche gegenüber der M. GmbH hatte und die Auszah-\n\nlung damit der Erfüllung tatsächlich bestehender Fremdverbindlichkeiten \n\ndiente. Es ist zudem nicht erkennbar, inwieweit gegebenenfalls durch die \n\nAuszahlung das Stammkapital beeinträchtigt worden ist. \n\n15 \n\n3. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe ist lediglich der Schuldspruch zu be-\n\nrichtigen. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend \n\nausgeführt hat, ist der Angeklagte in diesem Fall wegen (eigennütziger) Un-\n\ntreue in Tateinheit mit Diebstahl strafbar. \n\n16 \n\na) Nach den Feststellungen verbrachte der Angeklagte im Fall II. 1 der \n\nUrteilsgründe als faktischer Geschäftsführer Waren der M. GmbH aus-\n\nschließlich eigennützig in die Geschäftsräume der von ihm als Nachfolgege-\n\nsellschaft gegründeten C. T. GmbH. Er hat sich hierdurch nicht \n\n– wie vom Landgericht angenommen – wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 \n\nNr. 1 StGB), sondern wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht \n\n(vgl. BGHR StGB § 283 Abs. 1 Geschäftsführer 1, 2). Eine Zustimmung des \n\nAlleingesellschafters C. hatte er nicht eingeholt. Zugleich hat sich der \n\nAngeklagte eines tateinheitlich begangenen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) \n\nschuldig gemacht; denn er hat den Mitgewahrsam des Mitgeschäftsführers \n\nC. gebrochen. Einer Aufhebung der Einzelstrafe in diesem Fall bedarf \n\nes nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender recht-\n\nlicher Würdigung des festgestellten Sachverhalts eine noch niedrigere Ein-\n\nzelstrafe verhängt hätte. \n\n17 \n\nb) Der gebotenen Schuldspruchänderung steht weder die \n\nin \n\n§ 265 StPO normierte Hinweispflicht noch das in § 358 Abs. 2 StPO enthal-\n\ntene Verbot der Schlechterstellung entgegen (vgl. BGH wistra 2007, 262, 265 \n\nm.w.N.). Der Senat schließt aus, dass sich der insoweit geständige Ange-\n\nklagte anders und erfolgreicher gegen die Veränderung des rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkts hätte verteidigen können. \n\n18 \n\n4. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II. 4 und II. 5 der Ur-\n\nteilsgründe sowie der Einzelstrafe im Fall II. 3 der Urteilsgründe entzieht dem \n\nAusspruch über die beiden Gesamtstrafen die Grundlage. Demgegenüber \n\nbleiben die Einzelstrafen in den übrigen Fällen von den Rechtsfehlern unbe-\n\nrührt. \n\n19 \n\n20 \n\n5. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat: \n\nIm Falle eines erneuten Schuldspruchs wegen mehrerer Taten der \n\nSteuerhinterziehung wird der Tatrichter besonderes Augenmerk auf das \n\nKonkurrenzverhältnis der Straftaten zueinander zu legen haben. Sind – wie \n\nhier für die Umsatzsteuervoranmeldung im Fall II. 5 der Urteilsgründe – un-\n\nterschiedliche Erklärungszeiträume betroffen, stehen die einzelnen Steuer-\n\nhinterziehungen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (st. Rspr.; vgl. nur \n\nBGH wistra 2005, 56 f. m.w.N.). Dasselbe gilt für eine durch Unterlassen be-\n\ngangene Hinterziehung von Gewerbesteuer im Verhältnis zu den anderen \n\nSteuerhinterziehungen (vgl. BGH aaO). \n\n21 \n\nFür die Bezeichnung der Tat gemäß § 260 Abs. 4 StPO genügt die \n\nAngabe „Steuerhinterziehung“. Die Angabe der Steuerart gehört nicht zur \n\nDeliktsbezeichnung gemäß § 370 AO. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-13/5-str-292-07","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-13/5-str-292-07","retrieved":"2026-07-10 22:00:31.646066+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-13/5-str-292-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2007-09-13","dockets":["5 StR 292/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.09.2007 – 5 StR 292/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-13/5-str-292-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Paderborn vom 16. April 2007 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO aufgehoben\n\na) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen\n\naa) in den Fällen II. 4 und II. 5 der Urteilsgründe,\n\nbb) im Strafausspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach\n\n§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet ver-\n\nworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgrün-\n\nde der Untreue in Tateinheit mit Diebstahl schuldig ist.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AO 1977/370","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"370","label":"§ 370 AO 1977","mentions":4},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/242","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"242","label":"§ 242 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/266","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266","label":"§ 266 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/283","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"283","label":"§ 283 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/260","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"260","label":"§ 260 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1},{"id":"AO 1977/153","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"153","label":"§ 153 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/371","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"371","label":"§ 371 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T22:00:31.646066+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}