{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_282-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-08-01","aktenzeichen":"5 StR 282/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 282/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 1. August 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Potsdam vom 16. März 2007 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von vier Jah-\n\nren (Angeklagter T. ) und von drei Jahren (Angeklagte K. ) verur-\n\nteilt. Dagegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrens- \n\nund Sachrügen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge zum Strafaus-\n\nspruch Erfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts unbegründet i. S. v. § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nIm Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht innerhalb des \n\ngemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens des § 30 \n\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG zum Nachteil der Angeklagten pauschal deren ausländi-\n\nsche Vorstrafen berücksichtigt. Dies hält hier rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n3 \n\nAllerdings dürfen bei der Strafzumessung grundsätzlich auch aus-\n\nländische Vorstrafen berücksichtigt werden, selbst wenn sie nicht in das Bun-\n\ndeszentralregister eingetragen worden sind (BayObLG MDR 1979, 72; Grib-\n\nbohm in LK, 11. Aufl. § 46 Rdn. 164); denn sie sind Teil des Vorlebens des \n\nTäters (vgl. § 46 Abs. 2 StGB). Indes ermöglichen die lückenhaften Feststel-\n\nlungen des Landgerichts zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Ange-\n\nklagten dem Senat nicht die Prüfung, ob die Verwertung der Vorstrafen \n\nrechtsfehlerfrei erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 – 5 StR \n\n705/98; BayObLG MDR 1979, 72; OLG Köln NStZ 2003, 421; Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 38). Soweit das Urteil überhaupt vage \n\nAngaben zu den Verurteilungszeitpunkten enthält, ist ihnen zu entnehmen, \n\ndass die Vorverurteilungen jedenfalls sehr lange zurückliegen und zu einem \n\nerheblichen Teil Taten betreffen, bei denen nach deutschem Recht Jugend-\n\nstrafrecht anzuwenden gewesen wäre. Angesichts dieser Umstände hätte \n\nzumindest die strafschärfende Bewertung der weit zurückliegenden Vorstra-\n\nfen besonderer Begründung bedurft (vgl. BGH wistra 1988, 64; StV 1992, \n\n225; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 38a). Der Senat kann nicht ausschließen, \n\ndass der Strafausspruch hierauf beruht. \n\n4 \n\nDie Einziehung des sichergestellten Kokains und der als Transport-\n\nmittel verwendeten Koffer gemäß § 74 StGB ist frei von Rechtsfehlern und \n\nkann daher bestehen bleiben. \n\nHäger Gerhardt Raum \n\nBrause Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_282-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-01/5-str-282-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_282-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_282-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-01/5-str-282-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_282-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:54:12.282264+00:00"}}