{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_279-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"5 StR 279/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 279/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 18. Juli 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. April 2007 nach \n\n§ 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten \n\nin einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrau-\n\nsches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel, dessen un-\n\nbeschränkte Durchführung auch unter Hinweis auf § 64 StGB ausdrücklich \n\ngewünscht wird. \n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge \n\nhat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschweren-\n\nden Rechtsfehler ergeben. Ein sachlichrechtlicher Mangel liegt jedoch darin, \n\ndass das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach \n\n§ 64 StGB anzuordnen war. Nach den Feststellungen drängte sich eine sol-\n\nche Prüfung auf. \n\n3 \n\nDanach betrieb der Angeklagte schweren Alkoholmissbrauch. So trank \n\ner bereits als junger Erwachsener Bier zum Frühstück. Hatte er bisher an \n\nWochenenden und nach Feierabend Bier getrunken, so steigerte sich sein \n\nAlkoholkonsum, indem er zunehmend hochprozentige alkoholische Getränke \n\nzu sich nahm. Gerade in Zeiten immer wiederkehrender Arbeitslosigkeit trank \n\ner sehr viel Alkohol. Unter dessen Wirkung wurde er aggressiv, wütend und \n\naufbrausend. Bereits 1997 war der Angeklagte wegen des Verdachts der \n\nAlkoholabhängigkeit aus einem Beschäftigungsverhältnis entlassen worden. \n\nAuch eine Beziehung scheiterte an mit dem Alkoholkonsum verbundenen \n\nProblemen. Im Verlauf der Partnerschaft mit der alkoholabhängigen \n\n S. trank der Angeklagte seit 2002 „mehr und mehr Alkohol“. Der An-\n\ngeklagte erstach S. im alkoholbedingt schuldunfähigen Zu-\n\nstand (4,09 Promille). \n\n4 \n\nAngesichts dieser Feststellungen liegt es nahe, dass der Angeklagte \n\nden in § 64 Abs. 1 StGB beschriebenen Hang aufweist. Zwar hat das Land-\n\ngericht ein Abhängigkeitssyndrom ohne weitere Erörterung unter Berufung \n\nauf den Sachverständigen abgelehnt, dieses ist aber auch nicht zwingende \n\nVoraussetzung für die Annahme eines Hangs (BGHR StGB § 64 Hang 2 und \n\n§ 64 Abs. 1 Hang 5). Denn hierunter fällt nicht nur eine chronische, auf kör-\n\nperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine eingewur-\n\nzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung er-\n\nworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel \n\nim Übermaß zu sich zu nehmen, ohne dass diese den Grad einer physischen \n\nAbhängigkeit erreicht haben muss (BGH, Beschluss vom 18. August 1998 \n\n– 5 StR 363/98). Dass eine solche Neigung – wie sie bei dem festgestellten \n\nAlkoholmissbrauch des Angeklagten außerordentlich naheliegt – zur Anord-\n\nnung der Maßregel des § 64 StGB ausreichen kann, hat das Landgericht \n\nnicht ersichtlich bedacht. Auch ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen \n\nnicht, dass eine stationäre Therapie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \n\nbietet (vgl. BVerfGE 91, 1, 28 ff.) oder andere Voraussetzungen der Maß-\n\nregelanordnung offensichtlich nicht vorliegen. Angesichts des Gewichts der \n\nAnlasstat gilt dies trotz der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten auch \n\nfür die Gefährlichkeitsprognose (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit \n\n2 und 7; BGH, Beschluss vom 14. März 2007 – 5 StR 535/06). \n\n5 \n\nDer Senat kann ausschließen, dass die Freiheitsstrafe, deren Bemes-\n\nsung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, bei An-\n\nordnung einer Maßregel noch milder hätte ausfallen können, weswegen der \n\nneue Tatrichter unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nur noch die \n\nMaßregelfrage zu prüfen haben wird. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_279-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/5-str-279-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_279-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_279-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/5-str-279-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_279-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:47:19.619973+00:00"}}