{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_267-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-08-28","aktenzeichen":"5 StR 267/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 267/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 28. August 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Braunschweig vom 14. März 2007 nach \n\n§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten \n\nin der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 und 2 StGB angeordnet. \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung \n\nformellen und materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Verurteilte am \n\n8. August 2002 vom Landgericht Braunschweig wegen schweren sexuellen \n\nMissbrauchs von Kindern in 35 Fällen (Einzelstrafen: in drei Fällen ein Jahr \n\nund neun Monate Freiheitsstrafe, in 32 Fällen ein Jahr und sechs Monate), \n\nversuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen (je \n\nneun Monate Einzelstrafe) und sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei \n\nFällen (je ein Jahr Einzelstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Verurteilte im \n\nZeitraum zwischen März und September 2001 mit vier Jungen aus seinem \n\nBekanntenkreis, die zu den Tatzeiten sieben bis dreizehn Jahre alt waren \n\nund sich ihm teilweise anboten, sexuelle Handlungen, u. a. Anal- und Oral-\n\nverkehr, ausführte. Zur Anwendung von Gewalt kam es dabei nicht; für die \n\nSexualkontakte entlohnte der Angeklagte die Kinder mit Geld. \n\n3 \n\nNach einem in der damaligen Hauptverhandlung verlesenen psychiat-\n\nrischen Gutachten lag bei dem Angeklagten eine Störung der Sexualpräfe-\n\nrenz im Sinne einer Pädophilie vor. Diese blieb nach Auffassung des Sach-\n\nverständigen jedoch ohne Einfluss auf die Schuldfähigkeit, wofür insbeson-\n\ndere spreche, dass der Angeklagte zu den Geschädigten eine langfristige \n\nund emotional getragene Beziehung unterhalten habe, Tendenzen zur Pro-\n\nmiskuität und Anonymität nicht zu erkennen gewesen seien und er in der La-\n\nge gewesen sei, von seinem Vorhaben abzusehen, wenn die Geschädigten \n\nsich widersetzt hätten. Weiterhin hielt der Gutachter fest, dass der Verurteilte \n\ndie Taten auch im Nachhinein „befürwortet“. Die Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung nach § 66 StGB wurde im Urteil nicht erörtert. \n\n4 \n\nVor Begehung dieser Taten war der Verurteilte neben nicht einschlä-\n\ngigen Vorverurteilungen bereits 1993 wegen sexuellen Missbrauchs eines \n\nKindes und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Miss-\n\nbrauch eines Kindes und mit homosexuellen Handlungen zu einer Gesamt-\n\nstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Zum Gegenstand der einschlägigen \n\nVorverurteilung enthält das Urteil keine Feststellungen. \n\n5 \n\nWährend des Strafvollzuges lebte der Verurteilte sehr zurückgezogen, \n\nengen Kontakt zu Mitgefangenen hatte er nicht. Ein Therapieversuch schei-\n\nterte, da er keinen eindeutigen Lebenslauf schilderte. Wegen der Begehung \n\nvon Sexualdelikten zu Lasten von Kindern und seiner offensiven Verteidi-\n\ngung des DDR-Regimes wurde er von Mitgefangenen gehänselt. Der Verur-\n\nteilte reagierte auf diese Außenseiterstellung, indem er seinen Zellengenos-\n\nsen skurrile Angebereien erzählte (UA S. 14). So beanspruchte er in einem \n\nBrief an Fidel Castro eine kubanische Insel, brüstete sich mit Waffenlagern \n\nund der Ankündigung, er werde sich an den Leuten rächen, die ihn ins Ge-\n\nfängnis gebracht hätten. Seinem Zellengenossen L. erzählte er auch, er \n\nhabe noch eine „alte Sache“ offen, diese verjähre nicht. Als L. ihm vor-\n\nhielt, dass er die Finger nicht von Kindern lassen könne und deshalb bald \n\nwieder in Haft komme, entgegnete der Verurteilte, in Zukunft werde es keine \n\nKinder mehr geben, die gegen ihn aussagen könnten. Als L. einwandte, \n\ndass er dann alle Kinder, mit denen er „etwas mache“, umbringen müsse, \n\nantwortete der Verurteilte, „was getan werden müsse, müsse getan werden“. \n\nL. wandte sich an einen Stationsbeamten, dem er von dem Gespräch \n\nmit dem Verurteilten berichtete. Als der Beamte dem Verurteilten vorhielt, er \n\nhabe gesagt, es werde keine Kinder mehr geben, die gegen ihn aussagen \n\nkönnten, antwortete er, dass dies zutreffe, aber nicht ernst gemeint gewesen \n\nsei, er habe sich nur gegenüber seinem Zellengenossen brüsten wollen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat diese Äußerung als neue Tatsache im Sinne des \n\n§ 66b Abs. 1 und 2 StGB gewertet. Wenngleich die übrigen Äußerungen rei-\n\nne Prahlereien gewesen und auch so von den Mithäftlingen verstanden wor-\n\nden seien, könne dies für die Ankündigung von Verdeckungsmorden – nur so \n\nsei die Erklärung des Verurteilten zu verstehen – nicht gelten. Die Ankündi-\n\ngung derartiger Taten sei zum Angeben gegenüber Mithäftlingen nicht ge-\n\neignet, da sie nur zu einer Verschlechterung der ohnehin bedrängten Situati-\n\non des Verurteilten auf der Station führen konnte. Die Frage, wie ernst diese \n\nÄußerung zu nehmen sei, sei letztlich eine Frage der Gefährlichkeitsprogno-\n\nse, die aufgrund der neuen Tatsache erneut zu stellen sei. Die Äußerungen \n\nzeigten, dass sich der Verurteilte weiter mit Missbrauchshandlungen gedank-\n\nlich beschäftigt habe und auch die Tötung potenzieller Opfer in Betracht ge-\n\nzogen habe. Wegen seiner verfestigten Pädophilie, die einen Hang im Sinne \n\ndes § 66 StGB darstelle, seien einschlägige Straftaten sehr wahrscheinlich, \n\nhinzu trete nunmehr als neue Tatsache die Befürchtung, der Verurteilte wer-\n\nde seine Opfer auch töten. Dies sei nicht „von der Hand zu weisen“, vielmehr \n\nsogar hoch wahrscheinlich, da der Verurteilte nichts mehr zu verlieren habe. \n\n7 \n\n2. Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung hält \n\nsachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Vorliegen neuer Tatsa-\n\nchen, die erst nach der Verurteilung erkennbar geworden sind und auf eine \n\nerhebliche Gefährlichkeit hinweisen, ist nicht tragfähig festgestellt. \n\n8 \n\nZwar können neue Tatsachen im Sinne des § 66b StGB auch innere \n\nTatsachen, wie Umstände und Veränderungen in der Persönlichkeit oder der \n\nMotivation des Verurteilten sein (BGH StraFo 2007, 120, 121), ebenso wie \n\ndie Drohung des Verurteilten, nach der Entlassung weitere Straftaten zu be-\n\ngehen (BT-Drucks. 15/2887 S. 12). Grundsätzlich ist daher eine erst nach \n\nder Verurteilung durch entsprechende Drohungen erkennbare Bereitschaft, \n\nzukünftige Opfer von Straftaten zu töten, ein zulässiger Anknüpfungspunkt \n\nfür die besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 66b StGB. Das Landgericht \n\nhat allerdings eine erhebliche Indizwirkung der festgestellten Äußerungen für \n\neine solche Bereitschaft und damit für die Gefährlichkeit des Verurteilten \n\nnicht dargelegt. Denn es hat sich nicht rechtsfehlerfrei von der Ernsthaftigkeit \n\nder Äußerungen des Verurteilten überzeugt. \n\n9 \n\nDie Urteilsgründe lassen die erforderliche umfassende Auseinander-\n\nsetzung mit den Deutungsmöglichkeiten des Gesprächs zwischen dem Ver-\n\nurteilten und seinem Zellengenossen vermissen. Dies war hier umso mehr \n\ngeboten, als es sich hierbei um das einzige Beweismittel für die von der \n\nStrafkammer angenommene – aber nicht weiter belegte – hohe Wahrschein-\n\nlichkeit der Tötung eines Kindes durch den Verurteilten handelt. \n\n10 \n\nBei der Würdigung der Motivation des Verurteilten für die in Frage ste-\n\nhenden Äußerungen hat das Landgericht wesentliche Anhaltspunkte für eine \n\nabweichende Erklärung seines Verhaltens nicht erörtert. So hat es nicht aus-\n\nreichend geprüft, inwieweit diese Äußerungen ihre Ursache nur in der Voll-\n\nzugssituation (vgl. hierzu BGHSt 50, 373, 378; BGH, Urteil vom 19. Janu-\n\nar 2006 – 4 StR 393/05) bzw. in der Stellung des Verurteilten in der Voll-\n\nzugsgemeinschaft haben könnten. Das Landgericht reduziert das Ziel mögli-\n\ncher Prahlereien auf eine Verbesserung der Außenseiterstellung des Verur-\n\nteilten. Dabei bedenkt es nicht, dass es ihm auch darum gegangen sein \n\nkönnte, diese durch die Ankündigung besonderer Skrupellosigkeit zu verstär-\n\nken und sich als unnahbar und unangreifbar – immerhin erfolgte die Drohung \n\nals Reaktion auf den Vorhalt, der Verurteilte werde alsbald wieder überführt \n\nwerden – darzustellen. Insbesondere im Zusammenhang mit den übrigen, \n\nnicht als ernstlich gewerteten Äußerungen des Verurteilten und dessen fest-\n\ngestelltem Vollzugsverhalten musste eine solche Deutung unbedingt erörtert \n\nwerden. \n\n11 \n\nBei der Bewertung der Ernsthaftigkeit der Drohung des Verurteilten \n\nsetzt sich das Landgericht auch nicht mit seiner Persönlichkeit, seinem Le-\n\nbensweg bis zu den Anlasstaten, deren Ausführung und seinem Vollzugs-\n\nverhalten auseinander. Hierbei wäre zunächst der Umstand zu berücksichti-\n\ngen gewesen, dass gewalttätiges Handeln des Verurteilten nicht belegt ist. \n\nVielmehr sind bei der Anlassverurteilung die gewaltlose Durchführung und \n\ndie emotionale Beziehung zu den Opfern besonders hervorgehoben worden. \n\nAuch im Vollzug, also über einen Zeitraum von über fünf Jahren, hat der \n\nnunmehr 51 Jahre alte Verurteilte keine Gewalt angewendet. Dies alles steht \n\nzwar der Ernstlichkeit der Ankündigung nicht zwingend entgegen, hätte aber \n\neiner vertieften Auseinandersetzung bedurft. \n\n12 \n\nDas unkommentierte Hineinkopieren von Teilen der vorbereitenden \n\nschriftlichen Gutachten der hinzugezogenen Sachverständigen in die Urteils-\n\ngründe ersetzt eine solche Erörterung nicht. Zudem ist den auf diese Weise \n\nmitgeteilten Ergebnissen der Sachverständigen ein tragfähiger Bezug zwi-\n\nschen der Ankündigung des Verurteilten und seiner Persönlichkeitsstruktur \n\nbzw. den diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen nicht zu entnehmen. Die \n\nSachverständigen bestätigen die bereits bei der Anlassverurteilung festge-\n\nstellte tiefverwurzelte Pädophilie, darüber hinaus haben sie keinen belastba-\n\nren Erkenntniswert. Der Sachverständige R. erachtet eine Aussage \n\n„über die Persönlichkeitsartung als Prognoseparameter für schlichtweg nicht \n\nmöglich“; der Sachverständige M. konzentriert sich bei der Erörterung \n\nmaßgeblicher neuer Tatsachen auf das – hier nicht erhebliche – Fehlen der \n\nTherapiemotivation und äußert sich zur Wahrscheinlichkeit für die Begehung \n\nvon Gewaltdelikten widersprüchlich. Stellt er zunächst fest, dass Gewalttaten \n\nvom Verurteilten nicht zu erwarten seien, relativiert er dies, indem er – aus-\n\ngehend von Berichten des Verurteilten über gewalttätige Handlungen, deren \n\nInhalt nicht mitgeteilt wird – von einer „motivational getragenen Eintrittswahr-\n\nscheinlichkeit“ ausgeht. Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Verurteilten \n\nzu Tötungsdelikten oder sonstigen Gewalttaten erlauben diese Ausführungen \n\nnicht. \n\n13 \n\n3. Der neue Tatrichter wird zeitnah unter Hinzuziehung neuer Sach-\n\nverständiger erneut über den Antrag auf Anordnung der nachträglichen Si-\n\ncherungsverwahrung zu entscheiden haben. Dabei wird zu beachten sein, \n\ndass § 66b StGB nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidun-\n\ngen dient (BGHSt 50, 373, 379; BVerfG NJW 2006, 3483), mithin die damals \n\nwie auch heute vorliegende außerordentlich hohe Wahrscheinlichkeit für die \n\nBegehung neuer Sexualdelikte nicht alleinige Grundlage für die nachträgliche \n\nSicherungsverwahrung sein kann. Das von der Staatsanwaltschaft akzeptier-\n\nte Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Urteil vom \n\n8. August 2002 kann nicht durch die Anwendung von § 66b StGB geheilt \n\nwerden. Ausschlaggebende Bedeutung wird der Frage zukommen, ob neue \n\nTatsachen im Sinne des § 66b StGB vorliegen, die eine neue Art und Dimen-\n\nsion der Gefährlichkeit des Verurteilten belegen, die damals nicht erkennbar \n\nwar. Nur wenn die Äußerungen des Verurteilten ernstlich gemeint sind, wei-\n\nsen sie auf eine erhebliche Gefährlichkeit hin. Erst die positive Feststellung \n\nder Ernsthaftigkeit öffnet das Tor zur anschließenden umfassenden Ge-\n\nsamtwürdigung (BGHSt 50, 275, 278). \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_267-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-28/5-str-267-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_267-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_267-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-28/5-str-267-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_267-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:55:23.770294+00:00"}}