{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_257-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-09-12","aktenzeichen":"5 StR 257/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 257/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 12. September 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren \n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO zu II. 24 der Gründe des Urteils \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 9. November 2006 einge-\n\nstellt. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und \n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staats-\n\nkasse zur Last. Dementsprechend wird das Urteil dahinge-\n\nhend abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge in 23 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln verurteilt ist. \n\nIm Übrigen wird die Revision gegen das vorbezeichnete Ur-\n\nteil nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der \n\nBeschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nAnlass zur Verfahrensweise nach § 154 StPO gibt der Umstand, dass es das \n\nLandgericht unterlassen hat, für diese Tat in den Urteilsgründen eine Einzel-\n\nstrafe festzusetzen. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt. \n\nZur Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO bemerkt der Senat ergänzend: \n\n1. Die Revision sieht in den Beschlüssen des Landgerichts, mit denen An-\n\nordnungen des Vorsitzenden bestätigt worden sind, dass Fragen an den als \n\nZeugen vernommenen Pflichtverteidiger über Mitteilungen des Angeklagten \n\ndiesem gegenüber „vor der Hauptverhandlung“ und „zur Schuldfrage“ nichts \n\nzur Wahrheitsfindung beitragen könnten und deshalb ungeeignet seien, eine \n\nBehinderung der Verteidigung. Die Fragen an den Zeugen hätten offensicht-\n\nlich dazu gedient, mittelbare Beweisanzeichen durch Zeugenbeweis in die \n\nHauptverhandlung darüber einzuführen, wie sich der Angeklagte gegenüber \n\nseinem Verteidiger und damit gegenüber einer Person geäußert habe, der er \n\nsich wegen seiner beruflichen Stellung als Verteidiger rückhaltlos hätte an-\n\nvertrauen können. Angaben des Angeklagten gegenüber dem Verteidiger \n\nseien für die Wahrheitsfindung grundsätzlich ebenso von Bedeutung, wie die \n\nzeugenschaftliche Vernehmung polizeilicher Vernehmungsbeamter oder die \n\nVernehmung eines Haftrichters über Bekundungen eines Beschuldigten ge-\n\ngenüber diesen Vernehmungspersonen. \n\n2. Die Rüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil sie keinen \n\nkonkreten Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Verfahrens-\n\nverstoß und dem Urteil aufzeigt (vgl. BGHSt 49, 317, 327 f.). \n\nIm Übrigen gehören Mitteilungen des Angeklagten an seinen amtierenden \n\nVerteidiger vor der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht zum Gegenstand \n\nder Beweisaufnahme. Der Inhalt solcher Besprechungen zwischen einem \n\nAngeklagten und seinem Verteidiger dient der Vorbereitung der Verteidigung, \n\ndie der Angeklagte durch Sacheinlassung – wie hier – oder Schweigen ge-\n\nstaltet (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Umstände, die zur Entscheidung über \n\nArt und Inhalt der Verteidigungsstrategie geführt haben, sind aber regelmä-\n\nßig einer Kognition durch das Gericht entzogen. Sie gehören zum Kernbe-\n\nreich der Verteidigung (vgl. BGHSt 36, 44, 48; BGH, Beschluss vom 5. Ju-\n\nni 2007 – 5 StR 383/06). \n\nSoweit indes ein Angeklagter das Gewicht seiner Einlassung etwa durch Dar-\n\nlegung von „Aussagekonstanz“ gegenüber seinem Verteidiger zu stärken \n\nbestrebt sein sollte, neigt der Senat zu der Ansicht, dass insoweit eine Be-\n\nweisaufnahme durch Zeugenvernehmung des Verteidigers ebenfalls nicht in \n\nBetracht kommt. Sofern solchen Tatsachen überhaupt Beweisrelevanz zuzu-\n\nerkennen wäre, könnten sie allenfalls durch eine eigene Einlassung des An-\n\ngeklagten, gegebenenfalls vorbereitet durch eine – auch der einseitigen Ver-\n\npflichtung des Verteidigers Rechnung tragende (vgl. BGHSt 46, 1, 4) – Erklä-\n\nrung des Verteidigers in die Hauptverhandlung eingeführt werden. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_257-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-12/5-str-257-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_257-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_257-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-12/5-str-257-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_257-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:59:04.367914+00:00"}}