{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_253-07E","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"5 StR 253/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 253/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 24. Januar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\n geringer Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 22. und 24. Januar 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt T. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten B. , \n\nRechtsanwalt L. , \n\nRechtsanwalt G. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten E. , \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nam 24. Januar 2008 für Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des An-\n\ngeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Neurup-\n\npin vom 12. September 2006, soweit dieser Angeklagte \n\nverurteilt worden ist, mit Ausnahme der Feststellungen zu \n\nden Beihilfehandlungen, die aufrechterhalten bleiben, \n\naufgehoben. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten der Revisionen \n\nder Staatsanwaltschaft, die hierdurch dem Angeklagten \n\nB. entstandenen notwendigen Auslagen sowie die \n\nausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten \n\nE. , soweit sich das Rechtsmittel auf dessen Teilfrei-\n\nspruch bezieht. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der \n\nRevision des Angeklagten E. und die weiteren Kosten \n\nder diesen Angeklagten betreffenden Revision der \n\nStaatsanwaltschaft – an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zum ban-\n\ndenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Vom Vorwurf der Beihilfe \n\nzum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in weiteren 19 Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Unterstützen \n\neiner kriminellen Vereinigung, hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freige-\n\nsprochen. Den Angeklagten B. hat es von dem Vorwurf des banden-\n\nmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nTateinheit mit Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ebenfalls aus tat-\n\nsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich \n\nder Angeklagte E. mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts rügt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihren \n\nauf die Sachrüge gestützten Revisionen die Freisprüche und erstrebt im Üb-\n\nrigen – abweichend von der Anklage – eine Verurteilung des Angeklagten \n\nE. als täterschaftlich handelndes Bandenmitglied. Der Generalbundesan-\n\nwalt vertritt die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der er-\n\nstrebten Verurteilung gemäß § 129 StGB. Die Rechtsmittel führen zur Aufhe-\n\nbung der Verurteilung des Angeklagten E. , allerdings unter Aufrechterhal-\n\ntung der Feststellungen. Zu den Freisprüchen bleiben die Revisionen der \n\nStaatsanwaltschaft ohne Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat hinsichtlich des Angeklagten E. folgende \n\nFeststellungen und Wertungen getroffen: \n\nIm Zeitraum von März bis Dezember 2001 betrieben die Mitangeklag-\n\nten K. , O. und Gr. in folgender Weise Handel mit Kokain: \n\nMindestens einmal im Monat fuhr der Mitangeklagte Gr. in die Nieder-\n\nlande, wo er jeweils ein Kilogramm Kokain erwarb und dieses in die Woh-\n\nnung des gesondert verfolgten Li. in Neustadt/Dosse brachte. Dort wurde \n\ndas Kokain – entsprechend dem gemeinsamen Tatplan und einer Bandenab-\n\nrede – mit Milchzucker im Verhältnis 1:1 gestreckt, in Teilmengen von jeweils \n\n100 g gepresst und verpackt. Auf Abruf lieferte Li. die Tütchen mit dem \n\nKokain in „F. ´s Bar“ nach Neuruppin, wo das Kokain in der Damentoilet-\n\nte versteckt wurde. Sofern das Kokain nach der Verarbeitung nicht sofort in \n\ndie Bar gebracht wurde, bewahrte es Li. in seiner Wohnung – ab \n\nMai 2001 in einem dort aufgestellten Tresor – auf, bis es von den Mitgliedern \n\nder Bande abgerufen wurde. Da die Abrufe nicht telefonisch erfolgen sollten, \n\nwar es die Aufgabe des Angeklagten E. , der nicht zur Bande gehörte, je-\n\nweils im Wechsel mit dem Mitangeklagten Ku. auf Anweisung der Ban-\n\ndenmitglieder zur Wohnung des Li. zu fahren und diesen aufzufordern, \n\nbestimmte Teilmengen des Kokains zu „F. ´s Bar“ nach Neuruppin zu \n\nbringen. Ab Verwendung des Tresors als Verwahrungsort für das Kokain \n\nbrachte der Angeklagte E. jeweils den zur Entnahme des Rauschgifts aus \n\ndem Tresor erforderlichen Safeschlüssel mit und übergab ihn Li. . Nach-\n\ndem Li. dem Tresor die benötigte Rauschgiftmenge entnommen hatte, \n\num sie nach Neuruppin zu bringen, nahm der Angeklagte E. den Schlüs-\n\nsel jeweils wieder an sich. Sowohl der Angeklagte E. als auch der Mitan-\n\ngeklagte Ku. beteiligten sich jeweils mindestens dreimal in dieser Weise \n\nam Kokainhandel. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung im Wesentlichen auf die Aus-\n\nsagen des Zeugen Li. gestützt. Da dieser jedoch keine ausreichend be-\n\nstimmten Angaben zu den einzelnen Abrufen gemacht habe, hat das Land-\n\ngericht keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung weiterer \n\nFahrten des Angeklagten zur Wohnung des Zeugen Li. gesehen. Zudem \n\nhat sich das Landgericht nicht davon überzeugen können, dass der Ange-\n\nklagte E. selbst Bandenmitglied gewesen ist. Schließlich hat es das Land-\n\ngericht auch abgelehnt, die Bande als eine kriminelle Vereinigung im Sinne \n\ndes § 129 StGB einzustufen. Die festgestellten drei Fahrten des Angeklagten \n\nE. zum Abruf von Kokainlieferungen hat das Landgericht zu einer Tat im \n\nRechtssinne (Bewertungseinheit) zusammengefasst. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Anklage legt dem Angeklagten B. zur Last, sich zwischen \n\nMärz 2001 und Januar 2002 an der Weitergabe von 25 kg Marihuana durch \n\nden Mitangeklagten K. an den Zeugen Li. zum gewinnbringenden \n\nVerkauf als Mittäter und Bandenmitglied beteiligt zu haben. Ihm wird vorge-\n\nworfen, sein Wohngrundstück in Neuruppin als Zwischenlager für die Abho-\n\nlung des Rauschgifts durch Li. zur Verfügung gestellt zu haben. Das \n\nLandgericht konnte sich von einer Tatbeteiligung des Angeklagten B. , \n\nder in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht \n\nhat, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit überzeugen. \n\nEs hat ihn deshalb aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das Landge-\n\nricht hat allerdings mehrere den Angeklagten belastende Indizien angeführt \n\n(UA S. 182 ff.): \n\n6 \n\nDer Zeuge Li. habe ausgesagt, auf Veranlassung des Mitange-\n\nklagten K. von dem Grundstück 25 kg Marihuana abgeholt zu haben, \n\ndie in einem Schuppen auf dem Hinterhof des Grundstücks in einer schwar-\n\nzen Mülltonne zwischengelagert worden seien und die er zunächst in zwei \n\nReisetaschen gefüllt habe. Auch spreche die persönliche Nähe des Ange-\n\nklagten B. zu K. dafür, dass dieses Versteck nicht ohne Wissen \n\nund Billigung des B. gewählt worden sei. B. sei der langjährige Le-\n\nbensgefährte der Schwester des K. und pflege mit diesem auch eine \n\neigene Beziehung. Er habe sich regelmäßig in der Gaststätte „F. ´s Bar“, \n\nspäter umbenannt in „B. “, aufgehalten, die der Gruppe um K. \n\n als regelmäßiger Treffpunkt gedient habe. Verdächtig gemacht, zum \n\nengsten Kreis der „Familie“ zu gehören und auch von dem illegalen Drogen-\n\nhandel gewusst zu haben, habe er sich auch in einem abgehörten Telefonat \n\nmit dem Mitangeklagten D. und durch seine „im Einklang“ mit K. \n\nvorgenommene „provokante Befragung“ des verdeckten Ermittlers „A. \n\nN. “ zum Grund von dessen Aufenthalt in Neuruppin. Schließlich habe \n\nsich auch aus der Aussage des Zeugen Ba. ein vager Hinweis auf eine \n\nunterstützende Tätigkeit des Angeklagten B. hinsichtlich des Rauschmit-\n\ntelhandels ergeben. Ba. habe angegeben, im Auftrag des K. aus \n\neiner Wohnung in Neuruppin Kokain abgeholt zu haben, deren Vermieter der \n\nAngeklagte B. gewesen sei. \n\n7 \n\nDie festgestellten Indizien reichten dem Landgericht jedoch für eine si-\n\nchere Überzeugung nicht aus, dass der Angeklagte sein Grundstück als Zwi-\n\nschenlager für das Marihuana wissentlich und willentlich zur Verfügung ge-\n\nstellt habe. Zwar sei trotz des Bestreitens des Mitangeklagten K. auf-\n\ngrund der Angaben des Zeugen Li. davon auszugehen, dass Li. das \n\nMarihuana aus einem Schuppen auf dem Grundstück des Angeklagten B. \n\n abgeholt habe. Dies ziehe jedoch nicht den „zwingenden Schluss“ nach \n\nsich, dass der Angeklagte B. vorsätzlich sein Anwesen als Lagerstätte \n\nzur Verfügung gestellt habe. Li. habe angegeben, B. überhaupt \n\nnicht zu kennen. Es sei mit Blick auf die baulichen Verhältnisse der Örtlich-\n\nkeit nicht ausgeschlossen, dass Li. ohne Wissen und Kenntnis des B. \n\n in den Schuppen auf den Hinterhof des Anwesens habe gelangen kön-\n\nnen, weil der Angeklagte B. mit der Schwester des K. die obere \n\nEtage bewohnt habe. Die Wohnung in der unteren Etage sei aber an den \n\nZeugen S. vermietet gewesen, der eingeräumt habe, K. schon viele \n\nJahre gut zu kennen. Damit habe der Mitangeklagte K. zu zwei weite-\n\nren Personen in dem Anwesen eine vertraute Beziehung gehabt, die ihm bei \n\nder kurzfristigen Bunkerung des Rauschgifts im dortigen Schuppen behilflich \n\ngewesen sein könnten. Eine Verurteilung des Angeklagten B. wegen \n\nMitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung komme ebenfalls nicht in Be-\n\ntracht. \n\nIII. \n\n8 \n\n9 \n\nHinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten E. haben die Revisi-\n\nonen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft teilweise Erfolg. Insoweit \n\nhält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Rechtsmittel des Angeklagten E. dringt bereits mit der \n\nSachrüge weitgehend durch; lediglich die Feststellungen können aufrechter-\n\nhalten bleiben. \n\n10 \n\na) Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten \n\nwegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB nicht. \n\nNach der Überzeugung der Strafkammer handelte der Angeklagte E. zwar \n\nals enger Vertrauter des Mitangeklagten K. , war aber selbst nicht Mit-\n\nglied der Bande. Die Bandenmitgliedschaft stellt indes ein strafschärfendes \n\nbesonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB dar \n\n(st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 – 5 StR 404/07; \n\nBeschluss vom 6. November 2007 – 5 StR 449/07; jeweils m.w.N.). Das Feh-\n\nlen dieses Merkmals führt zu einer Tatbestandsverschiebung (vgl. Fischer, \n\nStGB 55. Aufl. § 28 Rdn. 8 m.w.N.). Damit kann ein Gehilfe, der nicht selbst \n\nBandenmitglied ist, nur wegen Beteiligung am Grunddelikt, nicht aber aus der \n\nQualifikation der bandenmäßigen Begehung bestraft werden (vgl. BGH, Be-\n\nschlüsse vom 8. März 2006 – 2 StR 609/05 – und vom 19. Juli 2006 \n\n– 2 StR 162/06; BGH NStZ-RR 2007, 279, 280). \n\n11 \n\nDas Landgericht, das die Strafe dem gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 \n\nStGB gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen hat (UA \n\nS. 393), ist somit von einem unrichtigen Strafrahmen mit einer Untergrenze \n\nvon zwei Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Es kann nicht ausgeschlossen \n\nwerden, dass die Strafe auf der fehlerhaften Strafrahmenwahl beruht. Zwar \n\nerhöht es den Unrechtsgehalt der Hilfeleistung zu einer Straftat gemäß \n\n§ 29a BtMG, wenn mit ihr die Tätigkeit einer Bande gefördert wird, die sich \n\nzum unerlaubten Rauschgifthandel verbunden hat. Die Untergrenze des ge-\n\nmäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 29a \n\nBtMG liegt jedoch mit drei Monaten Freiheitsstrafe so erheblich unter derje-\n\nnigen von zwei Jahren, die das Landgericht seiner Strafzumessung zugrun-\n\ndegelegt hat, dass hier ein Beruhen nicht auszuschließen ist. Die Strafe kann \n\nauch nicht dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Mindeststrafe: \n\nFreiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) entnommen werden. Denn es liegt \n\nnicht etwa ein Fall vor, in dem eine „Doppelmilderung“ deshalb ausscheidet, \n\nweil derselbe Umstand nach verschiedenen Vorschriften eine Milderung zu-\n\nlässt oder vorschreibt (vgl. Fischer aaO § 50 Rdn. 7 m.w.N.). Der Angeklagte \n\nE. ist nicht lediglich deswegen, weil er nicht Bandenmitglied ist, als Gehil-\n\nfe verurteilt worden, sondern weil er nur untergeordnete Unterstützungshand-\n\nlungen zu einem fremden Drogengeschäft geleistet hat (UA S. 369). \n\n12 \n\nVon einer an sich auf die Revision des Angeklagten angezeigten \n\nSchuldspruchänderung sieht der Senat im Blick auf die Revision der Staats-\n\nanwaltschaft, die – wie noch auszuführen sein wird – erfolgreich die rechts-\n\nfehlerhafte Ablehnung der Bandenmitgliedschaft beanstandet, ab. \n\n13 \n\nb) Soweit der Beschwerdeführer die Überzeugung des Landgerichts \n\nbeanstandet, der Angeklagte E. sei über alle Umstände des Drogenhan-\n\ndels, und zwar auch über die Größenordnung der Kokainmengen, mit denen \n\nHandel getrieben wurde, informiert gewesen (UA S. 177), deckt der Be-\n\nschwerdeführer keinen Rechtsfehler auf. Dieser Schluss, den die Strafkam-\n\nmer aus der Stellung des Angeklagten E. als enger Vertrauter und ständi-\n\nger Begleiter des Mitangeklagten K. gezogen hat, ist aus Rechtsgrün-\n\nden nicht zu beanstanden. \n\n14 \n\nc) Eines Eingehens auf die vom Angeklagten E. erhobene Verfah-\n\nrensrüge bedarf es nicht, da diese nur den Strafausspruch betrifft, der ohne-\n\nhin entfällt. \n\n15 \n\n16 \n\n2. Die zu Ungunsten des Angeklagten E. eingelegte Revision der \n\nStaatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg. \n\na) Das Landgericht hat die Verneinung einer Bandenmitgliedschaft \n\ndes Angeklagten E. nicht tragfähig begründet. Es hat lediglich den Um-\n\nstand in den Blick genommen, dass der Angeklagte nur untergeordnete, den \n\nMitangeklagten K. unterstützende Tätigkeiten ausgeführt habe. Dies \n\nlässt besorgen, dass die Strafkammer von fehlerhaften Maßstäben ausge-\n\ngangen ist. Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der \n\nBandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als \n\nGehilfentätigkeit darstellen (vgl. BGHSt 47, 214, 218 f.). Für die Annahme \n\neiner Bandenabrede ist es auch nicht erforderlich, dass sich sämtliche Mit-\n\nglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet ha-\n\nben und untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künf-\n\ntigen Begehung von Straftaten mit mindestens zwei anderen zu verbinden \n\n(vgl. BGHSt 50, 160, 164). \n\n17 \n\nIn die Würdigung ist zudem ein für die Frage einer Bandenmitglied-\n\nschaft nicht gänzlich unbedeutender Umstand nicht einbezogen worden. \n\nNach den Urteilsfeststellungen benutzte auch der Angeklagte E. Fahr-\n\nzeuge, die mit Kraftfahrzeugkennzeichen mit der Buchstabenkombination \n\n„XY“ zugelassen worden waren (UA S. 200). Nach der Wertung des Landge-\n\nrichts wollten aber hier die Nutzer der „XY-Kennzeichen“ das Gefühl ihrer \n\nZusammengehörigkeit nach außen kundtun. \n\n18 \n\nDa die Urteilsfeststellungen auch bei Zugrundelegung zutreffender \n\nWertungsmaßstäbe eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten E. nicht \n\nohne weiteres belegen, kann der Senat den Schuldspruch nicht selbst – hier \n\nim Sinne einer Änderung (vgl. oben 1a) – aufrechterhalten. Es bedarf daher \n\ninsoweit einer neuen tatrichterlichen Wertung auf der Grundlage der rechts-\n\nfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die durch weitere, hierzu nicht im Wi-\n\nderspruch stehende ergänzt werden können. \n\n19 \n\nb) Der Teilfreispruch erweist sich als nicht durchgreifend rechtsfehler-\n\nhaft. Der Senat nimmt die überaus vorsichtige, aber rechtlich nicht zu bean-\n\nstandende Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten E. seien im Tat-\n\nzeitraum nur drei Unterstützungshandlungen nachzuweisen, hin. \n\n20 \n\nc) Dass das Landgericht die Gruppierung um den Mitangeklagten \n\nK. nicht zugleich als kriminelle Vereinigung eingestuft hat, hält der \n\nrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Nach ständiger Rechtsprechung ist \n\nunter einer kriminellen Vereinigung ein auf eine gewisse Dauer angelegter \n\norganisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu ver-\n\nstehen, die bei Unterordnung des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit \n\ngemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, \n\ndass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; \n\n31, 239, 240; BGH wistra 2006, 462; NStZ 2005, 377). In organisatorischer \n\nHinsicht ist eine interne Verbandsstruktur dergestalt erforderlich, dass sich \n\ndie arbeitsteilig koordinierte Durchsetzung der Vereinigungsziele nach be-\n\nstimmten Gruppenregeln vollzieht. Hinzukommen muss die subjektive Ein-\n\nbindung der Beteiligten in die internen Willensbildungsprozesse der Vereini-\n\ngung. Ausgehend von dem Schutzzweck der Vorschrift ist Anwendungsvor-\n\naussetzung die Feststellung von verbandsinternen Entscheidungsstrukturen \n\nzur Herausbildung eines Gruppenwillens, den die Mitglieder als verbindlich \n\nanerkennen und zur Maxime ihres Handelns machen (BGHSt 31, 239, 240; \n\nBGH wistra 2006, 462; NStZ 2005, 377). Hierin liegt ein wesentlicher Unter-\n\nschied zur Bande; denn diese muss weder eine festgefügte Organisations- \n\nnoch Entscheidungsstruktur zur Herausbildung eines Gesamtwillens der Mit-\n\nglieder aufweisen (BGHSt 31, 202, 205). \n\n21 \n\nDas Landgericht ist bei der Abgrenzung des Begriffs der Bande von \n\ndem der kriminellen Vereinigung von zutreffenden Maßstäben ausgegangen \n\nund hat alle hier für und gegen das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung \n\nsprechenden Umstände erkannt und bewertet. Es ist dabei aufgrund einer \n\nGesamtschau der insoweit bedeutsamen Tatsachen zum Ergebnis gelangt, \n\ndass eine ausreichend feste Verbandsstruktur zur organisierten Herausbil-\n\ndung eines Gruppenwillens, dem sich die Mitglieder unterordneten, hier \n\nebenso wenig vorhanden war, wie verbindliche Regeln, nach denen die Ent-\n\nscheidungen innerhalb der Gruppe zu treffen waren. Dies ist aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden. Das im Vordergrund stehende gemeinsame \n\nZiel der Gruppenmitglieder, aus dem Handel mit Rauschgift Einnahmen zu \n\nerzielen, ist auch mit der Annahme einer bloßen Bandenstruktur vereinbar. \n\n22 \n\n3. Die rechtliche Bewertung der – nunmehr allein verfahrensgegen-\n\nständlichen – drei Teilakte bedarf demnach insgesamt (einschließlich der \n\nFrage einer etwaigen täterschaftlichen Beteiligung) neuer tatrichterlicher Prü-\n\nfung. Die dazu getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben, da sie \n\nvon den hier allein vorliegenden Subsumtionsfehlern nicht betroffen sind. Der \n\nneue Tatrichter darf ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen \n\nnicht im Widerspruch stehen. Er wird zudem die Bewertungseinheit und da-\n\nmit die Annahme von Tateinheit gerade auch unter dem Gesichtspunkt zu \n\nhinterfragen haben, dass der Angeklagte E. nur Beiträge zu Teilverkäufen \n\nleistete (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 22; vgl. aber auch BGHR \n\nBtMG § 29 Bewertungseinheit 21; BGH NStZ 2007, 102). \n\nIV. \n\n23 \n\n24 \n\nDie Freisprechung des Angeklagten B. hat insgesamt Bestand. \n\n1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der \n\nTatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft \n\nnicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. \n\nIhm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und \n\nzu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen \n\nnicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (BGHSt 29, 18, 20). \n\nDie revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter \n\nRechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, \n\nwenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder \n\ngegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; \n\nvgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 16; BGH StV 1994, 580; BGH \n\nwistra 2008, 22, 24 m.w.N.). Bei einem Freispruch unterliegt der Überprüfung \n\nauch, ob das Landgericht überspannte Anforderungen an die für die Verurtei-\n\nlung erforderliche Gewissheit gestellt hat. Schließlich kann ein Rechtsfehler \n\nauch darin liegen, dass der Tatrichter nach den Feststellungen nicht nahelie-\n\ngende Schlussfolgerungen gezogen hat, ohne tragfähige Gründe anzufüh-\n\nren, die dieses Ergebnis stützen können. Denn es ist weder im Hinblick auf \n\nden Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten Tatvari-\n\nanten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte \n\nvorhanden sind (st. Rspr.; BGH wistra 2008, 22, 24 m.w.N.). Wenn das Tat-\n\ngericht auf Freispruch erkennt, obwohl nach dem Ergebnis der Hauptver-\n\nhandlung gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, \n\nmuss es freilich in seiner Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersicht-\n\nlich möglicherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Um-\n\nstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung be-\n\ntrachten (BGHSt 25, 285, 286; BGH wistra 2007, 18, 19; 2002, 430 m.w.N.). \n\n25 \n\nUnter diesen Voraussetzungen hält die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts der revisionsgerichtlichen Prüfung noch stand. Die Strafkammer hat \n\ngesehen, dass sehr viel für eine Beteiligung des Angeklagten an dem \n\nRauschgiftgeschäft spricht. Sie hält indes die von ihr erörterten Indizien nicht \n\nfür geeignet, sich eine sichere Überzeugung zu verschaffen, dass der Ange-\n\nklagte B. sein Grundstück als Zwischenlager für das Marihuana wissent-\n\nlich und willentlich zur Verfügung gestellt hatte (UA S. 183). \n\n26 \n\nDie Beweiswürdigung ist letztlich nicht lückenhaft. Zwar hat sich das \n\nLandgericht nicht ausdrücklich mit dem durchaus bedeutsamen Umstand \n\nauseinandergesetzt, dass sich B. für seine Kraftfahrzeuge Wunsch-\n\nkennzeichen mit der Buchstabenkombination „XY“ zuteilen ließ (UA S. 200). \n\nEine Abhandlung dieses Umstands wäre wünschenswert gewesen, da das \n\nLandgericht selbst die gemeinsame Nutzung von „XY-Kennzeichen“ als An-\n\nzeichen für ein Zusammengehörigkeitsgefühl der Gruppe angesehen hat, \n\ndas auch nach außen kundgetan werden sollte. Der Senat schließt indes \n\naus, dass das Landgericht dieses selbst festgestellte und in anderem Zu-\n\nsammenhang im Urteil ausdrücklich ausgewertete markant wirkende („XY-\n\nBande“), gleichwohl nur begrenzt aussagekräftige Indiz (UA S. 199 f.) etwa \n\ngänzlich aus dem Blick verloren hätte. Es hat die persönliche Nähe B. s \n\nzu K. im Rahmen der Beweiswürdigung hervorgehoben und dabei \n\nauch dessen Kontakte zu anderen Bandenmitgliedern nicht außer Acht ge-\n\nlassen (UA S. 182 f.). \n\n27 \n\nDer Senat sieht auch vor dem Hintergrund deutlicher, allerdings nicht \n\nkonkret fallbezogener Belastungsindizien – der Angeklagte bediente sich in \n\neinem abgehörten Telefonat gegenüber dem Mitangeklagten D. der \n\nder Bande eigenen und auf Betäubungsmittelgeschäfte hinweisenden „Tarn-\n\nsprache“ und bedrängte mit K. einen verdeckten Ermittler (UA S. 183, \n\n211) – noch keine tatrichterliche Überspannung der Verurteilungsvorausset-\n\nzungen. Dies gilt im Blick auf die konkrete Möglichkeit der Einschaltung eines \n\nAlternativtäters, des Zeugen S. . Dessen wenig ergiebiges Aussageverhal-\n\nten ist nicht etwa nur unzulänglich ausgewertet worden, auch nicht ange-\n\nsichts eines Risikos der Bande, erhebliche Mengen von Marihuana auf einem \n\nGrundstück zu deponieren, ohne den Grundstückseigentümer hierüber zu \n\ninformieren (vgl. dazu BGH wistra 2005, 33, 34). Soweit das Landgericht im \n\nZusammenhang mit der Freisprechung des Angeklagten B. einen \n\n„zwingenden Schluss“ erwähnt, handelt es sich nach dem Zusammenhang \n\nder Begründung allenfalls um eine unpräzise sprachliche Wendung, die nicht \n\nbesorgen lässt, das Landgericht könne die Beweisanforderungen für eine \n\nVerurteilung grundlegend verkannt haben. \n\n28 \n\n2. Soweit das Landgericht den Angeklagten B. nicht als Mitglied \n\neiner kriminellen Vereinigung um den Mitangeklagten K. angesehen \n\nhat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vorliegen einer kriminellen \n\nVereinigung hat das Landgericht, wie bereits ausgeführt, rechtsfehlerfrei ver-\n\nneint. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/5-str-253-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/5-str-253-07","retrieved":"2026-07-10 19:16:09.986533+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-24/5-str-253-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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