{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_253-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"5 StR 253/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 253/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 22. Januar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\n geringer Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Neuruppin vom 12. September 2006 \n\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der \n\nMaßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass \n\na) der Angeklagte im Tatkomplex II. 2. 6 der Urteilsgrün-\n\nde des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schul-\n\ndig ist und \n\nb) er in diesen Fällen jeweils zu Einzelstrafen von einem \n\nJahr Freiheitsstrafe verurteilt wird. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – \n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in 28 Fällen, wegen unerlaubter Veranstaltung eines \n\nGlücksspiels in acht Fällen, wegen Vorteilsgewährung in vier Fällen und we-\n\ngen Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. \n\nDaneben hat es im Hinblick auf die Rauschgifterlöse den Verfall von Werter-\n\nsatz in Höhe von 76.290 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten, \n\nmit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, ist aus den Grün-\n\nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts überwiegend unbegründet \n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO und hat lediglich den aus der Beschlussfor-\n\nmel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. \n\n2 \n\n1. In den sechs Fällen des Tatkomplexes II. 2. 6 der Urteilsgründe, der \n\nsich auf den Tatzeitraum von April bis September 2003 bezieht, hält die Ver-\n\nurteilung des Angeklagten jeweils wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. Die Urteilsfeststellungen belegen lediglich, dass sich der Angeklagte \n\nin diesen Fällen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) strafbar gemacht hat. \n\n3 \n\na) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich der An-\n\ngeklagte im Februar 1999 mit mindestens zwei weiteren Personen mit dem \n\nZiel des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge zu einer Bande verbunden hatte. Nach den Feststellungen bestand \n\ndiese Bande zunächst aus dem Angeklagten, dem Mitangeklagten O. \n\nsowie aus einer weiteren, namentlich nicht benannten Person. Entgegen der \n\nAuffassung der Revision bedurfte es einer namentlichen Bestimmung des \n\ndritten „Gründungsmitglieds“ der Bande nicht. Die im Wesentlichen auf die \n\ngeständige Einlassung des Angeklagten gestützte Überzeugung des Landge-\n\nrichts, dass die Bandenabrede mit einer weiteren Person getroffen wurde, ist \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Be-\n\nschwerdeführers stellt es keinen Widerspruch dar, dass sich das Landgericht \n\nzwar davon überzeugt hat, dass das dritte Mitglied der Bande aus dem Kreis \n\nder Angeklagten stammte, sich auf eine bestimmte Person aus dieser Grup-\n\npe aber gleichwohl nicht festlegen konnte. \n\n4 \n\nSpätestens Mitte April 2000 schloss sich der Mitangeklagte D. \n\nder Bande an; im März 2001 kam der Mitangeklagte G. als Bandenmit-\n\nglied hinzu. G. schied jedoch aufgrund seiner Verhaftung am 20. Feb-\n\nruar 2002 wieder aus der Bande aus. Auch der Mitangeklagte O. war im \n\nJahr 2003 nicht mehr Bandenmitglied. Das Landgericht hat insoweit aufgrund \n\nder durch andere Beweismittel nicht in Frage gestellten Einlassung O. s \n\nfestgestellt, dass sich O. nach der Festnahme der „Potsdamer Abneh-\n\nmer“ im Jahr 2000 „aus dem Geschäft zurückgezogen hatte“ (UA S. 104). Ob \n\nes sich bei ihm um das dritte „Gründungsmitglied“ der Bande handelte oder \n\nob der Bande eine weitere Person als Mitglied angehörte, blieb ungeklärt. \n\nFür die Zeit ab Februar 2002 belegen die Urteilsgründe damit nur noch eine \n\nBandenabrede zwischen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten D. \n\n . Dies genügt für die Annahme einer Bande, die den Zusammenschluss \n\nvon mindestens drei Personen voraussetzt (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt \n\n[GS] 46, 321, 329 f.), jedoch nicht. Der Angeklagte durfte daher insoweit le-\n\ndiglich wegen sechs Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verur-\n\nteilt werden. \n\n5 \n\nb) Demgegenüber begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen \n\nbandenmäßigen Handeltreibens in nicht geringer Menge im Fall II. 2. 4 der \n\nUrteilsgründe keinen rechtlichen Bedenken. Zwar erstreckte sich auch in die-\n\nsem Fall das Tatgeschehen, das vom Landgericht rechtsfehlerfrei zu einer \n\nBewertungseinheit zusammengefasst wurde, über einen Zeitraum, der weit \n\nüber das Ausscheiden des Mitangeklagten G. – und damit über das \n\nZerfallen der Bande – hinausreichte. Indes wurde der Tatbestand des § 30a \n\nBtMG verwirklicht, indem der Rauschgiftvorrat von 3 kg Kokain für die an-\n\nschließende sukzessive Belieferung des Zeugen B. in Mengen von 50 g \n\nnoch vor dem Ausscheiden des Mitangeklagten G. angelegt wurde. \n\n6 \n\n2. Der Senat ändert den Schuldspruch im Tatkomplex II. 2. 6 der Ur-\n\nteilsgründe auf unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in sechs Fällen ab. Er schließt aus, \n\ndass ein neuer Tatrichter aufgrund einer erneuten Hauptverhandlung eine \n\nBandenmitgliedschaft des Angeklagten O. oder einer anderen Person im \n\nJahr 2003 noch feststellen könnte. Selbst aus den Angaben des seit Sep-\n\ntember 2000 eingesetzten verdeckten Ermittlers „A. N. “ ergaben sich \n\n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nkeine Hinweise auf eine Bandenmitgliedschaft des Mitangeklagten O. \n\nüber das Jahr 2000 hinaus (UA S. 204 ff.). \n\n3. Zugleich setzt der Senat die im Tatkomplex II. 2. 6 verhängten \n\nEinzelstrafen jeweils auf Freiheitsstrafe von einem Jahr fest; dies entspricht \n\nder Untergrenze des Strafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG. Die Erwägungen, \n\nmit denen das Landgericht die Annahme minder schwerer Fälle im Sinne des \n\n§ 30a Abs. 3 BtMG verneint hat, gelten auch für § 29a Abs. 2 BtMG. \n\n4. Die vom Landgericht gegen den Angeklagten verhängte Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwölf Jahren bleibt von der Herabsetzung der Einzelfrei-\n\nheitsstrafen im Tatkomplex II. 2. 6 der Urteilsgründe unberührt. Der Senat \n\nschließt ausgehend von der rechtsfehlerfrei gebildeten Einsatzstrafe von acht \n\nJahren Freiheitsstrafe und angesichts des straffen Strafzusammenzugs aus, \n\ndass ein neuer Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe von unter zwölf Jahren \n\nverhängen könnte. Das Landgericht hat in die Gesamtfreiheitsstrafe neben \n\nweiteren Freiheitsstrafen allein 21 rechtsfehlerfrei gebildete Einzelfreiheits-\n\nstrafen zwischen sieben Jahren sechs Monaten und fünf Jahren fünf Mona-\n\nten einbezogen. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_253-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/5-str-253-07-2","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_253-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_253-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/5-str-253-07-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_253-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:11.819893+00:00"}}