{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_253-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"5 StR 253/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 253/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 22. Januar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\n geringer Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Neuruppin vom 12. September 2006 \n\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der \n\nMaßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass \n\na) der Angeklagte im Fall II. 2. 1. 1. 6. 4 der Urteilsgrün-\n\nde der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist \n\nund \n\nb) die hierfür verhängte Einzelstrafe auf drei Monate \n\nFreiheitsstrafe herabgesetzt wird. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei \n\nFällen und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Ein-\n\nzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von acht Jahren sowie wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücks-\n\nspiels in sechs Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem \n\nJahr verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Ange-\n\nklagten führt im Fall II. 2. 1. 1. 6. 4 der Urteilsgründe zur Abänderung des \n\nSchuldspruchs und zur Herabsetzung der vom Landgericht verhängten Ein-\n\nzelfreiheitsstrafe. Sein weitergehendes Rechtsmittel, mit dem er das Verfah-\n\nren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist aus den \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten \n\nwegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB im Fall \n\nII. 2. 1. 1. 6. 4 der Urteilsgründe nicht. Zwar unterstützte er bereits dieses im \n\nJanuar 2000 durchgeführte Handelsgeschäft der Bande um den \n\nMitangeklagten K mit Betäubungsmitteln. Ob sich der Angeklagte der \n\nBande schon zu diesem Zeitpunkt angeschlossen hatte, konnte das \n\nLandgericht – anders als für die Taten ab Mitte April 2000 – jedoch nicht \n\nfeststellen. Daher hat der Senat den Schuldspruch nach den Grundsätzen, \n\ndie im Senatsbeschluss vom heutigen Tage betreffend den Mitangeklagten \n\nKu. wiedergegeben sind, zu ändern. \n\n3 \n\n2. Zugleich setzt der Senat die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe \n\nvon zwei Jahren auf drei Monate Freiheitsstrafe herab. Hierbei handelt es \n\nsich um die Untergrenze des gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB \n\ngemilderten Strafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG. Die Erwägungen, mit \n\ndenen das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a \n\nAbs. 3 BtMG verneint hat, gelten auch für § 29a Abs. 2 BtMG. \n\n4 \n\n3. Die vom Landgericht gegen den Angeklagten verhängten Gesamt-\n\nfreiheitsstrafen bleiben von der Abänderung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall \n\nII. 2. 1. 1. 6. 4 der Urteilsgründe unberührt. Der Senat schließt angesichts der \n\nEinsatzstrafe von sieben Jahren und des straffen Strafzusammenzugs mit \n\nvier weiteren Freiheitsstrafen – darunter zwei von je sechs Jahren und sechs \n\nMonaten – aus, dass ein neuer Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe von un-\n\nter acht Jahren verhängen könnte. Die gesondert verhängte weitere Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von einem Jahr ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_253-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/5-str-253-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_253-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_253-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/5-str-253-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_253-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:22.862490+00:00"}}