{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"5 StR 251/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 251/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 19. Juli 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Lübeck vom 13. März 2007 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in \n\nzehn Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung unter Einbeziehung \n\nzweier Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wen-\n\ndet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten \n\nRevision; sie hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und \n\nWertungen getroffen: \n\na) Der Angeklagte war in den Jahren 1991 bis 2000 als selbständiger \n\nHandelsvertreter für die V. Verlag \n\n OHG (V. Verlag) \n\nin München tätig. Er erhielt Provisionen für die Vermittlung von Anzeigenauf-\n\nträgen. Einen Teil der Provisionen gab er an für ihn tätige Unterbevollmäch-\n\ntigte weiter. Die Höhe der Provisionszahlungen hat das Landgericht für die \n\nJahre 1995 bis 1999 auf jeweils mindestens 200.000 DM einschließlich Um-\n\nsatzsteuer beziffert und seinen Betriebskostenanteil auf höchstens 30 % \n\nhiervon geschätzt. \n\n4 \n\nb) Im Jahr 2000 stellte der Angeklagte seine Tätigkeit für den V. \n\n Verlag ein und arbeitete als Handelsvertreter und Verkaufsleiter für die \n\nR. Verlagsgesellschaft mbH. Auch dort beauf-\n\ntragte der Angeklagte Unterbevollmächtigte. Eine im Jahr 2003 bei dem An-\n\ngeklagten durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung ergab für das Jahr \n\n2001 steuerpflichtige Umsätze von mehr als 375.000 DM und Vorsteuern in \n\nHöhe von etwa 35.000 DM. \n\n5 \n\nc) Die von ihm erzielten Gewinne und Umsätze gab der Angeklagte in \n\nden Jahren 1995 bis 1999 in den von ihm beim Finanzamt eingereichten Ein-\n\nkommen- und Umsatzsteuererklärungen nur unvollständig an. Gewerbesteu-\n\nererklärungen gab er überhaupt nicht ab. Hierdurch verkürzte der Angeklagte \n\nEinkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuern. Eine im Dezember 2002 beim \n\nFinanzamt eingereichte unvollständige Umsatzsteuerjahreserklärung für das \n\nJahr 2001 führte nicht mehr zu einer vollendeten Steuerhinterziehung, weil \n\ndas Finanzamt der Auszahlung des geltend gemachten Erstattungsbetrages \n\nnicht zustimmte. \n\nd) Der Angeklagte hat sich eingelassen, seine „gesamten Unterlagen \n\nauf die Müllkippe“ gebracht zu haben. Seine Betriebsausgaben hätten 1995 \n\nbis 1999 aber mehr als 50 % der von ihm erzielten Einnahmen betragen. Zu-\n\ndem hätten ihm die Unterbevollmächtigten versichert, dass sie die „Mehr-\n\nwertsteuer-Option“ ausüben würden. \n\ne) Diese Einlassung hält die Strafkammer für widerlegt. Sie ist der Auf-\n\nfassung, der Angeklagte habe bei dem V. Verlag mit Unterbevoll-\n\nmächtigten gearbeitet, die er „schwarz“ bezahlt habe. Im Übrigen habe der \n\nAngeklagte keine Zahlen genannt, anhand derer sich für die Jahre 1995 bis \n\n6 \n\n7 \n\n1999 ein Betriebskostenanteil von mehr als 50 % auch nur ansatzweise her-\n\nleiten ließe. Auf die erzielten Provisionseinnahmen entfalle höchstens ein \n\nBetriebskostenanteil von 30 %. \n\n8 \n\n2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zum ei-\n\nnen bleibt offen, ob der Angeklagte seinen Gewinn durch Betriebsvermö-\n\ngensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) bestimmt oder ob er als Gewinn den Über-\n\nschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt hat (§ 4 \n\nAbs. 3 EStG). Zum anderen beruhen die vom Landgericht festgestellten Be-\n\nsteuerungsgrundlagen auf keiner tragfähigen Beweisgrundlage. \n\n9 \n\na) Zwar ist auch im Steuerstrafverfahren die Schätzung von Besteue-\n\nrungsgrundlagen zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige \n\neinen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Be-\n\nsteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (vgl. BGH wistra 1992, 147; 1986, \n\n65; BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 1, 2; BGH, Beschluss vom \n\n24. Mai 2007 – 5 StR 58/07). Die Schätzung unterliegt dabei dem Tatrichter \n\nselbst. Er darf Schätzungen der Finanzbehörden nur dann übernehmen, \n\nwenn er selbst von ihrer Richtigkeit unter Berücksichtigung der vom Besteue-\n\nrungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätzen über-\n\nzeugt ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2005, 209, 211; wistra 2001, 308, \n\n309; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 5 StR 58/07). In jedem Fall hat der \n\nTatrichter in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar \n\ndarzulegen, wie er zu den Schätzungsergebnissen gelangt ist (BGH aaO). \n\n10 \n\nDiesen Grundsätzen genügt das angefochtene Urteil nicht: Die An-\n\nnahme des Landgerichts, der Betriebskostenanteil habe höchstens 30 % \n\nbetragen, ist nicht mit Tatsachen belegt, sondern erweist sich als bloße Ver-\n\nmutung (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Weder wird an-\n\ngegeben, wie viele Unterbevollmächtigte mit welchen (durchschnittlichen) \n\nUmsätzen und Provisionen für den Angeklagten tätig geworden sind, noch \n\ngibt das Urteil die Höhe der ausweislich der Urteilsgründe „berücksichtigten“ \n\n(UA S. 16) Fahrt- und Bürokosten des Angeklagten an. Hinsichtlich der Ge-\n\nwerbe- und Einkommensteuerhinterziehungen lässt sich wegen dieses \n\nRechtsfehlers und des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen \n\nden vereinnahmten und anschließend weitergeleiteten Provisionszahlungen \n\nnicht ausschließen, dass bereits der tatbestandliche Hinterziehungserfolg \n\nentfällt (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuer 3; BGH GA \n\n1978, 307). Hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehungen könnten sich hö-\n\nhere Vorsteuerabzüge infolge eines höheren Betriebskostenanteils zumin-\n\ndest auf die Strafzumessung auswirken (vgl. dazu BGH wistra 2005, 144, \n\n145; BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 6). \n\n11 \n\nb) Im Übrigen sind auch sonst die Feststellungen der Umsätze und \n\nGewinne nicht zweifelsfrei. Unzureichend ist insbesondere hinsichtlich der \n\nUmsätze des Angeklagten im Jahr 2001 die Bezugnahme auf Feststellungen \n\nbei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung (UA S. 27) ohne nähere Auseinander-\n\nsetzung damit in der Beweiswürdigung. Bei einem solchen Vorgehen ist es \n\nfür das Revisionsgericht nicht überprüfbar, ob das Tatgericht den Schuldum-\n\nfang aufgrund eigener Feststellungen zutreffend ermittelt hat (vgl. BGHR AO \n\n§ 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9) und die Besteuerungsgrundlagen \n\nvon dem Teilgeständnis des Angeklagten gedeckt sind. \n\n12 \n\n3. Für den Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wird das \n\nTatgericht Art und Ausmaß der bereits im angefochtenen Urteil festgestellten \n\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu bestimmen haben (BGHR \n\nStGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/5-str-251-07","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/5-str-251-07","retrieved":"2026-07-10 21:53:18.441684+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-19/5-str-251-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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