{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_242-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"5 StR 242/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 27 Zur Strafbarkeit von Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Betäubungsmittel.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : nein \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStGB § 27 \n\nZur Strafbarkeit von Beihilfehandlungen nach Sicherstellung \n\nder Betäubungsmittel. \n\nBGH, Urteil vom 7. Februar 2008 – 5 StR 242/07 \n LG Berlin – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 242/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 7. Februar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 6. und 7. Februar 2008, an der teilgenommen haben: \n\nRichterin Dr. Gerhardt \n\nals Vorsitzende, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nin der Sitzung vom 7. Februar 2008 für Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten E. G. wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2006 \n\n– gemäß § 357 StPO unter Erstreckung auf den Mitange-\n\nklagten E. M. – mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben, soweit es diese Angeklagten betrifft. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten E. G. sowie den nichtrevidie-\n\nrenden Angeklagten E. M. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem \n\nJahr wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte E. G. mit seiner \n\nRevision. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhe-\n\nbung und Zurückverweisung der Sache, gemäß § 357 StPO auch bezogen \n\nauf den Angeklagten E. M. . \n\nI. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts lieferte der in Kolumbien \n\nlebende A. an den früheren Mitangeklagten M. über acht Kilo-\n\ngramm hochwertiges Kokain. Das Rauschgift, das in einem aus Kolumbien \n\nkommenden Schiff zwischen zwei Ladewänden versteckt war, konnte am \n\n8. November 2005 in Antwerpen vom belgischen Zoll sichergestellt werden. \n\nAm gleichen Tag wurde auch M. festgenommen, der mit dem Lieferan-\n\nten A. in E-Mail-Kontakt stand. Das Bundeskriminalamt entschloss sich \n\nnun, den verdeckten Ermittler „Ax. “ einzusetzen, der über die E-Mail-\n\nAdresse M. s Kontakt mit A. aufnahm. A. wusste weder von \n\nder Beschlagnahme des Kokains noch von der Festnahme M. s. „Ax. “ \n\nbehauptete gegenüber A. , mit dem er mittlerweile im telefonischen \n\nKontakt stand, dass ein Teil des Kokains verkauft sei und der Verkauf des \n\nRestes unmittelbar bevorstehe. Der Erlös in Höhe von 150.000 Euro sollte in \n\nden Libanon zu A. gebracht werden. A. teilte „Ax. “ mit, dass \n\nsich in Kürze zwei voneinander unabhängige Personen unter dem Code „von \n\nAx. zu L. “ melden würden, die den Betrag in Höhe von 150.000 Euro in \n\nseinem, A. s, Auftrag in den Libanon verbringen würden. \n\n3 \n\nNachdem der Angeklagte E. G. von A. s Kontaktmann im Li-\n\nbanon J. am 24. November 2005 entsprechend telefonisch in-\n\nstruiert worden war, meldete sich E. G. am selben Tag unter Verwendung \n\ndes Codeworts telefonisch bei „Axel“. El G. , dem eine Provision von 4 % \n\nversprochen wurde, vereinbarte dann in einem weiteren Gespräch mit „Ax. “ \n\nfür den 29. November 2005 ein Treffen im Hotel S. am Flughafen \n\nFrankfurt. Hierbei begleitete ihn der Mitangeklagte E. M. . Diesen hatte \n\nder Angeklagte E. G. angesprochen. E. M. , der aus dem Libanon \n\nangereist war, sollte das Geld – wobei die Provision hälftig mit E. G. ge-\n\nteilt werden sollte – in den Libanon transportieren. Zum Treffpunkt um \n\n14.00 Uhr am Frankfurter Flughafen erschien „Ax. “ nicht. Er gab gegenüber \n\nE. G. telefonisch vor, dass seine Kontaktperson mit einem Teil des Erlö-\n\nses nicht erschienen sei. Die Angeklagten E. G. und E. M. fuhren \n\nspätestens gegen 14.00 Uhr zurück. E. G. hatte zwischen 13.15 Uhr und \n\n14.05 Uhr noch dreimal mit „Ax. “ telefoniert. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten E. G. und E. \n\nM. als gemeinschaftlich vollendetes Handeltreiben angesehen. Das \n\nTatgeschehen sei nicht abgeschlossen gewesen, weil der Erlös aus dem \n\nRauschgiftgeschäft noch nicht an den Verkäufer zurückgeflossen sei. Inso-\n\nweit hätten die Angeklagten E. G. und E. M. als sukzessive Mittä-\n\nter gehandelt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDie Revision des Angeklagten E. G. hat Erfolg. \n\n1. Die Annahme mittäterschaftlicher Begehung begegnet durchgrei-\n\nfenden Bedenken. \n\na) Im Ansatz zutreffend geht allerdings das Landgericht davon aus, \n\ndass auch die Übergabe des erzielten Verkaufserlöses aus Rauschgiftge-\n\nschäften noch Teil des tatbestandlichen Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln ist. Dies folgt aus der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtspre-\n\nchung vorgenommenen Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Handel-\n\ntreibens, das jede eigennützige, auf Umsatz von Betäubungsmitteln gerichte-\n\nte Tätigkeit umfasst (BGHSt [GS] 50, 252, 256; BGHSt 6, 246; 25, 290; 28, \n\n308, 309; 29, 239; 30, 359, 360). Damit sind von dem Begriff des Handeltrei-\n\nbens nicht nur Beschaffung und Lieferung von Betäubungsmitteln erfasst, \n\nsondern auch die erforderlichen Zahlungsvorgänge (BGHSt 43, 158, 162). \n\nDies gilt sowohl für die Zahlung und Beitreibung des Kaufpreises als auch für \n\nsolche unterstützenden Finanztransaktionen, die zur erfolgreichen Abwick-\n\nlung eines Rauschgiftgeschäftes insgesamt notwendig sind. Insoweit kann \n\nkein Zweifel bestehen, dass der beabsichtigte Beitrag des Angeklagten E. \n\nG. noch Teil des Rauschgiftgeschäfts gewesen wäre. Dieser sollte das \n\nGeld am Frankfurter Flughafen in Empfang nehmen und an den eigentlichen \n\nKurier, den Mitangeklagten E. M. , weitergeben. \n\n8 \n\nb) Das Landgericht geht jedoch zu Unrecht von Mittäterschaft des An-\n\ngeklagten E. G. aus. Dass dieser – nach seiner Vorstellung – an dem \n\nTransport des Erlöses mitwirken sollte, begründet noch kein täterschaftliches \n\nHandeltreiben. Auch auf den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln sind die allgemeinen Regeln zur Abgrenzung von \n\n(Mit-)Täterschaft und Beihilfe anzuwenden. Nach der neueren Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs muss für eine zutreffende Einordnung der \n\nBeteiligung des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzge-\n\nschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transports (von Be-\n\ntäubungsmitteln oder Geld) bewertet werden. Daher kommt es für die An-\n\nnahme einer mittäterschaftlichen Verwirklichung dieses Tatbestands jeden-\n\nfalls nicht allein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbständig-\n\nkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilaktes des \n\nUmsatzgeschäfts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung \n\nder konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zu-\n\nkommt (BGHSt 51, 219 = NJW 2007, 1220). \n\n9 \n\nc) Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass die vom Ange-\n\nklagten E. G. entfaltete Tätigkeit als Beihilfe zu werten ist. Maßgeblich ist \n\ndabei, wie sein Tatbeitrag – so wie er sich nach seiner Vorstellung gestalten \n\nsollte – nach den vorgenannten Entscheidungskriterien einzuordnen ist. Im \n\nBlick auf das Gesamtgeschäft war der Angeklagte E. G. lediglich in den \n\nTransport des Erlöses eingebunden. Diese Tätigkeit war zwar nicht völlig \n\nuntergeordnet, weil er im Hinblick auf die Übergabe des Geldes sämtliche \n\nVerhandlungen mit „Ax. “ führte und zudem den Mitangeklagten E. M. \n\nals den eigentlichen Kurier, der das Geld in den Libanon überführen sollte, \n\nfür die Abwicklung des Rauschgiftgeschäftes anwarb. Auf das Gesamtge-\n\nschäft bezogen war dieser Tatbeitrag jedoch untergeordnet. Der Angeklagte \n\nE. G. war weder am Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt noch \n\nwar er in das Gesamtgeschäft eingebunden. Anhaltspunkte dafür, dass er \n\norganisatorisch in einer arbeitsteilig agierenden Struktur tätig war, fehlen \n\nebenso wie dafür, dass ihm im Blick auf das Rauschgiftgeschäft Gestal-\n\ntungsspielräume zugekommen waren. Allein die nicht unerhebliche Entloh-\n\nnung vermag die Annahme einer täterschaftlichen Begehung des Handeltrei-\n\nbens nicht zu tragen, weil sich der Tatbeitrag des Angeklagten E. G. auf \n\neine Kuriertätigkeit beschränkte (vgl. BGHSt 51, 219, 220 ff. = NJW 2007, \n\n1220, 1221). \n\n2. Die verbleibende Beihilfe des Angeklagten E. G. – wie die des \n\nNichtrevidenten E. M. – ist nicht vollendet. \n\na) Der Maßstab für die Prüfung, ob Vollendung eingetreten ist, kann \n\nnicht die Haupttat selbst sein. Die Haupttat war, als das Rauschgift abspra-\n\nchegemäß an den später festgenommenen M. auf den Weg gebracht \n\nwurde, sowohl im Hinblick auf den Verkäufer als auch auf den Abnehmer \n\nbereits vollendet. Dies ergibt sich aus dem weit auszulegenden Merkmal des \n\nHandeltreibens, das – erfolgsunabhängig – jede eigennützige auf den Um-\n\nsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit erfasst (BGHSt [GS] 50, 252, \n\n256). Die Annahme einer vollendeten Haupttat in Bezug auf den Veräußerer \n\nund auf den Erwerber des Rauschgifts bedeutet allerdings nicht ohne weite-\n\nres, dass auch bezüglich des Teilnehmers eine Vollendung seiner Teilnah-\n\nmehandlung gegeben sein muss. Vielmehr ist für jeden Teilnehmer geson-\n\ndert zu prüfen, ob sein Tatbeitrag vollendet war. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nDer Senat kann dabei letztlich dahinstehen lassen, ob die Sicherstel-\n\nlung des Rauschgifts hier eine Beendigung der Haupttat hat eintreten lassen \n\nmit der Folge, dass schon deshalb keine Beihilfe mehr möglich gewesen wä-\n\nre (vgl. BGH NStZ 2007, 35, 36; 1996, 563, 564). Für eine solche Beendi-\n\ngung der Haupttat könnte sprechen, dass der Waren- und Geldfluss zur Ru-\n\nhe gekommen ist, weil aus dem sichergestellten Rauschgift keine Erlöse er-\n\nzielt wurden und auch nicht mehr zu erzielen waren (BGHSt 43, 158, 163, \n\nvgl. aber einschränkend BGHR BtMG § 29 Abs.1 Nr.1 Handeltreiben 50, 52). \n\n13 \n\nb) Jedenfalls aber begründet das untaugliche und erfolglose Bemühen \n\nder Angeklagten keine (vollendete) Beihilfe. Nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs ist als Hilfeleistung grundsätzlich jede Handlung an-\n\nzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objek-\n\ntiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolges in seinem \n\nkonkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich \n\n(BGH NJW 2007, 384, 388 m.w.N., insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abge-\n\ndruckt). Gleiches gilt, wenn der Beihilfehandlung jede Eignung zur Förderung \n\nder Haupttat fehlt oder sie erkennbar nutzlos für das Gelingen der Tat ist \n\n(Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 27 Rdn. 12; vgl. auch \n\nBGH StV 1996, 87). Demnach liegt bei der Sachverhaltskonstellation hier \n\nkeine Vollendung der Beihilfe vor. \n\n14 \n\nDie von dem Angeklagten E. G. und dem Nichtrevidenten E. \n\nM gewollte Beihilfehandlung, der Transport von Rauschgifthandelser-\n\nlösen wie dessen Zusage, war von vornherein zur Förderung der Haupttat \n\nungeeignet. Ein Verkaufserlös für das vor Weitergabe an einen Käufer be-\n\nreits sichergestellte Rauschgift war nicht erzielt worden und konnte nicht \n\nmehr erzielt werden. Beschwerdeführer und Nichtrevident wurden nur auf \n\nzum Schein vom Bundeskriminalamt entfaltete Aktivitäten hin tätig. Ihr Tun \n\nmusste von vornherein für den gewollten Zweck der Förderung eines uner-\n\nlaubten Betäubungsmittelhandels ins Leere gehen. Die vom Landgericht ge-\n\ntroffenen Feststellungen tragen deshalb auch keine Strafbarkeit wegen Bei-\n\nhilfe zum Handeltreiben. Die fehlgeschlagene oder nutzlose Beihilfehandlung \n\nbegründet keine Strafbarkeit wegen (vollendeter) Beihilfe, sondern stellt ei-\n\nnen straflosen (untauglichen) Versuch der Beihilfe dar. \n\n15 \n\nc) Die Fallgestaltung kann auch nicht als psychische Beihilfe bewertet \n\nwerden. Eine Beihilfehandlung, die in einer Förderung der Tatausführung \n\nbesteht, ist zu unterscheiden von solchen Unterstützungsmaßnahmen, die \n\nauf die Psyche des Täters gerichtet sind und auf diesen im Sinne einer Be-\n\nstärkung einwirken sollen (Cramer/Heine \n\nin Schönke/Schröder, StGB \n\n27. Aufl. § 27 Rdn. 12; Fischer, StGB 55. Aufl. § 27 Rdn. 9 ff.). Deshalb ver-\n\nbietet es sich, die Zusage jedes im Ergebnis nutzlosen Gehilfenbeitrags, der \n\nauf eine Förderung der Tatausführung abzielt, stets in eine psychische Beihil-\n\nfe umzudeuten (Schünemann in LK 12. Aufl. § 27 Rdn. 15). Eine solche Aus-\n\nlegung würde die Wertentscheidung des Gesetzgebers unterlaufen, die ver-\n\nsuchte Beihilfe straflos zu stellen. Dieser wollte mit der Abschaffung einer \n\nVersuchsstrafbarkeit zur Vermeidung einer als unerträglich bewerteten Aus-\n\nweitung strafrechtlicher Verfolgung erfolglose Beihilfehandlungen von der \n\nStrafbarkeit ausnehmen (BGHSt 7, 234, 237). \n\n16 \n\nDie Annahme, in jeder erfolglosen (tatbezogenen) Beihilfehandlung \n\nliege zugleich eine psychische Beihilfe, wird den eigenständigen rechtlichen \n\nAnforderungen an die Annahme einer Beihilfe nicht gerecht. Eine psychische \n\nBeihilfe scheitert schon daran, dass ein solcher Gehilfenbeitrag nicht auf die \n\nPsyche des Täters, sondern auf die Förderung seiner Tat zielt, mithin also \n\ndie Tat „physisch“ unterstützt werden soll (vgl. Fischer aaO Rdn. 10). Zwar \n\nsteckt in der Förderung der Tat regelmäßig auch ihre Billigung. Dies reicht \n\naber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für die Annah-\n\nme einer psychischen Beihilfe aus (BGH NStZ 1995, 490, 491). Erforderlich \n\nist vielmehr, dass die Tathandlung infolge der psychischen Beeinflussung \n\ndurch den Gehilfen objektiv gefördert oder erleichtert wurde und der Gehilfe \n\nsich dessen bewusst war (BGH NStZ 1996, 563, 564). \n\n17 \n\nHierfür ergibt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen \n\nkein Anhaltspunkt. Weder lässt sich erkennen, dass der Angeklagte E. G. \n\ndurch die vom Haupttäter erbetene Zusage eines Geldtransports auch des-\n\nsen Psyche weiter bestärkt hätte, noch, dass ihm eine etwaige solche Wir-\n\nkung bewusst gewesen sein könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die \n\nHandlung des Angeklagten einem der Haupttäter ein erhöhtes Gefühl der \n\nSicherheit hätte vermitteln können (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleis-\n\nten 8). Allein der Umstand, dass keine weitere Suche nach einem für erfor-\n\nderlich gehaltenen Gehilfen unternommen werden musste, reicht noch nicht \n\naus. \n\n18 \n\nd) Der Senat kann in dieser Sache ohne Anfrage nach § 132 GVG ent-\n\nscheiden. Zwar hat der 1. Strafsenat durch Urteil vom 26. April 1994 \n\n(NStZ 1994, 441 = BGHR BtMG § 29 Beihilfe 1) in einem Fall, in dem die \n\nGehilfin ein ursprünglich mit Heroin gefülltes, postlagernd versandtes Päck-\n\nchen abgeholt hatte, eine Beihilfe zum Handeltreiben angenommen, obwohl \n\nzum Zeitpunkt der Abholung das Heroin bereits sichergestellt und aus dem \n\nPäckchen entfernt worden war. Der 1. Strafsenat hat hier eine (vollendete) \n\nBeihilfe angenommen, weil die Beihilfe ebenso wie das Handeltreiben als \n\nHaupttat nicht erfolgsbezogen ausgelegt werden dürfe. Dieser Ansatz ver-\n\nmengt in bedenklicher Weise die tatbestandlichen Voraussetzungen des \n\nHandeltreibens und der Beihilfe hierzu (kritisch auch Harzer StV 1996, 336 ff. \n\nund Schünemann in LK, 12. Aufl. § 27 Rdn. 9). Da der Gehilfe einen eigen-\n\nständigen Tatbeitrag erbringt, sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Bei-\n\nhilfe selbständig zu prüfen und treten – wegen der für die Beihilfe geltenden \n\nAkzessorietät – zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Haupttat hinzu. Die \n\nBeihilfe kann deshalb im Bereich der Betäubungsmitteldelikte nicht anders \n\nverstanden werden als bei anderen Straftaten auch. \n\n19 \n\nZu einer Anfrage nötigt das vorgenannte Urteil des 1. Strafsenats \n\nnicht, weil – anders als in dem hier zu entscheidenden Fall – dort ein vom \n\nHaupttäter initiierter Transportvorgang tatsächlich stattgefunden hat. Zudem \n\ngeht es in dem vorliegenden Fall um eine von den Ermittlungsbehörden \n\nselbst angeschobene und zum Schein vereinbarte Geldübergabe, die schon \n\ndeshalb keinen Erfolg eines Rauschgiftgeschäfts fördern konnte. Durch die \n\nTatbegehung auf Initiative eines Verdeckten Ermittlers, unterscheidet sich die \n\nSachverhaltsgestaltung hier ganz wesentlich auch von einer weiteren Ent-\n\nscheidung des 1. Strafsenats vom 9. Juli 1996 (BGHR BtMG § 29 Beihilfe 2). \n\nDort hatte sich der Angeklagte bereit erklärt, im Auftrag des Hintermanns \n\nnach dem zwischenzeitlich sichergestellten Rauschgift zu suchen. \n\n20 \n\nIm Übrigen hindert eine möglicherweise entgegenstehende Recht-\n\nsprechung vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des \n\nBundesgerichtshofs zum unerlaubten Handeltreiben vom 26. Oktober 2005 \n\nschon angesichts der hiernach angezeigten Neuorientierung im Grenzbe-\n\nreich von Mittäterschaft und Beihilfe (vgl. BGHSt [GS] 50, 252, 266; vgl. zu-\n\ndem aaO S. 263 zur offenen, hier nicht klärungsbedürftigen Frage der \n\nVollendung bei einem erst nach Sicherstellung des gehandelten Rauschgifts \n\neingreifenden Mittäter) die jetzige Entscheidung des Senats nicht. \n\n21 \n\nNach der Entscheidung des Großen Senats ist entgegenstehende \n\nRechtsprechung anderer Senate nicht ersichtlich. Der Beschluss des \n\n1. Strafsenats vom 17. Juli 2007 (NStZ 2007, 635) betrifft eine in ein organi-\n\nsiertes Bezugs- und Absatzsystem eingebettete Beihilfehandlung (worauf \n\nsich der 1. Strafsenat ausdrücklich stützt) und damit einen anderen Sachver-\n\nhalt. Das Urteil des 2. Strafsenats vom 17. Oktober 2007 (2 StR 369/07) be-\n\nzieht sich auf die Zusage eines Kuriers beträchtlicher Heroinmengen, der \n\ntatsächlich auch eine Teilmenge hiervon transportiert hat. Auch diese Fall-\n\nkonstellation weicht von der hier zu entscheidenden erheblich ab. \n\n22 \n\n3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen liegt deshalb nur \n\neine versuchte Beihilfe zum Handeltreiben nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG \n\nvor. Diese ist jedoch straflos. \n\n23 \n\nEs kommt auch keine Strafbarkeit nach § 30 StGB in Betracht. Eine \n\nVerabredung oder ein Sich-Bereiterklären zwischen den beiden Angeklagten \n\nE. G. und E. M. als auch gegenüber „Ax. “ ist nur in Bezug auf eine \n\nBeihilfehandlung erfolgt und damit straflos (vgl. BGHSt 7, 234, 237; Fischer, \n\nStGB 55. Aufl. § 30 Rdn. 8; Schünemann in LK 12. Aufl. § 30 Rdn. 72). \n\nIII. \n\n24 \n\nDie Straflosigkeit der hier vorliegenden versuchten Beihilfe zum Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln führt nicht zum Freispruch des Angeklag-\n\nten. In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen versuchter Geldwäsche ge-\n\nmäß §§ 261 Abs. 3, 23 Abs. 1 StGB. Der Senat hebt deshalb das angefoch-\n\ntene Urteil auf und verweist die Sache an das Landgericht zurück. Feststel-\n\nlungen hat der Senat nicht – auch nicht zum äußeren Tatgeschehen – auf-\n\nrecht erhalten, weil es im Sinne des § 265 StPO nicht ausgeschlossen wer-\n\nden kann, dass sich der Angeklagte anders als bisher zu dem für ihn neuen \n\nTatvorwurf der Geldwäsche verteidigen könnte. Umgekehrt ist der neue Tat-\n\nrichter nicht gehindert, näher aufzuklären, ob die Angeklagten ihre Mitwir-\n\nkung als Kuriere in einem festen Absatz- und Bezugssystem zugesagt oder \n\nsonst im Sinne einer Stärkung des Tatentschlusses auf die Haupttäter ein-\n\ngewirkt hatten. Dann käme eine Beihilfe zum (vollendeten) Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht. Sollten sich entspre-\n\nchende Feststellungen nicht treffen lassen, weist der Senat im Hinblick auf \n\neine möglicherweise subsidiär gegebene Strafbarkeit wegen versuchter \n\nGeldwäsche noch auf Folgendes hin: \n\n25 \n\na) Auszugehen ist von der Vorstellung des Angeklagten E. G. . Die-\n\nser hat geplant, Erlöse aus dem Rauschmittelgeschäft in den Libanon zu \n\nverbringen. Eine solche Handlung erfüllt den Tatbestand der Geldwäsche \n\nnach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB. Dass es hierbei nicht zur Vollendung \n\ngekommen ist, lässt die Strafbarkeit nicht entfallen, weil der Versuch der \n\nGeldwäsche nach §§ 261 Abs. 3, 23 Abs. 1 StGB strafbewehrt ist. Dies gilt \n\nauch für den hier in Frage stehenden untauglichen Versuch der Geldwäsche. \n\n26 \n\nb) Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen liegt es \n\nnahe, dass die Tat nicht schon in der (straflosen) Vorbereitungsphase ste-\n\ncken geblieben ist. Soweit – wie hier – der Täter noch kein Tatbestands-\n\nmerkmal verwirklicht hat, kommt es darauf an, ob er nach seinem Tatplan \n\nunmittelbar zu der Tatbegehung angesetzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn \n\nder Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und ob-\n\njektiv zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwi-\n\nschenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGHSt 26, 201; 28, 162, \n\n163; 30, 363, 364). Das Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes im \n\nSinne des § 22 StGB ist im Blick auf das geschützte Rechtsgut zu bestim-\n\nmen. \n\n27 \n\nBei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation mag gegen die An-\n\nnahme eines Versuchsbeginns sprechen, dass es noch nicht zu einer unmit-\n\ntelbaren Gefährdung des Rechtsguts gekommen ist, weil der Erlös aus den \n\nRauschgiftgeschäften nach der Vorstellung des Angeklagten E. G. noch \n\nnicht einmal in seine Nähe gelangt ist. Der Angeklagte E. G. könnte je-\n\ndoch die Schwelle zum Versuchsbeginn deshalb überschritten haben, weil er \n\nnach seinem Tatplan alles getan hatte, um in den Besitz des Verkaufserlöses \n\nzu gelangen. Er hatte mit E. M. eine erhebliche Wegstrecke zurück-\n\ngelegt und wartete an dem mit „Ax. “ telefonisch vereinbarten Treffpunkt. Die \n\nBedingungen der Geldübernahme waren zwischen ihm und „Ax. “ vorab \n\nfestgelegt. Nach seiner Vorstellung hätte sich das Geschehen nach der als-\n\nbald erwarteten Ankunft von „Ax. “ so entwickelt, dass dieser ihm ohne wei-\n\ntere Verhandlungen und ohne noch bestehende Entscheidungsvorbehalte \n\ndas Geld ausgehändigt hätte. Dann wäre aber mit der Ankunft im Hotel S. \n\n am Flughafen Frankfurt aus seiner Sicht alles getan worden, um \n\nin die Tatbestandserfüllung – das Sich-Verschaffen des Erlöses aus dem \n\nRauschgiftgeschäft – ohne weitere Zwischenakte überzugehen. \n\n28 \n\nDie Sachverhaltskonstellation hier unterscheidet sich von Fällen, in \n\ndenen der Bundesgerichtshof trotz Wartens des Täters am Tatort keinen \n\nVersuchsbeginn angenommen hat. In diesen Fällen bestand nämlich der we-\n\nsentliche Unterschied darin, dass die Täter die Beute durch eine Gewalt-\n\nhandlung (BGHR StGB § 22 Ansetzen 11) an sich bringen wollten oder dies \n\nzumindest ins Kalkül gezogen hatten (BGH, Urteil vom 7. Mai 1985 \n\n– 2 StR 60/85), also die zusätzliche Schwelle des konkreten Ansetzens zur \n\nGewaltausübung noch zu überwinden hatten. Damit hätte in diesen Fällen \n\nein weiterer Zwischenakt erfolgen müssen, der bei der hier gegebenen \n\nSachverhaltskonstellation nach dem Tatplan des Angeklagten E. G. fehl-\n\nte. \n\n29 \n\nc) Die Angeklagten sind nach den bisherigen Feststellungen nicht \n\nstrafbefreiend zurückgetreten (§ 24 StGB). Zwar haben sie möglicherweise \n\nbereits vor 14.00 Uhr die Rückfahrt angetreten. Dies ist jedoch kein freiwilli-\n\nger Rücktritt im Sinne des § 24 Abs. 1 und 2 StGB. Zu diesem Zeitpunkt war \n\naufgrund der Telefonate mit „Ax. “ bereits klar, dass das vereinbarte Treffen \n\nnicht mehr stattfinden würde. Damit war ihr – ohnehin untauglicher – Plan \n\nfehlgeschlagen; ein Rücktritt im Sinne des § 24 StGB scheidet mithin aus. \n\nIV. \n\n30 \n\nAuf die Revision des Angeklagten E. G. ist das Urteil aufzuheben, \n\nsoweit es ihn betrifft. Die Aufhebung hat der Senat gemäß § 357 StPO auf \n\nden (nicht revidierenden) Mitangeklagten E. M. erstreckt, weil insofern \n\nein praktisch identischer Sachverhalt vorliegt. Der zur Aufhebung nötigende \n\nRechtsfehler wirkt sich auch auf diesen Angeklagten aus, der nach Befra-\n\ngung über seinen Verteidiger der Anwendung des § 357 StPO nicht wider-\n\nsprochen hat. \n\n31 \n\nEine Erstreckung auf den weiteren (nicht revidierenden) Mitangeklag-\n\nten T. kommt hingegen nicht in Betracht. Bezüglich dieses Angeklagten ist \n\nder Sachverhalt anders gelagert. T. hat nämlich mit „Ax. “ selbst ein \n\nRauschgiftgeschäft verabredet, in dessen Zusammenhang es auch zur \n\nÜbergabe von Rauschgiftimitat gekommen ist. \n\nGerhardt Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_242-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/5-str-242-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_242-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_242-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/5-str-242-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_242-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:57.906143+00:00"}}