{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_227-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-09-12","aktenzeichen":"5 StR 227/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 227/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 12. September 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Sep-\n\ntember 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 12. Dezember 2006 wird verworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Ange-\n\nklagten zu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstif-\n\ntung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die \n\nStaatsanwaltschaft erstrebt die Aufhebung dieses Urteils und eine Neuver-\n\nhandlung der Sache. Dazu hat sie eine Befangenheitsrüge gegen die Berufs-\n\nrichter und die Sachrüge erhoben. Das vom Generalbundesanwalt vertretene \n\nRechtsmittel bleibt erfolglos. \n\n1. Das Landgericht hat – im Wesentlichen auf der Grundlage des Ge-\n\nständnisses der Angeklagten – Folgendes festgestellt: \n\nDie Angeklagte gewann im Mai 2006 gemeinsam mit der gesondert \n\nverfolgten C. die damals 18-jährige B. als Drogenku-\n\nrierin. In Erwartung einer Belohnung von insgesamt 5.000 Euro begaben sich \n\ndie beiden Frauen am 31. Mai 2006 zum Flughafen Berlin-Tegel, um das von \n\n2 \n\n3 \n\n B. aus der Türkei eingeführte Heroingemisch (2,8 kg; Wirkstoffge-\n\nhalt 1,3 kg) entgegenzunehmen und an Hintermänner weiterzugeben. Indes \n\nwurde das Rauschgift sichergestellt und die Kurierin verhaftet. Sie ist zu ei-\n\nner Jugendstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung \n\nverurteilt worden. Danach kehrte B. in ihr Heimatland Polen zu-\n\nrück. \n\n2. Der Befangenheitsrüge (§ 338 Nr. 3 StPO) liegt folgendes Gesche-\n\nhen zugrunde: \n\nDie Berichterstatterin und der Vorsitzende der Strafkammer kamen \n\nnach Prüfung der Akten am 5. Dezember 2006 übereinstimmend zu der Ein-\n\nschätzung, dass die Angeklagte im Falle eines umfassenden glaubhaften \n\nGeständnisses angemessen bestraft würde, wenn eine Freiheitsstrafe von \n\ndrei Jahren und sechs Monaten nicht überschritten würde. Der Vorsitzende \n\nrief noch am gleichen Tag den Verteidiger an und teilte ihm „diese Prognose“ \n\nder Berufsrichter mit. Der Verteidiger kündigte am 6. Dezember 2006 nach \n\nBesprechung mit seiner Mandantin gegenüber dem Vorsitzenden deren ge-\n\nständige Einlassung an. Das Hauptverfahren wurde noch am 6. Dezem-\n\nber 2006 eröffnet und unter Verzicht der Angeklagten auf Einhaltung der La-\n\ndungsfrist Termin zur Hauptverhandlung auf den 12. Dezember 2006 be-\n\nstimmt. Zeugen wurden nicht geladen. \n\nDer Vorsitzende teilte schließlich am 11. Dezember 2006 dem Ankla-\n\ngeverfasser, der auch zum Sitzungsdienst in dieser Sache eingeteilt worden \n\nwar, mit, dass ein Geständnis angekündigt sei und er eine Freiheitsstrafe von \n\ndrei Jahren und sechs Monaten für angemessen erachte. Dieser Strafprog-\n\nnose widersprach der Staatsanwalt. \n\nVor Beginn der Hauptverhandlung bemerkte der Verteidiger gegen-\n\nüber dem Sitzungsvertreter, dass er die Zusage des Vorsitzenden betreffend \n\ndie Freiheitsstrafe für den Fall eines Geständnisses der Angeklagten als ver-\n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nbindlich betrachtet habe und überrascht sei, dass der Staatsanwalt nichts \n\ndavon wisse. Der Staatsanwalt lehnte sodann die Berufsrichter wegen Be-\n\nsorgnis der Befangenheit ab, weil sich das Gericht bei dieser Sachlage unter \n\nbewusster Ausklammerung der Staatsanwaltschaft bereits vor Beginn der \n\nHauptverhandlung auf eine Strafe verbindlich festgelegt habe. Das Befan-\n\ngenheitsgesuch ist als unbegründet zurückgewiesen worden. \n\n8 \n\n3. Ob die Verfahrensrüge mangels Mitteilung des weiteren Prozess-\n\nverhaltens der Staatsanwaltschaft nach Bekanntgabe und Protokollierung \n\neiner Strafobergrenze zu Beginn der Hauptverhandlung zulässig ist (vgl. zur \n\neventuellen Maßgeblichkeit dieses Vortrags für die Frage der Statthaftigkeit \n\neiner solchen Revisionsrüge BGHSt [GS] 50, 40, 52; BGHR StPO § 338 \n\nNr. 3 Revisibilität 4 und 5), kann dahinstehen. Die Rüge greift jedenfalls in \n\nder Sache nicht durch. \n\n9 \n\na) Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit die beisitzende Richterin \n\nbetroffen ist. Diese hat nach dem gesamten Revisionsvortrag lediglich ihre \n\nrichterliche Pflicht als Berichterstatterin erfüllt, indem sie die Sach- und \n\nRechtslage geprüft und eine – ersichtlich nicht einen gerechten Schuldaus-\n\ngleich missachtende (vgl. BGHSt 45, 312, 318 f.) – vorläufige Prognose zur \n\nStrafhöhe im Falle eines Geständnisses gestellt hat. An allen weiteren Vor-\n\ngängen, die von der Revision zur Begründung der Besorgnis der Befangen-\n\nheit herangezogen werden, war die abgelehnte Richterin nicht beteiligt. \n\n10 \n\nb) Auch in Bezug auf den Vorsitzenden ist die Rüge unbegründet. So-\n\nweit sie sich darauf stützt, der Vorsitzende habe dem Verteidiger ohne Betei-\n\nligung der Staatsanwaltschaft eine verbindliche Strafobergrenze zugesichert, \n\nspricht nichts für ein solches Geschehen, was indes eine Besorgnis der Be-\n\nfangenheit hätte nahe legen können (vgl. BGHSt 45, 312, 316; BGHR StPO \n\nvor § 1/faires Verfahren – Vereinbarung 16). \n\n11 \n\naa) Allerdings hat der Vorsitzende gegenüber dem Verteidiger eine \n\nnach Einschätzung der Berufsrichter angemessene Strafobergrenze von drei \n\nJahren und sechs Monaten genannt. Dies rechtfertigt nicht die Annahme ei-\n\nner Besorgnis der Befangenheit. Der Vorsitzende hat in beiden dienstlichen \n\nErklärungen – bestärkt in der Stellungnahme zur Verfahrensrüge – bekundet, \n\ndass er – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs zur Verbindlichkeit zugesicherter Strafobergrenzen – die mitgeteilte \n\nStrafe als Prognose verstanden wissen wollte, und hat ersichtlich bei dem \n\nVerteidiger eine solche Kenntnis des Verfahrensrechts vorausgesetzt, die \n\neine dahingehende Wertung ermöglicht hätte. Damit war die möglicherweise \n\nvom Verteidiger als verbindliche Zusicherung missverstandene Erklärung des \n\nVorsitzenden aber nicht von einem entsprechenden Bindungswillen des Vor-\n\nsitzenden getragen. Eine Befangenheit wegen der Erklärung gegenüber dem \n\nVerteidiger aus Sicht der Staatsanwaltschaft scheidet – insoweit überein-\n\nstimmend mit der Auffassung des Generalbundesanwalts – aus. \n\n12 \n\nbb) Soweit die Revision geltend macht, der Vorsitzende habe gezielt \n\nan der Staatsanwaltschaft vorbei Vorgespräche mit der Verteidigung geführt \n\n(vgl. BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren – Vereinbarung 15 und 16; \n\nBGHSt [GS] 50, 40, 47), und behauptet, dass der Sitzungsstaatsanwalt über \n\ndie Kommunikation zwischen Gericht und Verteidigung vollständig in Un-\n\nkenntnis gelassen werden sollte, ist dieser auf Schlussfolgerungen beruhen-\n\nde Vortrag nicht durch Indizien des Geschehensablaufs bewiesen. Im Ge-\n\ngenteil: Der Vorsitzende war berechtigt, auch einseitig mit der Verteidigung \n\nzwecks Förderung des Verfahrens Kontakt aufzunehmen (vgl. BGHSt 42, 46, \n\n47; BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren – Vereinbarung 15), und erst in der \n\nHauptverhandlung verpflichtet, dies offenzulegen (vgl. BGHSt 42, 46, 50; 43, \n\n195, 206). Letztlich spricht nichts gegen die Richtigkeit der Stellungnahme \n\ndes Vorsitzenden zur Verfahrensrüge, dass er entschlossen gewesen sei, \n\nden Inhalt der Vorgespräche in der Hauptverhandlung öffentlich zu machen \n\nund zu protokollieren. Aus der Mitteilung des Vorsitzenden an den Staatsan-\n\nwalt am Tag vor der Hauptverhandlung, die neben der Ankündigung des \n\nGeständnisses durch den Verteidiger die Straferwartung der Berufsrichter \n\nzum Inhalt hatte, konnte der Staatsanwalt zudem auf eine entsprechende \n\nInformation des Verteidigers vor seiner Ankündigung unschwer schließen. \n\nZwar wären eine eindeutiger gefasste Mitteilung an den Staatsanwalt über \n\ndie Vorbesprechung und eine sachlich klarere Ausräumung bei der Staats-\n\nanwaltschaft eingetretener Missverständnisse in der dienstlichen Äußerung \n\ndes Vorsitzenden (vgl. zu deren Bedeutung BGHSt 23, 200, 203; BGHR \n\nStPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 1) vorzugswürdig gewesen. Gleichwohl ist dem \n\nVerhalten des abgelehnten Strafkammervorsitzenden bei besonnener Be-\n\ntrachtungsweise eine bewusst unvollständige Unterrichtung der Staatsan-\n\nwaltschaft nicht zu entnehmen. \n\n13 \n\ncc) Auch in einer Gesamtschau mit weiteren Umständen lässt sich ei-\n\nne Besorgnis der Befangenheit nicht erkennen. Der Vorsitzende ist nicht vor-\n\nschnell auf eine Urteilsabsprache ausgewichen, ohne zuvor pflichtgemäß die \n\nAnklage tatsächlich anhand der Akten und insbesondere auch rechtlich \n\nüberprüft zu haben (vgl. BGHSt [GS] 50, 40, 49 m.w.N.). Die Verfahrensge-\n\nstaltung (Verzicht auf Ladung von Zeugen; Hinwirken auf Verzicht der Einhal-\n\ntung der Ladungsfrist) setzte zwar ein starkes Vertrauen des Vorsitzenden in \n\ndas Zustandekommen einer verfahrensverkürzenden Absprache voraus. \n\nSolches kann angesichts der rechtlichen Zulässigkeit dieser Praxis (vgl. \n\nBGHSt aaO), zumal bei der hier besonders zügig durchzuführenden Haftsa-\n\nche, aber ebenfalls keine Befangenheit begründen. \n\n14 \n\n4. Die Sachrüge ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Gene-\n\nralbundesanwalts unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungen musste sich \n\ndas Landgericht nicht – entgegen der rechtlichen Würdigung in der Anklage – \n\nzur Annahme von Mittäterschaft statt Anstiftung gedrängt sehen. Zum gel-\n\ntend gemachten möglichen belastenden Inhalt einer Aussage der Zeugin B. \n\n hätte es der Erhebung einer Aufklärungsrüge bedurft. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_227-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-12/5-str-227-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_227-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_227-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-12/5-str-227-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_227-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:58:52.591726+00:00"}}