{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_215-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-06-26","aktenzeichen":"5 StR 215/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 215/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 26. Juni 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 14. November 2006 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Fest-\n\nstellungen zur rechtswidrigen Tat; insoweit wird die weiter-\n\ngehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet \n\nverworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die jetzt 29-jährige Angeklagte vom Vorwurf der \n\ngefährlichen Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs wegen Schuld-\n\nunfähigkeit freigesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus angeordnet. Die gegen den Maßregelausspruch gerichtete Re-\n\nvision der Angeklagten hat mit der Sachrüge, wie aus dem Tenor ersichtlich, \n\nweitgehend Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen hielt sich die Angeklagte am 14. Juni 2004 \n\nam Backstand auf dem Bürgersteig vor einem Spar-Markt auf, obwohl ihr \n\ndrei Monate zuvor ein Hausverbot für diese Filiale einschließlich der Stehti-\n\nsche vor dem Backstand erteilt worden war. Sie bedrängte die dort anwe-\n\nsenden Kunden, ihr Geld oder Alkohol zu schenken. Da sie wiederholte Auf-\n\nforderungen, sich zu entfernen, nicht befolgte, wurde schließlich die Polizei \n\neingeschaltet, die sie des Backstands verwies. Gleichwohl kehrte die Ange-\n\nklagte zurück und setzte ihr störendes Verhalten fort. Sie wurde deshalb wie-\n\nderholt von einer Mitarbeiterin des Spar-Marktes, der Zeugin K. , aufge-\n\nfordert, den Backstand zu verlassen. Diesen Aufforderungen kam die Ange-\n\nklagte jeweils nur kurzfristig nach, um sodann erneut an den Stehtischen zu \n\nbetteln. Die Zeugin ergriff nunmehr einen Eimer und begoss die Angeklagte \n\nmit Wasser. Daraufhin schlug die Angeklagte eine mitgeführte gefüllte Bier-\n\nflasche gegen den Hinterkopf der Zeugin. Diese erlitt ein Schädelhirntrauma \n\nund eine blutende Platzwunde am Hinterkopf; sie war sechs Monate arbeits-\n\nunfähig krank. \n\n3 \n\nDie Angeklagte war zuvor im Jahre 2003 wegen Vollrauschs und im \n\nJanuar 2004 unter anderem wegen Körperverletzung jeweils zu Geldstrafen \n\nverurteilt worden. Bei der im Januar 2004 abgeurteilten Tat ging es um meh-\n\nrere Faustschläge, welche die Angeklagte einer Passantin in das Gesicht \n\nversetzt hatte. Das Verfahren wegen einer im Januar 2005 begangenen Tat \n\nhat die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die vorliegende Sache vorläufig \n\neingestellt. Dem lag zugrunde, dass die Angeklagte anlässlich einer vorläufi-\n\ngen Festnahme eine Polizeibeamtin in der Weise misshandelte, dass sie \n\nmehrfach heftig an deren Haaren zog, bis die Frau zu Boden fiel. In dem an-\n\nschließenden Handgemenge erlitt die Beamtin Verletzungen im Gesicht, an \n\nder Schulter und an den Knien. \n\n4 \n\n2. Die sachverständig beratene Strafkammer hat sich rechtsfehlerfrei \n\ndie Überzeugung verschafft, dass die Angeklagte an einer chronischen para-\n\nnoid-halluzinatorischen Psychose leidet und die Tat im Zustand der Schuld-\n\nunfähigkeit begangen hat. Aufgrund ihres Zustands sei zu befürchten, dass \n\nsie unter dem Einfluss eines weiteren Schubs ihrer seelischen Erkrankung \n\nerneut eine aggressive Handlung begehe und deshalb für die Allgemeinheit \n\ngefährlich sei. \n\n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n3. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert \n\ndie hiervon Betroffenen außerordentlich. Sie darf deshalb nur angeordnet \n\nwerden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass \n\nvon ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten \n\nsind (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Es muss wahrscheinlich sein, \n\ndass der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird (BGHSt 27, \n\n246, 248; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 25). Die Unterbringung darf nicht \n\nangeordnet werden, wenn – im Blick auf § 62 StGB – die wegen ihrer unbe-\n\nstimmten Dauer sehr belastende Maßnahme außer Verhältnis zu der Bedeu-\n\ntung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde. Darüber hin-\n\naus kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur \n\ndann in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen keinen ausrei-\n\nchenden zuverlässigen Schutz vor der Gefährlichkeit des Täters bieten. Dies \n\nergibt sich aus dem – im gesamten Maßregelrecht geltenden und aus dem \n\nverfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Übermaßverbots abgeleiteten – \n\nSubsidiaritätsprinzip (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. vor § 61 Rdn. 58 ff., § 63 \n\nRdn. 82 ff.). \n\n7 \n\nDass die hier vorliegende Körperverletzung erheblich ist, steht außer \n\nFrage, wobei allerdings zu bedenken ist, dass diese etwa zweieinhalb Jahre \n\nvor der Aburteilung begangene Tat eine Reaktion auf einen überraschenden \n\nund zumindest aus Sicht der Angeklagten unberechtigten Angriff war. Die vor \n\nund nach der Anlasstat bis Anfang 2005 begangenen rechtswidrigen Hand-\n\nlungen bewegen sich dagegen eher im unteren bis mittleren Bereich der \n\ndenkbaren Begehungsformen. Im Rahmen der Prognoseprüfung hätte weiter \n\nberücksichtigt werden müssen, dass sich die Angeklagte trotz des seit 2001 \n\nandauernden Krankheitsprozesses immer wieder für längere Zeiten bean-\n\nstandungsfrei gehalten hat. Für die Frage der Prognose ist insoweit auch von \n\nBedeutung, in welchen Rahmenbedingungen die Angeklagte in diesen straf-\n\nfreien Zeiten lebte. Namentlich im Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität \n\nhätte sich die Strafkammer auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, \n\nob die Gefährlichkeit der Beschuldigten durch andere Maßnahmen vertretbar \n\nabgemildert werden kann. Hier wäre die Möglichkeit zu erörtern gewesen, ob \n\nin einer anderweitigen Einbindung der Beschwerdeführerin, insbesondere der \n\nBegründung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff. BGB, eine \n\nChance liegt, die Gefährlichkeit erheblich zu verringern. \n\n8 \n\nDie Frage der Unterbringung bedarf deshalb der nochmaligen Prüfung \n\nund Entscheidung. Dabei wird insbesondere auch zu beachten sein, wie sich \n\ndie Angeklagte in der einstweiligen Unterbringung bisher verhalten hat. Sollte \n\nder neue Tatrichter wiederum die Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus anordnen, wird er auch prüfen müssen, ob die Vollstreckung \n\nder Unterbringung nach § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden \n\nkann. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_215-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-26/5-str-215-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_215-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_215-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-26/5-str-215-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_215-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:43:58.287869+00:00"}}