{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_208-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"5 StR 208/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 208/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 26. September 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 17. November 2006 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Zugleich hat es \n\ndie Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeord-\n\nnet. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der \n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung; zum Schuld- und Strafausspruch hat \n\ndas Rechtsmittel keinen Erfolg. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung auf die Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB gestützt, deren \n\nformelle Voraussetzungen noch hinreichend belegt sind. Indes ist die Ge-\n\nsamtwürdigung, mit der die Strafkammer zur Annahme eines Hangs im Sinne \n\ndes § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelangt, nicht genügend begründet. Insoweit fehlt \n\nes an ausreichenden Feststellungen zum symptomatischen Zusammenhang \n\nzwischen der hier abgeurteilten Tat und den die formellen Voraussetzungen \n\ndes § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB begründenden Taten, durch den die \n\nGefährlichkeit des in der Sicherungsverwahrung unterzubringenden Ange-\n\nklagten zu belegen ist. Dabei handelt es sich zum einen um eine Verurteilung \n\ndurch das Landgerichts Cottbus vom 13. Februar 1997 wegen mehrerer Fälle \n\nder unerlaubten Einfuhr von und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-\n\nnaten und zum anderen um die Verurteilung durch das Landgericht Berlin \n\nvom 30. November 2000 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und sechs Monaten. \n\n3 \n\nHandelt es sich – wie hier – bei den Straftaten, welche die formellen \n\nVoraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründen (sog. Symptomta-\n\nten), um solche ganz verschiedener Art, die völlig unterschiedliche Rechtsgü-\n\nter verletzen, ist ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hang des Täters \n\nbesonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen (vgl. BGHR StGB § 66 \n\nAbs. 1 Vorverurteilungen 5; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10; BGH \n\nNStZ-RR 1998, 6, 7; BGH NStZ 2002, 537, 538; Tröndle/Fischer, StGB 54. \n\nAufl. § 66 Rdn. 19). \n\n4 \n\nDiesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Zwar \n\nkönnen auch unterschiedliche Delikte in einem gleich gelagerten Verhältnis \n\nzur Täterpersönlichkeit stehen und Ausfluss eines gleichermaßen wirksam \n\nwerdenden Hanges sein; dies lässt sich den Feststellungen hier aber nicht \n\nentnehmen. Zur Begründung des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB stellt die Strafkammer allein auf die gegen die sexuelle Selbstbestim-\n\nmung gerichtete Tat vom 30. November 2000 und auf die hier abgeurteilte \n\nab, indem sie ausführt, dass es dem Angeklagten an Empathie mangele und \n\ner dazu neige, unterlegene andere zugunsten des eigenen Selbstwertgefühls \n\nauszubeuten und „eingenommen vom Gefühl eigener Grandiosität“ ihnen \n\ngegenüber Macht auszuüben und erhebliche Straftaten zu begehen, welche \n\ndie betroffenen Opfer seelisch oder körperlich stark schädigen. Dafür, dass \n\ndies auch für die vom Landgericht Cottbus abgeurteilten Betäubungsmittelde-\n\nlikte gilt, ist nichts ersichtlich. Angesichts der Verschiedenartigkeit von Sexu-\n\naldelikten einerseits und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ande-\n\nrerseits versteht sich das hier auch nicht etwa von selbst. \n\n5 \n\nDie ausgesprochene Maßregel kann daher nicht bestehen bleiben, \n\nwenngleich die Anordnung der Sicherungsverwahrung sowohl auf § 66 \n\nAbs. 2 StGB wie auch auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB, deren formelle Voraus-\n\nsetzungen ebenfalls vorliegen, hätte gestützt werden können. Die Strafkam-\n\nmer hat bei ihrer Entscheidung ausdrücklich auf § 66 Abs. 1 StGB abgestellt \n\nund die Möglichkeit der Anordnung nach § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 \n\nStGB indes nicht erwähnt. Die Unterbringung nach diesen Vorschriften liegt \n\naber im Unterschied zu der Unterbringung gemäß § 66 Abs. 1 StGB im Er-\n\nmessen des Tatrichters; die Urteilsgründe müssten erkennen lassen, dass \n\nund aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis \n\nin bestimmter Weise Gebrauch gemacht hat (BGH NStZ-RR 2004, 12; BGHR \n\nStGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 5 m.w.N.). \n\nHäger Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_208-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/5-str-208-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_208-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_208-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/5-str-208-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_208-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:48.787556+00:00"}}