{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_200-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"5 StR 200/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 200/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 22. Januar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 24. August 2006 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO aufgehoben. \n\nDer Angeklagte wird freigesprochen. \n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen \n\ndes Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperver-\n\nletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. \n\nDem Urteil liegt die Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte im \n\nSommer 2002 den damals fünf Jahre alten Geschädigten beim Duschen \n\ngrob behandelt und ihm dabei Schmerzen zugefügt hat. \n\n1. Die Revision des die Tat bestreitenden Angeklagten hat mit der \n\nSachrüge Erfolg, da die Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht \n\nstandhält. \n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stellte der An-\n\ngeklagte den Geschädigten an einem Tag zwischen Juli und Oktober 2002 \n\nnackt in die Badewanne und „spülte mit dem Duschschlauch, von dem er den \n\nDuschkopf abgeschraubt hatte, den Anus des Kindes ab, wobei er mit dem \n\nSchlauch den After berührte und ihm Schmerzen“ zufügte. Dabei äußerte der \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nAngeklagte, der „Boller“ müsse auch sauber gemacht werden. Grund für die \n\n„grobe Reinigungsaktion“ war möglicherweise, dass der Geschädigte einge-\n\nkotet hatte. Nach Auffassung der Jugendstrafkammer war dem Angeklagten \n\ndabei bewusst, dass sein Vorgehen für den Geschädigten schmerzhaft war, \n\nwas ihn aber in dem Moment nicht kümmerte. \n\nEine ausreichende Grundlage für die zum Schuldspruch führende \n\nrechtliche Subsumtion bilden diese Feststellungen zur Tatausführung nicht. \n\nDenn sie weisen in entscheidenden Punkten Lücken auf und sind mit den \n\nweiteren Feststellungen zum Tatgeschehen nicht zu vereinbaren. \n\nAn anderer Stelle des Urteils hält die Strafkammer nämlich als Ergeb-\n\nnis der Beweiswürdigung fest, dass sie wegen der insoweit nicht konkreten \n\nErinnerung des Geschädigten nicht feststellen konnte, ob die Schmerzen \n\ndurch den Schlauch, das heiße oder kalte Wasser oder die Hände des Ange-\n\nklagten verursacht wurden. Ebenso wenig konnte sie wegen der nur frag-\n\nmentarischen Erinnerung des Geschädigten feststellen, dass der Angeklagte \n\nin sexueller Absicht gehandelt hat; die Handlung selbst lasse sich mit einem \n\nReinigen des Kindes noch erklären. Insbesondere sind die Anforderungen an \n\nden subjektiven Tatbestand unzureichend belegt. Aus dem hier gegebenen \n\nunklaren Tatgeschehen allein konnte – entgegen der Ansicht der Strafkam-\n\nmer – noch nicht auf einen bedingten Verletzungsvorsatz des Angeklagten \n\ngeschlossen werden. Zudem hat der Geschädigte, als kurze Zeit später die \n\nMutter des Geschädigten zurückkehrte, dieser nichts davon berichtet, son-\n\ndern ihr lediglich weinend erklärt, der Angeklagte habe ihm verboten, mit der \n\nPlaystation zu spielen, weil er nicht auf ihn gehört habe. \n\n7 \n\nBei dieser Sachlage ist der vom Landgericht gezogene Schluss, der \n\nAngeklagte habe mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz gehandelt, so \n\nzweifelhaft und beruht auf einer derart unzulänglichen Tatsachengrundlage, \n\ndass die Schlussfolgerung des Landgerichts sich nur als Annahme und bloße \n\nVermutung erweist. Hierauf kann eine richterliche Überzeugung nicht rechts-\n\nfehlerfrei gestützt werden (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). \n\n8 \n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten kann nach alledem keinen Be-\n\nstand haben. Der Senat entscheidet durch Freispruch in der Sache selbst \n\n(§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 36, 316, 319). Er schließt aus, dass bei einer \n\nZurückverweisung in einer erneuten Hauptverhandlung Tatsachen festge-\n\nstellt werden könnten, die für eine Verurteilung schon in Ermangelung einer \n\nausreichend festgestellten Verletzungshandlung, sei es auch nur wegen ei-\n\nner fahrlässigen Körperverletzung, tragfähig wären. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_200-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/5-str-200-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_200-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_200-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/5-str-200-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_200-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:36.888947+00:00"}}