{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_197-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-08-30","aktenzeichen":"5 StR 197/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 197/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 30. August 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Au-\n\ngust 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt S. \n\nals Verteidiger, \n\nRechtsanwalt P. \n\nals Nebenklägervertreter, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Potsdam vom 10. Januar 2007 im Rechts-\n\nfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Ju-\n\ngendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-\n\nklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat im \n\nStrafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\nZur Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: \n\nAm 17. Juni 2006 besuchte der Angeklagte mit dem Zeugen T. \n\neine „Musikkneipe“ in Potsdam, wo sich zu dieser Zeit auch der später getö-\n\ntete F. aufhielt. Da dem Angeklagten die Musik nicht zusagte, \n\nteilte er dem Zeugen T. kurz vor 2.00 Uhr mit, dass er auf der Straße \n\nauf ihn warten würde. In dem Lokal kam es kurze Zeit später zu einer tätli-\n\nchen Auseinandersetzung zwischen verschiedenen jungen Leuten, die dazu \n\nführte, dass der Betreiber der Gaststätte einige Gäste des Hauses verwies. \n\nZwei der am Handgemenge Beteiligten, das spätere Opfer und dessen Cou-\n\nsin K. , führte er in einen Nebenraum des Lokals und versuchte \n\nvergeblich, sie zu beruhigen. Beide rannten „brüllend“ nach draußen auf den \n\nInnenhof in Richtung auf das verschlossene Gittertor, das den Hof von der \n\nStraße trennte. F. gelang es, das Tor mit dem Fuß aufzustoßen, \n\nwobei das nach vorne schwingende Tor den dahinter stehenden Angeklagten \n\nmöglicherweise an Kopf und Knie traf. Sodann ging F. auf den \n\nZeugen E. los, der jedoch von anderen weggezogen und in Sicherheit \n\ngebracht wurde. Gleichwohl schlug F. immer noch wild um sich \n\nund suchte Streit. Inzwischen mischten sich auch unbeteiligte Passanten in \n\ndie Schlägerei ein und versuchten, zu schlichten. F. und \n\nK. gebärdeten sich jedoch weiter gewalttätig und beleidigten und be-\n\nschimpften ihre Kontrahenten möglicherweise auch mit ausländerfeindlichen \n\nParolen. \n\n4 \n\nWährend K. sich nach einiger Zeit von den Streitenden zu-\n\nrückzog, blieb F. immer noch aufgebracht und um sich schlagend \n\nauf der Straße. Der Zeuge T. versuchte, ihn zu beruhigen, und redete \n\nbegütigend auf ihn ein. Nunmehr ging der Angeklagte, der bis dahin an den \n\nStreitigkeiten nicht beteiligt war, auf F. zu und ohrfeigte ihn. F. \n\n schlug zurück. Der Zeuge T. schubste den Angeklagten ein Stück \n\nvon F. weg, wobei er erneut auf F. einredete, der sich all-\n\nmählich beruhigte und „zu sich zu kommen“ schien. Er schlug nicht mehr um \n\nsich und machte auch keine Anstalten, jemanden anzugreifen. \n\n5 \n\nSpätestens jetzt holte der Angeklagte aus seiner Bauchtasche ein \n\nSchweizer Taschenmesser hervor, bewegte sich ein paar Schritte auf \n\nF. zu und stieß ihm das Messer mit einer kraftvollen ruckartigen Vor-\n\n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nwärtsbewegung in die „Herz/Lungengegend“. Der Stich drang in das Herz \n\nein, wobei die Herzspitze 0,9 cm eingestochen wurde. Sodann zog der An-\n\ngeklagte das Messer – ebenfalls mit großem Kraftaufwand – wieder aus dem \n\nKörper seines Opfers heraus; F. brach nach einigen Sekunden \n\nzusammen und starb noch am Tatort. Der Angeklagte starrte eine Weile auf \n\ndas Messer, entfernte sich alsdann vom Tatort und warf das Messer später \n\nweg. Einen Tag danach stellte er sich der Polizei. \n\nDas Landgericht hat die Tat als Totschlag bewertet und eine Notwehr-\n\nsituation im Sinne von § 32 StGB verneint. Auf den zur Tatzeit Achtzehnjäh-\n\nrigen hat es Jugendstrafrecht angewendet und wegen der Schwere der \n\nSchuld gemäß § 17 JGG eine Jugendstrafe verhängt, die auf sieben Jahre \n\nfestgesetzt worden ist. \n\n2. Die erhobenen Verfahrensrügen sind entsprechend den zutreffen-\n\nden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom \n\n11. Mai 2007 unbegründet. Dasselbe gilt für die sachlich-rechtlichen Einwän-\n\nde des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch. Jedoch kann der Straf-\n\nausspruch keinen Bestand haben. \n\nEs ist rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer keine hinreichenden Er-\n\nwägungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten angestellt hat. Allein die Tat-\n\nsache, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht unter dem Einfluss \n\nvon Drogen oder Alkohol stand, machte eine Erörterung seiner Steuerungs-\n\nfähigkeit nicht entbehrlich. Hierzu hätte schon im Hinblick auf die ungewöhn-\n\nliche Diskrepanz zwischen Tat und Täterpersönlichkeit Anlass bestanden. So \n\nhat der Angeklagte die Gesamtschule erfolgreich bis zur 10. Klasse durchlau-\n\nfen und hatte die Zusage, an das Oberstufenzentrum zu wechseln. Von sei-\n\nnen Lehrern wird er als zuverlässig, verantwortungsbewusst, tolerant, koope-\n\nrativ und hilfsbereit eingeschätzt; mit Konflikten sei er kompromissbereit und \n\nsachlich umgegangen und habe bei schwierigen Situationen innerhalb von \n\nAusländergruppen oft vermittelt. Zudem war der Angeklagte familiär und so-\n\nzial gut eingebunden. Er konsumierte weder Alkohol noch Drogen und be-\n\nsuchte nur gelegentlich mit Freunden Diskotheken; im Übrigen verbrachte er \n\nseine Freizeit mit seiner Freundin oder trainierte in einem Fitnesszentrum. \n\nDass dieser Angeklagte ruhig, zielbewusst, überlegt und ohne jede affektive \n\nErregung (UA S. 23) einen Menschen getötet haben soll, ist nicht nur ange-\n\nsichts seiner Persönlichkeit, sondern auch vor dem Hintergrund der von Ag-\n\ngressivität und Gewalt geprägten Tatsituation schwer nachvollziehbar. Die \n\nTatsache, dass Zeugen sein Verhalten in dieser Weise beschrieben haben, \n\ngenügt jedenfalls nicht, die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers \n\nbei Ausführung der Tat ausreichend zu erfassen (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n31. März 2004 – 5 StR 351/03). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die \n\nJugendkammer bei der gebotenen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt wäre, \n\ndass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten – wenn auch nicht unbedingt \n\nerheblich im Sinne des § 21 StGB – eingeschränkt war. Hierüber wird der \n\nneue Tatrichter mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen neu zu be-\n\nfinden haben. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob das Opfer und \n\nsein Cousin ausländerfeindliche Schimpfworte – der Angeklagte ist afghani-\n\nscher Abstammung – gerufen haben und der Angeklagte davon ausgegan-\n\ngen ist, dass F. es war, der ihm das Gittertor gegen den Kopf \n\ngestoßen hat. \n\n9 \n\nDer Fall gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass in Kapitalstrafsachen, \n\nzumal im Bereich der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht, in der Mehrzahl \n\nder Fälle – wenn nicht ein länger geplantes, wenngleich verwerfliches, so \n\ndoch rational nachvollziehbar motiviertes Verbrechen vorliegt – Anlass be-\n\nsteht, rechtzeitig im Vorfeld der Hauptverhandlung einen psychiatrischen \n\nSachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit \n\nzu betrauen (vgl. Basdorf/Mosbacher in Lammel u. a. [Hrsg.], Forensische \n\nBegutachtung von Persönlichkeitsstörungen 2007, S. 111, 125; Senatsurteil \n\nvom heutigen Tage – 5 StR 193/07; jeweils m.w.N.). \n\n10 \n\n3. Auch sonst begegnet die Strafzumessung erheblichen Bedenken. \n\nNach den Urteilsfeststellungen stellt die Jugendkammer im Hinblick auf die \n\nHöhe der Jugendstrafe wesentlich auch auf den „enormen\" Erziehungsbedarf \n\nab, der sich für die Jugendkammer maßgeblich aus der Tat selbst ergibt. \n\nZwar hat sie einige Umstände wie Unbestraftheit, Teilgeständnis, Selbststel-\n\nlung und die erlittene Untersuchungshaft zugunsten des Angeklagten be-\n\nrücksichtigt; die weiteren im Urteil ausführlich dargestellten, eher gewichtige-\n\nren Milderungsgründe, die sich aus der Persönlichkeit des Angeklagten und \n\nseinem nahezu mustergültigen Werdegang ergeben, bleiben bei der Straf-\n\nzumessung unerörtert. Dass diese Umstände geeignet sein könnten, den \n\nErziehungsbedarf erheblich zu reduzieren, hat die Jugendkammer nicht er-\n\nkennbar bedacht. \n\n11 \n\nNicht unproblematisch im Blick auf das Verbot negativer Anlastung zu-\n\nlässigen Verteidigungsverhaltens (Tröndle/Fischer, StGB 46. Aufl. § 46 \n\nRdn. 50, 53) ist zudem die Wendung des Landgerichts, der Angeklagte sei \n\ntrotz seiner größtenteils geständigen Einlassung, der „tränenreichen“ Ent-\n\nschuldigung und des Bereuens der Tat nicht vollends gewillt, die Verantwor-\n\ntung für den Tod des F. auf sich zu nehmen, sondern versuche, \n\ndie Tat zu beschönigen und für sich als unglückselige Verkettung der Um-\n\nstände darzustellen (UA S. 25). \n\n12 \n\nDa der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann, dass \n\nnach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen sogar die Verhän-\n\ngung einer Maßregel in Betracht kommen könnte, hebt er nicht nur den Aus-\n\nspruch über die Höhe der Jugendstrafe, sondern den gesamten Rechtsfol-\n\ngenausspruch auf. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_197-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-30/5-str-197-07","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_197-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_197-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-30/5-str-197-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_197-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:55:50.585396+00:00"}}