{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_186-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-07-17","aktenzeichen":"5 StR 186/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 186/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 17. Juli 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidigerin, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 18. Dezember 2006 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, versuchter \n\nVergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, \n\nversuchter Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die allein auf die Sachrüge gestützte \n\nRevision des Angeklagten, mit der die Beweiswürdigung des Landgerichts an-\n\ngegriffen wird, bleibt erfolglos. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat sich durch Vernehmung der geschädigten Frauen \n\nund nach sachverständiger Auswertung der Tatumstände davon überzeugt, \n\ndass derselbe Täter folgende sechs zwischen dem 18. Juli und dem \n\n30. August 2005 in der Berliner Innenstadt im Umkreis von 1500 m verübte Se-\n\nxualdelikte begangen hat (UA S. 13 f.): \n\na) Der Täter trat am 18. Juli 2005 gegen 3.00 Uhr von hinten an die auf \n\ndem Heimweg befindliche Zeugin S. mit den Worten heran: „Willst Du \n\nmir einen blasen?“ und „Oder halt ficken?“, ergriff sie am Hals und drohte ihr mit \n\nden Worten: „Entweder so oder mit Gewalt“. Der Täter zerrte die Zeugin auf ein \n\nGaragengrundstück, drückte sie an ein Garagentor, entkleidete sie am Unterleib \n\nund drang vaginal mit seinem Geschlechtsteil in die Zeugin ein. Nach kurzer \n\nZeit ließ die Erektion des Täters nach; dieser brach mit den Worten „Scheiß-\n\nDrogen“ den Geschlechtsverkehr ab. \n\n4 \n\nb) Am 30. Juli 2005 gegen 4.45 Uhr trat der Täter im Stadtpark aus ei-\n\nnem Gebüsch an die auf dem Heimweg befindliche Zeugin B. mit den Wor-\n\nten „Willst Du mich ficken?“ heran und hielt sie an der rechten Schulter fest. Der \n\nTäter versuchte, die Zeugin mit den Worten „Schlampe, fick mich!“ in ein Ge-\n\nbüsch zu drängen, um dort gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr zu er-\n\nzwingen. Durch geschicktes Wegducken ihres Körpers und unter Zurücklassen \n\nihrer Wolljacke und Umhängetasche konnte sich die Zeugin dem Griff des Tä-\n\nters entwinden und flüchten. \n\n5 \n\nc) Am 14. August 2005 um 5.30 Uhr folgte der Täter der Zeugin M. in \n\nden Hausflur ihres Wohnhauses. Der Täter sagte, er wolle zu ihr, und umklam-\n\nmerte sie. Er führte seine Zunge gegen ihren Willen in ihren Mund. Die Zeugin \n\nbiss dem Angeklagten daraufhin in die Zunge und rief um Hilfe. Nunmehr drück-\n\nte der Täter eine Hand auf den Mund der Zeugin und drehte sie gewaltsam mit \n\ndem Gesicht zur Hauswand. Er sagte: „Fick mich, fick mich!“ und griff ihr dabei \n\nkräftig in den bedeckten Schritt und einmal an die Brust. Der Täter ließ nach \n\netwa zehn Sekunden von der sich weiterhin wehrenden Geschädigten ab und \n\nflüchtete. \n\n6 \n\nd) Am 17. August 2005 gegen 5.10 Uhr trat der Täter in einer Grund-\n\nschule an die dort als Putzfrau tätige Zeugin S. heran, griff ihr zwischen die \n\nBeine an ihr Geschlechtsteil, ergriff den Hals der Zeugin und äußerte mehrfach: \n\n„Ich will dich ficken!“ Der Täter schleppte die Zeugin, sie mit Schlägen traktie-\n\nrend sowie mit Worten beleidigend und bedrohend, zum Putzmittelraum der \n\nGrundschule. Als der Täter den Reißverschluss seiner Hose öffnete, boxte die \n\nZeugin den Angreifer heftig in den Magen und entwand sich dem Täter in den \n\nPutzraum, dessen Tür sie verschließen konnte. \n\n7 \n\ne) Am 21. August 2005 gegen 4.05 Uhr verfolgte der Täter die auf dem \n\nHeimweg befindliche Zeugin N. und fragte sie: „Wollen wir ficken?“ Die \n\nZeugin ignorierte den Täter, worauf dieser deren rechten Arm festhielt und mit \n\nseiner linken Hand den Oberkörper und die Brüste der Zeugin anfasste. Der \n\nTäter drückte die Zeugin gegen die Wand eines Supermarkts. Nach einem Hil-\n\nferuf stieß der Täter die Zeugin zu Boden; sie schlug heftig mit dem Kopf auf \n\ndem Weg auf. Der Täter hielt ihr dann den Mund zu und zerrte sie zu den Bü-\n\nschen, um dort den Geschlechtsverkehr erzwingen zu können. Aus einem \n\nNachbarhaus mischte sich durch den Ruf „Hey Sie!“ der Bruder der Zeugin A. \n\n ein, die nur wenige Minuten zuvor auf ihrem Heimweg ebenfalls mit den \n\nWorten: „Willst Du ficken?“ belästigt worden war, aber hatte fliehen können. Der \n\nTäter flüchtete daraufhin. \n\n8 \n\nf) Am 30. August 2005 befand sich die Zeugin Sk. gegen 2.20 Uhr auf \n\ndem Heimweg. Der Täter trat mit den Worten: „Willst Du ficken?“ an sie heran, \n\nergriff ihren Hals und drückte so stark zu, dass die Geschädigte keine Luft mehr \n\nbekam. Der Täter wiederholte mehrmals: „Komm, mach keinen Scheiß – wir \n\ngehen jetzt ficken“, und forderte die Zeugin auf, über den Zaun einer Kinderta-\n\ngesstätte zu klettern, um dort auf dem nicht einsehbaren Spielplatzgelände den \n\nGeschlechtsverkehr zu erzwingen. Der Täter riss die Zeugin unter weiterer Be-\n\ndrohung zu Boden, er trat ihr gegen den linken Arm und den Kopf, ließ aber \n\nnach lauten Hilferufen von ihr ab. \n\n9 \n\n10 \n\n2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten im We-\n\nsentlichen wie folgt überzeugt: \n\na) Der Angeklagte befand sich am 21. August 2005 (Fall 1. e betreffend) \n\nbis kurz vor 4.00 Uhr in der Wohnung des Zeugen K. und hatte Amphe-\n\ntamine in einer Dosis von ca. einem halben Gramm geschnupft sowie mäßig \n\nAlkohol in Form von Bier konsumiert. Der in diesem Fall festgestellte Tatort be-\n\nfand sich in unmittelbarer Nähe der nur wenige hundert Meter betragenden \n\nStrecke von der Wohnung des Zeugen K. zu der des Angeklagten, wes-\n\nhalb die von der Zeugin N. angegebene Tatzeit genau der Zeit entspro-\n\nchen habe, zu welcher der Angeklagte nach Verlassen der Wohnung den Tatort \n\nhätte erreichen müssen. Zudem sei der Angeklagte von seiner damaligen Le-\n\nbensgefährtin, der Zeugin H. , zu dieser Zeit noch erwartet worden. \n\n11 \n\nDie Zeugin N. habe den Angeklagten eindeutig als Täter wiederer-\n\nkannt. Sie habe – unbeeinflusst von Lichtbildvorlagen – mit der Sachverständi-\n\ngen Zeugin B. ein Phantombild mit einer solch großen Ähnlichkeit mit dem \n\nAngeklagten erstellt, wie es das Gericht bei noch keinem Angeklagten erlebt \n\nhabe. Anschließend habe die Zeugin aus mehreren Hundert auf einem Compu-\n\ntermonitor in Augenschein genommenen Bildern zwei Bilder als dem Täter ähn-\n\nlich und ein Bild, das den Angeklagten gezeigt hätte, als dem Täter sehr ähnlich \n\nidentifiziert. Bei einer Videowahlgegenüberstellung habe die Zeugin unter sechs \n\ngefilmten Männern den Angeklagten „mit 99%iger bis 100%iger Sicherheit“ als \n\nden Täter wiedererkannt und dabei nicht nur auf das Gesicht, sondern den \n\nGang des Mannes und seine Art, den Kopf leicht zur Seite geneigt zu halten, \n\nabgestellt. Diese eigentümliche Kopfhaltung hat die Strafkammer durch eigene \n\nWahrnehmung in der Hauptverhandlung bei dem Angeklagten verifiziert. \n\n12 \n\nb) Im Fall 1. d habe die Zeugin S. vor Inaugenscheinnahme von \n\nLichtbildern eine auf den Angeklagten passende Täterbeschreibung abgege-\n\nben: schmale Nase, eher dünne Lippen, etwas längliche Augen, anliegende \n\nOhren, eher schmale Gesichtsform, 1,70 m groß, 20 bis 30 Jahre alt und von \n\neher schmächtiger Statur. Diese Merkmale träfen sämtlich auf den Angeklagten \n\nzu. Darüber hinaus habe die Zeugin zwei Wochen nach der Tat in einer Wahl-\n\nlichtbildvorlage unter sechs Männern den Angeklagten als Täter erkannt, auch \n\nwenn sie sich zunächst wegen eines Bartes, den der Angeklagte auf dem Foto, \n\nnicht aber der Täter getragen habe, unklar dahingehend ausgedrückt habe, den \n\nTäter „nur zu 95 %“ erkannt zu haben. Die Zeugin habe ferner bekundet, dass \n\nsie den Täter auch in der Videowahlgegenüberstellung erkannt habe, auch \n\nwenn sie sich damals nicht habe „100%ig“ festlegen wollen, weil sie die Haar-\n\nfarbe bei dem Täter durch dessen Mütze nicht habe erkennen können und ihr \n\ndie Augen dunkler erschienen seien. Schließlich habe die Zeugin bei einer di-\n\nrekten Gegenüberstellung mit dem Angeklagten im Gerichtssaal spontan zu \n\ndiesem gesagt: „Wir haben uns doch schon gesehen!“, worauf der sonst eher \n\nteilnahmslos und kühl wirkende Angeklagte ungewöhnlich verschreckt und ver-\n\nängstigt reagiert habe. \n\n13 \n\nc) Hinsichtlich der übrigen Fälle 1. a bis c und f stehe die Täterschaft des \n\nAngeklagten fest aufgrund der zahlreichen Übereinstimmungen der Tatmodali-\n\ntäten in diesen Fällen mit den Tatumständen in den Fällen 1. d und e, in denen \n\nunabhängig voneinander die Täterschaft des Angeklagten erwiesen sei. \n\n14 \n\nDazu habe der sachverständige Zeuge Kriminalhauptkommissar Sch. \n\ndie Tatumstände aller sechs Fälle in dem Analysesystem für Sexualstraftaten \n\nViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) bearbeitet und sei zu dem \n\nErgebnis gelangt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit alle sechs Taten zu einer \n\nTatserie gehören und von demselben Täter begangen worden sind. Es bestün-\n\nden in allen sechs Fällen Übereinstimmungen hinsichtlich der Tatzeiten in den \n\nfrühen Morgenstunden innerhalb eines Zeitfensters von etwa zwei Stunden und \n\nder sehr dicht – innerhalb eines Umkreises von nur etwa 1500 m – beieinander \n\nliegenden Tatorte. Bei allen Taten sei die erste Kontaktaufnahme durch plum-\n\npes sexualisiertes Ansprechen erfolgt, dem sich unmittelbar die körperliche \n\nKontaktaufnahme angeschlossen habe. In allen Fällen habe der Täter zunächst \n\nden Widerstand der Opfer ignoriert, sich dann aber bei größerer Gegenwehr in \n\ndie Flucht schlagen lassen. Das Verbalverhalten des Täters sei gleich und un-\n\nmissverständlich gewesen. In allen Fällen hätten die Geschädigten den Täter in \n\ngleicher Weise beschrieben, nämlich als Mann vermutlich mitteleuropäischer \n\nHerkunft, Mitte 20, von eher schmächtiger Gestalt und bekleidet mit einem hel-\n\nlen Basecape (UA S. 14). Aufgrund kriminologischer Untersuchungen einer \n\nVielzahl von Sexualdelikten sei bekannt, dass Täter von Sexualdelikten stark \n\nregional orientiert seien und ihre Taten im Rahmen von Routinehandlungen be-\n\ngehen würden. Deshalb komme den räumlichen und zeitlichen Parallelen in \n\nallen Fällen besonderes Gewicht zu, weshalb davon auszugehen sei, dass der \n\nTäter im Umkreis der Tatorte gewohnt und die Taten auf dem Weg nach Hause \n\noder von dort weg begangen habe. Entsprechende Tatserien kämen bundes-\n\nweit selten, in Berlin sehr selten vor. Besonders auffällig sei auch der Abbruch \n\nder Tatserie Ende August/Anfang September 2005 unmittelbar nach der ersten \n\nInhaftierung des Angeklagten am 2. September 2005. Es seien weder vor noch \n\nnach den hiesigen Fällen vergleichbare Taten in Berlin bekannt geworden. \n\n15 \n\nd) Für die Täterschaft des Angeklagten hat das Landgericht bei allen Ta-\n\nten Umständen aus der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Angeklag-\n\nten und den Aussagen von dessen ehemaliger Lebensgefährtin in der Haupt-\n\nverhandlung und bei der Polizei „mindestens indizielle Bedeutung“ zugemessen \n\n(UA S. 14). \n\n16 \n\n3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält den sachlichrechtlichen \n\nRevisionsangriffen und den vom Generalbundesanwalt geltend gemachten \n\nprinzipiellen Einwänden stand. Die Schuldsprüche des Landgerichts bauen auf \n\neiner tragfähigen Beweisgrundlage auf (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, \n\n2444, 2445 m.w.N.; BGH StV 2002, 235 m.w.N.) und sind auch das Ergebnis \n\neiner ausreichenden Beweiswürdigung (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152; 2006, \n\n925, 928). \n\n17 \n\na) Indes ist die hier – mangels erhobener Verfahrensrügen gemäß § 244 \n\nAbs. 2 und/oder § 261 StPO – aufgrund der Sachrüge mögliche und gebotene \n\nPrüfung der Beweiswürdigung auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils be-\n\nschränkt (vgl. BGHSt 35, 238, 241). Die Revision kann grundsätzlich nicht mit \n\nder Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich mit einer bestimmten \n\nAussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt, wenn sich diese Aus-\n\nsage nicht aus dem Urteil selbst ergibt (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152). Danach \n\nbleibt – worauf auch der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat – der \n\nVortrag der Revision von vornherein erfolglos, alle geschädigten Zeuginnen \n\nhätten aufgrund unvollständiger Wertung ihrer Aussagen durch das Landgericht \n\nund nach Maßgabe der richtigen Wertung durch den Revisionsführer den An-\n\ngeklagten nicht nur nicht wiedererkannt, sondern ihn mitunter sogar als Täter \n\nexplizit ausgeschlossen. Damit unterliegen die Behauptungen der Revision, die \n\nZeuginnen A. , S. und M. hätten ganz andere Täter be-\n\nschrieben, das Landgericht hätte die Aussage der Zeugin N. missinterpre-\n\ntiert und die Räumlichkeiten der Grundschule seien – entgegen der Aussage \n\nder Zeugin S. (UA S. 13) – hell erleuchtet gewesen, hier nicht der revisi-\n\nonsgerichtlichen Prüfung. Gleiches gilt für den urteilsfremden Vortrag, im \n\nFall 1. d habe der Täter am vermuteten Einstiegsfenster der Grundschule Ziga-\n\nrettenkippen hinterlassen, die – wie auch andere ausgewertete Spuren – den \n\nAngeklagten nicht belastet hätten. \n\n18 \n\nb) Das Landgericht durfte sich ohne Rechtsfehler von der Täterschaft \n\ndes Angeklagten in allen Einzelfällen der festgestellten Tatserie auf der Grund-\n\nlage der Wiedererkennungsleistungen von zwei geschädigten Zeuginnen, der \n\nindividuellen Übereinstimmungen zwischen den Einzelfällen und dem Abriss der \n\nTatserie nach der ersten Verhaftung des Angeklagten überzeugen. Die dafür \n\nvon dem sachverständigen Zeugen Sch. gelieferte Grundlage ist – trotz der \n\neher ermittlungstechnisch eingesetzten operativen Fallanalyse – nicht als Ver-\n\nwertung eines methodisch näher zu erläuternden Gutachtens zu verstehen, \n\nsondern als Verwendung zulässig über sachkundige Angaben eingeführter \n\nmehrerer aussagekräftiger Belastungsindizien. \n\n19 \n\nSoweit der Generalbundesanwalt besorgt, die beweiswürdigenden Erwä-\n\ngungen des Landgerichts würden in den Fällen 1. a bis c und f, in denen etwai-\n\nge Wiedererkennungsleistungen der Geschädigten im Urteil nicht näher wie-\n\ndergegeben sind, einen strukturellen Darlegungsmangel offenbaren, folgt der \n\nSenat dem nicht. \n\n20 \n\nAllerdings trifft der Ausgangspunkt des Generalbundesanwalts zu, dass \n\nder Tatrichter aufgrund der Komplexität und Fehlerträchtigkeit bei einer Über-\n\nführung eines Angeklagten aufgrund der Aussage und des Wiedererkennens \n\neiner einzelnen Beweisperson (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2445 \n\nm.w.N.; BGHR StPO § 261 Identifizierung 6) grundsätzlich gehalten ist, darzu-\n\nlegen, ob und in welchem Grade die Aussage des Wiedererkennungszeugen \n\nzur Übereinstimmung zwischen dem Angeklagten und dem seinerzeit wahrge-\n\nnommenen Täter mit den in der Hauptverhandlung gewonnenen übrigen Be-\n\nweisergebnissen in Einklang gebracht werden kann oder aber diesen zuwider \n\nläuft (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. März 2004 – 5 StR 490/03). Diese Pflicht \n\nhat die Strafkammer vorliegend erfüllt. \n\n21 \n\nDas Landgericht hat zwar von den Zeuginnen S. , B. , M. \n\nund Sk. stammende Täterbeschreibungen nicht anhand deren polizeilicher \n\nAussagen und der Bekundungen dieser Zeuginnen in der Hauptverhandlung \n\nmitgeteilt. Es hat aber, dargestellt in der Aussage des Sachverständigen Zeu-\n\ngen Kriminalhauptkommissar Sch. , deren jeweiliges Erinnerungsbild vom Tä-\n\nter (UA S. 14) als übereinstimmende Mindestbeschreibung durch diese Zeugin-\n\nnen – anders als die den Angeklagten sogar identifizierenden Angaben der \n\nZeuginnen S. und N. – festgestellt und seiner Bewertung zugrundege-\n\nlegt. Solches erfüllt die sich aus dem Erfordernis der rationalen Nachvollzieh-\n\nbarkeit der Beweiswürdigung ergebende Darstellungspflicht (vgl. Jähnke in FS \n\nfür Ernst-Walter Hanack 1999 S. 355, 362) und das Gebot der erschöpfenden \n\nBeweiswürdigung (vgl. BGH wistra 2002, 260, 261; BGH NStZ-RR 2002, 338; \n\n2005, 321, 322). Es ergibt zudem nach dem Sinnzusammenhang des Urteils \n\ndie weitere Feststellung, dass keine der den Angeklagten nicht sicher identifi-\n\nzierenden vier Zeuginnen genauere Angaben machen konnte und keine eine \n\nwesentliche Detailwahrnehmung bezeichnet hat, die dem Erscheinungsbild des \n\nAngeklagten in relevanter Weise widersprochen hätte. \n\n22 \n\nEine weitergehende Darstellungspflicht, wie sie der Generalbundesan-\n\nwalt hinsichtlich der Umstände in Erwägung zieht, aus denen diese Zeuginnen \n\nkeine umfangreicheren oder präziseren Angaben machen konnten, besteht \n\nnicht. Der Tatrichter ist generell unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu ei-\n\nner umfassenden Darstellung einer nicht protokollierten Zeugenaussage im Ur-\n\nteil verpflichtet (vgl. BGH StV 1986, 6; BGH NStZ-RR 2006, 346). Das Fehlen \n\nder hier in Frage stehenden Umstände offenbart auch keine sachliche Lücke \n\n(vgl. BGH NJW 2003, 150, 152; 2006, 925, 928). Die Opfer von – auch sexuell \n\nmotivierten – Gewalthandlungen sind während der Tatausführung als existenz-\n\nbedrohend empfundenen Bedrängnissen ausgesetzt. Dieser Umstand kann sie \n\nin ihrer Wahrnehmungsfähigkeit in Bezug auf Merkmale des Täters, die eine \n\nWiedererkennung ermöglichen, beeinträchtigen, ähnlich auch der Situation von \n\nOpfern, die mit einer Schusswaffe bedroht worden sind (vgl. BGH NStZ-RR \n\n2006, 212). Angaben derart beeinträchtigter Zeuginnen müssen deshalb nicht \n\netwa stets als Grundlage für eine Täterfahndung geeignet sein. Diese Gründe \n\nsind so naheliegend, dass der Tatrichter zur näheren Darlegung insoweit nicht \n\nverpflichtet ist. \n\n23 \n\nc) Die sachlichrechtlich mögliche und gebotene Nachprüfung der Be-\n\nweiswürdigung im Einzelnen (vgl. BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, \n\n171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33 m.w.N.) ergibt keinen durch-\n\ngreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. \n\n24 \n\naa) Das Landgericht hat allerdings nicht erwogen, dass auch die Zeugin \n\nA. am 21. August 2005 wenige Minuten vor der Zeugin N. eben-\n\nfalls Opfer einer sexistischen Beleidigung und vom Täter bedrängt worden ist \n\nund sich weiteren Angriffen nur durch Flucht entziehen konnte (UA S. 9). Das \n\nLandgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, dass dieser Täter auch der An-\n\ngeklagte war. Dies versteht sich indes von selbst. Denn auch die Täterangaben \n\nder Zeugin A. als „Geschädigte“ (UA S. 14) stimmten mit den Angaben \n\nder Zeuginnen überein, die den Angeklagten nicht identifiziert haben. \n\n25 \n\nDas Landgericht hat es lediglich unterlassen, die von den Zeuginnen N. \n\n und S. herrührenden Täterbeschreibungen daraufhin kritisch zu \n\nprüfen, ob die Zeuginnen nicht einen dem Angeklagten sehr ähnlichen anderen \n\nTäter beschrieben haben könnten (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 11), \n\nder dann auch für die gesamte Tatserie hätte verantwortlich sein können. Dies \n\nbegründet jedoch keinen relevanten Erörterungsmangel. Die Strafkammer hat \n\naufgrund einer fehlerfreien, von den Aussagen der Opferzeuginnen nicht beein-\n\nflussten Beweiswürdigung festgestellt, dass der Angeklagte gegen 4.05 Uhr des \n\n21. August 2005 auf seinem Nachhauseweg die Wege der Zeuginnen N. \n\nund A. kreuzen konnte (UA S. 12). Dass um diese Uhrzeit anstelle des \n\nAngeklagten ein ganz ähnlich aussehender Mann, den der Angeklagte nahelie-\n\ngend sogar hätte agieren sehen oder dessen Opfer er hätte hören können, der \n\nTäter gewesen ist, der zudem seine Tatserie mit Verhaftung des Angeklagten \n\nbeendet hat, ist denkbar fernliegend und nötigte nicht zu ausdrücklicher Prob-\n\nlematisierung (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2446). \n\n26 \n\nbb) Der Senat besorgt nicht, dass sich das Landgericht unter Missach-\n\ntung möglicher suggestiver Wirkung vorgelegter Bilder (vgl. BGHR StPO § 261 \n\nIdentifizierung 3) davon überzeugt hat, dass die Zeugin S. den Angeklag-\n\nten als Täter wiedererkannt hat (UA S. 12 f.). Die Strafkammer hat die ver-\n\nschiedenen Beweisstationen anhand einer übergreifenden Zeugenaussage le-\n\ndiglich rekapitulierend und erläuternd nachvollzogen und als Ausgangspunkt \n\nseiner Überzeugungsbildung die von vorgelegten Bildern unbeeinflusste erste \n\nTäterbeschreibung der Zeugin genommen. Solches stößt auf keine Bedenken \n\n(vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 12). \n\n27 \n\ncc) Soweit die Revision eine Erörterungslücke darin sieht, dass es das \n\nLandgericht nicht erwogen hat, dass der Angeklagte aufgrund des regelmäßig \n\npraktizierten Konsums von Amphetamin und Alkohol „positiv, fröhlich und ent-\n\nspannt“ gewesen sei (UA S. 16), was der Begehung von Gewalttaten entgegen \n\nstünde, offenbart dieses keinen Rechtsfehler. Angesichts der Vielfalt menschli-\n\ncher Dispositionen und Motive, die zur Begehung von Verbrechen führen kön-\n\nnen, wird von der Revision insoweit kein erörterungsbedürftiger, einer Täter-\n\nschaft des Angeklagten entgegenstehender Umstand dargelegt. \n\n28 \n\ndd) Entgegen der Auffassung der Revision beruhen die vom Landgericht \n\nübernommenen Schlussfolgerungen der Vernehmungsbeamten bezüglich des \n\nAussageverhaltens des Angeklagten während dessen polizeilicher Vernehmung \n\nauf einer tatsächlichen Grundlage. Das Landgericht durfte in Verfolgung seiner \n\numfassenden Kognitionspflicht auf den besonderen, dem prinzipiellen Bestrei-\n\nten der Täterschaft des Angeklagten widersprechenden Umstand abstellen, \n\ndass der Angeklagte den Tatopfern Mitleid entgegengebracht und nach Vorhalt \n\nvon Einzelheiten auf Erinnerungslücken verwiesen hat (UA S. 14). Dadurch hat \n\nder mit einer Tatserie konfrontierte Angeklagte – wenn auch in geringstem Um-\n\nfang – eine gewisse Tatnähe zu erkennen gegeben, der das Landgericht ge-\n\nringste indizielle Bedeutung zumessen durfte. Eine Überbewertung dieses er-\n\ngänzend herangezogenen Indizes ist nicht zu besorgen. \n\n29 \n\nee) Soweit das Landgericht der Aussage der ehemaligen Lebensgefähr-\n\ntin des Angeklagten ebenfalls „zumindest indizielle Bedeutung“ zugemessen hat \n\n(UA S. 14), beruht dies dagegen auf keiner ausreichenden Tatsachengrundlage \n\n(vgl. BGH StV 2002, 235) und ist rechtsfehlerhaft. Die Aussage der Zeugin, die \n\nnach Trennung vom Angeklagten wegen erloschener Zuneigung zu diesem und \n\nnach dieserhalb vom Angeklagten erhaltener Todesdrohung die Fassung verlo-\n\nren und in ersichtlich aufgewühltem Zustand erklärt hatte, sie mache sich sol-\n\nche Vorwürfe, weil sie „es“ hätte verhindern müssen, lässt offen, ob sie ihre \n\nAussage auf eine bloße Vermutung einer Täterschaft des Angeklagten gestützt \n\noder aufgrund vom Angeklagten erlangten Wissens bzw. sonst gewonnener \n\nErkenntnisse getätigt hat. Nur in letzterem Fall könnte die Äußerung der Zeugin \n\neinen die Täterschaft des Angeklagten stützenden Umstand darstellen. \n\n30 \n\nSolches ist auch der weitergehenden, auf die Aussage der Verneh-\n\nmungsbeamtin zurückgehenden Annahme des Landgerichts, die von der Zeu-\n\ngin H. während ihrer polizeilichen Vernehmung geäußerten Selbstzwei-\n\nfel seien „typisch für Frauen von Sexualstraftätern, die eine Begehung entspre-\n\nchender Taten durch ihre Partner zumindest vermuten“ (UA S. 15), nicht zu \n\nentnehmen. Diese Erwägung knüpft ausdrücklich an eine bloße Vermutung an \n\nund ist somit ebenfalls nicht geeignet, eine Täterschaft des Angeklagten zu stüt-\n\nzen. \n\n31 \n\nIndes schließt der Senat aus, dass die fehlerhafte Bewertung der Aussa-\n\nge der Zeugin H. als ersichtlich unwesentliches Indiz die Beweiswürdi-\n\ngung insgesamt tangiert haben könnte. \n\n32 \n\n4. Gegen die vom Landgericht vorgenommene Subsumtion und die \n\nRechtsfolgenentscheidung bestehen keine Bedenken. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_186-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/5-str-186-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_186-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_186-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/5-str-186-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_186-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:48:32.525069+00:00"}}