{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_172-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-07-17","aktenzeichen":"5 StR 172/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 172/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 17. Juli 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Geiselnahme u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Dresden vom 14. Dezember 2006 wird nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tatein-\n\nheit mit Vergewaltigung (25 Einzelfälle) und mit weiteren Verbrechen und \n\nVergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe von \n\n15 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision \n\ndes Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat ergänzt \n\ndie Ausführungen des Generalbundesanwalts wie folgt: \n\n2 \n\n3 \n\n1. Zur unzulässigen ersten Rüge des Angeklagten nach § 338 Nr. 3 \n\nStPO ist im Blick auf die Gesamtumstände Folgendes anzumerken: \n\nEs ist zweifelhaft, ob der Vorsitzende durch die Anordnung der in \n\nüberaus spektakulärer Weise vollzogenen Vorführung des verhandlungsun-\n\nfähigen, in seinem Gleichgewichtssinn und in seiner Wahrnehmungsfähigkeit \n\ngestörten Angeklagten seiner Fürsorgepflicht trotz des Vorverhaltens des \n\nAngeklagten in jeder Beziehung genügt hat. Die Maßnahme diente allein \n\ndem Zweck, die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten und eine Unter-\n\nbrechung der Hauptverhandlung den anderen Verfahrensbeteiligten mitzutei-\n\nlen. Das hätte außerhalb der Hauptverhandlung, jedenfalls in Abwesenheit \n\ndes Angeklagten bewirkt werden können. Dass der Vorsitzende – wahr-\n\nscheinlich sogar nahe liegend – aus Sorge um die Fortführung des Verfah-\n\nrens und von den wohl einmaligen, die Prozessführung beeinträchtigenden \n\nBegleitumständen beeinflusst gehandelt haben kann, wird aus seiner dienst-\n\nlichen Erklärung zum Ablehnungsgesuch nicht hinreichend deutlich. \n\n2. Die Festsetzung der zeitigen Höchststrafe für die fünfwöchige Gei-\n\nselnahme und die \n\ntateinheitlich verwirklichten Sexualverbrechen und \n\n-vergehen begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. \n\na) Das sachverständig beratene Landgericht hat bei dem hochintelli-\n\ngenten 36 Jahre alten Angeklagten eine schizoide Persönlichkeitsstörung mit \n\nparanoiden Zügen festgestellt, die zu einer so erheblichen sozialen Bezie-\n\nhungsstörung geführt habe, dass sie dem Schweregrad nach der schweren \n\nseelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zuzurechnen sei. Dies habe \n\naber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit \n\ngeführt. Das Landgericht stützt diese Bewertung – dem Sachverständigen \n\nfolgend – im Wesentlichen auf folgenden Umstand: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nSoweit moralische Grundsätze der Verwirklichung der egozentrischen \n\nWünsche des Angeklagten nach grenzenlosem Sex ohne Partnerschafts-\n\nprobleme im Wege gestanden hätten, habe der Angeklagte im Wege einer \n\nSelbstkorrumpierung die moralischen Maßstäbe überwunden, indem er sich \n\nals ungerecht behandeltes Opfer definiert habe und – aufgrund seiner Intelli-\n\ngenz und Reflektionsfähigkeit – (bewusst) ausgeblendet habe, dass er auch \n\nselbst durch Vermeidung von Kritik, von Auseinandersetzungen, von Heraus-\n\nforderungen, von partnerschaftlichen Belastungen und von emotionalen \n\nSchmerzen zu seiner Lebenssituation beigetragen habe. Der Angeklagte sei \n\njederzeit in der Lage gewesen, sein lang geplantes Projekt der Entführung \n\nbesonnen und überlegt durchzuführen und habe über den gesamten Tatzeit-\n\nraum von fünf Wochen seine kontrollierte Verfassung beibehalten. \n\n7 \n\nDiese Erwägungen des Landgerichts zum Vorliegen einer erheblichen \n\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit genügen der hierbei gebotenen Ge-\n\nsamtwürdigung nicht in jeder Beziehung. Es liegt nicht fern, dass bei beson-\n\nderer Berücksichtigung der im Urteil festgestellten bereits seit 1999 beste-\n\nhenden massiven Verhaltens- und Charakterauffälligkeiten des Angeklagten \n\ninsbesondere im sexuellen Bereich Anlass bestanden hätte, hinsichtlich der \n\nSexualdelikte zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu \n\ngelangen. Indes bleibt dies ohne maßgebliche Auswirkung auf das Ergebnis. \n\nDenn jedenfalls ist die aus den Erwägungen des Landgerichts ersichtliche \n\nAnnahme, hinsichtlich des den Strafrahmen bestimmenden Verbrechens der \n\nGeiselnahme sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich \n\nvermindert gewesen, im Blick auf die ins Einzelne gehende Planung der Ent-\n\nführung, die vorbereitende Beobachtung des Opfers und die gleichsam pro-\n\nfessionelle Ausführung der lange währenden Tat vertretbar und damit im Er-\n\ngebnis doch rechtsfehlerfrei (vgl. zu einem insoweit weitgehend ähnlichen \n\nSachverhalt BGHSt 49, 45). \n\n8 \n\nb) Auch die von der Revision behaupteten Wertungsfehler, mit denen \n\neine Vernachlässigung gravierender Strafmilderungsgründe beanstandet \n\nwird, können den Bestand des Strafausspruchs nicht gefährden. Die Schuld \n\ndes Angeklagten, welcher der 13-jährigen Nebenklägerin als seiner „Sex-\n\nsklavin“ (UA S. 24) fünf Wochen durch zahlreiche Sexualdelikte mit teilweise \n\nmassivster Intensität und außergewöhnlich perversen Praktiken größtes Leid \n\nzugefügt hat, wiegt so schwer, dass trotz schuldmindernder Umstände die \n\nHöchststrafe als allein angemessene Sanktion nicht in Frage gestellt werden \n\nkann. Im Übrigen hätte selbst bei Annahme der Voraussetzungen des § 21 \n\nStGB kaum anderes gelten können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2007 \n\n– 5 StR 335/06 Rdn. 16). \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_172-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/5-str-172-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_172-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_172-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/5-str-172-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_172-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:52:35.988618+00:00"}}