{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_162-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-10-09","aktenzeichen":"5 StR 162/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 162/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 9. Oktober 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hamburg vom 15. Dezember 2006 wird nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\n1. Der Senat hält die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in der für \n\nden Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung nicht für verfassungs-\n\nwidrig. Er schließt sich den auch für diese Norm zutreffenden Erwägungen \n\ndes Bundesfinanzhofs in seiner zum Veranlagungszeitraum 1999 und zur \n\nVorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergangenen Entscheidung vom \n\n29. November 2005 (BFHE 211, 330) an. Bei der Prüfung der Verfassungs-\n\nmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG hat der Senat die Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2007 über die Vorschriften \n\nzum automatisierten Kontenabrufverfahren (NJW 2007, 2464) berücksichtigt. \n\nDie vom Beschwerdeführer behauptete Verfassungswidrigkeit ergibt sich \n\nauch nicht daraus, dass das Kontenabrufverfahren (§ 93 Abs. 7, § 93b AO) \n\nerst mit Wirkung vom 1. April 2005 durch das Gesetz zur Förderung der \n\nSteuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2928) und damit nach \n\nTatbeendigung in Kraft gesetzt worden ist. Die vom Angeklagten nach § 370 \n\nAbs. 1 Nr. 2 AO durch Unterlassen begangene Steuerhinterziehung wurde \n\nhier am 30. November 2004 beendet, als das zuständige Finanzamt die Ver-\n\nanlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeit-\n\nraum allgemein abschloss (st. Rspr.; BGHSt 47, 138, 145 f. m.w.N.). Maß-\n\ngeblich für die Frage der Strafbarkeit des Angeklagten ist, dass die den Straf-\n\ntatbestand des § 370 AO ausfüllende Steuernorm des § 23 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 4 EStG, aus der sich der Steueranspruch gegen den Angeklagten ergibt, \n\nschon im Jahr 1999 in Kraft getreten und im gesamten Tatzeitraum – bis \n\nheute – geltendes Recht war (§ 2 Abs. 1, Abs. 3 StGB). Geltung in diesem \n\nSinne hat jede Vorschrift, solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht \n\nfür nichtig erklärt worden ist (vgl. zur Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung, \n\nwenn das Bundesverfassungsgericht lediglich die Unvereinbarkeit einer \n\nSteuernorm mit dem Grundgesetz festgestellt hat: BGHSt 47, 138). Daher \n\nsteht der Bestrafung des Angeklagten auch das strafrechtliche Rückwir-\n\nkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG, § 2 Abs. 1 StGB) nicht entgegen (a. A. \n\nJoecks wistra 2006, 401, 404; vgl. auch LG Augsburg wistra 2007, 272, 273). \n\nDies gilt selbst dann, wenn eine temporäre Unvereinbarkeit der Steuernorm \n\ndes § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG mit dem Grundgesetz (vgl. BFHE 211, \n\n330, 337) bestanden haben sollte. \n\nDavon unabhängig ist die Frage, ob bei der nun vorzunehmenden Beurtei-\n\nlung der Verfassungsmäßigkeit der blankettausfüllenden Steuernorm für den \n\nVeranlagungszeitraum 2002 – im Hinblick auf die Beseitigung des für die \n\nVeranlagungszeiträume 1997 und 1998 festgestellten gleichheitswidrigen \n\nstrukturellen Vollzugsdefizits (BVerfGE 110, 94 zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nBuchstabe b EStG a.F.) – die rückbezügliche Anwendbarkeit des am 1. Ap-\n\nril 2005 in Kraft getretenen Kontenabrufverfahrens in den Blick genommen \n\nwerden darf. Dies ist zu bejahen. Auch insoweit schließt sich der Senat der \n\nAuffassung des Bundesfinanzhofs (BFHE 211, 330, 336 f.) an. \n\n2. Die Urteilsfeststellungen belegen auch den Tatvorsatz des Angeklagten. \n\nDie Wertung des Landgerichts, der Angeklagte, der auch seine sonstigen \n\nEinkünfte nicht erklärte, habe sich nicht in einem Irrtum über die Steuerpflich-\n\ntigkeit von Spekulationsgewinnen befunden, ist revisionsgerichtlich nicht zu \n\nbeanstanden. Der Schluss der Strafkammer, der Angeklagte habe seine Ein-\n\nkünfte deswegen nicht gegenüber den Finanzbehörden erklärt, weil er in kei-\n\nnem Fall seine Gewinne mit dem Fiskus teilen wollte, beruht auf einer tragfä-\n\nhigen Beweisgrundlage. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob \n\ndie Erwartung, das Bundesverfassungsgericht werde eine Steuernorm für \n\nnichtig erklären, einen strafrechtlich relevanten Irrtum darstellen kann, hat \n\ndaher für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung. \n\nDiese Frage wäre auch zu verneinen, da eine solche Erwartung weder \n\nschutzbedürftig noch schutzwürdig ist (vgl. auch Allgayer wistra 2007, 133, \n\n134). Andernfalls würde dem Steuerpflichtigen eine Verwerfungskompetenz \n\nfür Rechtsnormen eingeräumt, die nur dem Bundesverfassungsgericht zu-\n\nkommt (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Dem Steuerpflichtigen, der Steuernormen \n\nfür verfassungswidrig hält, ist zuzumuten, in seinen Steuererklärungen wahr-\n\nheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Er hat dann die Mög-\n\nlichkeit, – gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der \n\nVollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO) – gegen die auf seine Angaben hin er-\n\ngangenen Steuerbescheide Einspruch einzulegen sowie anschließend Klage \n\nzu erheben und dabei die Verfassungswidrigkeit der Normen geltend zu ma-\n\nchen. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_162-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-09/5-str-162-07","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_162-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_162-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-09/5-str-162-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_162-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:04:55.150848+00:00"}}