{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_155-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-05-10","aktenzeichen":"5 StR 155/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 155/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. Mai 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 21. November 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO \n\na) im Schuldspruch dahingehend geändert, das der An-\n\ngeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schul-\n\ndig ist; \n\nb) im Strafausspruch aufgehoben; \n\nc) dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freige-\n\nsprochen wird. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die \n\nKosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen \n\nder Staatskasse zur Last. \n\n4. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Straf-\n\nausspruch, auch über die verbleibenden Kosten des \n\nRechtsmittels, wird die Sache an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner \n\nnicht näher ausgeführten Sachrüge, die den aus dem Tenor ersichtlichen \n\nTeilerfolg hat. \n\nDie Feststellungen, wonach der Angeklagte „über das Rauschgiftge-\n\nschäft informiert und in dieses eingebunden war“ (UA S. 10), aber den \n\nHaupttäter lediglich begleitet hat, tragen eine Verurteilung wegen täterschaft-\n\nlichen Handeltreibens nicht. Der Angeklagte hatte danach keinen Einfluss auf \n\ndas Geschäft, da dieses vom Haupttäter mit dem Ankäufer vereinbart wurde. \n\nAuch eine faktische Zugriffsmöglichkeit auf die Drogen oder das Geld be-\n\nstand zu keinem Zeitpunkt. Allein der Umstand, dass der Angeklagte, der für \n\nseine Mitwirkung kein Geld erhielt, sich weitere „legale Geschäfte“ mit dem \n\nAnkäufer versprach, rechtfertigt nicht die Bewertung als mittäterschaftliches \n\nHandeltreiben. Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um; der ge-\n\nständige Angeklagte hätte sich auch nach entsprechendem rechtlichen Hin-\n\nweis gegen einen so gemilderten Schuldspruch nicht wirksamer verteidigen \n\nkönnen. \n\n3 \n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat Auswirkungen auf die Strafrah-\n\nmenwahl und zieht deshalb die Aufhebung des Strafausspruches nach sich. \n\nDie Feststellungen zur Strafzumessung können hier jedoch aufrecht erhalten \n\nbleiben, weil lediglich ein Subsumtionsfehler vorliegt. Der neue Tatrichter \n\nkann insoweit neue Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht wider-\n\nsprechen. \n\n4 \n\nSoweit dem Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegt worden ist, \n\nan einem weiteren Rauschgiftgeschäft beteiligt gewesen zu sein, holt der \n\nSenat schließlich den nach den Urteilsfeststellungen erforderlichen Frei-\n\nspruch nach. Der Umstand, dass das Landgericht im Eröffnungsbeschluss \n\nauf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass dieser Tatvorwurf mit dem weite-\n\nren eine einheitliche Tat darstellen könne, rechtfertigt das Unterlassen des \n\ngebotenen förmlichen Teilfreispruchs nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Urteils-\n\nspruch 1; BGH, Beschluss vom 18. Januar 1983 – 3 StR 415/82, insoweit in \n\nNStZ 1983, 277 und StV 1983, 266 nicht abgedruckt; Meyer-Goßner, StPO \n\n49. Aufl. § 260 Rdn. 13). Hierin liegt keine von der Anklage abweichende Er-\n\nöffnungsentscheidung im Sinne des § 207 Abs. 2 StPO, sondern nur ein Hin-\n\nweis im Sinne von § 265 StPO. Danach war der tatmehrheitliche Vorwurf \n\nnoch Gegenstand des Verfahrens, welches durch den Urteilsspruch erschöp-\n\nfend zu erledigen ist. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_155-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-10/5-str-155-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_155-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_155-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-10/5-str-155-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_155-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:26.231725+00:00"}}