{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_139-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-07-05","aktenzeichen":"5 StR 139/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 139/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 5. Juli 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hagen vom 29. November 2006 wird nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\nEine gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßende rechtsstaatswidrige Verfahrens-\n\nverzögerung, die das Landgericht in den Urteilsgründen hätte erörtern und \n\nauf die es einen genau bestimmten kompensatorischen Strafabschlag hätte \n\nvornehmen müssen, liegt nicht vor. \n\na) Ob eine mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht im Ein-\n\nklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, richtet sich nach den be-\n\nsonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwür-\n\ndigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Zu berücksichtigen sind \n\ndabei insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verur-\n\nsachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfah-\n\nrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des \n\nVerfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des \n\nschwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Be-\n\nlastungen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG – Kammer – NStZ-RR 2005, 346 sowie \n\nBeschluss vom 2. Mai 2007 – 2 BvR 539/07, jeweils m.w.N.). \n\nb) Ausgehend von diesen Grundsätzen decken die Verfahrensrügen und \n\nsachlichrechtlichen Einwände des Angeklagten keine rechtsstaatswidrige \n\nVerfahrensverzögerung auf. \n\nDies gilt hier ungeachtet der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer. \n\nDass bereits im Jahr 2000 gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren \n\neingeleitet worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn erst im April 2002 er-\n\ngaben sich aus einer Vielzahl gleichzeitig vorgenommener Durchsuchungen \n\nkonkretere Erkenntnisse zu den abgeurteilten Steuerstraftaten und Beihilfe-\n\nhandlungen des Angeklagten. Sie waren Teilergebnis eines groß angelegten \n\nErmittlungsverfahrens gegen mehr als 100 Beschuldigte. Das Ermittlungsver-\n\nfahren gegen den Angeklagten war damit Teil einer komplexen Wirtschafts-\n\nstrafsache mit einer großen Anzahl von Beteiligten. Der Beurteilung steht \n\nauch nicht entgegen, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe \n\nschon im Ermittlungsverfahren ein Geständnis hinsichtlich seiner eigenen \n\nSteuerhinterziehungen abgelegt hat. \n\nDie Steuerstrafsache war damit nicht etwa bereits im Frühjahr 2004 ab-\n\nschlussreif. Vielmehr wurden erst durch die Vernehmung des Angeklagten \n\nvom 28. Mai 2004 und seine daran anschließende richterliche Vernehmung \n\nvom 1. Juni 2004 nähere Umstände zu seinen Beihilfetaten bekannt, die den \n\nFällen 7 und 8 der Urteilsgründe zugrunde liegen. Daneben ergaben sich \n\nnoch weitere Tatvorwürfe, die erst mit der Abschlussverfügung bzw. in der \n\nHauptverhandlung gemäß § 154 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden \n\nwurden, ohne dass diese Verfahrensweise als sachwidrig zu beanstanden \n\nwäre. Hinsichtlich der Beihilfetaten bestand noch ein erheblicher Aufklä-\n\nrungsbedarf. Es mussten insbesondere die steuerlichen Situationen der \n\nHaupttäter aufgeklärt werden, die vom Angeklagten ausgestellte Scheinrech-\n\nnungen erhalten hatten. Auch Bezüge des Angeklagten zu weiteren Be-\n\nschuldigten innerhalb des gegen mehr als 170 Personen geführten Ermitt-\n\nlungsverfahrens mit insgesamt mehr als 1.000 Scheinrechnungen waren \n\nmöglich. \n\nc) Dem Abstand zwischen den Taten und der Aburteilung hat das Landge-\n\nricht im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerfrei Rechnung getragen. \n\nZudem hat das Tatgericht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, dass der \n\nAngeklagte bereits im Ermittlungsverfahren ein Geständnis abgelegt und „er-\n\nhebliche Zeit unter dem Druck des Verfahrens gestanden“ habe (UA S. 34). \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_139-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/5-str-139-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_139-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_139-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/5-str-139-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_139-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:48:34.694156+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-05/5-str-139-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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