{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_127-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-06-06","aktenzeichen":"5 StR 127/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(zu 1. und 2.) Veröffentlichung : ja AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB §§ 52, 263, 263a, 266 1. Bewirkt ein Sachbearbeiter des Finanzamtes durch die eigenhän- dig vorgenommene Eingabe erfundener Daten in die EDV-Anlage des Finanzamtes für fingierte Steuerpflichtige die Erstattung in Wirklichkeit nicht vorhandener Steueranrechnungsbeträge (§ 36 Abs. 2 EStG), macht er sich wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tat- einheit mit Steuerhinterziehung (§ 370 AO), nicht aber wegen Computerbetruges (§ 263a StGB) strafbar. 2. Zinsen auf Steuererstattungsbeträge gemäß § 233a AO sind Steuervorteile im Sinne von § 370 Abs. 1 AO (Abgrenzung zu BGHSt 43, 381). 3. Bei einer aufgrund unrichtiger Angaben gegenüber den Finanz- behörden erlangten Eigenheimzulage im Sinne des Eigenheimzu- lagengesetzes vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734) handelt es sich nicht um einen Steuervorteil im Sinne von § 370 Abs. 1 AO, sondern um einen Vermögensvorteil im Sinne von § 263 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : ja (zu 1. und 2.) \n\nVeröffentlichung : ja \n\nAO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB §§ 52, 263, 263a, 266 \n\n1. Bewirkt ein Sachbearbeiter des Finanzamtes durch die eigenhän- \n\ndig vorgenommene Eingabe erfundener Daten in die EDV-Anlage \n\ndes Finanzamtes für fingierte Steuerpflichtige die Erstattung in \n\nWirklichkeit nicht vorhandener Steueranrechnungsbeträge \n\n(§ 36 \n\nAbs. 2 EStG), macht er sich wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tat- \n\neinheit mit Steuerhinterziehung (§ 370 AO), nicht aber wegen \n\nComputerbetruges (§ 263a StGB) strafbar. \n\n2. Zinsen auf Steuererstattungsbeträge gemäß § 233a AO sind \n\nSteuervorteile im Sinne von § 370 Abs. 1 AO (Abgrenzung zu \n\nBGHSt 43, 381). \n\n3. Bei einer aufgrund unrichtiger Angaben gegenüber den Finanz-\n\nbehörden erlangten Eigenheimzulage im Sinne des Eigenheimzu-\n\nlagengesetzes vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734) handelt es \n\nsich nicht um einen Steuervorteil im Sinne von § 370 Abs. 1 AO, \n\nsondern um einen Vermögensvorteil im Sinne von § 263 StGB. \n\nBGH, Urteil vom 6. Juni 2007 – 5 StR 127/07 \n LG Würzburg – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 127/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 6. Juni 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Ju-\n\nni 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRichterin \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Würzburg vom 28. November 2006 wird mit der \n\nMaßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen Com-\n\nputerbetruges entfällt. \n\nDer Schuldspruch wird wie folgt neu gefasst: \n\nDer Angeklagte ist schuldig des Betruges sowie der Un-\n\ntreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in sechzehn \n\nFällen, davon in neun Fällen in weiterer Tateinheit mit Ur-\n\nkundenfälschung. \n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte \n\nUrteil wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der \n\nStaatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten durch \n\ndieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges sowie wegen \n\nUntreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und mit Computerbetrug in \n\nsechzehn Fällen, davon in neun Fällen in weiterer Tateinheit mit Urkunden-\n\nfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten \n\nverurteilt. Es hat zudem im Urteilstenor zum Ausdruck gebracht, in welchen \n\nder sechzehn Fälle und wie oft die Tatbestände der Steuerhinterziehung und \n\nder Urkundenfälschung jeweils tateinheitlich verwirklicht wurden. \n\n2 \n\nDie Revision des Angeklagten führt lediglich zum Wegfall der Verurtei-\n\nlung wegen tateinheitlich begangenen Computerbetruges (§ 263a StGB) und \n\nzur Neufassung des Schuldspruchs. Im Übrigen haben sein Rechtsmittel und \n\ndie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der \n\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, kei-\n\nnen Erfolg. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer nicht vorbestrafte Angeklagte war seit 1981 beim Finanzamt \n\nWürzburg als Finanzbeamter tätig. Dabei hatte er unter anderem in der elek-\n\ntronischen Datenverarbeitung des Finanzamtes die „Grundinformationsda-\n\nten“ von Steuerpflichtigen wie Name, Anschrift und Bankverbindung zu er-\n\nfassen. \n\na) Um für sich nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen, reichte \n\nder Angeklagte in der Zeit von Februar 2003 bis Juni 2006 beim Finanzamt \n\nWürzburg an acht verschiedenen Tagen für drei nicht existente Steuerpflich-\n\ntige insgesamt fünfzehn Einkommensteuererklärungen ein, die er mit den \n\nNamen der von ihm erfundenen Personen unterschrieben hatte. Den Inhalt \n\nvon dreizehn dieser Steuererklärungen, die sich auf die Veranlagungszeit-\n\nräume 1998 bis 2005 bezogen, gab er an neun verschiedenen Tagen selbst \n\nin die Datenverarbeitungsanlage des Finanzamtes ein und veranlasste deren \n\nelektronische Verarbeitung. Zwei der Erklärungen ließ er von nicht in sein \n\nVorhaben eingeweihten Mitarbeitern der Datenerfassungsstelle eingeben. \n\nDie Angaben in den Steuererklärungen hatte der Angeklagte – z. B. durch \n\nGeltendmachung von erheblichen Werbungskosten aus nichtselbständiger \n\nArbeit, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie von Verlus-\n\nten aus Vermietung und Verpachtung oder aus anderen Veranlagungszeit-\n\nräumen – jeweils so gewählt, dass die danach festzusetzenden Einkom-\n\nmensteuerbeträge niedriger waren als die als einbehaltene Lohn- oder Kapi-\n\ntalertragsteuer erklärten Steueranrechnungsbeträge, so dass sich jeweils \n\nErstattungsbeträge ergaben. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, wurden \n\naufgrund dieser Erklärungen fünfzehn Steuerbescheide mit Erstattungsbe-\n\nträgen erlassen. An zwei der genannten und sieben weiteren Tagen änderte \n\nder Angeklagte in der Datenverarbeitungsanlage die Daten, die bereits zu \n\neiner antragsgemäßen Veranlagung geführt hatten, ohne hierfür weitere \n\nSteuererklärungen einzureichen, und bewirkte so den Erlass von fünfzehn \n\nÄnderungsbescheiden, die wiederum Erstattungsbeträge auswiesen. In allen \n\ndreißig Fällen erstattete die Finanzkasse die sich hieraus ergebenden, \n\nscheinbar zuviel bezahlten Beträge an Einkommensteuer und Solidaritätszu-\n\nschlag sowie Zinsen in Höhe von insgesamt 173.837,56 Euro. Aufgrund der \n\nvon dem Angeklagten bei der Datenerfassung eingegebenen Daten wurden \n\ndie Auszahlungsbeträge auf Bankkonten seiner Schwiegermutter und seiner \n\nEhefrau überwiesen, auf die der Angeklagte Zugriff hatte. Da die gefälschten \n\nEinkommensteuererklärungen in ihrem äußeren Erscheinungsbild keine Auf-\n\nfälligkeiten aufwiesen, wurden auch Erstattungsbeträge von über 5.000 Euro \n\nausgezahlt, deren Freigabe dem Zeichnungsrecht des Sachgebietsleiters \n\noblag. \n\n6 \n\nb) Schließlich stellte der Angeklagte für eine nicht existierende Person, \n\nfür die er bereits in den vorgenannten Fällen eine Steuernummer vergeben \n\nhatte, einen Antrag auf Gewährung einer Eigenheimzulage nach dem Eigen-\n\nheimzulagengesetz. Hierdurch erwirkte er im Februar 2005 den Erlass eines \n\nBescheides über die Gewährung einer Eigenheimzulage für die Jahre 2001 \n\nbis 2006 und die Überweisung von Zulagebeträgen in Höhe von insgesamt \n\n15.952,32 Euro auf ein Konto, auf das er Zugriff hatte. \n\n7 \n\n2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten im Hinblick auf \n\ndie an insgesamt sechzehn Tagen vorgenommenen Eingaben unrichtiger \n\nDaten in die elektronische Datenverarbeitungsanlage des Finanzamts Würz-\n\nburg als sechzehn Fälle der Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil des Frei-\n\nstaates Bayern und als jeweils tateinheitlich begangenen Computerbetrug \n\n(§ 263a StGB) gewertet. Darüber hinaus hat das Landgericht die Erstellung \n\nund Erfassung der dreißig Steuererklärungen für nicht existierende Personen \n\nmit anschließender Auszahlung von Erstattungsbeträgen durch die Finanz-\n\nbehörde als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) in dreißig Fällen eingestuft. So-\n\nweit der Angeklagte die Angaben aus mehreren Steuererklärungen am je-\n\nweils selben Tag in die Datenverarbeitungsanlage des Finanzamts eingab, \n\nhat das Landgericht die einzelnen Steuerhinterziehungen mit der durch die \n\nEingabe der Daten jeweils zugleich begangenen Untreue insgesamt tatein-\n\nheitlich zusammengefasst. Da der Angeklagte die Daten an neun der sech-\n\nzehn Tage auf der Grundlage der fingierten Steuererklärungen erfasste, hat \n\ndas Landgericht insoweit jeweils Urkundenfälschung in Tateinheit mit Un-\n\ntreue, Computerbetrug und Steuerhinterziehung angenommen. \n\nDie mit falschen Angaben bewirkte Festsetzung und Auszahlung der \n\nEigenheimzulagebeträge für die Jahre 2001 bis 2006 hat das Landgericht als \n\neinheitlichen Betrug gewertet. \n\n3. Das Landgericht hat – im Wesentlichen ausgerichtet an der Scha-\n\ndenshöhe – siebzehn Einzelfreiheitsstrafen zwischen sieben Monaten und \n\neinem Jahr Freiheitsstrafe verhängt. Es hat – insbesondere im Hinblick auf \n\ndie verursachten Schäden – jeweils besonders schwere Fälle der Untreue \n\n(§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 StGB), der Steuer-\n\nhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO) und des Computerbetruges \n\n(§ 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 StGB) sowie des \n\n8 \n\n9 \n\nBetruges (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 StGB) angenommen. Inner-\n\nhalb der sich hieraus ergebenden Strafrahmen hat das Landgericht – außer \n\nim Fall des Betruges – strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte \n\njeweils mehrere Strafgesetze verletzt hat. Als wesentlichen Strafmilderungs-\n\ngrund hat es neben Teilschadenswiedergutmachung und einem von Schuld-\n\neinsicht geprägten Geständnis den Umstand gewertet, dass die Verurteilung \n\ndes Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe in der festgesetzten Höhe zum Ver-\n\nlust seiner Amtsstellung führt. \n\nII. Revision des Angeklagten \n\n10 \n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum \n\nWegfall der Verurteilung wegen Computerbetruges. Sein weitergehendes \n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n11 \n\n1. Der Schuldspruch der Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung \n\nin sechzehn Fällen, davon in neun Fällen in weiterer Tateinheit mit Urkun-\n\ndenfälschung hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n12 \n\na) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass \n\nder Angeklagte den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt hat. Der \n\nAngeklagte machte gegenüber dem Finanzamt Würzburg dadurch unrichtige \n\nAngaben, dass er für nicht existente Personen Einkommensteuererklärungen \n\nabgab und die von ihm erfundenen Beträge selbst in die Datenverarbei-\n\ntungsanlage des Finanzamts eingab bzw. in zwei Fällen über vorsatzlos \n\nhandelnde Kollegen eingeben ließ. Dadurch erlangte er in dreißig Fällen \n\nnicht gerechtfertigte Steuervorteile (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 AO). \n\n13 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH wistra 1998, \n\n64; vgl. auch BGH wistra 1990, 58), der sich der Bundesfinanzhof ange-\n\nschlossen hat (BFH BStBl II 2006, 356 [= BFHE 211, 19]), verwirklicht ein \n\nFinanzbeamter den Tatbestand der Steuerhinterziehung, wenn er tatsächlich \n\nnicht bestehende Steuerschuldverhältnisse fingiert und dadurch nicht ge-\n\nrechtfertigte Steuererstattungen erlangt (vgl. auch BayObLG wistra 1997, \n\n313). Der Umstand, dass die Existenz bestimmter Steuerpflichtiger lediglich \n\nvorgetäuscht wird, steht der rechtlichen Einordnung des Verhaltens als Steu-\n\nerhinterziehung nicht entgegen. Dies gilt nicht nur im Bereich der Vergütung \n\nvon Vorsteuern (vgl. BGHSt 40, 109, 113; BGH wistra 2004, 309, 310; 2003, \n\n20, 21), sondern auch \n\nfür die Erstattung von Ertragsteuern (BGH \n\nwistra 1998, 64, 65; 1990, 58). So verhält es sich auch hier. \n\n14 \n\naa) Indem der Angeklagte für nicht existente Personen Einkommen-\n\nsteuererklärungen einreichte und fingierte Besteuerungsgrundlagen sowie \n\ntatsächlich nicht vorhandene Steueranrechnungsbeträge in der Datenverar-\n\nbeitungsanlage erfasste, machte er jeweils gegenüber dem Finanzamt Würz-\n\nburg unrichtige Angaben im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Vorschrift \n\ndes § 370 AO setzt keine wirksame Steuererklärung voraus; ausreichend \n\nsind sonstige Bekundungen zum Zwecke der Steuerverkürzung oder zur Er-\n\nlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile. Daher können auch formlose \n\nErklärungen ohne Verwendung eines Steuerformulars, wie etwa mündliche \n\nAngaben, Tathandlungen für eine Steuerhinterziehung sein (vgl. BGHSt 25, \n\n190, 203; BGH wistra 2003, 20, 21). Nichts anderes gilt, wenn Daten derart \n\nüber ein Datenerfassungsgerät in die EDV der Finanzverwaltung eingespeist \n\nwerden, dass sie in einem steuerlichen Verfahren Grundlage einer Steuer-\n\nfestsetzung, -erhebung oder -erstattung werden (vgl. auch BFH aaO S. 358). \n\n15 \n\nbb) Die unrichtigen Angaben des Angeklagten betrafen „steuerlich er-\n\nhebliche Tatsachen“ im Sinne des § 370 Abs. 1 AO. Denn sie bezogen sich \n\nauf Besteuerungsgrundlagen sowie steuerliche Anrechnungsbeträge im Sin-\n\nne von § 36 Abs. 2 EStG und sollten in den Verfahren der Steuerfestsetzung \n\nund Steuererhebung Verwendung finden. \n\n16 \n\ncc) Der Angeklagte machte die unrichtigen Angaben gegenüber einer \n\nFinanzbehörde. Dem steht nicht entgegen, dass er selbst Mitarbeiter der Fi-\n\nnanzbehörde war und die Angaben damit nicht – wie im Regelfall der Steu-\n\nerhinterziehung – von einer Person außerhalb der Finanzverwaltung stamm-\n\nten. Maßgeblich ist allein, dass die Angaben jeweils in einem steuerlichen \n\nVerfahren Verwendung finden sollten, unabhängig davon, ob das Verfahren \n\nerst mit den falschen Angaben eingeleitet wurde oder bereits vorher in Gang \n\ngesetzt worden war (vgl. BFH aaO S. 358). \n\n17 \n\ndd) Täter einer Steuerhinterziehung in der hier einschlägigen Bege-\n\nhungsvariante (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) kann auch derjenige sein, den selbst \n\nkeine steuerlichen Pflichten treffen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 37, 41; BGH \n\nwistra 2007, 112, 113 m.w.N.). Ausreichend ist, dass er durch unrichtige An-\n\ngaben auf ein steuerliches Verfahren Einfluss nimmt. Eine solche Einfluss-\n\nmöglichkeit hatte der Angeklagte bereits aufgrund der ihm durch seinen \n\nDienstherrn zugewiesenen Aufgaben und der dadurch eröffneten Möglichkeit \n\nder Einwirkung auf die Datenverarbeitung der Finanzverwaltung im Rahmen \n\nder Steuerfestsetzung und -erhebung (vgl. auch BFH aaO S. 359). \n\n18 \n\nee) Das Landgericht hat den Umfang der von dem Angeklagten er-\n\nlangten Steuervorteile zutreffend bestimmt. Mit Recht hat es sowohl die \n\nSteuererstattungen als auch die auf die Erstattungsbeträge gemäß § 233a \n\nAbs. 3 AO ausgezahlten Zinsen als nicht gerechtfertigte Steuervorteile ge-\n\nwertet. \n\n19 \n\n(1) Insoweit ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, ob es hier überhaupt \n\nzu einer wirksamen Steuerfestsetzung kommen konnte oder ob es sich bei \n\nden Steuerfestsetzungen um Nichtakte handelte (vgl. § 125 AO), weil mit \n\neinem nicht vorhandenen Steuerpflichtigen von vornherein kein Steuer-\n\nschuldverhältnis im Sinne von § 37 Abs. 1 AO bestehen kann (vgl. auch BFH \n\naaO). Denn der Angeklagte erlangte – ungeachtet der Wirksamkeit der Er-\n\nstattungsverfügungen – spätestens mit dem Erhalt der vom Finanzamt auf \n\ndie von ihm angegebenen Konten veranlassten Überweisungen Steuer-\n\nvorteile in Höhe der Überschüsse, die sich nach Anrechnung (§ 36 \n\nAbs. 2 EStG) der von ihm geltend gemachten, tatsächlich aber nicht beste-\n\nhenden Steuerabzugsbeträge ergaben. Steuererstattungen stellen auch \n\ndann Steuervorteile dar, wenn die Zahlungen – wie hier – nicht gerechtfertigt \n\nsind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass mit der Auszahlung ein Anspruch \n\nder Finanzbehörden auf Rückerstattung der rechtsgrundlos „zurückgezahl-\n\nten“ Beträge, mithin ein Steuerschuldverhältnis mit dem Empfänger, entsteht \n\n(vgl. § 37 Abs. 2 i.V.m. § 38 AO). Die Auszahlung von Steuererstattungsbe-\n\nträgen ist auch nicht dem Steuerfestsetzungsverfahren zuzuordnen. Vielmehr \n\ngehört bereits die Anrechnung einbehaltener Steuerabzugsbeträge wie \n\nLohnsteuer (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) und Kapitaler-\n\ntragsteuer (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1 AO) auf die im Wege der Veranlagung fest-\n\ngesetzte Jahressteuerschuld ebenso wie die Anrechnung von Einkommen-\n\nsteuervorauszahlungen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1, § 37 EStG) zum Steuererhe-\n\nbungsverfahren (vgl. BFH BStBl II 1997, 787, 788; Heinicke in Schmidt, EStG \n\n26. Aufl. § 36 Rdn. 30 m.w.N.). Lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen wird \n\ndie Anrechnungsverfügung mit der Steuerfestsetzung in einem Bescheid \n\nverbunden (BFH aaO). \n\n20 \n\n(2) Bei Steuererstattungen werden auch die gemäß § 233a Abs. 3 und \n\nAbs. 5 AO gezahlten Zinsen vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung \n\ngemäß § 370 AO erfasst. Aus der Regelung des § 233a AO ergibt sich un-\n\nmittelbar, dass es sich bei der Verzinsung von Steuererstattungen um Steu-\n\nervorteile im Sinne von § 370 Abs. 1 AO handelt. Das Gesetz knüpft die Ver-\n\nzinsung, deren Höhe gesetzlich bestimmt ist (vgl. § 238 AO) und auf deren \n\nFestsetzung die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar \n\nsind (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO), ohne Ermessensspielraum für die Finanzver-\n\nwaltung an den zu erstattenden Unterschiedsbetrag zwischen den anzurech-\n\nnenden Steuerabzugsbeträgen und der festgesetzten Steuer an. \n\n21 \n\nIm Gegensatz zu Säumnis- und Verspätungszuschlägen sowie \n\nZwangsgeldern (vgl. zur Verkürzung solcher steuerlicher Nebenleistungen \n\nBGHSt 43, 381, 406) steht bei Zinsen auf Steuererstattungen die wirtschaftli-\n\nche Bedeutung des Zeitpunkts von Steuerzahlungen für die staatlichen Ein-\n\nnahmen im Vordergrund. Denn Zweck der Vorschrift des § 233a AO ist es, \n\neinen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steu-\n\nerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden \n\n(so die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 11/2157 S. 194). Durch die Ver-\n\nzinsung gemäß § 233a AO soll dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Be-\n\nsteuerung Rechnung getragen werden, \n\nindem Liquiditätsvorteile bzw. \n\n-nachteile bei später Steuerfestsetzung in einem praktikablen, d. h. typisie-\n\nrenden Verfahren ausgeglichen werden (vgl. BFH BStBl II 1997, 259, 260; \n\n1996, 53, 54; 1996, 503, 504; Rüsken in Klein, Abgabenordnung 9. Aufl. \n\n§ 233a Rdn. 1). Damit dient die Verzinsung von Steuernachforderungen und \n\nSteuererstattungen unmittelbar dem zu schützenden Rechtsgut des § 370 \n\nAO, nämlich dem Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag jeder \n\neinzelnen Steuer (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109, 111; 43, 381, 404). \n\n22 \n\nff) Die Einreichung gefälschter Einkommensteuererklärungen und die \n\nEingabe falscher Daten in die EDV-Anlage durch den Angeklagten führten \n\nzur Auszahlung nicht gerechtfertigter Steuererstattungen sowie Zinsbeträge \n\nund waren daher für den Taterfolg ursächlich. Dies gilt auch für die Fälle, in \n\ndenen der Angeklagte den steuerlichen Vorgang abschließend bearbeitete \n\nund weder andere Mitarbeiter der Datenerfassungsstelle noch der Sachge-\n\nbietsleiter mit der Sache befasst waren. \n\n23 \n\n(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. \n\nBGHSt 37, 266, 285; BGH wistra 2000, 63, 64) setzt der Tatbestand der \n\nSteuerhinterziehung – im Gegensatz zum Betrug – keine gelungene Täu-\n\nschung mit hervorgerufenem Irrtum beim zuständigen Finanzbeamten voraus \n\n(so aber Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanz-\n\nordnung, 10. Aufl. 171 Lfg. November 2001 § 370 AO Rdn. 200). Es genügt \n\ndaher, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich \n\nerhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die \n\nSteuerverkürzung oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile ur-\n\nsächlich werden (BGHSt 37, 266, 285; BGH wistra 2000, 63, 64; so auch \n\nBFH BStBl II 2006, 356, 357). Dies folgt bereits aus dem vom Betrugstatbe-\n\nstand des § 263 StGB abweichenden Wortlaut des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO \n\nund aus den Regelbeispielen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AO, die \n\nFälle erfassen, in denen ein Amtsträger bei einer Steuerhinterziehung seine \n\nBefugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht (vgl. BGH \n\nwistra 2000, 63, 64). \n\n24 \n\n(2) Soweit von Teilen der Literatur die Ansicht vertreten wird, in den \n\nTatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sei zwar nicht das ungeschriebene \n\nMerkmal eines Irrtums im Sinne einer Fehlvorstellung, aber zumindest der \n\n„Unkenntnis“ der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt „hineinzulesen“ \n\n(vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 AO \n\nRdn. 198 f.; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 34. Lfg. Oktober 2005 § 370 \n\nAO Rdn. 263 und 1101), ist dies ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken \n\ngegen diese Auffassung (vgl. BGH wistra 2000, 63, 64) jedenfalls insoweit \n\nabzulehnen, als nach dieser Ansicht der Finanzbehörde das Wissen des \n\nAmtsträgers, der vorsätzlich zum Nachteil der Finanzbehörde handelt, zuge-\n\nrechnet werden soll (so auch Kürzinger in Wannemacher, Steuerstrafrecht \n\n5. Aufl. Rdn. 156 f.; a. A. Tormöhlen DStZ 2006, 262, 264; vgl. auch BFH \n\nBStBl II 1998, 458, 460 f.). Die Veranlagung fiktiver Personen ist niemandem \n\ninnerhalb der Finanzverwaltung zugewiesen. Somit handelte der Angeklagte \n\njedenfalls außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs (vgl. auch BFH BStBl II \n\n2006, 356, 358 f.). Seine Kenntnis vom wirklichen Sachverhalt steht daher \n\neiner Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen. In den Fällen, in denen an-\n\ndere Angehörige der Finanzbehörde von dem Vorhaben des Täters keine \n\nKenntnis haben, besteht auch nicht die von Joecks (aaO Rdn. 199) be-\n\nschriebene Gefahr, aus dem Tatbestand der Steuerhinterziehung könnte ein \n\nabstraktes Gefährdungsdelikt werden, „das die fiskalischen Interessen nur \n\nnoch sehr mittelbar dadurch schützt, dass es den bloßen Ungehorsam des \n\nBürgers erfasst“. Vielmehr besteht gerade dann, wenn der Steuerpflichtige \n\nkollusiv mit dem Amtsträger zusammenwirkt oder wenn – wie hier – ein Fi-\n\nnanzbeamter mit dem Ziel der Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile \n\nauf ein steuerliches Verfahren einwirkt, eine besonders große konkrete Ge-\n\nfahr für die fiskalischen Interessen des Staates. \n\n25 \n\ngg) Der Angeklagte hat den Straftatbestand der Steuerhinterziehung \n\ninsgesamt dreißigmal verwirklicht. Denn die vom Angeklagten eingereichten \n\nSteuererklärungen und gemachten EDV-Eingaben setzten dreißig verschie-\n\ndene Veranlagungsverfahren in Gang und führten dementsprechend zu je-\n\nweils dreißig Steuerbescheiden und Erstattungsverfügungen. \n\n26 \n\n27 \n\nb) Der Angeklagte hat sich daneben der Untreue in sechzehn Fällen \n\nstrafbar gemacht. \n\naa) Wird die Steuerhinterziehung durch einen Finanzbeamten bewirkt, \n\nder – wie hier – seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger miss-\n\nbraucht (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO), ist regelmäßig auch der Tatbestand \n\nder Untreue gemäß § 266 StGB erfüllt (vgl. BGH wistra 1998, 64, 65). Dieser \n\ntritt – anders als bei § 263 StGB – nicht hinter der spezielleren Vorschrift des \n\n§ 370 AO zurück. Denn mit dem Unrechtsgehalt des Straftatbestandes der \n\nSteuerhinterziehung nach § 370 AO wird nicht regelmäßig zugleich der des \n\nTatbestandes nach § 266 StGB erfasst (BGH aaO). So verhält es sich auch \n\nhier. \n\n28 \n\nbb) Dass das Landgericht in den teilweise in kurzer zeitlicher Abfolge \n\nfür mehrere fingierte Steuerpflichtige vorgenommenen Dateneingaben in die \n\nEDV-Anlage jeweils nur eine einheitliche Untreuehandlung gesehen hat, \n\nlässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen. \n\n29 \n\nc) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung (§ 267 \n\nAbs. 1 StGB) in den Fällen, in denen der Angeklagte Einkommensteuererklä-\n\nrungen mit dem Namenszug der von ihm erfundenen Personen einreichte \n\nund der Dateneingabe zugrundelegte, ist ebenfalls rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. \n\n30 \n\nDasselbe gilt für die Annahme von Tateinheit zwischen Steuerhinter-\n\nziehung und Untreue; denn in der Eingabe der erfundenen Daten in die Da-\n\ntenverarbeitungsanlage des Finanzamts überschnitten sich hier die Tathand-\n\nlungen beider Delikte. Soweit die Ausführungshandlungen mehrerer selb-\n\nständiger Steuerhinterziehungen zugleich Tathandlungen ein und derselben \n\nUntreuetat waren, hat das Landgericht konsequent mit Recht auch zwischen \n\nden auf diese Weise verbundenen Steuerhinterziehungen Tateinheit ange-\n\nnommen. Es handelt sich um diejenigen Fälle, in denen der Angeklagte die \n\nInhalte mehrerer Steuererklärungen oder – soweit er keine Steuererklärun-\n\ngen gefertigt hatte – die sich auf unterschiedliche Steuerpflichtige oder Ver-\n\nanlagungszeiträume beziehenden Daten zeitlich zusammenhängend in die \n\nDatenverarbeitungsanlage des Finanzamts eingab. \n\n31 \n\nd) Demgegenüber hält die Verurteilung wegen Computerbetruges \n\n(§ 263a StGB) rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dieser Schuldspruch ent-\n\nfällt. \n\n32 \n\nEs kann dahinstehen, ob eine Strafbarkeit gemäß § 263a StGB bereits \n\ndann ausscheidet, wenn – wie hier nach den Feststellungen des Landge-\n\nrichts bei Erstattungsbeträgen über 5.000 Euro – eine mittels elektronischer \n\nDatenverarbeitung getroffene Steuerfestsetzung und Erstattungsverfügung \n\nnoch der Kontrolle und Billigung durch den Sachgebietsleiter bedarf. Denn \n\nneben Steuerhinterziehung kommt hier eine tateinheitliche Verurteilung we-\n\ngen Computerbetruges (§ 263a StGB) von vornherein nicht in Betracht. \n\n33 \n\naa) Da es sich beim Tatbestand des § 370 AO um eine abschließende \n\nSonderregelung handelt, die gemäß ihrem gesetzgeberischen Zweck den \n\nallgemeinen Betrugstatbestand verdrängt und allenfalls dann eine tateinheit-\n\nliche Begehung zulässt, wenn der Täter mit Mitteln der Täuschung außerhalb \n\nder Verkürzung von Steuereinnahmen oder der Erlangung ungerechtfertigter \n\nSteuervorteile noch weitere Vorteile erstrebt (BGHSt 40, 109, 110 f.; 36, 100, \n\n101; BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 2, \n\njeweils m.w.N.; BGH \n\nwistra 1998, 64, 65), kommt sowohl für die von dem Angeklagten erlangten \n\nSteuererstattungen als auch für die ausgezahlten Zinsbeträge eine tateinheit-\n\nliche Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) nicht in Betracht. \n\n34 \n\nbb) Dasselbe gilt für den Straftatbestand des Computerbetruges ge-\n\nmäß § 263a StGB (so auch Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263a Rdn. 82; Hoyer \n\nin SK-StGB 65. Lfg. April 2006 § 263a Rdn. 65; Tröndle/Fischer, StGB \n\n54. Aufl. § 263a Rdn. 38 a.E.; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB \n\n27. Aufl. § 263a Rdn. 42). Aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm ergibt \n\nsich, dass durch die Einfügung des § 263a StGB diejenigen Strafbarkeitslü-\n\ncken geschlossen werden sollten, die bestanden, weil es bei der Manipulati-\n\non von Datenverarbeitungsanlagen oft an der täuschungsbedingten Irrtums-\n\nerregung bei einer natürlichen Person fehlt und der Betrugstatbestand des \n\n§ 263 StGB daher nicht anwendbar ist (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 2 \n\nm.w.N.). Der Unrechtsgehalt einer durch die Manipulation von Datenverarbei-\n\ntungsvorgängen der Finanzverwaltung im Rahmen steuerlicher Verfahren \n\nbegangenen Steuerhinterziehung wird indes bereits vollständig vom Tatbe-\n\nstand des § 370 AO erfasst, wenn nicht der Täter über die Verkürzung von \n\nSteuereinnahmen oder die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile hin-\n\naus noch weitere Vorteile erstrebt. Aus diesem Grund weisen auch Be-\n\nschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 19. Februar \n\n1986 im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des § 263a StGB durch \n\ndas Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ausdrücklich \n\ndarauf hin, dass, „soweit § 370 AO dem Betrugstatbestand vorgeht, dies \n\nauch im Verhältnis zu § 263a StGB gilt“ (BT-Drucks. 10/5058 S. 30). \n\n35 \n\n2. Die Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) durch Erschleichung \n\neiner nicht gerechtfertigten Eigenheimzulage hält rechtlicher Nachprüfung \n\nstand. \n\n36 \n\na) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch mit hinrei-\n\nchender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte den für eine nicht \n\nexistierende Person gestellten Antrag auf Gewährung einer Eigenheimzulage \n\nzwar fertigte und beim Finanzamt einreichte, nicht aber selbst bearbeitete. \n\nDamit beruhen die Festsetzung der Eigenheimzulage und die Auszahlung \n\nder Zulagebeträge auf einem Irrtum des zuständigen Finanzbeamten im Sin-\n\nne von § 263 Abs. 1 StGB über die Existenz des Antragstellers und das Vor-\n\nliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Eigenheimzulage. \n\n37 \n\nb) Für den Fall der ungerechtfertigten Erlangung einer Eigenheimzula-\n\nge wird der Betrugstatbestand des § 263 StGB nicht vom Straftatbestand der \n\nSteuerhinterziehung verdrängt. § 370 AO erfasst Eigenheimzulagen nicht \n\nund stellt insoweit auch keine Sonderregelung gegenüber § 263 StGB dar. \n\n38 \n\naa) Die Gewährung einer nicht gerechtfertigten Eigenheimzulage stellt \n\nweder eine Steuerverkürzung noch einen Steuervorteil im Sinne von § 370 \n\nAbs. 1 AO dar (so auch OFD Koblenz FR 1999, 328 sub Ziffer 3; Gotzens, \n\nPStR 2004, 84, 88). Der Umstand, dass die Eigenheimzulage aus den Ein-\n\nkommensteuereinnahmen gezahlt wird (§ 13 Abs. 2 EigZulG), genügt hierfür \n\nnicht. Denn bei der Eigenheimzulage handelt es sich um eine staatliche Leis-\n\ntung zur Wohnungsbauförderung, die nicht im Rahmen eines Verfahrens zur \n\nFestsetzung oder Erhebung einer Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO, son-\n\ndern in einem gesonderten, aus dem Besteuerungsverfahren ausgeglieder-\n\nten Verfahren festgesetzt und ausgezahlt wird. Um allen Bürgern, darunter \n\nauch Haushalten mit nur geringem Einkommen, eine gleich hohe Zulage zu-\n\nkommen zu lassen, hat sich der Gesetzgeber mit Schaffung des Eigenheim-\n\nzulagengesetzes bewusst dafür entschieden, die bisherige Förderung nach \n\n§ 10e EStG a.F. in der Form der Abziehbarkeit von Anschaffungs- bzw. Her-\n\nstellungskosten für Wohneigentum wie Sonderausgaben aufzugeben und die \n\nFörderung auf die Gewährung einer Eigenheimzulage nach dem Vorbild der \n\nInvestitionszulagengesetze umzustellen (vgl. die Gesetzesbegründung in \n\nBR-Drucks. 498/95 vom 11. August 1995, 29, 31). Die wirtschaftliche Bes-\n\nserstellung des Anspruchsberechtigten bei der Eigenheimzulage ist bei die-\n\nser Ausgestaltung des Verfahrens kein „spezifisch steuerrechtlicher“ Vorteil \n\n(vgl. Hellmann aaO Rdn. 172; Kohlmann aaO Rdn. 542) mehr, sondern das \n\nErgebnis einer vom Besteuerungsverfahren unabhängigen allgemeinen Woh-\n\nnungsbauförderung. Somit handelt es sich bei der Auszahlung einer Eigen-\n\nheimzulage weder um die Erstattung einer Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 \n\nAO noch um eine Steuervergütung (so aber unter bloßem Hinweis auf § 15 \n\nAbs. 1 Satz 1 EigZulG Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung 111. Lfg Ok-\n\ntober 2006 § 37 Rdn. 6; Koch/Scholtz, Abgabenordnung 5. Aufl. § 1 Rdn. 3). \n\n39 \n\nbb) Auch die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG, welche die für \n\ndie Steuervergütungen geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar \n\nerklärt, gebietet keine andere Bewertung. Zwar bestimmt § 370 Abs. 4 Satz 2 \n\nAO, dass auch Steuervergütungen Steuervorteile sind. Im Gegensatz zu Re-\n\ngelungen, in denen – wie z. B. beim Kindergeld (§ 31 Abs. 1 Satz 3 EStG; \n\nvgl. BFH NV 1999, 1597; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung 9. Aufl. § 37 \n\nRdn. 2; Joecks aaO Rdn. 100) – die Zuwendungen „als Steuervergütung“ \n\ngezahlt werden, beinhaltet die Verweisung in § 15 Abs. 1 EigZulG keine ma-\n\nteriellrechtliche Qualifizierung der Zuwendungen als Steuervorteile, sondern \n\nbildet lediglich eine Vorschrift zur Regelung des Verfahrens über die Festset-\n\nzung, Auszahlung und Rückforderung der Förderung. \n\n40 \n\ncc) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 15 \n\nAbs. 2 EigZulG. Danach gelten für die Verfolgung einer Straftat gemäß \n\n§ 263 StGB, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, die Vorschriften der \n\nAbgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend. \n\nHierdurch werden indes lediglich die Verfahrensvorschriften der §§ 385 ff. \n\nAO einschließlich der Ermittlungszuständigkeit der Finanzbehörden (vgl. \n\n§ 386 Abs. 2 AO) für anwendbar erklärt. \n\n41 \n\n3. Der Senat sieht gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon ab, in den \n\nFällen, in denen sich der Angeklagte neben Untreue zugleich mehrfach we-\n\ngen Steuerhinterziehung oder Urkundenfälschung strafbar gemacht hat, die \n\njeweils gleichartige Tateinheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen. Nach \n\n§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO genügt die Angabe der rechtlichen Bezeichnung \n\nder Tat, daher reicht hier die Bezeichnung „Steuerhinterziehung“ und „Ur-\n\nkundenfälschung“ aus. Zwar kann es sich grundsätzlich auch bei gleicharti-\n\nger Tateinheit empfehlen, dies im Urteilsspruch kenntlich zu machen. Davon \n\nkann aber abgesehen werden, wenn – wie hier – der Tenor unübersichtlich \n\nwürde. Denn dies widerspräche dem auch zu berücksichtigenden Gebot der \n\nKlarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel (vgl. BGH NStZ 1996, 610, \n\n611; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 StR 525/05). \n\n42 \n\n4. Trotz des Wegfalls der tateinheitlichen Verurteilung des Angeklag-\n\nten wegen Computerbetruges haben die vom Landgericht verhängten Ein-\n\nzelstrafen Bestand. Der Schwerpunkt des verwirklichten Unrechts liegt bei \n\nder Untreue und den Steuerhinterziehungen. Insbesondere angesichts der \n\nmoderaten Höhe der verhängten Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, \n\ndass der Tatrichter noch geringere Einzelfreiheitsstrafen verhängt hätte, \n\nwenn er die tateinheitliche Verurteilung wegen Computerbetruges nicht vor-\n\ngenommen hätte. Die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe rechtfer-\n\ntigt sich namentlich unter Berücksichtigung beachtlicher Schadenswieder-\n\ngutmachungsleistungen. Dass dabei die Zusage einer zukünftigen weiteren \n\nSchadenswiedergutmachung aus dem Blick geraten sein könnte, ist auszu-\n\nschließen. \n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft \n\n43 \n\nIn gleicher Weise deckt die auf den Rechtsfolgenausspruch be-\n\nschränkte Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler in der Straf-\n\nzumessung zum Vorteil des Angeklagten auf, wie der Generalbundesanwalt \n\nzutreffend ausgeführt hat. \n\n44 \n\nSoweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, dem Gewinnstreben des \n\nAngeklagten sei in der Strafzumessung nicht ausreichend Rechnung getra-\n\ngen worden, unternimmt sie den im Revisionsverfahren unbeachtlichen Ver-\n\nsuch, ihre Strafzumessungserwägungen an die Stelle der Strafzumessung \n\ndes Tatgerichts zu setzen. Bereits die Annahme der Staatsanwaltschaft, der \n\nAngeklagte habe aus besonders verwerflichem Gewinnstreben zur Finanzie-\n\nrung seines aufwändigen Lebensstils gehandelt, wird von den Urteilsfeststel-\n\nlungen nicht getragen. Solches ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, \n\ndass der Angeklagte nach dem Erwerb von Wohneigentum hohe Zins- und \n\nTilgungszahlungen zu erbringen hatte. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-06/5-str-127-07","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":26},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":10},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 233a","ref_norm":"233a","n":5},{"jurabk":"EigZulG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EigZulG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 385","ref_norm":"385","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 386","ref_norm":"386","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-06/5-str-127-07","retrieved":"2026-07-10 21:43:46.332261+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-06/5-str-127-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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