{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_106-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-04-16","aktenzeichen":"5 StR 106/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 106/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 16. April 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 4. Janu-\n\nar 2007, mit dem die Revision des Angeklagten gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts Hanau vom 25. Oktober 2006 \n\nals unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete \n\nUrteil wird als unzulässig verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\n1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil ein wirksamer \n\nRechtsmittelverzicht vorliegt. \n\na) Der Angeklagte hat im Anschluss an die Verkündung des Urteils er-\n\nklärt, dass er auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichte (§ 302 Abs. 1 \n\nSatz 1 StPO). Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach \n\n§ 274 StPO teil, weil sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und geneh-\n\nmigt worden ist (ProtBd. Bl. 11). Ein Rechtsmittelverzicht kann als Prozess-\n\nhandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder \n\nsonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 \n\nSatz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8 und 15; BGH NJW 2005, 1440, 1445). \n\n3 \n\nb) Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittel-\n\nverzichts führen könnten (vgl. BGH NJW 2005, 1440, 1445 m.w.N.), liegen \n\nnicht vor. Zwar ging dem Urteil eine verfahrensbeendende Absprache vor-\n\naus. Ausweislich des Protokolls wurde der Angeklagte jedoch im Hinblick auf \n\ndiesen Umstand nach der Urteilsverkündung qualifiziert belehrt (ProtBd. \n\nBl. 10). Gleichwohl verzichtete er anschließend auf die Einlegung von \n\nRechtsmitteln (ProtBd. Bl. 11). Die Erklärung des qualifiziert belehrten Betrof-\n\nfenen ist wirksam und unwiderruflich, weil sie in voller Kenntnis von Bedeu-\n\ntung und Tragweite des Verzichts abgegeben worden ist (BGH aaO S. 1446; \n\nBGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 1 StR 18/07). Tatsachen, die auf \n\neine unzulässige Beeinflussung des Angeklagten durch andere Verfahrens-\n\nbeteiligte im Zusammenhang mit der qualifizierten Belehrung schließen lie-\n\nßen, werden nicht vorgetragen und sind auch sonst aus den Akten nicht er-\n\nsichtlich. \n\n4 \n\n2. Allerdings führt das Rechtsmittel des Angeklagten zur Aufhebung \n\ndes Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig ver-\n\nworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Des-\n\nsen Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle be-\n\nschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begrün-\n\ndung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt \n\nhat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen \n\nGrund zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht \n\nzu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und \n\nFristeinhaltung zusammentrifft, also etwa – wie hier – die Revision entgegen \n\n§ 345 StPO nicht begründet worden \n\nist (st. Rspr.; vgl. nur BGH \n\nNStZ-RR 2005, 150; 2004, 50). \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_106-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-16/5-str-106-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_106-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_106-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-16/5-str-106-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_106-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:33:33.561431+00:00"}}