{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_103-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-08-29","aktenzeichen":"5 StR 103/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 103/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 29. August 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Bestechlichkeit u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Au-\n\ngust 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof , \n\nRichterin \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt W. , \n\nals Verteidiger für den Angeklagten S. , \n\nRechtsanwalt M. , \n\nRechtsanwalt Wi. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten R. , \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Dresden vom 4. September 2006 wird ver-\n\nworfen. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie dem Angeklagten R. insoweit entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten S. gegen das vorge-\n\nnannte Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, dass die \n\ntateinheitliche Verurteilung wegen falscher Versicherung \n\nan Eides Statt entfällt. Der Angeklagte S. trägt die \n\nKosten seines Rechtsmittels. \n\n3. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vor-\n\ngenannte Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte R. \n\n verurteilt worden ist, einschließlich der Feststellun-\n\ngen zum Vermögensnachteil der Stadt Dresden und zum \n\nUntreuevorsatz. Die Feststellungen zum äußeren Tather-\n\ngang und zum Vorsatz der Bankrottbeihilfe bleiben auf-\n\nrechterhalten. Insoweit wird die weitergehende Revision \n\ndes Angeklagten R. verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRevision des Angeklagten R. , an eine andere Wirt-\n\nschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Bestechlichkeit in \n\nzwei Fällen, wegen Bankrotts sowie wegen Bankrotts in Tateinheit mit fal-\n\nscher Versicherung an Eides Statt zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten R. \n\nhat es wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Bankrott schuldig ge-\n\nsprochen und gegen ihn eine – gleichfalls zur Bewährung ausgesetzte – Frei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt. Vom Vorwurf der \n\nVorteilsannahme hat das Landgericht den Angeklagten R. aus tatsäch-\n\nlichen Gründen freigesprochen. Gegen den Teilfreispruch wendet sich die \n\nRevision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten \n\nwird. Die beiden Angeklagten haben ihre Verurteilungen umfassend ange-\n\nfochten. Im Ergebnis hat nur die Revision des Angeklagten R. einen \n\nTeilerfolg. \n\nA. \n\nDas landgerichtliche Urteil enthält folgende Feststellungen und Wer-\n\ntungen: \n\n1. Der Angeklagte R. war Oberbürgermeister der Stadt Dres-\n\nden, der Angeklagte S. hat dem Angeklagten R. zugearbeitet. Der \n\nAngeklagte S. , der ein enger Vertrauter des Angeklagten R. aus \n\nZeiten früherer gemeinsamer kommunalpolitischer Tätigkeit war, geriet spä-\n\ntestens im Sommer 2002 in massive finanzielle Schwierigkeiten. In Kenntnis \n\neines gegen ihn bevorstehenden Insolvenzverfahrens leitete er von seinen \n\nKonten bei der Stadtsparkasse Dresden, der Deutschen Bank und der Ad-\n\nvance Bank insgesamt etwa 45.000 Euro auf andere Konten, um die Gelder \n\nso vor dem Zugriff seiner Gläubiger in Sicherheit zu bringen. Inhaber dieser \n\nKonten waren seine Mutter, die mit ihm persönlich eng verbundene \n\nH sowie er selbst mit einem Konto bei der Deutschen Bank 24. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Angeklagte S. beantragte im Oktober 2002 beim Amtsgericht Chem-\n\nnitz die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diesem Antrag fügte er die Aus-\n\nfertigung einer vor dem Notar B. in Radebeul abgegebenen eides-\n\nstattlichen Versicherung bei, in der er die vorgenannten Transaktionen ver-\n\nschwieg und lediglich das Konto bei der Deutschen Bank 24 angab. Auch \n\nnachdem das Insolvenzverfahren im Februar 2003 eröffnet war, offenbarte er \n\ngegenüber dem zum Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalt Mo. \n\n weder das Konto seiner Mutter noch das Konto von H \n\n , obwohl die Guthaben wirtschaftlich allein ihm zur Verfügung standen. \n\nAuf seine Kinder lautende Konten, die ihm ebenfalls allein zuzuordnen wa-\n\nren, verschwieg er gleichfalls. \n\n4 \n\nZwischen dem Angeklagten S. und dem Angeklagten R. be-\n\nstand ein enges Vertrauensverhältnis. Für den Angeklagten R. , den \n\n– zwischenzeitlich suspendierten – Oberbürgermeister der Stadt Dresden, \n\nwar der Angeklagte S. ein wichtiger Mitarbeiter und Berater. Als gesetzli-\n\ncher Vertreter der Stadt Dresden vereinbarte er zunächst mit dem Angeklag-\n\nten S. einen bis 31. Dezember 2001 laufenden, dann um ein Jahr verlän-\n\ngerten Dienstvertrag, der eine Dienstverpflichtung für 110 Arbeitstage im \n\nJahr und eine tägliche Vergütung von 460 Euro (900 DM) pro Arbeitstag vor-\n\nsah. In der Folge des Hochwassers im Jahr 2002, das zu erheblichen Flut-\n\nschäden in Dresden geführt hatte, setzte der Angeklagte R. den Ange-\n\nklagten S. im Februar 2003 als „Flutkoordinator“ ein und übertrug ihm die \n\nLeitung des „Büros Hochwasserschadenabwicklung“. \n\n5 \n\nDer Angeklagte R. , der um die finanziellen Probleme des Ange-\n\nklagten S. wusste, schloss am 17. April 2003 mit dem Angeklagten \n\nS. , der unter der Geschäftsbezeichnung „A. C. , vertreten durch \n\n S. “ handelte, einen bis 30. Juni 2005 befristeten Vertrag, der eine \n\nmonatliche Vergütung in Höhe von 2.500 Euro brutto vorsah. Nach diesem \n\nVertrag oblag dem Angeklagten S. die Koordination der Hochwasser-\n\nschadensabwicklung im Auftrag des Oberbürgermeisters. Anfang 2004 gab \n\nder Angeklagte R. dem Drängen des Angeklagten S. nach und \n\nänderte den Vertrag ab. Vertragspartner wurde nunmehr die „A. C. , \n\nvertreten durch H. “, wobei allerdings bestimmt wurde, \n\ndass die Leistungen von dem Angeklagten S. als „alleinigem Erfüllungs-\n\ngehilfen“ erbracht werden sollten. Zugleich wurde die monatliche Vergütung \n\nrückwirkend ab Januar 2004 bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages am \n\n30. Juni 2005 auf etwa 9.000 Euro brutto erhöht. Nach den Feststellungen \n\ndes Landgerichts diente diese Vertragskonstellation dazu, die Gelder zu er-\n\nheblichen Teilen dem Insolvenzverwalter zu entziehen und dem Angeklagten \n\nS. über H. zukommen zu lassen. Die Vergütung war \n\nnach Annahme des Landgerichts (UA S. 28, 62) im Hinblick auf die vom An-\n\ngeklagten S. erbrachten Leistungen objektiv angemessen und nicht \n\nüberhöht. Nachdem dem Angeklagten R. im Juli 2004 vom Regie-\n\nrungspräsidium durchgreifende Bedenken gegen die weitere Möglichkeit, die \n\nVergütung des Angeklagten S. zu 90 % zu subventionieren, wegen deren \n\nErhöhung eröffnet worden waren, erneuerte der Angeklagte R. gleich-\n\nwohl unter dem 28. Juli 2004 den mit der „A. C. , vertreten durch \n\n H. “ geschlossenen Änderungsvertrag und beendete \n\nzugleich in einem „Überleitungsvertrag“ vorbehaltlos den vorangegangenen \n\nVertrag vom 17. April 2003. \n\n6 \n\nDer Angeklagte S. hatte sich Anfang Februar 2003, als die Beauf-\n\ntragung der G. , einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der Sächsischen \n\nLandesbank, als Generalübernehmerin für den Wiederaufbau wichtiger Ver-\n\nkehrsanlagen ins Auge gefasst wurde, an Verantwortliche der G. gewandt. \n\nUnter Hinweis auf seine Nähe zum Oberbürgermeister brachte der Angeklag-\n\nte S. dabei den Wunsch vor, einen mit mehreren Tausend Euro monatlich \n\ndotierten Beratervertrag zu erhalten. Wie er erkannte, war seinen Verhand-\n\nlungspartnern von der G. dabei klar, dass der Angeklagte S. erhebli-\n\nchen Einfluss auf die Beauftragung hatte. Zum Abschluss eines Beraterver-\n\ntrages kam es nicht, weil die Beauftragung der G. aus anderen Gründen \n\nscheiterte. An den später stattfindenden Verhandlungen mit der B. , die \n\nprinzipiell bereits im Februar 2003 den Zuschlag als externer Projektsteuerer \n\nerhielt, war der Angeklagte S. ebenfalls beteiligt. Als die Verhandlungen \n\nüber den Vertrag im Einzelnen ins Stocken gerieten, ging der Angeklagte \n\nS. mehrmals zwischen März und Ende 2003 auf die Verantwortlichen der \n\nB. zu, um sie zum Abschluss eines Beratervertrages mit ihm zu veranlas-\n\nsen. Auch hier wollte der Angeklagte S. seine Stellung innerhalb der \n\nStadtverwaltung und insbesondere zum Angeklagten R. dazu nutzen, \n\num für die B. möglichst günstig und reibungslos die Projektsteuerung um-\n\nzusetzen. Letztlich ging jedoch die B. auf das Ansinnen des Angeklagten \n\nS. nicht ein. \n\n7 \n\n2. Das Landgericht hat im Fordern eines Beratervertrages gegenüber \n\nMitarbeitern der G. und der B. bei dem Angeklagten S. jeweils ein \n\nVergehen der Bestechlichkeit im Sinne des § 332 Abs. 1 StGB gesehen. Je-\n\ndenfalls aus Sicht der potenziellen Vertragspartner habe er seinen Einfluss \n\nauf die Vergabe oder Ausgestaltung der Aufträge von dem geforderten Vor-\n\nteil abhängig gemacht. Aufgrund seiner Funktion als „Flutkoordinator“ sei der \n\nAngeklagte S. Amtsträger gewesen, auch wenn er nicht unmittelbar wei-\n\nsungsbefugt gegenüber städtischen Bediensteten gewesen sei. Als verlän-\n\ngerter Arm des Oberbürgermeisters habe er öffentliche Aufgaben wahrge-\n\nnommen. Dieses sei ihm auch bewusst geworden. Wenn der Angeklagte \n\nS. sich selbst nicht als Amtsträger gesehen habe, führe dies lediglich zu \n\neinem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum. \n\n8 \n\nDie Verheimlichung der Kontenguthaben gegenüber dem Insolvenz-\n\nverwalter hat das Landgericht als eine einheitliche Bankrotthandlung nach \n\n§ 283 Abs. 1 Nr. 1 und 8 StGB angesehen, wozu die strafbare Handlung der \n\nfalschen Versicherung an Eides Statt in Tateinheit stehe. Da das Amtsgericht \n\nChemnitz hierfür zuständig gewesen sei, kam es nach Auffassung des Land-\n\ngerichts nicht darauf an, dass der Angeklagte S. eine eidesstattliche Ver-\n\nsicherung unaufgefordert von sich aus abgegeben habe. \n\n9 \n\nDer Abschluss des Vertrages mit der Stadt Dresden unter dem Namen \n\n H. erfüllt nach Auffassung des Landgerichts gleichfalls \n\nden Tatbestand einer weiteren selbständigen Bankrotthandlung nach § 283 \n\nAbs. 1 Nr. 1 und 8 StGB. Hierzu habe der Angeklagte R. Beihilfe ge-\n\nleistet, da er die desolate finanzielle Situation des Angeklagten S. ge-\n\nkannt habe und ihm die Einkünfte ungeschmälert habe zukommen lassen \n\nwollen. Zugleich liege bei dem Angeklagten R. noch eine (tateinheitli-\n\nche) Untreue vor, weil er gegenüber der Stadt seine Verfügungsbefugnis \n\nmissbraucht habe. In der deutlichen Erhöhung der Vergütung liege ein Ver-\n\nstoß gegen das Sparsamkeitsgebot. Der mit H. ge-\n\nschlossene Vertrag sei sittenwidrig; allein der Abschluss dieses Vertrages \n\nbegründe deshalb eine Vermögensgefährdung. Die Gefährdung habe sich in \n\nden ausgezahlten Monatsraten abzüglich der Raten aus dem alten Vertrag \n\nrealisiert. Dieser tatsächlich entstandene Schaden in Höhe von etwa \n\n75.000 Euro stelle einen Vermögensverlust großen Ausmaßes dar. \n\n10 \n\n3. Das Landgericht hat den Angeklagten R. vom Vorwurf der \n\nVorteilsannahme durch das gegenüber der G. bei den Vertragsverhand-\n\nlungen vorgebrachte Begehren des Abschlusses eines Beratervertrages mit \n\ndem Angeklagten S. mangels Nachweises einer bewussten Unrechtsver-\n\neinbarung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. \n\nB. \n\n11 \n\nLediglich die Revision des Angeklagten R. ist begründet. Die \n\nRevisionen des Angeklagten S. und der Staatsanwaltschaft bleiben ohne \n\nErfolg. \n\nI. \n\n12 \n\nDie Revision des Angeklagten S. führt lediglich zu einer Korrektur \n\ndes Schuldspruchs. \n\n13 \n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der die vom Strafkammervorsitzenden im \n\nSelbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO angeordnete Einführung einer \n\nfrüheren Aussage des Zeugen Sch. als Verstoß gegen § 250 StPO bean-\n\nstandet wird, hat keinen Erfolg. Die Konstanz der Aussagen des in der \n\nHauptverhandlung vernommenen Zeugen Sch. konnte bereits durch des-\n\nsen eigene Angaben zu seiner früheren Aussage, gegebenenfalls nach de-\n\nren Vorhalt, in die Hauptverhandlung eingeführt werden (BGHR StPO § 261 \n\nBeweiswürdigung 9; BGH StV 1996, 412). Ergänzend zu seiner Aussage \n\n– nicht sie im Sinne des § 251 StPO ersetzend – durfte dann, auch zur maß-\n\ngeblichen Abrundung der Beweiswürdigung zur Aussagekonstanz (UA \n\nS. 46), die Niederschrift über die frühere Aussage verlesen werden (Meyer-\n\nGoßner, StPO 50. Aufl. § 250 Rdn. 12). \n\n14 \n\n2. Die Verurteilungen wegen Bestechlichkeit halten rechtlicher Über-\n\nprüfung stand. Das Landgericht hat den Angeklagten S. zutreffend als \n\nAmtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB angesehen. \n\n15 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Be-\n\ngründung einer Amtsträgerstellung im Sinne der §§ 331 ff. StGB erforderlich, \n\ndass der Betreffende zum Amtsträger bestellt wurde. Die Bestellung ist von \n\nder bloßen privatrechtlichen Beauftragung zu unterscheiden. Sie setzt vor-\n\naus, dass der Betreffende über den Einzelfall hinaus mit der Wahrnehmung \n\nöffentlicher Aufgaben betraut und in die behördliche Organisation eingebun-\n\nden wird (vgl. BGHSt 43, 96, 105; 46, 310, 313). Hieran kann beim Angeklag-\n\nten S. – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – kein Zweifel be-\n\nstehen. \n\n16 \n\naa) Mit Beginn der Flutschadensabwicklung war der Angeklagte seit \n\nEnde 2002 befasst, ab Februar 2003 sogar in einer Leitungsfunktion tätig. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts führte er im Außenverhältnis die \n\nVerhandlungen und leitete das „Büro Hochwasserschadenabwicklung“. Ihm \n\nstanden eine Sekretärin und ein Büroraum zur Verfügung. Selbst wenn er \n\nformal kein Weisungsrecht gegenüber den kommunalen Bediensteten hatte, \n\nübte er jedoch faktisch Leitungsfunktionen gegenüber den Mitarbeitern des \n\nBüros aus. Dessen Aufgabenbereich war auch öffentlich-rechtlich geprägt. \n\nGegenstand der Tätigkeiten des Büros war der Wiederaufbau kommunaler \n\nVerkehrs- und Infrastrukturanlagen und die Verwaltung von Fördermitteln. \n\nDas Büro hat damit unmittelbar öffentliche Aufgaben (vgl. hierzu BGH \n\nwistra 2007, 302, 304), teilweise sogar hoheitlicher Art wahrgenommen. \n\n17 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Verteidigung war der Angeklagte \n\nS. auch bestellt im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB. Hierzu bedarf \n\nes keines förmlichen Bestellungsaktes. Entscheidungserheblichkeit kommt \n\ndieser Rechtsfrage ohnehin nur für die Bestechlichkeitshandlung gegenüber \n\nder G. zu. Bei den Handlungen gegenüber der B. bestand die Besonder-\n\nheit, dass der Angeklagte bei seinen späteren Vorstößen, für sich einen Be-\n\nratervertrag zu erlangen, durch den Angeklagten R. förmlich verpflich-\n\ntet war. Eine solche förmliche Verpflichtung fand bei Abschluss des Berater-\n\nvertrages am 17. April 2003 statt. Nach diesem Zeitpunkt erfolgten weitere \n\nAnläufe des Angeklagten S. , für sich den Abschluss eines Beratervertra-\n\nges zu erreichen. Jedenfalls für diese Handlungen wäre er dann zumindest \n\nals besonders Verpflichteter im Sinne des § 332 StGB tätig gewesen. \n\n18 \n\nDas Landgericht hat darüber hinaus ohne Rechtsverstoß für sämtliche \n\nBestechlichkeitshandlungen und insbesondere für die gegenüber der G. , \n\ndie zwischen Januar und März 2003 stattfanden, eine Amtsträgereigenschaft \n\nangenommen. In diesem Zeitraum bestand kein vertragsloser Zustand. Zwar \n\nwar der ursprünglich geschlossene Beratervertrag zum 31. Dezember 2002 \n\nausgelaufen und ein neuer Beratervertrag noch nicht geschlossen worden. \n\nDies bedeutete jedoch nicht, dass der Angeklagte S. insoweit ohne \n\nRechtsgrund gearbeitet hätte. Vielmehr ist noch Anfang 2003 der ursprüngli-\n\nche Beratervertrag stillschweigend verlängert worden (§ 625 BGB). Ein ent-\n\nsprechender Rechtsbindungswille war sowohl auf Seiten des Angeklagten \n\nR. als auch des Angeklagten S. vorhanden. Beide Angeklagten \n\nwollten, dass S. , der seit Anfang Februar mit der Leitung des Büros be-\n\nauftragt wurde, für die Stadtverwaltung tätig blieb. Dass dies nicht unentgelt-\n\nlich erfolgen sollte, war offensichtlich. Soweit nicht stillschweigend das ur-\n\nsprüngliche Honorar vereinbart war, wäre im Übrigen die ortsübliche Vergü-\n\ntung geschuldet gewesen (§ 612 Abs. 2 BGB). \n\n19 \n\nDas Landgericht hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass eine Bestel-\n\nlung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB auch formfrei erfolgen kann. \n\nDas Merkmal der Bestellung setzt seinem Wortsinn nach keinen förmlichen \n\nAkt voraus (BGHSt 43, 96, 102 f. unter Hinweis auf die Entstehungsge-\n\nschichte). Dies ergibt sich schon aus dem Vergleich mit der Begriffsbestim-\n\nmung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB, welche die für den öffentlichen Dienst \n\nbesonders Verpflichteten betrifft. Bei diesem Personenkreis rechtfertigt der \n\nformale Akt der Verpflichtung die Gleichstellung mit Amtsträgern in strafrecht-\n\nlicher Hinsicht. Ein solcher formaler Akt, der im Übrigen regelmäßig die Be-\n\ntreffenden zu besonders Verpflichteten machen würde, ist nach § 11 Abs. 1 \n\nNr. 2 lit c. StGB nicht erforderlich. Die Bestellung ergibt sich vielmehr aus der \n\nArt der übertragenen Aufgaben. Sie ist in der Heranziehung zur Erfüllung \n\nöffentlicher Aufgaben zu sehen, wenn diese mit einer auf eine gewisse Dauer \n\nangelegten Eingliederung verbunden ist (BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 \n\nAmtsträger 4). Das Tatbestandsmerkmal der Bestellung ist deshalb nicht \n\ndurch besondere formelle Voraussetzungen, sondern durch die hierdurch \n\nbewirkte Einbeziehung in die Organisation der öffentlichen Verwaltung be-\n\nstimmt. Sie beschreibt die Beauftragung einer Person mit der Erledigung von \n\nAufgaben der öffentlichen Verwaltung (vgl. BGHSt 43, 96, 101 ff.; BGHR \n\nStGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 4). \n\n20 \n\nb) Das Landgericht hat bei dem Angeklagten S. auch den entspre-\n\nchenden Vorsatz eines Amtsträgers rechtsfehlerfrei bejaht. Dies ist unprob-\n\nlematisch, soweit es sich um die Tat gegenüber der B. handelte, weil der \n\nAngeklagte S. spätestens auf Grund der von ihm abverlangten Verpflich-\n\ntungserklärung über den öffentlich-rechtlichen Bezug seines Tätigkeitsfeldes \n\nunterrichtet wurde. Fehlt eine solche Verpflichtungserklärung und liegt – wie \n\nhier – kein anderer förmlicher Bestellungsakt vor, sind allerdings an den \n\nNachweis in subjektiver Hinsicht besondere Anforderungen zu stellen. Dies \n\nhat das Landgericht nicht übersehen. Dabei reicht es nicht aus, dass der \n\nBetreffende nur um die seine Amtsträgerstellung begründenden Tatsachen \n\nweiß. Er muss auch eine Bedeutungskenntnis gerade von seiner Funktion als \n\nAmtsträger haben. \n\n21 \n\nHieran kann aber bei der gegebenen Sachlage kein Zweifel bestehen, \n\nweil der Angeklagte S. ausweislich der Feststellungen seine Einbezie-\n\nhung in die Verwaltungstätigkeit der Stadt Dresden kannte und um seinen \n\nEinfluss wusste. Hiermit warb er sowohl gegenüber der G. als auch ge-\n\ngenüber der B. . Insoweit war ihm die gesetzliche Wertung bewusst, die \n\nGrundlage der Strafvorschriften über Amtsträger ist. Dagegen brauchte der \n\nAngeklagte S. seine Tätigkeit nicht juristisch zutreffend einzuordnen. Ein \n\nsolcher Subsumtionsirrtum lässt – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt \n\nhat – den Vorsatz unberührt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung be-\n\ndurfte es hier keiner Ausführungen zu einem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 \n\nStGB. Ein die Anwendbarkeit des § 17 StGB begründendes fehlendes Un-\n\nrechtsbewusstsein hat der Angeklagte S. nach den Urteilsfeststellungen \n\nnicht einmal behauptet. Die bloße falsche Einordnung seines Verhaltens be-\n\ninhaltet dies nicht notwendigerweise. Dies gilt hier insbesondere deshalb, \n\nweil das Verhalten des Angeklagten S. , wäre er nicht als Amtsträger an-\n\nzusehen, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Bestechlichkeit im ge-\n\nschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB strafbar wäre. Namentlich unter Be-\n\nrücksichtigung dieses Umstandes brauchte das Landgericht die Möglichkeit \n\nnicht zu erörtern, der Angeklagte habe sein Verhalten als rechtmäßig ange-\n\nsehen und sich deshalb in einem Verbotsirrtum befunden. \n\n22 \n\n3. Während die Schuldsprüche wegen Bankrotts – auch zur vertretbar \n\nvorgenommenen Bestimmung des Schuldumfangs – keinen Rechtsfehler \n\naufweisen, kann die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt \n\nkeinen Bestand haben. Eine Strafbarkeit nach § 156 StGB setzt voraus, dass \n\ndie Behörde, vor der diese Versicherung abgegeben wird, hierfür auch zu-\n\nständig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich \n\ndas Tatbestandsmerkmal der Zuständigkeit nicht nur auf die allgemeine Zu-\n\nständigkeit der Behörde. Vielmehr muss die eidesstattliche Versicherung \n\nauch über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, \n\nzu dem sie eingereicht wird, abgegeben werden dürfen und darf rechtlich \n\nnicht wirkungslos sein (BGH StV 1985, 505). Wie der Generalbundesanwalt \n\nzutreffend ausführt, ist im Insolvenzverfahren die eidesstattliche Versiche-\n\nrung vom Schuldner zu Protokoll zu erklären (§ 98 Abs. 1 InsO). Diese Rege-\n\nlung gilt bereits im Eröffnungsverfahren (§ 20 Abs. 1 InsO). Der Schuldner \n\nkann die Erklärung nur in Person und mündlich abgeben. Diese eindeutige \n\nRechtslage wird noch durch den Verweis in § 98 Abs.1 Satz 2 InsO auf § 478 \n\nZPO unterstrichen, der die Eidesleistung von dem Eidespflichtigen in Person \n\nverlangt. Mithin muss also auch die Versicherung an Eides Statt vom \n\nSchuldner persönlich erfolgen. Eine schriftliche Erklärung genügt diesem \n\nFormerfordernis nicht. Sie ist damit rechtlich wirkungslos. Die vom Landge-\n\nricht aufgeworfene (und bejahte) Frage, ob auch eine unaufgefordert abge-\n\ngebene falsche Versicherung an Eides Statt eine Strafbarkeit nach § 156 \n\nStGB begründen kann, stellt sich somit nicht, weil im Rahmen des Verfah-\n\nrens über die Insolvenzeröffnung eine schriftliche Erklärung als Grundlage für \n\neine Versicherung an Eides Statt nicht genügt. \n\n4. Der Strafausspruch kann dennoch bestehen bleiben. \n\na) Die rechtsfehlerhafte Annahme einer Strafbarkeit nach § 156 StGB \n\nhat sich auf die Strafe nicht ausgewirkt. Dieser Straftatbestand stand in Tat-\n\neinheit zu einer mehraktigen Bankrotthandlung, die zu einer Verheimlichung \n\nvon über 45.000 Euro gegenüber dem Insolvenzverwalter geführt hat. Schon \n\nwegen des deutlich höheren Gewichts dieses Delikts und angesichts des \n\nUmstands, dass die, wenngleich nicht gesondert strafbare, Einreichung einer \n\nvon einem Notar beurkundeten inhaltlich unrichtigen eidesstattlichen Versi-\n\n23 \n\n24 \n\ncherung ein allgemein strafschärfend zu wertendes Fehlverhalten war und \n\ndas Landgericht die rechtsfehlerhaft angenommene idealkonkurrierende Tat \n\nwegen der unaufgeforderten Abgabe der Erklärung geringer gewichtet hat \n\n(UA S. 74), schließt der Senat sicher aus, dass die für die Tat verhängte \n\nmaßvolle Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten von dem Fehler beeinflusst \n\nwar. \n\n25 \n\nb) Die Strafzumessung ist auch im Übrigen rechtsfehlerfrei. Das Land-\n\ngericht durfte die Tatwiederholung und die Gesamttatdauer ebenso straf-\n\nschärfend werten wie den Gesamtumfang der Vergütungen, die an \n\nH. geflossen sind. Diese hätten nämlich – wie oben ausgeführt – \n\ndem Angeklagten S. zugestanden und sind deshalb der Gläubigerge-\n\nmeinschaft zunächst umfassend entzogen worden. Die Höhe der Summe \n\nkann mithin als verschuldete Auswirkung der Tat einen für die Strafzumes-\n\nsung bestimmenden Gesichtspunkt bilden. \n\nII. \n\n26 \n\nDie Revision des Angeklagten R. führt zur Aufhebung des \n\nSchuldspruchs, allerdings unter weitgehender Aufrechterhaltung den Be-\n\nschwerdeführer auch belastender Feststellungen. \n\n27 \n\n1. Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Ohne entsprechen-\n\nde Antragstellung von Seiten des Beschwerdeführers war das Landgericht \n\nnicht gedrängt, von diesem behaupteten, nicht realisierten Plänen über die \n\nim Vergleich zur durchgeführten Vertragsänderung andersartig gelagerte Ein-\n\nschaltung einer Anwaltskanzlei nachzugehen, die den Angeklagten S. \n\nanstellen und dann an seiner Stelle von der Stadt Dresden mit der Fluthilfe-\n\nkoordinierung betraut werden sollte. \n\n28 \n\n2. Der Schuldspruch wegen Untreue gemäß § 266 StGB hält jedoch \n\nsachlich-rechtlich revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n29 \n\na) Das Landgericht sieht den Pflichtverstoß des Angeklagten R. \n\ndarin, dass er die Vergütung für den Angeklagten S. um das Dreifache \n\nerhöht habe, obwohl der Angeklagte S. auch für den ursprünglichen Be-\n\ntrag seine Dienstleistung hätte erbringen müssen und auch erbracht hätte. \n\nDamit habe der Angeklagte R. gegen das Sparsamkeitsgebot versto-\n\nßen. Im Übrigen sei der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB \n\nnichtig. Diese Ausführungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden \n\nrechtlichen Bedenken. \n\n30 \n\naa) Das Landgericht kommt aufgrund einer rechtsfehlerhaften Ausle-\n\n31 \n\n32 \n\ngung zu der Annahme, dass der vom Angeklagten S. geschuldete Leis-\n\ntungsumfang durch die Vergütungserhöhung unberührt geblieben ist. Dem \n\nTatrichter steht zwar bei der Auslegung von Verträgen ein weitgehender Er-\n\nmessensspielraum zu. Deshalb beschränkt sich die revisionsgerichtliche \n\nKontrolle auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen Sprach- und Denkgesetze, \n\nErfahrungssätze und allgemeine Auslegungsregeln vorliegt (BGH NJW 2004, \n\n2248, 2250 m.w.N.). \n\nDie Auslegung des Landgerichts lässt drei Gesichtspunkte außer Be-\n\ntracht und begegnet deshalb durchgreifenden Bedenken. \n\nDas Landgericht stützt seine Wertung, der Leistungsumfang habe sich \n\nnicht geändert, darauf, dass der Angeklagte S. schon auf der Grundlage \n\ndes alten Vertrages einen „Fulltimejob“ ausgeübt habe und fast rund um die \n\nUhr tätig gewesen sei (UA S. 56). Dieser tatsächlich von dem Angeklagten \n\nS. erbrachte Einsatz belegt nicht zwingend den vertraglich geschuldeten \n\nLeistungsumfang. Das Landgericht hätte sich auch mit der nicht gänzlich fern \n\nliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, inwieweit der Arbeitsein-\n\nsatz des Angeklagten S. unter Umständen überobligatorisch erfolgte. Da \n\nnach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte weder einen \n\nwerkvertraglichen Erfolg schuldete noch sein Tätigkeitsfeld über Stunden \n\noder einen fest umrissenen Arbeitsanfall messbar war, hätte das Landgericht \n\nauch bedenken müssen, was Bezugsmaßstab für die Vergütung war. Da die \n\ndienstvertragliche Vergütung immer in einer Beziehung zum Umfang der Tä-\n\ntigkeit steht, beeinflusst die Vergütungshöhe naturgemäß auch die Bestim-\n\nmung des zu erwartenden Aufwands. Dies gilt hier insbesondere deshalb, \n\nweil der Angeklagte S. seine Tätigkeit als „Flutkoordinator“ nach Weisung \n\ndes Oberbürgermeisters zu erbringen hatte. Deshalb ist bei einer nach \n\n§§ 133, 157 BGB vorzunehmenden interessenkonformen Auslegung die \n\nVergütungshöhe als Maßstab für die Auslegung des geschuldeten Tätig-\n\nkeitsumfangs heranzuziehen. Hilfsweise muss analog § 612 Abs. 2 BGB die \n\nOrtsüblichkeit eines entsprechenden synallagmatischen Verhältnisses zwi-\n\nschen Dienstverpflichtung und Vergütungshöhe ermittelt werden. \n\n33 \n\nBedenklich ist zudem die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht \n\nzu der Feststellung gelangt ist, der Angeklagte S. habe nicht mit der \n\nKündigung des Altvertrags gedroht. Abgesehen davon, dass wegen der ge-\n\nringen Vergütung eine solche Kündigungsdrohung nahe lag und diese von \n\nzwei weiteren Zeugen bestätigt wurde, ist die Nichterwähnung dieses Um-\n\nstandes in einem Gespräch des Angeklagten R. mit dem Zeugen \n\n B. allein keine tragfähige Grundlage, um eine solche Kündigungs-\n\ndrohung auszuschließen. Dabei hätte zumindest dargelegt werden müssen, \n\nwelche Auswirkungen eine solche Information für die in diesem Gespräch \n\nabgehandelte Thematik gehabt hätte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil \n\ndas besagte Gespräch fünf Monate nach der erfolgten Erhöhung der Vergü-\n\ntung stattgefunden hat. \n\n34 \n\nInsbesondere hat es das Landgericht unterlassen, sich mit der nahe-\n\nliegenden Variante ausdrücklich auseinanderzusetzen, dass die niedrige Do-\n\ntierung beim ursprünglichen Vertragsabschluss der Erwartung geschuldet \n\nwar, der Angeklagte S. werde für seine Gesamttätigkeit bei der Flutkoor-\n\ndinierung ergänzend über einen gut dotierten Beratervertrag des General-\n\nübernehmers entlohnt werden und dass eine – für den Umfang seines Ein-\n\nsatzes angemessene – Erhöhung erst dann vereinbart wurde, als sich diese \n\nErwartung im Sinne eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zerschlagen hat-\n\nte. \n\n35 \n\nbb) Das Landgericht leitet die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 \n\nStGB aus einem Verstoß gegen das kommunalrechtliche Sparsamkeitsgebot \n\nab. Diese Auffassung ist selbst dann nicht frei von rechtlichen Bedenken, \n\nwenn man unterstellt, dass der Leistungsumfang der Dienstverpflichtung des \n\nAngeklagten S. sich durch den Vertrag mit erhöhter Vergütung nicht ver-\n\nändert hat. Der Sparsamkeitsgrundsatz (§ 72 Abs. 2 SächsGO), der ein all-\n\ngemeines Prinzip der Haushaltsführung für den gesamten öffentlichen Be-\n\nreich darstellt (vgl. § 6 Abs. 1 HGrG, § 7 Abs. 1 BHO), verpflichtet nicht zur \n\nKostensenkung um jeden Preis. Das Sparsamkeitsgebot ist als rechtliche \n\nSteuerungsnorm dazu bestimmt, einen äußeren Begrenzungsrahmen für den \n\ngemeinsamen Entfaltungs- und Gestaltungsspielraum dahingehend zu bil-\n\nden, solche Maßnahmen zu verhindern, die mit den Grundsätzen vernünfti-\n\ngen Wirtschaftens schlicht unvereinbar sind (BGH wistra 2005, 178, 180). \n\n36 \n\nDas Sparsamkeitsgebot steht in unmittelbarem Zusammenhang mit \n\ndem Wirtschaftlichkeitsgebot (Helm in Piduch, BHO 41. Lfg. § 7 Rdn. 1; \n\nv. Köckritz, BHO 36. Lfg. § 7 Rdn. 2.2). Beide bedingen einander, weil letzt-\n\nlich die wirtschaftlichste Lösung auch insgesamt gesehen die sparsamste ist. \n\nDeshalb ist es etwa bei Vergabeentscheidungen nach § 97 GWB anerkannt, \n\ndass nach § 97 Abs. 5 GWB der Zuschlag dann nicht erfolgen kann, wenn \n\ndas Angebot unangemessen niedrig ist (vgl. Wagner in Langen/Bunte, Kar-\n\ntellrecht 10. Aufl. § 97 GWB Rdn. 85). \n\n37 \n\nFür die Entscheidung, welche Vergütungshöhe zu bezahlen ist (vgl. für \n\nWirtschaftsunternehmen BGHSt 50, 331, 336), ist im Bereich der öffentlichen \n\nVerwaltung ein verhältnismäßig weiter Beurteilungs- und Ermessensspiel-\n\nraum eröffnet. Einen durch den Untreuetatbestand strafbewehrten Grund-\n\nsatz, wonach Vergütungserhöhungen durch den Sparsamkeitsgrundsatz ge-\n\nhindert sind, wenn der Betreffende auch zu den ursprünglichen Bedingungen \n\nseine Leistung zu erbringen hat, kennt das deutsche Recht nicht. Auch im \n\nBereich der öffentlichen Verwaltung überschreitet der zur Entscheidung Be-\n\nrufene seinen Ermessensspielraum grundsätzlich nicht, soweit ihn keine öf-\n\nfentlich-rechtlichen Vorschriften begrenzen, wenn er eine angemessene Ver-\n\ngütung – unter Umständen auch in Abänderung eines bestehenden Vertra-\n\nges zugunsten des bislang nicht angemessen entlohnten Beschäftigten – \n\nbezahlt. Dies gilt sogar, wenn der Vertragspartner aufgrund seiner persönli-\n\nchen wirtschaftlichen Situation selbst zu deutlich ungünstigeren Bedingungen \n\nkontrahieren würde. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit \n\nbilden nur eine äußere Grenze. Der Entscheidungsträger handelt auch im \n\nBereich der öffentlichen Verwaltung nicht etwa stets pflichtwidrig, wenn nicht \n\ndas sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots gewählt wurde. Vielmehr \n\nkönnen im Interesse einer effektiven und qualitativ befriedigenden Aufgaben-\n\nerfüllung auch Gesichtspunkte wie Mitarbeiterzufriedenheit, Motivation, Ver-\n\nantwortungsbewusstsein, Fortbildungsbereitschaft oder \n\ninnerbetriebliche \n\nHarmonie zulässige Gesichtspunkte für die Bemessung der Vergütung bil-\n\nden. Regelmäßig liegt deshalb eine pflichtwidrige Verletzung des Sparsam-\n\nkeitsgebots erst vor, wenn eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit un-\n\nangemessene Gegenleistung gewährt wird. \n\n38 \n\ncc) Die Annahme des Landgerichts, die getroffene Vergütungserhö-\n\nhung, die auf der Grundlage des mit H. geschlossenen \n\nVertrages erfolgt ist, sei sittenwidrig, unterliegt ebenso durchgreifenden Be-\n\ndenken. Zwar trifft es zu, dass Vertragsgestaltungen, die darauf gerichtet \n\nsind, in der Insolvenz der Gläubigergemeinschaft Vermögenswerte zu ent-\n\nziehen, gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder auch sittenwidrig sein \n\nkönnen. Nach den Urteilsfeststellungen liegt im gegebenen Fall jedoch nahe, \n\ndass die Einschaltung von H. lediglich zum Schein er-\n\nfolgen sollte. Wie das Landgericht nämlich unter Würdigung der vorhandenen \n\nBeweismittel zutreffend dargelegt hatte, diente die Einschaltung von \n\nH. allein dazu, die aus der Dienstleistung vereinnahmten Gelder \n\ndem Angeklagten S. unter Umgehung des Insolvenzverwalters unmittel-\n\nbar zukommen zu lassen. Die dienstvertraglichen Pflichten sollte allein und \n\nausschließlich der Angeklagte S. erfüllen. Diesem sollte letztlich wirt-\n\nschaftlich auch das Entgelt zukommen. Eine primäre Verpflichtung von \n\n H. war dagegen nicht ernsthaft gewollt; vielmehr sollte sie \n\nlediglich die Adresse für die Vereinnahmung der Gelder liefern. Da eine \n\ndienstvertragliche Pflichtenstellung mit H. nach der Wil-\n\nlensübereinstimmung der Parteien nicht angestrebt war, liegt ein Scheinge-\n\nschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB vor (vgl. BAG NJW 1993, 2767). \n\n39 \n\nBei einem Scheingeschäft gelten dann nach § 117 Abs. 2 BGB die \n\nRegeln des verdeckten Geschäftes. Dieses war ein Dienstvertrag, wenn nicht \n\nsogar aufgrund des ausgeprägten Umfangs der Eingliederung des Angeklag-\n\nten S. in die Stadtverwaltung Dresden ein Arbeitsvertrag. Dieser Vertrag \n\nwar weder nach § 134 BGB noch nach § 138 BGB nichtig. Solches ergibt \n\nsich schon zwangsläufig aus dem Schutzzweck, der darin besteht, dem In-\n\nsolvenzverwalter die erarbeitete Vergütung auch zukommen zu lassen. Ent-\n\nfiele nämlich eine vertragliche Bindung und mithin eine Vergütungspflicht, \n\nliefe dies darauf hinaus, dass die zu schützende Gläubigergemeinschaft \n\ngleichfalls keinen Anspruch hätte. \n\n40 \n\nb) In Betracht kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen Untreue, weil \n\nder Angeklagte R. die Auszahlungen als „sachlich richtig“ zeichnete \n\nund so die Auszahlungen an H. veranlasste. Bestand \n\ndas eigentliche Leistungsverhältnis zwischen der Stadt Dresden und dem \n\nAngeklagten S. als Person, war der Angeklagte S. als wirklicher Ver-\n\ntragspartner auch Gläubiger der Vergütungsansprüche hieraus. Nach Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens waren die Leistungen dann gegenüber dem \n\nInsolvenzverwalter zu erbringen. Den Auszahlungen an H. \n\n fehlte deshalb der rechtfertigende Grund. Infolge des gegen den An-\n\ngeklagten S. eröffneten Insolvenzverfahrens hatten die Zahlungen an \n\n H. keine befreiende Wirkung, weil der Angeklagte R. \n\n die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte (§ 82 InsO). \n\n41 \n\nDiese unter Missachtung des laufenden Insolvenzverfahrens veran-\n\nlassten Zahlungen an H. waren pflichtwidrig im Sinne \n\ndes § 266 StGB. Da sie nicht zu einem Erlöschen der Verbindlichkeiten der \n\nStadt Dresden aus dem Dienstvertrag mit dem Angeklagten S. führten, \n\nwar die Stadt um diesen Betrag geschädigt. Dies begründet einen Nachteil \n\nim Sinne des § 266 StGB. \n\n42 \n\nEine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB würde jedoch vor-\n\naussetzen, dass der Angeklagte R. insoweit vorsätzlich gehandelt hat. \n\nZwar kannte er alle zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse. Dies \n\nreicht jedoch für die Vorsatzfeststellung nicht aus. Sowohl die Pflichtwidrig-\n\nkeit als auch der Nachteil sind normative Tatbestandsmerkmale, die der An-\n\ngeklagte nach seinem persönlichen Wertungshorizont zutreffend hätte erfas-\n\nsen müssen. Dies kann bei einem juristischen Laien nicht ohne weiteres un-\n\nterstellt werden (BGHSt 48, 108, 117; BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 4, \n\ninsoweit in BGHSt 48, 307 nicht abgedruckt; AÜG § 9 unerlaubte Arbeitneh-\n\nmerüberlassung 1). \n\n43 \n\nDie subjektive Tatseite bedarf mithin neuer tatrichterlicher Aufklärung. \n\nDabei reicht es nicht aus, allein auf ein Unrechtsbewusstsein des Angeklag-\n\nten R. im Blick auf die Verheimlichung der Vergütungen gegenüber \n\ndem Insolvenzverwalter abzustellen. Dies schließt nämlich nicht zwangsläu-\n\nfig mit ein, dass er ebenso gegenüber der Stadt Dresden, zu der er als Ober-\n\nbürgermeister in einem Treueverhältnis stand, eine Vermögensschädigung \n\nbilligend in Kauf genommen hat (vgl. BGHSt 46, 30, 34; 47, 148, 157; 48, \n\n331, 346). Er muss erkannt haben, dass die mit H. ge-\n\nschlossene Vereinbarung als eine mit dem Angeklagten S. getroffene \n\nanzusehen ist und dass Zahlungen an sie keine schuldbefreiende Wirkung \n\nhaben konnten, zumindest aber damit gerechnet haben, dass die Stadt Dres-\n\nden sich durch die entsprechenden Zahlungen einer Haftung gegenüber \n\nS. s Gläubigern oder dem Konkursverwalter aussetzt. Nur wenn der An-\n\ngeklagte R. diese Möglichkeit ernsthaft in Betracht gezogen hat, kann \n\nvon einem bedingten Vorsatz ausgegangen werden. Dies ist bislang nicht \n\n– auch nicht etwa durch die Annahme seiner Kenntnis von einer Nichtigkeit \n\ndes Vertrages – inzident vom Landgericht mitgeprüft worden und versteht \n\nsich als Ergebnis einer entsprechenden tatgerichtlichen Prüfung nicht ohne \n\nweiteres von selbst. \n\n44 \n\nc) Gleichfalls neuer tatrichterlicher Prüfung bedarf als möglicherweise \n\nweiterer eine Untreue begründender Aspekt der Gesichtspunkt der Subventi-\n\nonierung durch das Regierungspräsidium, das endgültig im Juli 2004, nach-\n\ndem die ersten Auszahlungen der höheren Vergütung an S. bereits er-\n\nfolgt waren, für den Fall der Vertragsänderung mit höherer Entlohnung des \n\nAngeklagten S. eine Einstellung von deren 90-prozentiger Subventionie-\n\nrung sicher angekündigt hatte. Das Landgericht würdigt mögliche Auszah-\n\nlungen des Subventionsgebers ersichtlich allein unter dem Gesichtspunkt, \n\ndass solche Zahlungen bei der für die Nachteilsbestimmung vorzunehmen-\n\nden Gesamtsaldierung den anzusetzenden Schaden ganz oder teilweise ent-\n\nfallen lassen könnten. Dies ist rechtlich im Ansatz bedenkenfrei (BGHR StGB \n\n§ 266 Abs. 1 Nachteil 14, 55), wobei es jedoch nicht auf das tatsächliche \n\nVerhalten des Regierungspräsidiums als des Subventionsgebers ankommt, \n\nsondern darauf, ob ein Anspruch auf Subventionierung bestanden hätte. \n\nHierzu fehlen Feststellungen, zumal die Grundlagen der Subventionierung \n\nnicht näher dargelegt sind. Anknüpfungspunkt für die nunmehr zu treffenden \n\nFeststellungen muss der damals bestehende Rechtszustand sein, ein-\n\nschließlich der die Subventionierung regelnden untergesetzlichen Normen \n\nund Verwaltungsvorschriften, soweit diese rechtmäßig sind. \n\n45 \n\nEs liegt allerdings nahe, dass das Verhalten des Angeklagten R. \n\n gegenüber dem Regierungspräsidium als dem Subventionsgeber \n\npflichtwidrig war, schon weil der Angeklagte R. das Regierungspräsi-\n\ndium nicht vollständig informiert hat. Im Zusammenhang mit der Subventio-\n\nnierung könnte ihm ein Untreuevorwurf jedoch nur gemacht werden, wenn er \n\nvorsätzlich auf die Möglichkeit verzichtet hätte, Subventionszahlungen für \n\nden Stadthaushalt zu erlangen. Dies setzt voraus, dass – sofern die Verwei-\n\ngerung der Subventionierung der weiteren Beschäftigung des Angeklagten \n\nS. überhaupt rechtmäßig bzw. nicht nur auf einen rein formalen oder be-\n\nhebbaren Mangel zurückzuführen gewesen sein sollte – eine Möglichkeit be-\n\nstanden hätte, die Funktionen, die der Angeklagte S. ausgeübt hat, ande-\n\nren ebenfalls geeigneten Personen zu übertragen und hierfür Subventionen \n\nzu erlangen. Der Angeklagte R. könnte daher eine Untreue auch be-\n\ngangen haben, indem er – unsubventioniert – den Angeklagten S. für \n\nhöheres Entgelt beschäftigte, anstatt eine Lösung gewählt zu haben, die im \n\nRahmen der Hochwasserschadensabwicklung eine Subventionierung ermög-\n\nlicht hätte. \n\n46 \n\nd) Die neue tatrichterliche Prüfung kann dabei auch die vorgelagerte \n\nFrage umfassen, ob eine Beschäftigung des Angeklagten S. überhaupt \n\nerforderlich war oder die Hochwasserschadensabwicklung durch den vor-\n\nhandenen Personalbestand der Stadtverwaltung hätte abgewickelt werden \n\nkönnen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte – wobei dem Ange-\n\nklagten R. ein weiter Ermessensspielraum zukam –, wäre zu prüfen, \n\nob der Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung etwa unter Verletzung \n\nvon Beteiligungsvorschriften insbesondere für kommunale Stellen erfolgt ist. \n\n47 \n\nErgäbe die insoweit vorzunehmende Prüfung eine Pflichtwidrigkeit des \n\nAngeklagten R. , käme eine Strafbarkeit wegen Untreue dennoch nur \n\ndann in Betracht, wenn die Stadt Dresden auch tatsächlich geschädigt wäre. \n\nInsoweit finden die zur Haushaltsuntreue entwickelten Grundsätze (BGHR \n\nStGB § 266 Abs. 1 Nachteil 48, 54 m.w.N.) Anwendung, weil auch hier eine \n\nFallgestaltung vorliegt, bei der es um die Schädigung des haushaltsrechtlich \n\ngebundenen Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Rechtssubjekts geht. \n\nDeshalb begründet nicht jeder Verstoß eine Untreue. Vielmehr muss tatsäch-\n\nlich ein Vermögensnachteil entstanden sein (vgl. auch BGH wistra 2006, 307, \n\n308). \n\n48 \n\ne) Die bislang getroffenen Feststellungen zu den äußeren Umständen \n\nder Vertragsgestaltungen, -abschlüsse und -änderungen, zu begleitenden \n\nBesprechungen sowie zu S. s Leistungen und zu den erfolgten Zahlungen \n\nsind rechtsfehlerfrei und bedürfen keiner Aufhebung. Auf ihrer Grundlage, \n\ngegebenenfalls unter Heranziehung diesen Feststellungen nicht widerspre-\n\nchender ergänzender Feststellungen, insbesondere zur Auslegung der vor-\n\ngenannten Verträge, wird die Frage der Pflichtwidrigkeit vom neuen Tatge-\n\nricht zu prüfen sein und werden neue Feststellungen zu einem möglichen \n\nUntreuevorsatz zu treffen sein. Bei einer erneuten Verurteilung des Ange-\n\nklagten R. wegen Untreue bedürfte es je nach der konkreten Fallge-\n\nstaltung einer neuen tatrichterlichen Bestimmung des Schuldumfangs als \n\nGrundlage für den Strafausspruch. \n\n49 \n\n3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Untreue lässt auch die \n\nhierzu in Tateinheit stehende Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott ent-\n\nfallen. \n\n50 \n\na) Allerdings bestehen an sich gegen die Annahme dieses Straftatbe-\n\nstands keine Bedenken. Die vertragliche Konstruktion über die Beauftragung \n\nder H. , die der Angeklagte R. als Vertreter der \n\nStadt Dresden mitgetragen hat, erfüllt den Tatbestand der Beihilfe zum Bank-\n\nrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 und 8 StGB, weil sie darauf angelegt war, die \n\nhieraus erhaltenen Vergütungen dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu ent-\n\nziehen. Das hat das Landgericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweis-\n\nwürdigung festgestellt. Die vom Angeklagten R. insoweit geltend ge-\n\nmachten sachlich-rechtlichen Beanstandungen sind unbegründet. Die Ein-\n\nlassung des Angeklagten R. ist in wesentlichen Grundzügen mitgeteilt \n\nworden. Aufgrund der Gesamtumstände hat das Landgericht ohne Rechts-\n\nverstoß bei ihm den Vorsatz bejaht. Die Ausführungen der Revision hierzu \n\nerschöpfen sich in dem revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, die eigene \n\nBeweiswürdigung an die Stelle der des Tatrichters zu setzen. \n\n51 \n\nb) Gleichwohl kann der Schuldspruch insgesamt keinen Bestand ha-\n\nben (§ 353 Abs. 1 StPO). Da das Landgericht von seinem Rechtsstandpunkt \n\naus zutreffend die im Vertragsschluss liegende Untreue und die hierin auch \n\nzu sehende Beihilfehandlung zum Bankrott als tateinheitliche Begehung ge-\n\nwertet hat, konnte der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Bankrott nicht ge-\n\nsondert aufrecht erhalten bleiben. Bei Tateinheit steht nämlich die Einheit-\n\nlichkeit einer Tat der Aufrechterhaltung des vom Rechtsfehler nicht betroffe-\n\nnen Teils entgegen (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 353 Rdn. 7a). Aller-\n\ndings bleiben sämtliche diesen Schuldspruch tragende Feststellungen auf-\n\nrechterhalten. Erfolgt keine Verurteilung wegen der tateinheitlich angeklagten \n\nUntreue, wäre der Angeklagte R. ohne weiteres allein auf der Grund-\n\nlage der bisherigen Feststellungen erneut wegen Beihilfe zum Bankrott zu \n\nbestrafen. \n\nIII. \n\n52 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Freispruch \n\ndes Angeklagten R. vom Vorwurf der Vorteilsannahme richtet, ist un-\n\nbegründet. \n\n53 \n\n1. Die Anklage legt dem Angeklagten R. zur Last, dass er vom \n\nZeugen N. den Abschluss eines Beratervertrages zwischen der \n\nG. und dem Angeklagten S. als Gegenleistung für den Generalüber-\n\nnehmervertrag mit der Stadt Dresden verlangt habe. Hierin sieht die Staats-\n\nanwaltschaft eine Vorteilsannahme des Angeklagten R. . \n\n54 \n\n2. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte R. ge-\n\ngenüber dem Zeugen N. geäußert hat, er wünsche, dass der An-\n\ngeklagte S. als Koordinator gegenüber der Stadt Dresden eingesetzt \n\nwerde, sollte es zum Vertragsschluss zwischen der G. und der Stadt Dres-\n\nden kommen. Hieraus hat das Landgericht zwar geschlossen, dass der Zeu-\n\nge den Eindruck gewinnen durfte, der Angeklagte R. fordere die Be-\n\n \n \n \n \n\n55 \n\n56 \n\n57 \n\n58 \n\nschäftigung des Angeklagten S. als Gegenleistung für den Vertragsab-\n\nschluss. Das Landgericht hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen ver-\n\nmocht, dass der Angeklagte R. erkannt hat, sein Wunsch nach einer \n\nBeschäftigung S. s könnte in einem Bedingungszusammenhang mit dem \n\nAbschluss des Generalübernehmervertrags gestanden haben. \n\n3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung \n\nstand. \n\na) Sie ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtli-\n\nche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Beweiswürdigung wider-\n\nsprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesi-\n\ncherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH wistra 2005, 304, 305; \n\nNStZ 2002, 48 m.w.N.). \n\nb) Einen derartigen Rechtsfehler zeigt die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft nicht auf. \n\naa) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft stehen die Zwei-\n\nfel des Landgerichts am Vorsatz des Angeklagten im Einklang mit den getrof-\n\nfenen Feststellungen. Dass das Landgericht dabei seine Zweifel an einer \n\nkonkreten Tatsache festmacht oder sie gerade aus ihr herleitet, ist aus \n\nRechtsgründen nicht geboten. Vielmehr ist der Tatrichter gehalten, aus dem \n\nGesamtzusammenhang der von \n\nihm objektiv \n\nfestgestellten Tatsachen \n\nSchlüsse auf die Willensrichtung des Angeklagten zu ziehen. Ein solcher \n\nSchluss ist rechtsfehlerfrei, wenn er möglich und jedenfalls vertretbar er-\n\nscheint, also die richterliche Überzeugungsbildung nicht überspannt wird. \n\nDies ist hier der Fall. \n\n59 \n\nbb) Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob dieser Erklärung \n\nschon der vom Landgericht beigemessene Erklärungswert zukommt, dass \n\nder vom Angeklagten R. geäußerte Wunsch, dem Angeklagten S. \n\neinen Beratervertrag einzuräumen, als Bedingung für die Beauftragung der \n\nG. angesehen werden konnte. Insoweit ist diese Auslegung nicht unmittel-\n\nbar durch Tatsachen belegt. Nach dem Inhalt der in den Urteilsgründen mit-\n\ngeteilten Aussage des Zeugen N. hat der Angeklagte seinen \n\nWunsch so formuliert, dass S. den Beratervertrag erhalten sollte, sofern \n\nes zum Vertragsschluss komme. Der Angeklagte R. hat nach den Ur-\n\nteilsfeststellungen weder vorab einen Beratervertrag für S. verlangt, noch \n\nlässt sich dieser Erklärung ihrem Wortsinn nach ein Bedingungszusammen-\n\nhang entnehmen. Der Zeuge N. hat dies ausweislich der Urteils-\n\nfeststellungen auch nicht so verstanden. Wenn schon der Erklärungswert der \n\nAussage nicht zwingend war, dann gibt dies auf der subjektiven Ebene einen \n\numso größeren Spielraum für die Auslegung. Je weniger eindeutig sich die \n\nGesprächssituation konkretisieren lässt, desto größere Zweifel können auch \n\nentstehen, wie der Angeklagte R. seine eigene Erklärung verstanden \n\nwissen wollte. \n\n60 \n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts stellt die Ausle-\n\ngung des Landgerichts auch nicht etwa ein mit den Sprach- und Denkgeset-\n\nzen unvereinbares Ergebnis dar, das einen revisiblen Rechtsverstoß begrün-\n\nden könnte. Der Generalbundesanwalt will dabei entscheidend darauf abhe-\n\nben, dass der Angeklagte R. von „sich“ gesprochen habe und damit \n\nnicht die „Stadt Dresden“ gemeint haben könnte. Es entspricht aber der Le-\n\nbenswirklichkeit, dass der Vertreter, bei Erklärungen für den Interessenkreis \n\ndes Vertretenen auf die für jedermann offensichtliche Hervorhebung seiner \n\nVertreterstellung verzichtet. \n\n61 \n\ncc) Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Strafkammer bei der Aus-\n\nlegung wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hätte. Das Landge-\n\nricht hat sowohl die Interessenlage des Angeklagten, der S. auch als per-\n\nsönlichen Berater nicht verlieren wollte, als auch die besonderen Schwierig-\n\nkeiten, die sich aus der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten S. er-\n\ngeben, gesehen und ersichtlich in die Würdigung der subjektiven Tatseite \n\nbeim Angeklagten R. einbezogen. Namentlich angesichts der eigenen \n\nVerstrickung des Angeklagten S. in gleichem Zusammenhang und des \n\nengen Vertrauensverhältnisses zwischen den beiden Angeklagten erscheint \n\neine abweichende Beurteilung der Frage, ob hinreichende Tatsachen auch \n\nfür eine strafbare korruptive Verstrickung des Angeklagten R. vorla-\n\ngen, nicht fernliegend. Dies reicht indes nicht aus, einen Rechtsfehler für die \n\nnoch vertretbare Auffassung des Landgerichts zu begründen. \n\n62 \n\n4. Das Landgericht ist entgegen der Auffassung der Revision der \n\nStaatsanwaltschaft nicht von einem unzutreffenden rechtlichen Ausgangs-\n\npunkt im Hinblick auf die Unrechtsvereinbarung nach § 331 StGB ausgegan-\n\ngen. Es trifft allerdings zu, dass nach der durch das Korruptionsbekämp-\n\nfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I 2038) erfolgten Neufassung des \n\n§ 331 StGB eine Ausdehnung der Strafbarkeit insoweit eingetreten ist, als \n\nkein Zusammenhang mehr zwischen dem Vorteil und einer bestimmten \n\nDienstausübung vorhanden sein muss. Es reicht aus, wenn der Amtsträger \n\nden Vorteil für irgendeine dienstliche Tätigkeit verlangt. Damit soll einem be-\n\nwussten Handeln von Amtsträgern begegnet werden, mit dem ein böser \n\nSchein möglicher Käuflichkeit erweckt wird (BGHR StGB § 331 Unrechtsver-\n\neinbarung 2). \n\n63 \n\nDiese Gesetzeslage hat das Landgericht ersichtlich nicht verkannt. \n\nAbgesehen davon, dass als mögliche Diensthandlung hier allein der Ver-\n\ntragsschluss mit der G. in Betracht kam, hat das Landgericht angenom-\n\nmen, der Angeklagte R. habe subjektiv eine solche Verknüpfung im \n\nSinne einer Unrechtsvereinbarung weder erkannt noch gewollt. Wenn dem \n\nAngeklagten nicht bewusst geworden ist, dass diese Erklärung so verstan-\n\nden werden könnte, dann fehlte ihm zwangsläufig auch das Bewusstsein, \n\nden bösen Schein möglicher Käuflichkeit hervorzurufen. Solches ist aber er-\n\nforderlich, weil auch im Rahmen des Tatbestands des § 331 StGB der Ange-\n\nklagte diesen Zusammenhang erkennen oder mindestens billigend in Kauf \n\nnehmen muss (BGHSt 49, 275, 296). Dies hat das Landgericht aber gerade \n\nrechtsfehlerfrei verneint. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_103-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-29/5-str-103-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 478","ref_norm":"478","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 625","ref_norm":"625","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"HGrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_103-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_103-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-29/5-str-103-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2007/5_StR_103-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:54:09.180361+00:00"}}