{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR___8-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-02-21","aktenzeichen":"5 StR 8/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 8/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 21. Februar 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Görlitz vom 2. September 2005 mit den Feststellun-\n\ngen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. \n\nAusgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatge-\n\nschehen, die bestehen bleiben. Insoweit wird die Revision \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Görlitz \n\nzurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiat-\n\nrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt zur \n\nweitgehenden Aufhebung des Urteils. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte am \n\nAbend des 10. Juni 2002 mit der Straßenbahn nach Hause, wobei er ein \n\nKlappmesser mit einer 10 cm langen Klinge mit sich führte. Zu dieser Zeit \n\nbestiegen auch der später geschädigte N. M. sowie die Zeugen K. \n\n und Kr. die Straßenbahn und nahmen – getrennt durch den Mittelgang – \n\nschräg gegenüber dem Angeklagten Platz. Der Angeklagte erkannte M. \n\n als Bruder eines ihm flüchtig bekannten Mannes, gegen den er seit Jahren \n\nGroll hegte. Kr. , der den Angeklagten noch aus DDR-Zeiten kannte, be-\n\ngrüßte ihn mit dessen Spitznamen, den der Angeklagte früher immer mit „ei-\n\nnigem Stolz“ vernommen hatte. Der Angeklagte, der ohnehin gereizter Stim-\n\nmung war, geriet in Wut und beschimpfte die drei Männer als „Fotzen“. M. \n\n forderte ihn daraufhin in ruhigem Ton auf, ihn nicht „anzumachen“. Der \n\nAngeklagte wiederholte jedoch seine beleidigende Äußerung und öffnete un-\n\nbemerkt sein Klappmesser. Wenige Minuten später erhob sich der Zeuge \n\nM. , weil er aussteigen wollte. In diesem Moment sprang der Angeklagte \n\nauf und rammte dem Zeugen das Messer wuchtig in den Bauch. Die Klinge \n\ndurchstieß die Bauchdecke und verursachte eine stark blutende Wunde, ver-\n\nletzte jedoch keine inneren Organe. Der Geschädigte musste operiert und \n\ninsgesamt zwei Wochen stationär behandelt werden. \n\n3 \n\nAm 26. Juni 2004 war der Angeklagte zu Fuß unterwegs, wobei er \n\neinsatzbereit zwei Dosen Reizgas-Spray in der Jackentasche mit sich führte. \n\nAls ihm der Zeuge S. und dessen Sohn entgegenkam, sagte der An-\n\ngeklagte laut: „Scheißpack“ und sprühte das Spray aus nur wenigen Zenti-\n\nmetern Entfernung in das Gesicht des Zeugen. Alsdann setzte er seinen \n\nWeg fort und rief wiederholt: „Judenpack, Scheißjudenpack!“ \n\n4 \n\nDie Strafkammer hat hinsichtlich des Messereinsatzes einen Tötungs-\n\nvorsatz verneint und insbesondere auch unter Berücksichtigung der von ihr \n\nzugebilligten erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit einen minder \n\nschweren Fall der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB ange-\n\nnommen sowie die gefundene Strafe wegen überlanger Verfahrensdauer \n\nnach Art. 6 EMRK um sechs Monate verringert. Im zweiten Fall der Körper-\n\nverletzung gemäß § 223 StGB ist die Strafe nach Maßgabe der §§ 21, 49 \n\nStGB gemildert worden. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat – sachverständig beraten – die Überzeugung ge-\n\nwonnen, dass der Angeklagte an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit \n\nparanoiden, schizoiden und antisozialen Zügen leide. Davon ausgehend hat \n\ndie Strafkammer – auch darin der Sachverständigen folgend – angenommen, \n\ndass in beiden Fällen die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht \n\nseines Handelns erheblich vermindert gewesen sei. Gleichwohl habe er aber \n\nnoch zutreffend erkannt, dass er sich nicht in einer Notwehrlage befunden \n\nhabe. Die Anordnung der Maßregel begründet die Strafkammer – auch inso-\n\nweit in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten – mit der feh-\n\nlenden Krankheitseinsicht und der hieraus resultierenden Gefährlichkeit des \n\nAngeklagten, der sich seine Opfer beliebig aussuche mit der Folge, dass sich \n\nseine Aggressionen zukünftig gegen eine unüberschaubare Zahl weiterer \n\nPersonen richten könne. Die zu erwartenden Taten hätten auch beträchtli-\n\nches Gewicht, wenn der Angeklagte naheliegend wieder gefährliche Werk-\n\nzeuge verwenden würde. \n\n6 \n\n2. Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten lassen be-\n\nsorgen, dass die Strafkammer von einem rechtsfehlerhaften Verständnis der \n\nVorschriften der §§ 20, 21 StGB ausgegangen ist. Sie war offensichtlich der \n\nAuffassung, mit der Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähig-\n\nkeit sei bereits die Voraussetzung des § 21 StGB erfüllt und damit auch die \n\nGrundlage für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB gegeben. \n\nEine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich jedoch erst dann von \n\nBedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (BGHSt 21, 27, \n\n28 f.; 34, 22, 25 ff.; BGHR StGB § 21 StGB Einsichtsfähigkeit 2, 3, 4, 5, 6; \n\nBGH NStZ-RR 2004, 38). Der Täter, der – wie hier vom Landgericht ange-\n\nnommen – trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall \n\ndie Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist – sofern nicht seine \n\nSteuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist – voll schuldfähig. In einem \n\nsolchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus nicht zulässig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 26 f.). Die Vorschrift des § 21 \n\nStGB kann in Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet \n\nwerden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist. \n\nKann ihm die infolge verminderter Einsichtsfähigkeit fehlende Unrechtsein-\n\nsicht dagegen nicht zum Vorwurf gemacht werden, so greift § 20 StGB ein \n\nmit der Folge, dass eine Bestrafung ausscheidet (vgl. BGHSt 40, 341, 349). \n\n7 \n\nDem Urteil ist auch nicht sicher zu entnehmen, dass der Tatrichter in \n\nWirklichkeit nicht an eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit, sondern an \n\neine hier möglicherweise näher liegende erhebliche Verminderung der Steu-\n\nerungsfähigkeit gedacht hat. Dagegen spricht die wiederholte Bezugnahme \n\nauf die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht und auch der Umstand, dass die Straf-\n\nkammer der vor allem die Steuerungsfähigkeit berührenden alkoholischen \n\nBeeinträchtigung des Angeklagten in beiden Fällen keine wesentliche Bedeu-\n\ntung beigemessen hat. Der Senat sieht sich deshalb nicht in der Lage, die \n\nFeststellungen entgegen ihrem klaren Wortlaut umzudeuten. \n\n8 \n\n3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Sie \n\nerstreckt sich auch auf den Schuldspruch, weil nicht von vornherein auszu-\n\nschließen ist, dass der Angeklagte schuldunfähig ist. Immerhin musste der \n\nAngeklagte seit 1978 mehrfach in psychiatrischen Krankenhäusern stationär \n\nbehandelt werden, wobei die Ärzte durchgängig von einer schizophrenen \n\nErkrankung ausgegangen sind. Auch wird die Einlassung des Angeklagten \n\nzu den Beweggründen seines aggressiven Verhaltens, das er offenbar als \n\neine Art präventive Notwehr und im ersten Fall zugleich als Ausgleich für frü-\n\nher erlebte Kränkungen durch den Bruder des Geschädigten für erlaubt \n\ngehalten hat, eingehender zu würdigen sein. Der nunmehr zur Entscheidung \n\nberufene Tatrichter wird insgesamt über die Frage der Schuldfähigkeit nach \n\nAnhörung eines forensisch erfahrenen Sachverständigen erneut zu befinden \n\nhaben. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang können in beiden Fällen \n\nbestehen bleiben. Sie sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betrof-\n\nfen. \n\n9 \n\nSollten wiederum die Voraussetzungen für eine Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus bejaht werden, wird bei Prüfung der Ge-\n\nfährlichkeitsprognose mehr als bisher zu bedenken sein, dass der inzwischen \n\n52-jährige Angeklagte in der Vergangenheit trotz bestehender Erkrankung \n\noffensichtlich keine weiteren rechtswidrigen Taten begangen hat und dass \n\nzwischen den hier in Rede stehenden Taten ein Zeitraum von mehr als zwei \n\nJahren liegt, in denen der Angeklagte auf freiem Fuß war; auch ist er seit der \n\nTat vom 26. September 2004 bis zu seiner einstweiligen Unterbringung am \n\n2. September 2005 offenbar nicht auffällig geworden. Zudem werden mögli-\n\nche Therapieerfolge während der bisherigen Unterbringung zu berücksichti-\n\ngen sein. \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR___8-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-21/5-str-8-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR___8-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR___8-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-21/5-str-8-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR___8-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:17:43.976419+00:00"}}