{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR___2-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-02-21","aktenzeichen":"5 StR 2/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 2/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 21. Februar 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm einen weiteren Pflicht-\n\nverteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen. \n\n2. Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts \n\nAugsburg vom 27. Juni 2005 und des Beschlusses des \n\nOberlandesgerichts München vom 11. Oktober 2005 wird \n\nder Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ein-\n\nlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAugsburg vom 26. April 2005 als unzulässig verworfen. \n\n3. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil \n\nwird als unzulässig verworfen. \n\n4. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tra-\n\ngen. \n\nG r ü n d e \n\nZu 1.: Umstände, die einen Wechsel in der Pflichtverteidigung oder die \n\nBestellung eines weiteren Pflichtverteidigers begründen könnten, sind nicht \n\ndargetan. \n\nZu 2. bis 4.: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift \n\nvom 10. Januar 2006 zutreffend ausgeführt: \n\n„Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 26. April 2005 \n\nwegen Untreue und Umsatzsteuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer \n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese \n\nVerurteilung wandte sich der Angeklagte mit seinem am 9. Mai 2005 beim \n\nLandgericht eingegangenen Schreiben vom 4. Mai 2005, welches als Revisi-\n\nonseinlegung anzusehen ist. Den mit weiterem Schriftsatz vom 20. Mai 2005 \n\nvom Angeklagten gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Ein-\n\nlegung der Revision hat das Landgericht durch Beschluss vom 27. Juni 2005 \n\nals unzulässig verworfen. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde \n\nist vom Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 11. Oktober 2005 \n\nals unzulässig, weil nicht fristgerecht angebracht, verworfen worden. \n\nDie Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Urteilsver-\n\nkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n\nDem Urteil war eine Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft \n\nund Verteidigung mit dem Ziel einer Verfahrensbeendigung vorausgegangen \n\n(Bd. VI Bl. 899 d. SA). Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung hat \n\nder Angeklagte nach Urteilsverkündung und Belehrung, dass es ihm – unge-\n\nachtet der Verfahrensabsprache – freistehe, Rechtsmittel einzulegen (vgl. \n\nEntscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. März 2005, \n\nNJW 2005, 1440), nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, er ‚neh-\n\nme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel’. Diese Erklärung wurde \n\ngemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt (Bd. VI Bl. 905 d. SA). \n\nUmstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, \n\nsind nicht ersichtlich. Ein solcher wirksamer Verzicht kann grundsätzlich we-\n\nder widerrufen, wegen Irrtums angefochten noch sonst zurückgenommen \n\nwerden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.; \n\nMeyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 302 Rdn. 21).“ \n\nDer unter dem Datum vom 20. Mai 2005 gestellte Antrag auf Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung der Revision ist schon deshalb unzulässig, weil er verspätet (§ 45 \n\nAbs. 1 Satz 1 StPO) gestellt worden ist. Im Übrigen wäre er unbegründet, \n\nweil Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen, wie sich auch aus \n\ndem Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Februar 2006 ergibt. Zur Entschei-\n\ndung über den Wiedereinsetzungsantrag ist das Revisionsgericht berufen \n\n(§ 46 Abs. 1 StPO). \n\nHarms Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR___2-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-21/5-str-2-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR___2-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR___2-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-21/5-str-2-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR___2-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:17:20.392843+00:00"}}