{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__98-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"5 StR 98/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 098/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 12. Juli 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 7. September 2005 wird \n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO \n\na) das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, \n\nsoweit der Angeklagte in den Fällen II 2 c), d) und f) \n\nder Urteilsgründe jeweils wegen sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; \n\ninsoweit werden die Kosten des Verfahrens und not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskas-\n\nse auferlegt, \n\nb) das vorgenannte Urteil \n\naa) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der An-\n\ngeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kin-\n\ndes in zwei Fällen schuldig ist, \n\nbb) \n\nim gesamten Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbleiben-\n\nden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss-\n\nbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nSchutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und drei Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der \n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechts rügt. \n\n2 \n\nDie Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im \n\nÜbrigen erweist sie sich aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesan-\n\nwaltschaft als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3 \n\nDie Bundesanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift u. a. Fol-\n\ngendes ausgeführt: \n\n4 \n\n„Bezüglich der Fälle 2 c), d) und f) ist Verjährung eingetreten. \n\nDie Kammer ist hier jeweils von einer Tatzeit nach dem 31. Januar 1994 (= \n\nvierzehnter Geburtstag der Geschädigten) ausgegangen, so dass eine An-\n\nwendung des § 176 a. F. StGB ausscheidet. Die Verurteilung konnte somit \n\nnur auf § 174 StGB gestützt werden, was die Kammer auch nicht verkannt \n\nhat. \n\n5 \n\nDiese Vorschrift wurde erst mit Wirkung zum 1. April 2004 in \n\nden Katalog des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen. Die Regelung gilt \n\nauch rückwirkend für vor dem 1. April 2004 begangene Taten, die bis dahin \n\nnicht verjährt waren. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. \n\n6 \n\nAls erste verjährungsunterbrechende Handlung kommt die An-\n\nordnung der Vernehmung des Angeklagten durch die Kriminalpolizei vom \n\n16. März 2005 in Betracht (Bd. I Bl. 72 d. A.). Die Vernehmung selbst fand \n\nam 5. April 2005 statt (Bd. I Bl. 73 ff. d. A.). \n\n7 \n\nDie konkrete Tatzeit steht nach den Urteilsgründen nicht fest. \n\nAus dem Gesamtzusammenhang kann jedoch nur auf einen Zeitraum der \n\nTatbegehung geschlossen werden, der der Verjährung unterliegt. Im Übrigen \n\nwäre hiervon unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten des \n\nAngeklagten auszugehen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. § 78a Rdn. \n\n6).“ \n\n8 \n\n9 \n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. \n\nAus den gleichen Erwägungen muss in den verbleibenden Fäl-\n\nlen II 2 b) und e) die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen \n\nMissbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen. \n\n10 \n\nDer Wegfall der drei Einzelstrafen führt zur Aufhebung des \n\nGesamt-strafenausspruchs. Aber auch die in den Fällen II 2 b) und e) ver-\n\nhängten Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten bzw. von zwei Jah-\n\nren Freiheitsstrafe sind aufzuheben. Auch mit Rücksicht auf den erheblichen \n\nZeitablauf kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafzumessung in \n\ndiesen beiden verbliebenen Fällen von dem zu weit gehenden Schuldspruch \n\noder den entfallenen weiteren Einzelstrafen beeinflusst worden ist. Die \n\nFeststel- \n\nlungen können indes insgesamt bestehen bleiben. Der neue Tatrich-\n\nter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, sofern sie den nun-\n\nmehr rechtskräftigen Feststellungen nicht widersprechen. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-98-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-98-06","retrieved":"2026-07-10 20:46:34.471006+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-12/5-str-98-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2006-07-12","dockets":["5 StR 98/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__98-06","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.07.2006 – 5 StR 98/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-98-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 7. September 2005 wird\n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO\n\na) das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt,\n\nsoweit der Angeklagte in den Fällen II 2 c), d) und f)\n\nder Urteilsgründe jeweils wegen sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist;\n\ninsoweit werden die Kosten des Verfahrens und not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskas-\n\nse auferlegt,\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der An-\n\ngeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kin-\n\ndes in zwei Fällen schuldig ist,\n\nbb)\n\nim gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbleiben-\n\nden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/206a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"206a","label":"§ 206a StPO","mentions":1},{"id":"StGB/78b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"78b","label":"§ 78b StGB","mentions":1},{"id":"StGB/174","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"174","label":"§ 174 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:46:34.471006+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}