{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__96-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-04-04","aktenzeichen":"5 StR 96/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 96/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 4. April 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Ap-\n\nril 2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Potsdam vom 3. Juni 2005 wird verworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der \n\nStaatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und \n\nbandenmäßigen Betruges und wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der \n\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt und den Verfall von 1.500 € angeordnet. \n\nDie wirksam auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte \n\n(BGHSt 11, 393, 395; 24, 164, 165) Revision der Staatsanwaltschaft, die \n\nvom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt erfolglos. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer von 1991 bis 1999 überwiegend wegen Verkehrsdelikten \n\nzu drei kürzeren, inzwischen erlassenen Freiheitsstrafen und vier Geldstrafen \n\nverurteilte Angeklagte wurde im August 2004 Mitglied einer Bande, die ertro-\n\ngene hochwertige PKW nach Mazedonien verkaufte. Er veranlasste am \n\n15. August 2004 einen Bekannten, ein dafür geeignetes Fahrzeug anzumie-\n\nten. Der Angeklagte überführte mit Mittätern am nächsten Tag zwei PKW \n\nnach Mazedonien. Dort kam es zum Streit wegen des dem Angeklagten zu-\n\ngebilligten Anteils am Erlös in Höhe von 1000 €. Diesen hielt der Angeklagte \n\nfür zu gering. Er nahm deshalb an den weiteren Straftaten der übrigen Ban-\n\ndenmitglieder nicht mehr teil. \n\n4 \n\n2. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe zur Bewährung ausgesetzt, weil der noch unter dem Eindruck der vom \n\n16. Dezember 2004 bis 3. Juni 2005 vollzogenen Untersuchungshaft stehen-\n\nde Angeklagte sich aller Erwartung nach schon die Verurteilung zur Warnung \n\ndienen lassen werde. Nach Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlich-\n\nkeit des Angeklagten hat das Landgericht folgende besonderen Umstände im \n\nSinne des § 56 Abs. 2 StGB angenommen: „Der Angeklagte hat nicht den \n\nersten Antrieb zur Tat gegeben, ist bereits nach der ersten Fahrt nach Maze-\n\ndonien wieder ausgestiegen und hat den Kontakt zu den Mitangeklagten ab-\n\ngebrochen. Seine Vorstrafen liegen bereits etliche Jahre zurück“ (UA S. 26). \n\n5 \n\n3. Diese – wenn auch knappen – Erwägungen greift die Revi-\n\nsion vergeblich an. Das Landgericht hat seinen ihm innerhalb des § 56 StGB \n\ngegebenen Ermessensspielraum nicht überschritten (vgl. BGHR StGB § 56 \n\nAbs. 2 Gesamtwürdigung 4). \n\n6 \n\nBei der Prüfung der Kriminalitätsprognose hat das Landgericht \n\ndie Vorstrafen des Angeklagten bedacht, ihnen aber ohne Rechtsfehler we-\n\ngen der lange zurückliegenden Taten keine ausschlaggebende Bedeutung \n\nbeigemessen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 56 Rdn. 6). Die aus dem \n\nBetrieb der Gaststätte des Angeklagten herrührenden Schulden bedurften \n\nangesichts seiner festgestellten vollständigen sozialen Eingliederung keiner \n\ngesonderten Erörterung als ein die Kriminalität fördernder Umstand. Dass \n\nder Angeklagte nicht aus ehrenwerten Motiven von der Begehung weiterer \n\nStraftaten Abstand nahm, steht der positiven Prognose des Tatrichters ange-\n\nsichts der erstmals erlittenen Untersuchungshaft und des weitgehenden Ges-\n\ntändnisses des Angeklagten nicht entgegen. \n\n7 \n\nZu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, \n\ndass die für die Aussetzungsentscheidung angeführten Umstände zwar nicht \n\njeder für sich betrachtet, jedoch in der rechtlich gebotenen Gesamtschau als \n\n„besondere“ im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB gewertet werden durften (vgl. \n\nBGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). \n\n8 \n\nEine Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB \n\nwar nicht erforderlich, weil keine Gesichtspunkte erkennbar waren, die inso-\n\nweit nähere Ausführungen geboten hätten (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Ver-\n\nteidigung 15). \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__96-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/5-str-96-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__96-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__96-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/5-str-96-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__96-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:32:50.702474+00:00"}}