{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__77-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"5 StR 77/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 77/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 29. Juni 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\n– Adhäsionsklägerinnen: G. W. mbH \n\n Wuppertal, vertreten durch den Geschäftsführer; \n\n H. -Stiftung, vertreten durch den Vorstand – \n\nwegen Untreue u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 beschlossen: \n\n1. Mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft wird das Ver-\n\nfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der Fälle \n\nII. 1. d) und e) der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Un-\n\ntreue durch überhöhte Abrechnung der Altlasten be-\n\nschränkt. Der Angeklagte ist insoweit der Untreue schul-\n\ndig. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Wuppertal vom 17. Dezember 2003 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben \n\na) mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall \n\nII. 1. f) der Urteilsgründe wegen Bestechung in Tat-\n\neinheit mit Untreue verurteilt wurde; \n\nb) im Ausspruch über die in Fall II. 1. d) und e) verhängte \n\nEinzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstra-\n\nfe; \n\nc) im Ausspruch über die Adhäsionsentscheidungen; von \n\nder Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird ab-\n\ngesehen. Insoweit trägt die Staatskasse die gerichtli-\n\nchen Auslagen. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung (2 a und b) wird die Sache zu \n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-\n\nstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen „tateinheitlich \n\nbegangener Untreue in besonders schwerem Fall in zwei Fällen“ (Einsatz-\n\nstrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe), wegen Bestechung in Tateinheit mit Un-\n\ntreue (Einzelstrafe ein Jahr Freiheitsstrafe) sowie wegen Anstiftung zur Un-\n\ntreue in vier Fällen (Einzelstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und \n\neinem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiterhin hat das Landgericht \n\nden Angeklagten unter Absehung von der Entscheidung über weitergehende \n\nAdhäsionsanträge \n\nverurteilt, \n\n„an \n\ndie \n\nAdhäsionsklägerin \n\nG. W. \n\n Wuppertal (GWG) 2.789.608,50 € nebst Zinsen in Höhe \n\nvon fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2003 \n\nund an die Adhäsionsklägerin H. -Stiftung gesamtschuldnerisch neben \n\ndem anderweitig Verfolgten P. 392.678,83 € nebst 4% Zinsen \n\nhieraus seit dem 6. August 1996, abzüglich vom anderweitig Verfolgten G. \n\n am 4. März 2003 auf einen Teilbetrag der Hauptforderung in Höhe von \n\n285.678,83 € nebst den angegebenen Zinsen hieraus gezahlter 226.268,41 € \n\nsowie abzüglich weiterer am 11. März 2003 vom anderweitig Verfolgten G. \n\n auf diesen Teilbetrag nebst angegebener Zinsen hieraus gezahlter \n\n83.287,79 € zu zahlen, sowie gesamtschuldnerisch mit dem anderweitig Ver-\n\nfolgten P. 14.827,46 € nebst 4% Zinsen seit dem 15. Juni 1995 zu zah-\n\nlen“. Die mit der Revisionsbegründung seines Wahlverteidigers wirksam be-\n\nschränkte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchreduzierung \n\nin Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO und hat im Übrigen im Umfang ihrer \n\nAnfechtung – die Verurteilung wegen Anstiftung zur Untreue in vier Fällen \n\nficht der Angeklagte nicht an – Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklag-\n\nte, ein frühpensionierter ehemaliger Oberamtsanwalt bei der Staatsanwalt-\n\nschaft Wuppertal, Vorstandsmitglied der H. -Stiftung und einer weiteren \n\nStiftung. Diese Ämter hatte er erworben, nachdem er sich ab Anfang der \n\nachtziger Jahre erfolgreich als Bauinvestor etabliert hatte und über diese Tä-\n\ntigkeit Kontakte zu den anderweitig Verfolgten P. , einem Direktor der \n\nDeutschen Bank Wuppertal und Vorstandsvorsitzenden der H. -\n\nStiftung, G. , dem Inhaber eines größeren Wuppertaler Bauunterneh-\n\nmens, sowie Hi. und S. , Geschäftsführern der GWG, geknüpft \n\nhatte. \n\n3 \n\nIm Zuge der Entwicklung zweier Bauprojekte, an denen die \n\nStiftungen und die GWG beteiligt waren, ließ G. dem Angeklagten ver-\n\ndeckt Geldzahlungen zukommen, die der Angeklagte dazu nutzte, Geld- und \n\nSachzuwendungen an die Geschäftsführer der GWG auszukehren, damit \n\ndiese im Gegenzug G. s Bauunternehmen bevorzugt beauftragen würden. \n\nDane-ben war der Angeklagte am überteuerten Ankauf zweier Grundstücke \n\ndurch die GWG beteiligt. Wegen dieser Geschehnisse hat das Landgericht \n\nden Angeklagten rechtskräftig wegen Anstiftung zur Untreue in vier Fällen \n\ndurch die anderweitig Verfolgten Hi. und S. verurteilt. \n\n4 \n\nHinsichtlich der vom Revisionsangriff umfassten Tatvorwürfe \n\nhat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: \n\n5 \n\n1. Zur Umsetzung eines Bauprojekts für die Errichtung von \n\nAltenheimen hatte die GWG von der H. -Stiftung ein Hanggrundstück \n\nerworben, auf dem früher eine Textilienfirma ansässig war. Aufgrund eines \n\nfür einen früheren Bauabschnitt eingeholten Bodengutachtens gingen die \n\nBeteiligten davon aus, dass nur ein geringes Restrisiko für eine Bodenkon-\n\ntamination aus der Zeit des Textilienunternehmens (so genanntes „Altlasten-\n\nrisiko“) bestand, da durch die Hanglage des Grundstückes von einem „Aus-\n\nwaschen“ eventuell vorhandener Altlasten ausgegangen werden könne. Das \n\nnoch vorhandene Altlastenrestrisiko wurde im Kaufvertrag von der erwerben-\n\nden GWG übernommen und sollte von dieser im Rahmen des Generalunter-\n\nnehmervertrages an G. s Bauunternehmen „durchgereicht“ werden. \n\n6 \n\nNachdem im Zuge der Bauarbeiten an einem früheren Bauab-\n\nschnitt wider Erwarten doch Bodenkontaminationen vorgefunden worden wa-\n\nren, die von G. aufgrund des Generalunternehmervertrages kostspielig \n\nzu entsorgen waren, kam es zwischen den Beteiligten wegen des Altlastenri-\n\nsikos in diesem so genannten vierten Bauabschnitt zu Spannungen. In dieser \n\nSituation sagte der Angeklagte mündlich zu, dass die H. -Stiftung – \n\nentgegen dem zuvor geschlossenen Kaufvertrag – zur Verbesserung des \n\nVerhältnisses zur GWG und zu G. das Altlastenrisiko übernehmen wer-\n\nde. Daneben war die Übernahme des Altlastenrisikos auch dadurch motiviert, \n\ndass der Angeklagte die Übernahme für gerechtfertigt hielt, weil der für die \n\nH. - \n\nStiftung vorteilhafte Kaufpreis im Hinblick auf eine von den Kaufvertragspar-\n\nteien angenommene Altlastenfreiheit zustande gekommen war. Gleichwohl \n\nerkannte der Angeklagte, dass er für die H. -Stiftung auf eine sehr \n\ngünstige Vertragsposition verzichtete. \n\n7 \n\nAls G. dann tatsächlich auch in diesem vierten Bauab-\n\nschnitt auf Altlasten stieß, kündigte er gegenüber dem Angeklagten aufgrund \n\nder zuvor erfolgten Zusicherungen eine Berechnung der Altlastenbeseiti-\n\ngungskosten gegenüber der H. -Stiftung an. Der Angeklagte und der an-\n\nderweitig Verfolgte P. erkannten nunmehr die Gelegenheit, sich \n\nSchwarzgeldbeträge zu Lasten der H. -Stiftung zu verschaffen, und \n\nveranlassten \n\nG. \n\n , die Kosten der Altlastenbeseitigung überhöht abzurechnen und ihnen \n\n– dem Angeklagten und P. – die so „erwirtschafteten“ Mehrerlöse \n\nauszuhändigen. Insgesamt stellte G. ca. 560.000 DM mehr in Rech-\n\nnung, als die Beseitigung der Altlasten tatsächlich kostete. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat dieses Geschehen als zwei in gleicharti-\n\nger Idealkonkurrenz stehende Fälle der Untreue gewertet. Der Angeklagte \n\nhat seine Revision auf die Verurteilung wegen der Übernahme der Altlasten \n\nbeschränkt und die überhöhte Abrechnung der Altlasten ausdrücklich von \n\nseinem Revisionsangriff ausgenommen. \n\n9 \n\nder \n\n2. Nach den Vertragsbestimmungen zwischen der GWG und \n\nH. \n\n -Stiftung hatte die Stiftung die Kosten der Gestaltung der Außenanlagen \n\ndes geplanten Altenheims zu tragen. Der anderweitig Verfolgte P. \n\n hatte die Idee entwickelt, einen durch das Gelände fließenden, damals noch \n\nverschütteten Bach wieder freizulegen und so das Parkambiente zu verbes-\n\nsern. Der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte P. sannen da-\n\nnach, die öffentliche Hand an den Kosten für die Freilegung des Bachs zu \n\nbeteiligen. Sie wussten, dass es insbesondere bei der Partei der Grünen in \n\nWuppertal Pläne gab, die Freilegung von Fließgewässern durch die Kommu-\n\nne finanziell zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund erschien es ihnen op-\n\nportun, den als kritischen „Störenfried“ geltenden Grünen-Stadtrat W. \n\n , einen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Sozialwis-\n\nsenschaftler, in ihrem Sinne zu beeinflussen. Zu diesem Zwecke bot der An-\n\ngeklagte dem Stadtrat W. einen Beratervertrag mit der H. - \n\nStiftung an, der mit monatlich 1.000 DM entlohnt werden und W. \n\nwirtschaftlich und ideell an die H. -Stiftung binden sollte. In dem dann \n\ntatsächlich von dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten P. \n\nunterschriebenen Beratervertrag wurde der Gegenstand der Beratungstätig-\n\nkeit mit folgenden Schwerpunktthemen umrissen: „Wohnen ausländischer \n\nMitbürger im Alter, Wohnformen deutscher Mitbürger im Ausland und Integra-\n\ntion von Behinderten-Wohnen im Altenbereich“. Tatsächlich sollte sich \n\nW. absprachegemäß, aber nach außen verschleiert, vor allem um die \n\nInteressen der Stiftung bei der Frage der Finanzierung der Freilegung des \n\nBaches verdient machen. In der Folgezeit gelang es W. , durch seine \n\nEinflussnahme in der Partei und im Rat ein den Interessen auch der H. \n\n -Stiftung entsprechendes Förderprogramm auflegen zu lassen. Aus die-\n\nsem Förderprogramm wurde die Freilegung des Baches mit 107.000 DM be-\n\nzuschusst, während W. im Rahmen seines Beratervertrages insge-\n\nsamt 29.000 DM erhielt. \n\n10 \n\nDas Landgericht hat dieses Geschehen als Untreue zu Lasten \n\nder H. -Stiftung in Tateinheit mit Bestechung gewertet. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nIm Umfang der Anfechtung hat das Urteil keinen Bestand. \n\n1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Übernahme \n\nund überhöhten Abrechnung der Altlasten mit Zustimmung der Bundesan-\n\nwaltschaft nach § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Untreue durch ü-\n\nberhöhte Abrechnung der Altlasten beschränkt, weil die bisherigen Feststel-\n\nlungen den Vorwurf der Untreue durch die Übernahme der Altlasten nicht \n\ntragen und die für diese Gesetzesverletzung zu erwartende Strafe nicht be-\n\nträchtlich ins Gewicht fällt. Die Verfahrensbeschränkung führt zur Aufhebung \n\nder in Fall II. 1. d) und e) verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. \n\nDer Senat kann nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht, welches \n\nausdrücklich die Verwirklichung zweier Untreueakte straferschwerend bei der \n\nEinzelstraffindung berücksichtigt hat, bei zutreffender Bewertung zu einer \n\ngeringeren Strafe gelangt wäre. \n\n13 \n\n2. Soweit der Angeklagte wegen Bestechung in Tateinheit mit \n\nUntreue verurteilt worden ist, hat die Revision vollumfänglich Erfolg. \n\n14 \n\na) Die Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit \n\ndem Beratervertrag W. hat keinen Bestand, da nach den rechtsfeh-\n\nlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts ein Vermögensnachteil \n\nim Sinne des § 266 StGB nicht vorliegt. Insoweit nimmt der Senat auf die \n\nzutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft Be-\n\nzug. \n\n15 \n\nb) Auch die Verurteilung wegen Bestechung des Stadtrats \n\nW \n\nbegegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit finden auch hier \n\ndie Grundsätze Anwendung, die der Senat in seinem Urteil vom 9. Mai 2006 \n\n(5 StR 453/05 zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) aufgestellt hat: \n\nKommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden \n\nmit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in \n\nder kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hin-\n\nausgehen (BGH aaO). Solch weitergehende Bestellung zu konkreten Verwal-\n\ntungsaufgaben hat das Landgericht bei W. nicht festgestellt. \n\n16 \n\nträgers \n\nErschöpft sich aber die Tätigkeit eines kommunalen Mandats-\n\n– wie hier – im Handeln in Wahlen und Abstimmungen in der Volksvertretung \n\nselbst, in Teilen der Volksvertretung wie den Fraktionen oder in den unmittel-\n\nbar der Volksvertretung zugehörigen Ausschüssen, kommt lediglich eine \n\nStrafbarkeit nach § 108e StGB in Betracht. Gleiches gilt für die Tätigkeit im \n\nVorfeld von Wahlen und Abstimmungen in Volksvertretungen, also etwa für \n\ndie Einflussnahme auf andere Ratsmitglieder und die sonstige Beteiligung an \n\nder politischen Willensbildung auf Gemeindeebene (BGH aaO). \n\n17 \n\n3. Der Senat hebt die Adhäsionsentscheidungen auf und sieht \n\nvon einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge ab, weil die Anträge auch \n\nunter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Adhäsionsklägerin-\n\nnen namentlich vor dem Hintergrund der hier erfolgten Teilaufhebung, ver-\n\nfahrensübergreifend erfolgter Anordnung von (Teil-)Gesamtschuldnerschaft \n\nund erst im Revisionsverfahren abgegebener einseitiger Teilerledigterklärun-\n\ngen zur Erledigung im Strafverfahren ungeeignet sind (§ 406 Abs. 1 Satz 4 \n\nStPO). Die Kostenentscheidung für das Adhäsionsverfahren folgt nach billi-\n\ngem Ermessen des Senats aus § 472a Abs. 2 StPO (vgl. auch Eb. Schmidt, \n\nLehrkommentar zur StPO und zum GVG, Nachtragsband II § 472a Rdn. 3). \n\nAuslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. \n\n18 \n\n4. Das neue Tatgericht wird das Geschehen \n\nim Fall \n\nW. mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 108e StGB zu prü-\n\nfen und sich dabei an den Maßstäben des Urteils des Senats vom 9. Mai \n\n2006 (5 StR 453/05) zu orientieren haben. \n\n19 \n\nBei der Festsetzung der Einzelstrafe in Fall II. 1. e) der Urteils-\n\ngründe wird es zu bedenken haben, dass sich der Untreueschaden auf die \n\nüberhöht angesetzten Rechnungsteile beschränkt. \n\n20 \n\nDer Senat hat aufgrund der pauschalen Beanstandung aller \n\nEinzelstrafen in der Revisionsbegründungsschrift (insb. S. 13) erwogen, ob \n\ndie Revision – entgegen dem klaren Wortlaut des Revisionsantrags – in die-\n\nsem Punkt nicht beschränkt werden, sondern sämtliche Einzelstrafaussprü-\n\nche erfassen sollte. Dies kann letztlich dahinstehen, da die Strafzumes-\n\nsungserwägungen des Landgerichts keine durchgreifenden Rechtsfehler \n\naufweisen. Im Übrigen schließt der Senat aus, dass sich die Bemessung der \n\naufgehobenen Einsatzstrafe auf die übrigen Einzelstrafen ausgewirkt hat. \n\n21 \n\nBei der neuen Einzelstraf- und Gesamtstrafbestimmung wird \n\ndas neue Tatgericht den langen Zeitablauf seit Begehung der Tat zu beden-\n\nken und zu erörtern haben, ob das Verfahren nach Erlass des angefochtenen \n\nUrteils in einer dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK genügenden Weise \n\ngefördert worden ist; widrigenfalls wird eine konventionswidrige Verzögerung \n\nkompensatorisch zu berücksichtigen sein. Trotz des entsprechend vermin-\n\nderten Schuldumfangs wird indes die zentrale Rolle des Angeklagten im Ge-\n\nfüge seiner Taten und derjenigen seiner früheren Mitangeklagten schon auf \n\nder Grundlage der rechtskräftigen Schuldsprüche – auch mit Blick auf die \n\nweit- \n\ngehend schon im Ermittlungsverfahren eingestandenen und gleich-\n\nwohl nach § 154 StPO ausgeschiedenen Steuerdelikte mit einem angeklag-\n\nten Hinterziehungsschaden von über 500.000 DM – eine noch aussetzungs-\n\nfähige Freiheitsstrafe kaum rechtsfehlerfrei rechtfertigen können. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/5-str-77-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 108e","ref_norm":"108e","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/5-str-77-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:42:27.639318+00:00"}}