{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__70-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"5 StR 70/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 70/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 26. Oktober 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Bestechlichkeit u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Bonn vom 13. Dezember 2004 wird nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit \n\nin zwei Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des \n\nLandgerichts ließ sich der Angeklagte als Geschäftsführer der vom Rhein-\n\nSieg-Kreis gegründeten R -S -A (RSAG) von dem geson-\n\ndert Verfolgten T – einem vor allem im Rheinland tätigen und in die-\n\nsem Zusammenhang auch in andere Bestechungsskandale (vgl. etwa zum \n\n„Kölner Müllskandal“ BGHSt 50, 299) verstrickten Müllunternehmer – mit \n\n800.000 DM und ca. 2 Mio. DM dafür bestechen, dass er in den Jahren 1998 \n\nund 1999 in zwei Fällen pflichtwidrig dem Unternehmer T günstige \n\nEntscheidungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung in dem von ihm \n\ngeführten Unternehmen durchsetzte. Das Landgericht hat jeweils besonders \n\nschwere Fälle der Bestechlichkeit nach § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenom-\n\nmen und hierfür Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten \n\nsowie vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Der Angeklagte verschwieg \n\nden Erhalt der auf Schweizer Konten deponierten Bestechungsgelder bei \n\nseinen jeweiligen Steuererklärungen und hinterzog hierdurch in den Jahren \n\n1998 bis 2000 Einkommensteuer in Höhe von insgesamt etwa 1,7 Mio. DM \n\n(Einzelstrafen jeweils 180 Tagessätze). \n\n2 \n\nDie Revision des Angeklagten ist aus den in der Antragsschrift \n\nder Bundesanwaltschaft genannten Gründen unbegründet im Sinne von § \n\n349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat: \n\n3 \n\n1. Der Angeklagte war Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 \n\nNr. 2 lit. c StGB: \n\n4 \n\na) Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB ist, \n\nwer dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren \n\nAuftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Auch als juris-\n\ntische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unterneh-\n\nmen der öffentlichen Hand können als „sonstige Stellen“ den Behörden \n\ngleichzustellen sein, wenn bei ihnen Merkmale vorliegen, die eine Gleichstel-\n\nlung rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer \n\nTätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher bzw. \n\nkommunaler Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung der \n\nsie kennzeichnenden Merkmale als „verlängerter Arm“ des Staates erschei-\n\nnen (vgl. BGHSt 49, 214, 219; BGHSt 50, 299, 303; je m.w.N.). \n\n5 \n\n6 \n\nb) Diese Voraussetzungen liegen bei der RSAG vor. \n\nDie RSAG ist nach den Feststellungen des Landgerichts auf \n\ndem Gebiet der Müllentsorgung und damit in einem Bereich der Daseinsvor-\n\nsorge tätig; solche Tätigkeit wird von der Rechtsprechung seit jeher als öf-\n\nfentliche Aufgabe angesehen (BGHSt 50, 299, 303 m.w.N.). Die Vorausset-\n\nzung besonders intensiver staatlicher bzw. kommunaler Steuerung hat das \n\nLandgericht unter ausführlicher Darstellung und Bewertung aller insoweit re-\n\nlevanten Gesichtspunkte tragfähig angenommen und dabei zutreffend na-\n\nmentlich auf folgende Gesichtspunkte abgestellt: die Alleingesellschafterstel-\n\nlung des Rhein-Sieg-Kreises, die Entstehung der RSAG durch Umwandlung \n\naus einem öffentlich-rechtlichen Müllbeseitigungszweckverband, die Einbin-\n\ndung der RSAG in die Abfallpolitik des Rhein-Sieg-Kreises durch den Ent-\n\nsorgungsvertrag und die interne Beherrschung der Gesellschaft durch die \n\nöffentliche Verwaltung aufgrund entsprechender Gestaltung der GmbH-\n\nSatzung. \n\n7 \n\nc) Der Einordnung der RSAG im Tatzeitraum als „sonstige \n\nStelle“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB stehen auch nicht die Aus-\n\nführungen des Senats im Fall des sogenannten „Kölner Müllskandals“ \n\n(BGHSt 50, 299, 307) zum Problem erwerbswirtschaftlicher Teilnahme der \n\nöffentlichen Hand auf privatisierten Feldern der Daseinsvorsorge entgegen. \n\nDie RSAG ist im Tatzeitraum nicht wie andere rein private Marktteilnehmer \n\nallein erwerbswirtschaftlich tätig geworden. Der Rhein-Sieg-Kreis hat hier \n\nnicht einen Bereich der Daseinsvorsorge aus der Hand gegeben und seine \n\nErledigung einem privaten, marktwirtschaftlichen Unternehmen überlassen; \n\ndie RSAG war deshalb kein weiterer Wettbewerber unter anderen. \n\n8 \n\nDies ergibt sich nach den Feststellungen des Landgerichts \n\ninsbesondere aus einer Gesamtschau folgender Umstände: Die Satzung der \n\nRSAG schrieb im Tatzeitraum – eine diesbezügliche Satzungsänderung er-\n\nfolgte erst Ende 2000 – die Verfolgung rein gemeinnütziger Zwecke vor; \n\nVermögen und Einnahmen der Gesellschaft durften nur für gemeinnützige \n\nZwecke verwendet werden (§ 3 Abs. 4 der Satzung; vgl. hierzu auch BGHSt \n\n31, 264, 276). Der Rhein-Sieg-Kreis erließ jährlich eine Gebühren- und Ab-\n\nfallentsorgungssatzung, die u. a. für Privathaushalte einen Anschluss- und \n\nBenutzungszwang zugunsten der RSAG enthielt. Der Umsatz der RSAG be-\n\ntraf zu ca. 70 % den Gebührenbereich, in dem die RSAG aufgrund von Ver-\n\neinbarungen mit dem Rhein-Sieg-Kreis nur die zur Kostendeckung erforderli-\n\nchen Aufwendungen ersetzt bekam. Eine Gleichstellung mit rein gewinnori-\n\nentierten privaten Unternehmen kommt unter diesen Umständen nicht in Be-\n\ntracht. \n\n9 \n\nd) Dass es für die Frage der Amtsträgereigenschaft auf das \n\nTatzeitrecht und nicht – wie die Revision meint – auf das im Zeitpunkt der \n\nersten Anstellung als Geschäftsführer geltende Recht ankommt, ergibt sich \n\nschon aus § 2 Abs. 1 StGB; „Tat“ in diesem Sinne ist die in § 332 Abs. 1 \n\nStGB umschriebene Tathandlung. Nur im Tatzeitpunkt muss die Amtsträger-\n\nstellung begründet sein. Diese ergibt sich aus der fortdauernden Anstellung \n\nals Geschäftsführer des Unternehmens. Eines weitergehenden späteren \n\nausdrücklichen „Bestellungsaktes“ bedurfte es hingegen vorliegend nicht \n\n(vgl. auch BGHSt 43, 370, 380; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 11 Rdn. 20 \n\na. E.). \n\n10 \n\n2. Dem Angeklagten stand bei der Erfüllung seiner Geschäfts-\n\nführerpflichten in beiden Verurteilungsfällen ein Ermessen im Sinne von § \n\n332 Abs. 3 Nr. 2 StGB zu. „Ermessen“ in diesem Sinne meint nach der Sys-\n\ntematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift lediglich das Vorhandensein \n\nmehrerer rechtmäßiger Entscheidungsvarianten, unter denen der Amtsträger \n\ndie Wahl hat, nicht ein Ermessen im strikt verwaltungsrechtlichen Sinne (vgl. \n\nTröndle/Fischer aaO § 332 Rdn. 6 m.w.N.). Mit der Regelung in § 332 Abs. 3 \n\nNr. 2 StGB geht es dem Gesetzgeber lediglich darum, die Beeinflussbarkeit \n\nbei einem derartigen Entscheidungsvorgang derjenigen bei zukünftigen \n\nrechtswidrigen Diensthandlungen gleichzusetzen. \n\n11 \n\n3. Fern liegen die Ausführungen der Revision zu einem un-\n\nvermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten. Jedenfalls nach der Änderung \n\nvon § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz \n\nvom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) konnte der Angeklagte keinem be-\n\ngründeten Zweifel darüber unterliegen, dass er als Geschäftsführer einer \n\ngroßen kommunalen Eigengesellschaft Amtsträger im Sinne der §§ 331 ff. \n\nStGB sein kann; seine besonders herausgehobene Stellung in diesem wich-\n\ntigen Amt begründete bei Zweifeln insoweit zumindest eine Erkundigungs-\n\npflicht (vgl. hierzu Tröndle/Fischer aaO § 17 Rdn. 9 m.w.N.). \n\n12 \n\n4. Schließlich lässt die Strafzumessung keine Rechtsfehler er-\n\nkennen. Das Landgericht hat alle für die Strafzumessung wesentlichen Ge-\n\nsichtspunkte erörtert und gewichtet; insbesondere hat es den Zeitablauf seit \n\nTatbeginn, die besonderen Belastungen des Angeklagten durch das Verfah-\n\nren sowie Alter und Gesundheitszustand hinreichend gewürdigt. Ansatzpunk-\n\nte für eine nicht ausreichende Förderung des überaus schwierigen und kom-\n\nplexen Wirtschaftsstrafverfahrens, die in Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 MRK eine \n\nKompensation erfordern würden, sind weder von der Revision vorgetragen \n\nnoch sonst ersichtlich. Den engen Zusammenhang zwischen der Bestech-\n\nlichkeit und der Steuerhinterziehung durch Verschweigen der erhaltenen Be-\n\nstechungsgelder hat das Landgericht hinreichend dadurch berücksichtigt, \n\ndass es für die ganz erheblichen Einkommensteuerhinterziehungen von je-\n\nweils über 500.000 DM lediglich Geldstrafen in Höhe von jeweils 180 Tages-\n\nsätzen verhängt hat. Eine weitergehende Überprüfung der Strafzumessung \n\ndes Tatrichters ist dem Revisionsgericht verwehrt. \n\nHäger Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/5-str-70-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/5-str-70-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:59:00.762787+00:00"}}