{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__64-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-09-06","aktenzeichen":"5 StR 64/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 352 Zum Anwendungsbereich des § 352 StGB bei Honorarverein- barungen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : nein \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStGB § 352 \n\nZum Anwendungsbereich des § 352 StGB bei Honorarverein- \nbarungen. \n\nBGH, Urteil vom 6. September 2006 – 5 StR 64/06 \n LG Leipzig – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 64/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 6. September 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 5. und 6. September 2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichterin Elf, \n\nRichter Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidigerin, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nam 6. September 2006 für Recht erkannt: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Leipzig vom 30. März 2005 wie folgt ab-\n\ngeändert: \n\n1. Der Angeklagte wird auch hinsichtlich der nach-\n\nstehend unter A. I (2) (Fall Abschnitt A II Ziffer 2.2 \n\nder Urteilsgründe) und A. I (3) (Fall Abschnitt A II \n\nZiffer 2.3 der Urteilsgründe) genannten Tatvorwür-\n\nfe auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. \n\nSeine insoweit entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen werden der Staatskasse auferlegt. \n\n2. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, wird \n\ndas Urteil im Übrigen mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen \n\nzu den einzelnen Honorarvereinbarungen und ihrer \n\nVorgeschichte (Abschnitt A II der Urteilsgründe), \n\ndie aufrechterhalten bleiben. Insoweit wird die wei-\n\ntergehende Revision des Angeklagten verworfen. \n\nII. \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vor-\n\ngenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, \n\nsoweit der Angeklagte vom Vorwurf der Untreue frei-\n\ngesprochen worden ist (Abschnitt C der Urteilsgrün-\n\nde). \n\nIII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die ver-\n\nbliebenen Kosten der Rechtsmittel, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Gebührenüber-\n\nhebung in Tatmehrheit mit vier tateinheitlichen Vergehen der Gebührenüber-\n\nhebung, diese in Tateinheit mit Betrug und versuchtem Betrug, zu einer Ge-\n\nsamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Im Übrigen \n\nhat es den Angeklagten freigesprochen. Der Angeklagte greift seine Verurtei-\n\nlung mit seiner auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revision \n\nan. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem Rechtsmittel, das die Bun-\n\ndesanwaltschaft vertritt, insoweit gegen den Teilfreispruch des Angeklagten, \n\nals dieser nicht wegen Untreue zu Lasten von Alexander H. verurteilt \n\nworden ist. Im Übrigen ist die Revision zurückgenommen worden. Die \n\nRechtsmittel haben den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Erfolg. \n\nA. Revision des Angeklagten \n\nI. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts vertrat der Ange-\n\nklagte, der in Torgau eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, die von Sozialhilfe \n\nlebende Angela H. . Angela H. , eine alleinerziehende Mutter dreier \n\nKinder, war sorgeberechtigt für ihren 2 ½-jährigen Sohn Alexander H. , der \n\nbei einem Treppensturz schwerste Verletzungen erlitten hatte, in deren Folge \n\ner später verstorben ist. Im Zusammenhang mit diesem Unfall, der im Haus-\n\nhalt seiner Pflegemutter stattgefunden hatte, entwickelte sich eine Reihe von \n\nRechtsstreitigkeiten, in denen der Angeklagte auch Alexander H. vertrat. \n\nIn diesem Zusammenhang wusste der Angeklagte ab April 2001, dass aus \n\neiner Unfallversicherung eine erhebliche Summe zu erwarten war. Tatsäch-\n\nlich überwies die Debeka am 17. September 2001 einen Betrag in Höhe von \n\netwa 330.000 DM auf das Konto des Angeklagten, der von Angela H. \n\nnamens ihres Sohnes Alexander H. mandatiert war. Der Angeklagte \n\nschloss mit Angela H. , teilweise als Vertreterin ihres Sohnes Alexander, \n\nin folgenden Fällen Honorarvereinbarungen, in denen er sich höhere als die \n\ngesetzlich geschuldeten Gebühren zusichern ließ: \n\n(1) Für eine Strafanzeige, die der Angeklagte für Angela H. ge-\n\ngen L. wegen Beleidigung stellen sollte, vereinbarte der \n\nAngeklagte am 21. Mai 2001 eine Gebühr in Höhe von 1.500 DM, \n\nobwohl nach Auffassung des Landgerichts hier nur eine Gebühr \n\nvon 315 DM (netto) geschuldet gewesen wäre. \n\n(2) Im Widerspruchsverfahren vor dem Versorgungsamt Leipzig ließ \n\nsich der Angeklagte von Angela H. , die insoweit als Vertrete-\n\nrin für ihren Sohn Alexander handelte, am 1. Juni 2001 eine Ge-\n\nbühr in Höhe von 1.500 DM zusichern, obwohl die gesetzliche Ge-\n\nbühr nur 630 DM betragen hätte. \n\n(3) Für die Erstattung einer Strafanzeige gegen St. , die \n\nals Verantwortliche für den Unfall des Alexander H. bezeich-\n\nnet wurde, und die sich hieran anschließende Nebenklagevertre-\n\ntung vereinbarte der Angeklagte am 9. August 2000 eine Gebühr \n\nin Höhe von 2.500 DM bei einer Erledigung des Vorgangs ohne \n\nund eine Gebühr in Höhe von 3.000 DM bei einer Erledigung mit \n\nHauptverhandlung. Die gesetzliche Gebühr für das später ohne \n\nHauptverhandlung nach § 153a StPO erledigte Strafverfahren ge-\n\ngen St. betrug nach Auffassung des Landgerichts \n\n315 DM. \n\n(4) Der Angeklagte, der nach einer Überleitungsanzeige durch die \n\nSozialbehörde für das Überleitungsverfahren nach § 90 BSHG \n\nwegen erbrachter Sozialhilfeleistungen mandatiert wurde, schloss \n\nfür dieses Verfahren am 25. Juli 2001 eine Honorarvereinbarung \n\nüber 2.000 DM ab. Mit der Bezifferung des übergeleiteten An-\n\ntragsanspruchs auf nunmehr etwa 2.000 DM durch die Sozialbe-\n\nhörde legte der Angeklagte einen neuen Vorgang an und traf mit \n\nAngela H. am 18. September 2001 eine weitere Gebühren-\n\nvereinbarung über 500 DM, obwohl es sich – wie er auch wusste – \n\num eine identische Angelegenheit handelte und deshalb kein neu-\n\ner Gebührenanspruch entstehen konnte. \n\n(5) Der Angeklagte hatte am 23. August 2000 eine Strafanzeige im \n\nAuftrag von Angela H. gegen Mitarbeiter des Jugendamtes \n\nTorgau gefertigt. Hierfür schloss er am 25. September 2001 eine \n\nHonorarvereinbarung über 2.000 DM mit Angela H. ab. Die \n\ngesetzliche Gebühr hätte nur etwa 300 DM betragen. \n\n(6) Im Hinblick auf die Vertretung von Angela H. in einem vor \n\ndem Amtsgericht in Torgau anhängigen Sorgerechtsverfahren \n\nvereinbarte der Angeklagte am 18. Oktober 2001 mit Angela H. \n\n ein Honorar in Höhe von 2.000 DM. Tatsächlich hätte sich die \n\ngesetzliche Gebühr nur auf ca. 870 DM belaufen. \n\n(7) Angela H. beauftragte den Angeklagten mit der Durchsetzung \n\nvon Ersatzansprüchen gegen den Landkreis Torgau, weil diesen \n\nbei der Bestellung der Pflegemutter ein Auswahlverschulden ge-\n\ntroffen habe. Das hierfür vereinbarte Honorar betrug 10.000 DM \n\nnetto. Nachdem der Landkreis die Angelegenheit an den „Kom-\n\nmunalen Schadenausgleich“ weitergeleitet hatte, legte der Ange-\n\nklagte einen neuen Vorgang an und spiegelte so Angela H. \n\nvor, dass es sich um eine neue Sache handele. Im Vertrauen hier-\n\nauf schloss Angela H. am 26. Oktober 2001 mit dem Ange-\n\nklagten eine erneute Gebührenvereinbarung über 2.000 DM ab. \n\nZu einer Zahlung dieser Gebühr kam es im Folgenden jedoch \n\nnicht mehr. \n\n3 \n\nMit Ausnahme des letztgenannten Falles wurden sämtliche \n\nForderungen aus den Honorarvereinbarungen beglichen. Dies erfolgte in der \n\nRegel durch Verrechnungen oder auch durch Überweisungen von Angela H. \n\n. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat in fünf der vorgenannten Fälle eine Ge-\n\nbührenüberhebung im Sinne des § 352 StGB gesehen. Hinsichtlich der Fälle \n\n(4) und (7) hat es einen Betrug nach § 263 StGB darin erblickt, dass der An-\n\ngeklagte durch Anlage eines gesonderten Vorgangs der Zeugin H. \n\nwahrheitswidrig vorgespiegelt habe, es handele sich jeweils um einen neuen \n\nVorgang, der einen gesonderten Honoraranspruch auslöse. Im Fall (7) sei es \n\nbeim Versuch geblieben, weil eine Auszahlung des Honorars nicht mehr er-\n\nfolgt sei. Den Tatbestand des Wuchers nach § 291 StGB hat das Landgericht \n\nverneint, weil die hierfür notwendige besondere Lage des Opfers nicht vorge-\n\nlegen hätte. Mit Ausnahme der unter (3) genannten Honorarvereinbarung, \n\ndie längere Zeit davor abgeschlossen worden sei, habe der Angeklagte ab \n\ndem 24. April 2001 mit einheitlichem Vorsatz gehandelt, weil er nach Kennt-\n\nnis von der zu erwartenden Auszahlung der Debeka den einheitlichen Vor-\n\nsatz gefasst habe, Gebührenüberhebungen oder Betrugstaten zu Lasten des \n\nVermögens des Alexander H. zu begehen. Insoweit geht das Landgericht \n\nvon einer tateinheitlichen Verwirklichung dieser Tatbestände aus. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Revision des Angeklagten hat weitgehend Erfolg. \n\n6 \n\n1. Die Verurteilungen wegen Gebührenüberhebung (§ 352 \n\nStGB) halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n7 \n\na) Das Landgericht begründet die Strafbarkeit des Angeklag-\n\nten nach § 352 StGB mit der Erwägung, dass bei unwirksamen Honorarver-\n\neinbarungen der Rechtsanwalt nur auf der Grundlage der Gebührenordnung \n\nhätte abrechnen dürfen. In den Verurteilungsfällen seien die Gebührenver-\n\neinbarungen sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB, weil sowohl Angela H. \n\nals auch – bis zur Auszahlung der Versicherungssumme – Alexander H. \n\nAnspruch auf Sozialhilfe gehabt hätten. Solche die gesetzlichen Gebühren \n\nübersteigenden Honorarvereinbarungen, die mit Sozialhilfeempfängern ge-\n\nschlossen würden, verstießen gegen § 138 Abs. 1 BGB. Da der Angeklagte \n\nsich Honorare habe zusichern lassen, die mindestens das Doppelte der ge-\n\nsetzlichen Gebühr betrügen, habe er sich nach § 352 StGB strafbar gemacht, \n\nzumal er die Sittenwidrigkeit erkannt habe. \n\n8 \n\nb) Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen \n\nBedenken. Der Senat vermag dem Landgericht schon im Ausgangspunkt \n\nnicht zu folgen. Rechnet der Rechtsanwalt, dem ein Vergütungsanspruch \n\nzusteht, diese auf Grund einer Honorarvereinbarung und nicht nach der Ge-\n\nbührenordnung (BRAGO, jetzt RVG) ab, fällt sein Verhalten grundsätzlich \n\nnicht unter den Tatbestand des § 352 StGB. Dies gilt allerdings nur dann, \n\nwenn sich aus der anzuwendenden Vergütungsordnung jedenfalls dem \n\nGrunde nach ein Anspruch ergibt (vgl. dagegen die Fälle I. (4) und I. (7), un-\n\nten 2 d). Schließt der Rechtsanwalt dann hierüber eine Honorarvereinbarung \n\nund macht er aus dieser seine Vergütungsansprüche geltend, erfüllt dies \n\nnicht den Tatbestand der Gebührenüberhebung nach § 352 StGB, unabhän-\n\ngig davon, ob die Honorarvereinbarung wirksam zustande gekommen ist o-\n\nder nicht. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut wie auch aus dem \n\nZweck der Vorschrift. \n\n9 \n\naa) Nach § 352 StGB wird ein Rechtsanwalt wegen Gebüh-\n\nrenüberhebung bestraft, wenn er Vergütungen erhebt, von denen er weiß, \n\ndass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Maße schul-\n\ndet. Die Bestimmung grenzt den Täterkreis auf solche Personen ein, die \n\nVergütungen zu ihrem Vorteil „zu erheben haben“. Vergütungen im Sinne \n\ndieser Vorschrift sind nur solche Ansprüche, die dem Grunde und dem Be-\n\ntrag nach gesetzlich festgelegt sind und die der Rechtsanwalt nach den Ge-\n\nbührenordnungen, Taxen oder sonstigen Vorschriften selbst zu berechnen \n\nhat (BGHSt 4, 233, 235). Nur soweit der Rechtsanwalt nach den gesetzlichen \n\nGebühren abrechnet, kann er sie in den vereinfachten Festsetzungsverfah-\n\nren nach § 11 RVG (früher § 19 BRAGO) festsetzen lassen und so einen \n\nvollstreckbaren Titel erlangen (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. \n\n§ 11 Rdn. 41 ff.). Die Strafandrohung will sicherstellen, dass er sich bei die-\n\nser ihm überlassenen Berechnung seines Anspruchs in den Schranken hält, \n\ndie ihm die Gebührenordnungen auferlegen (BGHSt aaO). Der Schutzzweck \n\ndieser Strafnorm besteht danach nicht nur darin, das Publikum vor überhöh-\n\nten Vergütungsforderungen des Rechtsanwalts zu bewahren, sondern es vor \n\nallem vor dem Missbrauch seiner Befugnis zu schützen, gesetzliche Gebüh-\n\nren erheben zu dürfen (Träger in LK 11. Aufl. § 352 Rdn. 1; Kuhlen in NK-\n\nStGB 2. Aufl. § 352 Rdn. 3). Das spezifische Unrecht der Gebührenüberhe-\n\nbung besteht gerade darin, dass der Täter für seine Forderungen zu Unrecht \n\ndie Autorität einer gesetzlichen Gebührenregelung in Anspruch nimmt. \n\n10 \n\nbb) Rechnet der Rechtsanwalt auf der Grundlage einer Hono-\n\nrarvereinbarung ab, dann „erhebt“ er keine Vergütung im Sinne des § 352 \n\nStGB. Seinen Vergütungsanspruch leitet er in diesem Falle allein aus der \n\nvertraglichen Vereinbarung her. Dies ist für den Fall der die gesetzlichen Ge-\n\nbühren übersteigenden Honorarforderung auch unstreitig (vgl. Kuhlen aaO \n\nRdn. 17; Träger aaO Rdn. 12; jeweils m.w.N.). Gleiches gilt aber auch, wenn \n\nder Rechtsanwalt auf der Grundlage einer unwirksamen Honorarvereinba-\n\nrung seinen Anspruch beziffert (Kuhlen aaO Rdn. 17; Cramer/Sternberg-\n\nLieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 352 Rdn. 9a; OLG Braun-\n\nschweig NJW 2004, 2606 für den Fall der formunwirksamen Honorarverein-\n\nbarung; a. A. Träger aaO Rdn. 12; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 352 \n\nRdn. 6; BayObLG NJW 1989, 2901, 2902). Insoweit bezieht er sich gerade \n\nnicht auf die gesetzlich festgelegte Vergütungsordnung, sondern die Basis \n\nseiner Honorarberechnung bleibt die vertragliche Vereinbarung. Er „erhebt“ \n\ndeshalb in diesen Fällen keine Vergütung, weil er den Vergütungsanspruch \n\nnicht nach den gesetzlichen Vergütungsordnungen bestimmt. Dies ist im Üb-\n\nrigen auch seinem Mandanten als dem Adressaten seiner Abrechnung deut-\n\nlich. Dieser erhält eine Abrechnung, die sich ausdrücklich nicht auf die ge-\n\nsetzliche Vergütungsordnung stützt, sondern auf eine mit ihm getroffene Ho-\n\nnorarvereinbarung. Demnach besteht kein Vertrauen des Mandanten, dass \n\nder Rechtsanwalt seine Befugnis, nach einer gesetzlichen Gebührenordnung \n\nabrechnen zu dürfen, nicht missbraucht hat. \n\n11 \n\nDer Schutzzweck des § 352 StGB ist nicht berührt, soweit der \n\nRechtsanwalt auf der Grundlage einer vertraglichen Honorarvereinbarung \n\nabrechnet. Dies trifft gleichermaßen zu, wenn die Honorarvereinbarung un-\n\nwirksam ist. Auch dann nimmt der Rechtsanwalt nicht die Autorität der ge-\n\nsetzlichen Gebührenordnung in Anspruch. Beruht die Unwirksamkeit der Ho-\n\nnorarvereinbarung auf allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (hier nach \n\nAuffassung des Landgerichts auf § 138 Abs. 1 BGB), die in gleicher Weise \n\nauch für andere Rechtsgeschäfte gelten, ist aus rechtssystematischen Über-\n\nlegungen kein Grund ersichtlich, solche Vergütungsvereinbarungen straf-\n\nrechtlich anders zu behandeln als sonstige unwirksame Vergütungsvereinba-\n\nrungen. Für die Anwendung des speziellen Tatbestands des § 352 StGB, der \n\nauf \n\ndie \n\nübervorteilende Abrechnung auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebüh-\n\nrenordnung zugeschnitten ist, besteht deshalb in Fällen der unwirksamen \n\nHonorarvereinbarung keine sachliche Berechtigung. \n\n12 \n\ncc) Dieser Auslegung steht nicht die Rechtsprechung anderer \n\nSenate des Bundesgerichtshofs entgegen. Zwar haben der 2. Strafsenat (Ur-\n\nteil vom 2. Februar 1954 – 2 StR 10/53) und der 4. Strafsenat (wistra 1982, \n\n66, 67) unter Bezugnahme auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RG DR \n\n1943, 758) ausgeführt, dass es für die Anwendung des § 352 StGB gleich-\n\ngültig sei, ob der Betrag als gesetzliche Gebühr oder aufgrund einer angebli-\n\nchen Vereinbarung gefordert werde. Diese ohne nähere Begründung geäu-\n\nßerte Rechtsauffassung betrifft jedoch jeweils andere Fallkonstellationen, die \n\nim Übrigen auch nach der hier vertretenen Rechtsauffassung zu einer Straf-\n\nbarkeit wegen Gebührenüberhebung führen würden. \n\n13 \n\nIn der vom 2. Strafsenat entschiedenen Fallkonstellation hat \n\nder Rechtsanwalt entgegen dem damaligen § 93 RAGebO (vgl. § 122 Abs. 1 \n\nNr. 3 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO; § 4 Abs. 5 Satz 1 RVG) als im \n\nWege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt gegenüber dem \n\neigenen Mandanten abgerechnet, wobei der Senat offen gelassen hat, ob die \n\nAbrechnung auf Grund einer vom Angeklagten behaupteten Honorarverein-\n\nbarung erfolgt ist. Der aufgrund einer gerichtlichen Anordnung beigeordnete \n\nRechtsanwalt hat einen gesetzlichen Gebührenanspruch gegen die Staats-\n\nkasse. Gegenüber der von ihm vertretenen Partei darf er keine weiteren Ho-\n\nnorarforderungen stellen. Deshalb war das Fordern eines von der Vergü-\n\ntungsordnung ausgeschlossenen Gebührenanspruchs bereits eine Gebüh-\n\nrenüberhebung im Sinne des § 352 StGB, und zwar unabhängig davon, ob \n\nletztlich eine Honorarvereinbarung geschlossen wurde. \n\n14 \n\nDer Entscheidung des 4. Strafsenats (wistra 1982, 66, 67) lag \n\ndie Fallgestaltung zugrunde, dass ein Rechtsanwalt Gebühren berechnet \n\nhatte, obwohl er vorher auf Gebühren verzichtet hatte. Da der dort wegen \n\nGebührenüberhebung verurteilte Rechtsanwalt sich auf eine Gebührenord-\n\nnung bezogen hatte, unterscheidet sich dieser Fall schon deshalb von der \n\nhier zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation. \n\n15 \n\n2. Die Verurteilungen wegen Betruges und versuchten Betru-\n\nges halten gleichfalls rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n16 \n\na) Das Landgericht hat in den Fällen, in denen der Angeklagte \n\nnach Bezifferung des Überleitungsanspruchs (I. (4)) bzw. nach Weiterleitung \n\nder geltend gemachten Schadensersatzansprüche an den Kommunalen \n\nSchadenausgleich (I. (7)) jeweils zusätzliche Honorarvereinbarungen abge-\n\nschlossen hatte, Betrugshandlungen angenommen. Im Falle der Abgabe der \n\nAnsprüche an den Kommunalen Schadenausgleich ist das Landgericht nur \n\nvon einem Versuch ausgegangen, weil keine Zahlung auf die Honorarverein-\n\nbarung mehr folgte. Die Täuschungshandlung hat das Landgericht darin ge-\n\nsehen, dass der Angeklagte Angela H. vorgespiegelt habe, dass es sich \n\njeweils um neue Mandate handele. Deshalb habe der Angeklagte auch jedes \n\nMal einen neuen Vorgang angelegt. \n\n17 \n\nb) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass jeweils \n\nkeine Neumandatierungen vorlagen. In beiden Fällen handelte es sich je-\n\nweils um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 1 BRAGO (vgl. \n\njetzt §§ 16 ff. RVG). Die Weiterleitung der Akten des Anspruchsgegners an \n\nden Kommunalen Schadenausgleich berührt im Innenverhältnis nur die Prü-\n\nfung durch die Stelle, die – ähnlich einem Versicherer – letztlich den Scha-\n\nden zu begleichen hätte. Entgegen dem Einwand der Verteidigung ist damit \n\nim Außenverhältnis kein neuer Anspruchsgegner aufgetreten. Vielmehr hat \n\nder Kommunale Schadenausgleich lediglich nach außen die Interessen der \n\nin Anspruch genommenen öffentlich-rechtlichen Körperschaft wahrgenom-\n\nmen. Bei der Bezifferung des Überleitungsanspruchs nach § 90 BSHG ist \n\ngleichfalls dieselbe Angelegenheit gegeben, weil von vornherein offensicht-\n\nlich war, dass hinsichtlich der erwarteten Zahlung nur erbrachte Sozialhilfe-\n\nleistungen bis zu einem gewissen Umfang anzurechnen waren. Dies war er-\n\nsichtlich der Gegenstand des Mandatsverhältnisses. Hieran ändert sich – \n\nentgegen der Auffassung der Verteidigung – auch nichts dadurch, dass \n\nmehrmals die Überleitung angezeigt wurde. \n\n18 \n\nc) Eine Verurteilung wegen Betruges käme indes nur dann in \n\nBetracht, wenn das Verhalten des Angeklagten insoweit nicht als Gebühren-\n\nüberhebung im Sinne des § 352 zu qualifizieren wäre. Anders als das Land-\n\ngericht ersichtlich meint, wird § 352 StGB durch den Betrugstatbestand nicht \n\nverdrängt. Vielmehr ist der Tatbestand des § 352 StGB ein – freilich rechts-\n\npolitisch aus heutiger Sicht bedenklicher und überholter (vgl. Tröndle/Fischer, \n\nStGB 53. Aufl. § 352 Rdn. 2; Kuhlen in NK-StGB 2. Aufl. § 352 Rdn. 4 f.) – \n\nspezialgesetzlicher Privilegierungstatbestand, der dem Betrug vorgeht. Auf-\n\ngrund seines Privilegierungscharakters kann neben § 352 StGB tateinheitlich \n\nein Betrug nur dann in Betracht kommen, wenn zu der Täuschungshandlung, \n\ndie notwendig zu der Gebührenüberhebung gehört, eine weitere Täuschung \n\nhinzukommt (BGHSt 2, 35). \n\n19 \n\nd) Hier liegt in beiden Fällen eine Gebührenüberhebung vor. \n\nAuch wenn sich dabei jeweils der geltend gemachte bzw. beigetriebene Ge-\n\nbührenanspruch aus einer Honorarvereinbarung ergeben hat, ist bei der vom \n\nLandgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhaltskonstellation eine Ge-\n\nbührenüberhebung (§ 352 StGB) gegeben. Entscheidend ist nämlich darauf \n\nabzustellen, dass der Angeklagte eine (neuerliche) Vergütung gefordert hat-\n\nte, obwohl es sich nach den danach maßgeblichen gesetzlichen Bestimmun-\n\ngen um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 1 BRAGO gehandelt \n\nhat und gerade kein neuer Gebührentatbestand entstanden ist. Hierin liegt \n\nauch die im Sinne des § 352 StGB bedeutsame Täuschungshandlung. Der \n\nAngeklagte forderte ein weiteres Honorar, ohne hierzu nach den gesetzlichen \n\nBestimmungen berechtigt zu sein. Dass diese Honorarforderung dann in eine \n\nHonorarvereinbarung eingeflossen ist, ändert an seiner Strafbarkeit nach \n\n§ 352 StGB nichts. Das unterscheidet diese Fallgestaltung von den unter 1. \n\ngenannten Fällen. Dort war eine Honorarforderung entstanden, die der An-\n\ngeklagte absichtlich nicht nach den gesetzlichen Vergütungsregelungen ab-\n\nrechnen wollte. Vielmehr hatte er einvernehmlich mit dem Mandanten eine \n\nübersteigende Gebühr festgelegt und aus dieser vereinbarten höheren Ver-\n\ngütung auch liquidiert. Soweit es in dem unter I. (7) genannten Fall nicht zu \n\neiner Auszahlung gekommen ist, liegt eine versuchte Gebührenüberhebung \n\nvor (§ 352 Abs. 2 StGB). \n\n20 \n\nDie von der Verteidigung vorgebrachten und – wie oben aus-\n\ngeführt – erfolglosen Einwendungen zu den Betrugsverurteilungen, die sich \n\nallein auf die vom Landgericht verneinte Entstehung eines weiteren Gebüh-\n\nrenanspruchs beziehen, vermögen in beiden Fällen eine Strafbarkeit wegen \n\nGebührenüberhebung bzw. versuchter Gebührenüberhebung nicht in Frage \n\nzu stellen. \n\n21 \n\n3. Das Landgericht hat in den Verurteilungsfällen nicht erörtert, \n\nob sich der Angeklagte zugleich wegen Untreue strafbar gemacht hat. Dies \n\nhätte jedoch nahe gelegen, weil der treupflichtige Rechtsanwalt entweder \n\ndurch die Verrechnung mit ihm nicht zustehenden Ansprüchen oder aufgrund \n\nder vorher getroffenen Abrede einer Zahlung aus der Unfallversicherungs-\n\nleistung, die Alexander H. zustand, das von ihm zu betreuende Vermögen \n\ngeschädigt hatte. Da der Tatbestand der Gebührenüberhebung erst durch \n\ndie Bezahlung der unberechtigten Vergütung vollendet wird (Träger in LK \n\n11. Aufl. § 352 Rdn. 17 f.) und dies – auch in Gestalt der Verrechnung – bei \n\nder Untreue ebenfalls die Tathandlung ist, läge insoweit Tateinheit (§ 52 \n\nStGB) vor (BGH NJW 1957, 596, 597). Die richterliche Kognitionspflicht hätte \n\nsich hierauf erstrecken müssen. \n\n22 \n\nMögliche im Zusammenhang mit den Honorarvereinbarungen \n\nstehende Untreuehandlungen wären im Übrigen auch unter dem im Abschnitt \n\nC der Urteilsgründe geschilderten Anklagevorwurf zu prüfen gewesen. Inso-\n\nweit lag dem Angeklagten zur Last, das Vermögen des Alexander H. ge-\n\nschädigt zu haben, indem er einen möglichst großen Teil der Unfallversiche-\n\nrungsleistung für sich vereinnahmt habe. Da aus diesem Vermögen zugleich \n\ndie Honorarvereinbarungen beglichen wurden, wären hierin liegende Un-\n\ntreuehandlungen zugleich Tathandlungen nach dem Abschnitt C gewesen \n\nund hätten auch dort Gegenstand richterlicher Prüfung sein müssen. \n\n23 \n\na) Soweit im Fall I. (4) – wie unten ausgeführt – eine Gebüh-\n\nrenüberhebung darin zu sehen ist, dass der Angeklagte nach der Bezifferung \n\ndes Überleitungsanspruchs eine Honorarvereinbarung abschloss, kommt \n\neine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht, weil der Angeklagte hierfür aus \n\nder Zahlung der Unfallversicherungsleistung an seinen Mandanten bezahlt \n\nwurde, ohne dass ihm ein Anspruch zustand. Bezüglich des Falles I. (7) ist \n\ndie Forderung aus der weiteren Honorarvereinbarung nach der Abgabe an \n\nden Kommunalen Schadenausgleich nicht beglichen worden. Da die ver-\n\nsuchte Untreue nicht strafbewehrt ist, läge eine Strafbarkeit nach § 266 StGB \n\nnur vor, wenn allein die Honorarvereinbarung bereits eine schadensgleiche \n\nVermögensgefährdung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB darstellen würde. \n\n24 \n\nb) Eine Untreue liegt weiter in den Fällen nahe, in denen Ange-\n\nla H. in ihren eigenen Angelegenheiten mit dem Angeklagten eine Ho-\n\nnorarvereinbarung getroffen hat (Fälle I. (1), (5) und (6)) unter der Abrede, \n\ndass diese Zahlungen aus der Versicherungsleistung erbracht werden. Inso-\n\nweit wurde das Vermögen des Alexander H. geschädigt. Dass eine ent-\n\nsprechende Vereinbarung zu Lasten Alexander H. s als Vertrag zu Lasten \n\nDritter unwirksam ist, bedarf – unabhängig von der Höhe der ausbedungenen \n\nVergütung – keiner näheren Darlegung. \n\n25 \n\nc) In den übrigen Fällen kommt eine Strafbarkeit wegen Un-\n\ntreue oder auch wegen Betruges nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung \n\ndes Landgerichts sind die Honorarvereinbarungen, die Alexander H. , ver-\n\ntreten durch seine Mutter Angela H. , mit dem Angeklagten geschlossen \n\nhat, nicht sittenwidrig. Abgesehen davon, dass Alexander H. im Blick auf \n\ndie als sicher zugesagte erhebliche Versicherungssumme, schon nicht gene-\n\nrell einem mittellosen Sozialhilfeempfänger gleichgestellt werden kann, sind \n\nHonorarvereinbarungen mit Sozialhilfeempfängern nicht grundsätzlich sit-\n\ntenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Die Sittenwidrigkeit ist aufgrund \n\neiner umfassenden Gesamtbetrachtung zu bestimmen (BGHZ 107, 92, 97; \n\n86, 82, 88). Die wirtschaftliche Leistungskraft des Mandanten kann dabei nur \n\nein Gesichtspunkt unter mehreren sein. Da es auch wirtschaftlich Schwachen \n\ngrundsätzlich freisteht, sich eine kostengünstigere Rechtsbesorgung zu or-\n\nganisieren, braucht der Rechtsanwalt nicht ausschließlich auf die wirtschaftli-\n\nche Leistungsfähigkeit des Mandanten Bedacht zu nehmen. Dies gilt erst \n\nrecht dann, wenn Dritte bereit sind, für ihn eventuelle Zahlungen zu erbrin-\n\ngen. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine Sit-\n\ntenwidrigkeit der Vereinbarung begründen könnten. Die Überschreitungen \n\nder gesetzlichen Gebühren sind durchweg nicht so außergewöhnlich, dass \n\nunter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB in Betracht \n\nkommen könnte. \n\n26 \n\nNach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs kann ein Honorar, das den gesetzlichen Vergütungsanspruch um \n\nmehr als das fünffache übersteigt, sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB \n\nsein, wenn das Verfahren nicht durch besonderen Aufwand gekennzeichnet \n\nist (BGHZ 144, 343, 346; BGH AnwBl. 2004, 61). Der Senat braucht hier \n\nnicht zu entscheiden, ob der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats in jedem \n\nFall zu folgen wäre. Die Grenze des fünffachen Satzes hätte nach den im \n\nÜbrigen nachvollziehbaren Gebührenberechnungen des Landgerichts nur im \n\nFall der Strafanzeige gegen St. Bedeutung. Insoweit ging das \n\nLandgericht von einer 7,9-fachen Überhöhung der gesetzlichen Gebühren \n\naus. Hinsichtlich dieses Falles trifft jedoch die Gebührenberechnung des \n\nLandgerichts nicht zu. Das Strafverfahren gegen St. hatte ganz \n\nerhebliche Bedeutung, weil es dort um die Schuldfrage bei dem Unfall ging, \n\ndurch den die erheblichen Verletzungen von Alexander H. verursacht \n\nwurden. Neben seiner immateriellen Relevanz hatte es auch deshalb erheb-\n\nliches Gewicht, weil es präjudiziell für das nachfolgende Entschädigungsver-\n\nfahren sein konnte. Da insoweit nach der Bedeutung der Angelegenheit eher \n\nein Ansatz am oberen Rand des Gebührenrahmens angemessen wäre, ist \n\nauch hinsichtlich dieses Verfahrens der fünffache Satz nicht erreicht. \n\n27 \n\n4. Die Behandlung der Konkurrenzverhältnisse durch das \n\nLandgericht ist rechtsfehlerhaft. Mit Ausnahme der Tat I. (3), der Erstattung \n\nder Strafanzeige gegen St. , hat das Landgericht eine einheitliche Tat \n\nangenommen. Maßgeblich war hierfür die Erwägung, dass der Angeklagte \n\nnach Kenntniserlangung von der bevorstehenden Zahlung der Versiche-\n\nrungsleistung an Alexander H. den einheitlichen Vorsatz gefasst habe, \n\ndurch Gebührenüberhebungen oder Betrugshandlungen das Vermögen des \n\nAlexander H. s zu schädigen, um sich zu bereichern. Ein derartiger „Ge-\n\nsamtvorsatz“ wird jedoch von der Rechtsprechung seit der Entscheidung des \n\nGroßen Senats für Strafsachen (BGHSt 40, 138) nicht mehr anerkannt. Die \n\neinzelnen Honorarvereinbarungen, die jeweils auf den einzelnen Fall bezo-\n\ngen waren, stellen vielmehr selbständige Handlungen dar, die aufgrund eines \n\njeweils neuen Tatentschlusses erfolgt sind. Dies gilt selbst dann, wenn der \n\nAngeklagte die Taten nach Bekanntwerden der bevorstehenden Auszahlung \n\nder Versicherungsleistung schon geplant haben sollte. \n\n28 \n\nDenkbar ist eine tateinheitliche Begehung allenfalls dann, \n\nwenn zu der Gebührenüberhebung eine Untreue hinzutritt, darüber hinaus \n\nwenn mehrere Untreuehandlungen in einer Handlung zusammenfallen. Dies \n\nkann dann der Fall sein, wenn der Angeklagte durch einen einheitlichen Ver-\n\nrechnungsvorgang das Vermögen des Alexander H. geschädigt oder An-\n\ngela H. durch einen einheitlichen Auszahlungsvorgang zu Lasten des \n\nVermögens ihres Sohnes im Einvernehmen mit dem Angeklagten verfügt \n\nhaben sollte. Nur unter dieser Voraussetzung könnte die Nachteilszufügung \n\nim Sinne des § 266 Abs. 1 StGB in einer einheitlichen Handlung zusammen-\n\nfallen. Hierzu fehlen jedoch Feststellungen des Landgerichts. Daraus erge-\n\nben sich für die Fassung des Schuldspruchs folgende Konsequenzen: \n\n29 \n\na) Freizusprechen ist der Angeklagte hinsichtlich der Fälle I. \n\n(2) – Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz – und I. (3) – Strafanzeige \n\ngegen St. . In beiden Fällen liegt weder ein Gebührenüberhebung \n\nnach § 352 StGB vor, noch kommt ein Betrug oder eine Untreue in Betracht. \n\n30 \n\nb) In den übrigen Fällen ist der Schuldspruch aufzuheben. So-\n\nweit auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in den Fällen I. (4) und \n\n(7) \n\n– siehe unter II. 2 – ein Schuldspruch wegen Gebührenüberhebung bzw. \n\nversuchter Gebührenüberhebung erfolgen könnte, ist der Senat hieran ge-\n\nhindert, weil möglicherweise eine tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue \n\nin Betracht kommt (vgl. Kuckein in KK, 5. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.N.). Hin-\n\nsichtlich des Vorwurfs der Untreue verbietet sich ein Durchentscheiden im \n\nSchuldspruch, weil sich der Angeklagte noch nicht im Hinblick auf diesen \n\nVorwurf verteidigen konnte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass \n\nhierzu für den Angeklagten günstige Feststellungen getroffen werden kön-\n\nnen. \n\n31 \n\nc) Da es sich um Fehler in der rechtlichen Würdigung handelt, \n\ndie auf Revision des Angeklagten eine Aufhebung der Sache notwendig ma-\n\nchen, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den einzel-\n\nnen Mandatsverhältnissen einschließlich der Vorgeschichte der Tat aufrecht-\n\nerhalten bleiben. Insoweit greift die Revision des Angeklagten nicht durch. \n\nDer neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, \n\nsoweit diese den nunmehr rechtskräftigen Feststellungen nicht widerspre-\n\nchen. \n\nB. Revision der Staatsanwaltschaft \n\n32 \n\nDie Staatsanwaltschaft greift, nach Rücknahme ihrer Revisio-\n\nnen gegen die Verurteilungsfälle und den Teilfreispruch hinsichtlich Abschnitt \n\nD der Urteilsgründe, nur noch den Freispruch vom Vorwurf der Untreue zu \n\nLasten von Alexander H. an (Abschnitt C der Urteilsgründe). In diesem \n\nUmfang wird das Rechtsmittel auch von der Bundesanwaltschaft vertreten. \n\nInsoweit liegt dem Angeklagten zur Last, aus der Versicherungsleistung an \n\nseinen Mandanten Alexander H. durch Verschleiern der Geldgeschäfte \n\neinen größtmöglichen Teil für sich behalten zu haben. Wegen der bereits \n\nnäher dargelegten Verwobenheit dieses Tatvorwurfs mit dem Komplex der \n\nHonorarvereinbarungen könnten auch diese unter dem Gesichtspunkt der \n\nUntreue von diesem Tatvorwurf erfasst sein. \n\nI. \n\n33 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts erfolgte – in engem \n\nZusammenhang mit den umfangreichen Mandatierungen (hierzu oben A) – \n\nim Zeitraum zwischen August 2001 und März 2002 eine Vielzahl von Geld-\n\nbewegungen zwischen dem Angeklagten und Angela H. . Hierzu zählten \n\nu. a. neben Vorauszahlungen des Angeklagten \n\nin Höhe von knapp \n\n50.000 DM an Angela H. , diverse Barauszahlungen an sie in Höhe von \n\nüber 250.000 DM nach Eingang der Versicherungssumme sowie umgekehrt \n\ndie Gewährung eines zinslosen Darlehens durch Angela H. in Höhe von \n\n200.000 DM an den Angeklagten und damit zusammenhängende Geldrück-\n\nflüsse. Insgesamt hat das Landgericht Geldflüsse in Höhe von etwa \n\n580.000 DM an den Angeklagten und nur in Höhe von etwa 574.000 DM an \n\nAngela H. oder auf Konten ihres Sohnes Alexander festgestellt. Das \n\nLandgericht hat sich davon überzeugt, dass – entgegen dem Anklagevor-\n\nwurf – die quittierten Barauszahlungen tatsächlich an Angela H. geflos-\n\nsen sind. Hinsichtlich des überschießenden Differenzbetrages in Höhe von \n\netwa 6.000 DM ließ sich nach Auffassung des Landgerichts insoweit nicht \n\nausschließen, dass der Angeklagte nur „schlampig“ gearbeitet habe. \n\nII. \n\n34 \n\n35 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. \n\n1. Ein Rechtsfehler ist allerdings nicht schon darin zu erbli-\n\ncken, dass die Strafkammer hinsichtlich des Differenzbetrages von 6.000 DM \n\nnicht von einer bewussten Unterschlagungshandlung des Angeklagten aus-\n\ngegangen ist, sondern insoweit ein fahrlässiges Verhalten nicht ausschließen \n\nkonnte. Diese Wertung ist angesichts der Vielzahl der Geldbewegungen je-\n\ndenfalls vertretbar. \n\n36 \n\n2. Durchgreifenden Bedenken begegnet es allerdings, dass \n\ndas Landgericht nicht das Gesamtsystem der zwischen dem Angeklagten \n\nund Angela H. erfolgten Transferleistungen unter dem Gesichtspunkt der \n\nUntreue gewürdigt hat. Dies hätte sich aber nach der gegebenen Sachlage \n\naufdrängen müssen. \n\n37 \n\na) Zu den Pflichten des Anwalts aus dem Mandatsverhältnis \n\nzählt, dass er die für seinen Mandanten vereinnahmten Gelder ordnungsge-\n\nmäß an diesen weiterleitet. Er darf an den gesetzlichen Vertreter nur auszah-\n\nlen, wenn die gesetzlichen Regeln für den Umgang mit dem Vermögen des \n\nGeschäftsunfähigen eingehalten sind. Eine Auszahlung an die Eltern eines \n\nKindes darf nur dann erfolgen, wenn diese das Geld ihrer Kinder nach den \n\nGrundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anlegen (§ 1642 \n\nBGB) und Schenkungen aus dem Vermögen des Kindes grundsätzlich aus-\n\ngeschlossen sind (§ 1641 BGB). Zu einer ordnungsgemäßen Anlageform \n\ngehört dabei auch, dass eine eindeutige Zuordnung des Vermögenswertes \n\nzu dem Vermögen des Kindes ohne weiteres möglich ist (vgl. BGHR StGB \n\n§ 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 24). Bei einem geschäftsunfähi-\n\ngen Mandanten muss der Rechtsanwalt Sorge tragen, dass das Geld gesi-\n\nchert die Vermögenssphäre des Geschäftsunfähigen erreicht. Diese aus dem \n\nanwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag \n\nfolgende Leistungssicherungs-\n\npflicht ist zugleich eine Treuepflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. \n\n38 \n\nb) Zwar wird der Rechtsanwalt, der einen Geschäftsunfähigen \n\nvertritt, im Regelfall seine anwaltliche Pflicht dadurch erfüllen, dass er die \n\nGelder an dessen Vertreter weiterleitet. Insoweit darf er – ohne eigene Nach-\n\nforschungen anstellen zu müssen – darauf vertrauen, dass die gesetzlichen \n\nVertreter mit den ihnen ausgezahlten Geldern ordnungsgemäß umgehen \n\nwerden. Anderes gilt aber dann, wenn er voraussieht, dass der gesetzliche \n\nVertreter mit den zugewandten Geldern in einer die Vermögensinteressen \n\ndes Geschäftsunfähigen verletzenden Art und Weise verfährt oder wenn er \n\nes sogar hierauf anlegt. \n\n39 \n\nDies hätte das Landgericht bei der gegebenen Sachlage prü-\n\nfen müssen. Es liegt nahe, dass der Angeklagte gegen diese Pflicht versto-\n\nßen hat. Aus dem gesamten Geschehen im Vorfeld der Auszahlung musste \n\nes sich für ihn aufdrängen, dass Angela H. die vereinnahmten Gelder aus \n\nder Versicherungsleistung jedenfalls zum Teil für sich verwenden wollte. Dies \n\nhätte er schon deshalb erkennen können, weil Angela H. die von ihr \n\npersönlich geschuldeten Honorare auch aus der Versicherungsleistung \n\nerbringen wollte. Ebenfalls war die nach Auszahlung der Versicherungsleis-\n\ntung ungewöhnliche Form der Zahlungsabwicklung ein gewichtiges Indiz da-\n\nfür, dass die Gelder nicht, jedenfalls nicht vollständig für Alexander H. \n\nverwandt werden sollten. \n\n40 \n\nc) Nach den Feststellungen des Landgerichts kommt in Be-\n\ntracht, dass durch die Pflichtverletzung ein Nachteil gemäß § 266 Abs. 1 \n\nStGB entstanden ist. Dies hätte der Erörterung bedurft. Ein Nachteil im Sinne \n\ndes Untreuetatbestands entfällt nämlich nicht allein deshalb, weil letztlich von \n\neiner Auszahlung der Gelder an Angela H. auszugehen war. Vielmehr \n\nhätte in den Blick genommen werden müssen, inwiefern das Vermögen von \n\nAlexander H. geschädigt sein konnte. Da es für die Annahme eines \n\nNachteils im Sinne dieser Bestimmung regelmäßig ausreicht, dass eine \n\nschadensgleiche Gefährdung des Vermögens vorliegt (BGHSt 44, 376, 384 \n\nff. m.w.N.), hätte das Maß der Vermögensgefährdung bestimmt werden müs-\n\nsen. \n\n41 \n\nDer neue Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob die Be-\n\nhandlung der Versicherungsleistung durch den Angeklagten und Angela H. \n\nfür Alexander H. eine Vermögensschädigung darstellen konnte. Dabei ist \n\nder Grad der Gefährdung zu bewerten, der sich auch darin ausdrückt, wie \n\nschwierig sich für einen Dritten (z. B. Sozialhilfeverwaltung oder einen Erben) \n\ndie Feststellung des Alexander H. zugeordneten Vermögens gestaltet \n\n(vgl. BGHSt 47, 8, 10 f.). Neben der Transparenz der Zahlungsflüsse wird \n\nweiterhin zu beurteilen sein, inwieweit die Rückzahlung des dem Angeklag-\n\nten gewährten Darlehens gesichert war. \n\n42 \n\nIm Verurteilungsfall hinsichtlich des Tatkomplexes C der Ur-\n\nteilsgründe ist angesichts der dargelegten Verwobenheit mit den Vorwürfen \n\naus dem Tatkomplex A der Urteilsgründe auch die Annahme von Idealkon-\n\nkurrenz nicht ausgeschlossen. Dies wird dann in Betracht kommen, wenn der \n\nAngeklagte das Vermögen des Alexander H. ganz oder in Teilen in scha-\n\ndensgleicher Weise gefährdet haben sollte und aus diesem Vermögensbe-\n\nstand auch die Honorare beglichen worden sein sollten. \n\n43 \n\nDer Senat weist darauf hin, dass die – nicht gesondert ange-\n\nfochtene – Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil (Kostenquote \n\nbei Teilfreispruch) zwar falsch ist, sie jedoch im Umfang der Aufhebung oh-\n\nnehin obsolet geworden ist. Es verbleiben lediglich rechtskräftige Freisprüche \n\ndes Angeklagten, hinsichtlich derer die Staatskasse die Kosten des Verfah-\n\nrens und die hierauf entfallenden notwendigen Auslagen des Angeklagten \n\nträgt. Im Übrigen bedarf es einer umfassenden Neuentscheidung über die \n\nVerfahrenskosten durch das neue Tatgericht. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nElf Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__64-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-06/5-str-64-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":21},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1641","ref_norm":"1641","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1642","ref_norm":"1642","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__64-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__64-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-06/5-str-64-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__64-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:06.855895+00:00"}}