{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__62-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-05-23","aktenzeichen":"5 StR 62/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 62/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 23. Mai 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf als Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nStaatsanwältin \n\nRechtsanwalt \n\nJustizangestellte \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Chemnitz vom 18. Oktober 2005 wird verwor-\n\nfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nhierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freige-\n\nsprochen, die am 27. April 1984 geborene Tochter S. seiner ehemaligen \n\nEhefrau zwischen Juli 1996 und dem 26. April 2000 in 43 Fällen als Kind und \n\nin 19 Fällen als Jugendliche und Schutzbefohlene sexuell missbraucht zu \n\nhaben. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel hinsichtlich der \n\nFreisprechung des Angeklagten in den Fällen 44 bis 62 der Anklage zurück-\n\ngenommen hat, bleibt auch die weitergehende, allein mit der Sachrüge ge-\n\nführte, die Freisprüche von den Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB betreffen-\n\nde Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ohne Erfolg. \n\n2 \n\nDem Angeklagten liegt noch zur Last, S. in 40 Fällen an \n\nihrem Geschlechtsteil und mehreren anderen Stellen ihres Körpers gestrei-\n\nchelt zu haben. In zwei weiteren Fällen soll sich der Angeklagte nach Berüh-\n\nren des Geschlechtsteils des Mädchens – in einem Fall nach Einführung ei-\n\nnes Fingers in die Scheide – selbst befriedigt und in einem weiteren Fall das \n\nGeschlechtsteil des auf Geheiß des Angeklagten breitbeinig auf einem seiner \n\nBeine sitzenden Mädchens unter dem Schlüpfer massiert haben. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte zog im März 1996 zu seiner späteren Ehefrau \n\nund deren Töchtern S. (knapp zwölf Jahre alt) und D. (knapp neun \n\nJahre alt). Die Mädchen reagierten aggressiv und ablehnend gegenüber dem \n\nAngeklagten. Die Konsultation einer Kinderpsychologin führte Ende 1996 zu \n\neiner Art „Waffenstillstand“ zwischen den Beteiligten. Nach der Geburt des \n\ngemeinsamen Sohnes beschlossen der Angeklagte und seine Lebensgefähr-\n\ntin zu heiraten. Zwei Wochen vor dem Hochzeitstermin (2. August 1997) er-\n\nzählte S. ihrer Schwester, vom Angeklagten „angefasst“ worden zu sein. \n\nAuf Nachfragen von Familienmitgliedern schwieg S. hierzu. In der 1998 \n\nbezogenen neuen Wohnung schliefen die Mädchen in einem gemeinsamen \n\nKinderzimmer. Anfang 2001 bot der Angeklagte der damals 13-jährigen D. \n\n 200 DM, falls sie sich nackt breitbeinig vor ihm präsentiere. Das Mäd-\n\nchen unterrichtete sogleich ihre Mutter. Diese nahm den Vorfall zum Anlass, \n\nsich vom Angeklagten zu trennen und mit D. auszuziehen. S. wohn-\n\nte noch bis Anfang April mit ihrem Stiefbruder in der Wohnung des Angeklag-\n\nten. \n\n5 \n\nDie Mutter der Mädchen erhob in einer wegen des Verdachts \n\ndes Betruges am 30. Juli 2004 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung \n\ngegenüber dem Angeklagten den Vorwurf, dieser hätte sich an S. vergrif-\n\nfen. Daraufhin wurden D. am 19. und S. am 23. August 2004 von \n\nder Polizei zeugenschaftlich vernommen. Die Sachbearbeiterin zweifelte an \n\nder Glaubhaftigkeit der Aussagen von S. und regte eine Nachverneh-\n\nmung an. Diese erfolgte am 14. Februar 2005 durch die Staatsanwaltschaft, \n\nallerdings ohne die nach § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 StPO, § 163a Abs. \n\n5 StPO gebotene Belehrung. \n\n6 \n\n2. Die zur Freisprechung des Angeklagten führende Beweis-\n\nwürdigung des Landgerichts hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. \n\n7 \n\na) Die Weigerung des Landgerichts, wegen des Belehrungs-\n\nfehlers den Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung der Hauptbelas-\n\ntungszeugin beweiswürdigend heranzuziehen, begründet keinen auf die \n\nSachrüge beachtlichen Erörterungsmangel. Eine Verfahrensrüge hat die \n\nStaatsanwaltschaft nicht erhoben. Für die sachlichrechtliche Nachprüfung \n\nsteht dem Revisionsgericht allein die Urteilsurkunde zur Verfügung (BGHSt \n\n35, 238, 241). Daraus ergeben sich aber die von der Revision geltend ge-\n\nmachten Umstände nicht vollständig, so dass eine Umdeutung der im Ansatz \n\nim Anschluss an BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 6 schlüssigen \n\nBeanstandung der Staatsanwaltschaft in eine zulässige Verfahrensrüge \n\nmangels ausreichenden Vortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zur Zeugenbe-\n\nlehrung in der Hauptverhandlung und zum Inhalt der Zeugenaussage vor der \n\nStaatsanwältin ausscheidet. \n\n8 \n\nb) Die Beweiswürdigung begegnet auch im Übrigen noch kei-\n\nnen durchgreifenden Bedenken. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat die Aussagen der Hauptbelastungszeugin \n\nin der Hauptverhandlung mangels konkreter und detaillierter Angaben zu den \n\nTatvorwürfen für eine Überführung des Angeklagten als nicht ausreichend \n\nerachtet (UA S. 9). Bei dieser Sachlage wäre der Tatrichter verpflichtet ge-\n\nwesen, die – was sich aus dem Zusammenhang der Darlegungen UA S. 9 \n\nergibt – konkreteren Angaben der Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmung \n\nim Einzelnen darzustellen und deren Beweiswert zu erwägen (vgl. BGH \n\nNJW 2002, 2188, 2189; insoweit in BGHSt 47, 243 ff. nicht abgedruckt; BGH, \n\nBeschluss vom 16. Mai 2002 – 5 StR 136/02). Das Landgericht hat hingegen \n\nlediglich in pauschaler Weise auf eine Vielzahl von Widersprüchen im Ver-\n\ngleich zum Inhalt der polizeilichen Zeugenaussage hingewiesen. Dies be-\n\ngründet indes vor dem Hintergrund weiterer den Beweiswert auch der polizei-\n\nlichen Zeugenaussage in Frage stellender wesentlicher Umstände hier kei-\n\nnen durchgreifenden Rechtsfehler. \n\n10 \n\nAus dem Zusammenhang der Darlegungen (UA S. 9) ergibt \n\nsich nämlich, dass die Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmung weiterge-\n\nhende Vorwürfe des Vaginal- und Analverkehrs gegen den Angeklagten er-\n\nhoben hat, die nicht Eingang in die Anklageschrift gefunden haben. Zudem \n\nhat die Zeugin die Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit dem Ange-\n\nklagten gegenüber dessen Mutter glaubhaft in Abrede genommen (UA S. \n\n12). Die Zeugin war in der Hauptverhandlung nicht in der Lage, auch hin-\n\nsichtlich dieser Vorwürfe detaillierte Angaben zum Geschehensablauf zu ma-\n\nchen und die Vorfälle zeitlich einzuordnen (UA S. 9). Danach hätte es außer-\n\nhalb der Aussage der Belastungszeugin liegender gewichtiger Gründe be-\n\ndurft, um den – hier im Einzelnen nicht mitgeteilten – Inhalt der polizeilichen \n\nVernehmung zur Grundlage einer Verurteilung zu erheben (vgl. BGHSt 44, \n\n153, 159). Solche Umstände hat das Landgericht nach vom Revisionsgericht \n\nletztlich hinzunehmender wertender Betrachtung nicht gefunden. \n\n11 \n\nDie Mutter der Mädchen konnte als Zeugin von keiner konkre-\n\nten Missbrauchshandlung berichten, weil sich S. ihr offensichtlich nicht \n\noffenbart hatte. Auf die von der Revision an sich zu Recht kritisierten Erwä-\n\ngungen des Landgerichts über den Zeitpunkt der Anzeigenerstattung und \n\ndes unterlassenen Vortrags des Missbrauchs im Ehescheidungsverfahren \n\n(UA S. 10) kommt es danach nicht an. Zwar hat die Zeugin D. \n\nin der Hauptverhandlung erstmalig und im Widerspruch zu ihrer polizeilichen \n\nVernehmung einen einzigen Übergriff des Angeklagten geschildert, bei dem \n\ndieser S. an deren unbedeckten Brüsten „begrapscht“ hatte (UA S. 10). \n\nDiesen Umstand wertet das Landgericht im Blick auf die in Rede stehende \n\nTatserie und die im Einzelnen belegte Belastungstendenz der Aussage die-\n\nser Zeugin in der Hauptverhandlung aber nachvollziehbar als nicht überzeu-\n\ngend. Soweit das Landgericht schließlich in seiner Gesamtabwägung der von \n\nder polizeilichen Sachbearbeiterin erhobenen Falschbelastungshypothese \n\nbeigetreten ist und diese nicht durch das verbliebene gewichtige, aber nicht \n\nzum Anklagevorwurf erhobene Belastungsindiz, die Auslobung von 200 DM \n\nfür eine sexuelle Präsentation der Zeugin D. , als widerlegt \n\nangesehen hat, liegen diese – im Kontext weitere Bedenken gegen die \n\nGlaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin S. begründender \n\nUmstände stehenden – Erwägungen des Tatrichters noch innerhalb des vom \n\nRevisionsgericht zu respektierenden Beurteilungsspielraums des Tatrichters. \n\nBasdorf Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-23/5-str-62-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-23/5-str-62-06","retrieved":"2026-07-10 20:37:30.609691+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-23/5-str-62-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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