{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__59-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"5 StR 59/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 59/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 8. März 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Überlassens von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittel- \n\n baren Verbrauch \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 16. November 2005 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus angeordnet worden ist. \n\nAusgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatge-\n\nschehen, die bestehen bleiben. Insoweit wird die Revision \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin \n\nzurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Abgabe von \n\nBetäubungsmittel an Personen unter 18 Jahren (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) \n\nwegen nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die Voll-\n\nziehung der Maßregel jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des \n\nAngeklagten hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der Angeklagte im \n\nApril 2004 drei Jungen im Alter zwischen 13 und 14 Jahren, denen er mitteil-\n\nte, dass er „Gras“ bei sich habe und die er aufforderte, mit ihm „kiffen“ zu \n\ngehen. Alle vier begaben sich zu einem Teich in der Nähe einer Grundschu-\n\nle, wo der Angeklagte jeden der Jugendlichen an einer Marihuanazigarette \n\nziehen ließ. \n\n3 \n\nSachverständig beraten, hat die Strafkammer nicht ausschließen kön-\n\nnen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlos-\n\nsen war. Der Angeklagte leide seit Jahren an einer schizophrenen Psychose \n\nund betreibe Cannabismissbrauch. Seit 1987 habe er deshalb wiederholt \n\nstationär behandelt und 1998 unter Betreuung gestellt werden müssen. Im \n\nÜbrigen seien in der Zeit von August 1989 bis Juli 2000 insgesamt zwölf ge-\n\ngen den Angeklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Schuldunfä-\n\nhigkeit eingestellt worden. Zur Krankengeschichte wird im Urteil mitgeteilt, \n\ndass sich der Angeklagte infolge der Betreuung von 1998 bis Februar 2004 \n\nregelmäßig im Krankenhaus zu Arztgesprächen und zur Verabreichung einer \n\nDepotmedikation eingefunden und sich sein Zustand deshalb gebessert ha-\n\nbe. Als im Februar 2004 die Betreuung wegen der eingetretenen Stabilisie-\n\nrung des Angeklagten gelockert worden sei, habe der Angeklagte die Be-\n\nhandlungstermine nicht mehr wahrgenommen und die Psychose sei wieder \n\n„aufgeflackert“. Von Februar 2005 bis Anfang Juni 2005 habe sich der Ange-\n\nklagte in stationärer Behandlung befunden, nachdem die Betreuung auch \n\nwieder für den Bereich Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung ange-\n\nordnet worden sei. Seit Juni 2005 halte der Angeklagte regelmäßig und zu-\n\nverlässig alle Behandlungstermine ein und nehme die ihm verordneten Medi-\n\nkamente. \n\n4 \n\nDie Anordnung der Unterbringung begründet die Strafkammer – auch \n\ninsoweit in Übereinstimmung mit der Sachverständigen – mit der Erwägung, \n\ndass bei Absetzen der Medikation ein erneuter Ausbruch der Psychose zu \n\nerwarten sei und deshalb befürchtet werden müsse, dass es „zu ähnlich er-\n\nheblichen“ Taten wie der festgestellten kommen werde. Auch wenn es sich \n\nlediglich um weiche Drogen in geringster Menge gehandelt habe und demzu-\n\nfolge nur ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 StGB vorliegen \n\ndürfte, sei dennoch von einer erheblichen Tat auszugehen, da zwei Kinder \n\nund ein Jugendlicher beteiligt gewesen seien und sich das Geschehen in der \n\nNähe einer Grundschule abgespielt habe. \n\n5 \n\n2. Die Feststellungen zum Tatgeschehen weisen keinen Rechtsfehler \n\nauf. Die Annahme erheblich verminderter, möglicherweise sogar ausge-\n\nschlossener Schuldfähigkeit begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Beden-\n\nken. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass \n\ndie für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB weitere Vorausset-\n\nzung eines fortdauernden Zustandes beim Angeklagten gegeben ist. \n\n6 \n\n7 \n\nGleichwohl hat der Maßregelausspruch keinen Bestand, weil die \n\nStrafkammer die für eine Unterbringung vorausgesetzte Gefährlichkeitsprog-\n\nnose nicht ausreichend begründet hat. \n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist, auch \n\nwenn ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, eine außerordent-\n\nlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, \n\nwenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infol-\n\nge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Ta-\n\nten begehen werde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26). Die \n\nGefährlichkeitsprognose bedarf insbesondere dann intensiver Prüfung, wenn \n\nes sich – wie hier – um eine eher geringfügige Anlasstat handelt (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer StGB 53. Aufl. § 63 StGB Rdn. 14 m.w.N.). Diesen Anforderungen \n\nträgt das angefochtene Urteil nicht hinreichend Rechnung. \n\n8 \n\nZunächst wird nicht mitgeteilt, um welche Delikte es sich im Einzelnen \n\nbei den wegen Schuldunfähigkeit eingestellten Verfahren handelt. Nur wenn \n\ndie dortigen Vorwürfe Taten beträfen, die zumindest in den Bereich der mitt-\n\nleren Kriminalität hineinragen oder jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine schwe-\n\nre Störung des Rechtsfriedens darstellen, könnte bei der hier gegebenen \n\nAusgangslage daraus ein gewichtiges Indiz für die Wahrscheinlichkeit künfti-\n\nger gefährlicher Straftaten hergeleitet werden. Weiter setzt sich das Landge-\n\nricht nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Angeklagte trotz seiner \n\nErkrankung seit 2002 bis zu der hier vorliegenden Tat im April 2004 offenbar \n\nkeine rechtswidrigen Taten mehr begangen hat. Auch wird nicht belegt, dass \n\ner in der Zeit danach bis zur Hauptverhandlung auffällig geworden wäre, \n\nwenngleich er erst ab 15. Oktober 2005 einstweilig untergebracht war. \n\nSchließlich hätte bei Prüfung der Gefährlichkeitsprognose auch bedacht wer-\n\nden müssen, dass der Angeklagte nach den bisherigen Erfahrungen bei um-\n\nfassender Betreuung die ärztlichen Behandlungstermine stets eingehalten, \n\ndie notwendigen Medikamente genommen und sich einsichtig und kooperativ \n\nverhalten hat. \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__59-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/5-str-59-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__59-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__59-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/5-str-59-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__59-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:27:39.479116+00:00"}}