{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__58-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"5 StR 58/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 58/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 7. März 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Leipzig vom 14. November 2005 wird nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der \n\nMaßgabe (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO), dass \n\neine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über eine Ge-\n\nsamtstrafe gemäß § 55 StGB nach den §§ 460, 462 StPO zu \n\ntreffen ist. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtmittels zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men-\n\nschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des \n\nAngeklagten bleibt zum Schuld- und (Einzel-)Strafausspruch ohne Erfolg \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Zu beanstanden ist lediglich, dass das Landgericht kei-\n\nne nachträgliche Gesamtstrafbildung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vorge-\n\nnommen hat. \n\n2 \n\nAllerdings hat sich das Landgericht zutreffend gehindert gesehen, eine \n\nnachträgliche Gesamtstrafe mit der am 10. Juni 1999, also nach Begehung \n\nder hier abgeurteilten Tat vom 17. März 1998, gegen den Angeklagten ver-\n\nhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bilden: Diese war (ebenso wie \n\neine am 3. Januar 2000 verhängte Geldstrafe) in eine am 5. Dezember 2000 \n\nverhängte Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren wegen im Jahre 1995 vom \n\nAngeklagten als Heranwachsender begangener Taten – zulässigerweise \n\ngemäß § 105 Abs. 2 JGG (BGHSt 37, 34) – einbezogen worden. Bei der ge-\n\ntrennten Aburteilung der hier zu beurteilenden vom Angeklagten als Erwach-\n\nsener, wenige Tage nach seinem 21. Geburtstag, begangenen Tat war eine \n\neinheitliche Jugend- oder Gesamtstrafbildung unter Einbeziehung all dieser \n\nSanktionen trotz nicht abgeschlossener Vollstreckung der Einheitsjugend-\n\nstrafe rechtlich ausgeschlossen (BGHSt 36, 270). Mit Recht hat die Straf-\n\nkammer deshalb bei der Strafbemessung einen Härteausgleich vorgenom-\n\nmen. \n\n3 \n\nDamit durfte es aber nicht sein Bewenden haben. Die Bestrafung vom \n\n10. Juni 1999 entfaltete, da sie nicht mehr einbeziehungsfähig war, auch \n\n– letztlich nicht anders als eine vollstreckte Strafe – keine Zäsurwirkung mehr \n\n(vgl. dazu BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7; § 55 Abs. 1 Satz 1 Här-\n\nteausgleich 6). Mithin war das Landgericht nicht gehindert, vielmehr gehal-\n\nten, gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe aus der ver-\n\nhängten Strafe und den Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Landge-\n\nrichts Leipzig vom 7. Februar 2001 (vier, fünf und zweimal sechs Monate, \n\ndamals auf ein Jahr Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt, UA S. 11 ff.) und \n\ndem Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 4. Juli 2003 (drei und zweimal \n\nzwei Monate, viermal ein Monat, damals auf acht Monate Gesamtfreiheits-\n\nstrafe zurückgeführt, UA S. 13 f.) zu bilden. Die nach beiden Urteilen gemäß \n\n§ 460 StPO vorgenommene nachträgliche Bildung einer – bislang nicht voll-\n\nständig verbüßten – Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr und sechs Monate) be-\n\nlegt ausreichend, dass die im zweitgenannten Urteil abgeurteilten Taten, \n\nauch wenn dies hierin nicht ausdrücklich aufgeführt ist, vor dem auch hier \n\njetzt maßgeblichen neuen Zäsurzeitpunkt des erstgenannten Urteils \n\n(7. Februar 2001) begangen worden sind. \n\n4 \n\nDemgemäß ist jetzt noch eine Gesamtfreiheitsstrafe aus der verhängten \n\nStrafe und den Einzelstrafen aus den beiden letztgenannten Urteilen zu bil-\n\nden; dabei hat die bislang nach § 460 StPO gebildete Gesamtfreiheitsstrafe \n\nzu entfallen. Die neue Gesamtfreiheitsstrafe darf nach dem Verschlechte-\n\nrungsverbot sieben Jahre und sechs Monate nicht überschreiten. Der Senat \n\nmacht von § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch. Dabei kann er angesichts \n\ndes geringfügigen Teilerfolges der Revision die Kostenentscheidung nach \n\n§ 473 Abs. 1 und Abs. 4 selbst treffen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 \n\nEntscheidung 2; BGH, Beschl. vom 19. Januar 2005 – 4 StR 223/04). \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/5-str-58-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/5-str-58-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:28:09.299052+00:00"}}