{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_548-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"5 StR 548/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 548/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 17. April 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Leipzig vom 8. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO \n\nim Strafausspruch aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von \n\nzwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-\n\nklagten. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts vom 20. Dezember 2006 unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft. Hingegen hat der Straf-\n\nausspruch keinen Bestand. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer zur Tatzeit 36jährige Angeklagte leidet an einer Persönlichkeits-\n\nstörung, die schon in seiner Jugend zu psychischen Krisen mit Depressionen \n\nund Suizidgedanken führte. Seit 2001 befindet er sich fast durchgängig \n\n– zeitweise auch stationär – in psychiatrischer und psychologischer Behand-\n\nlung, wobei es auch in dieser Zeit zu schweren Depressionen und psychi-\n\nschen Zusammenbrüchen kam. Diese Defizite beeinträchtigten nicht nur die \n\npersönliche, sondern auch die berufliche Lebensführung des Angeklagten, \n\ndem es trotz hoher Qualifikation und herausragender Intelligenz nicht gelang, \n\nim beruflichen Bereich dauerhaft Fuß zu fassen. \n\n4 \n\nSeit Februar 2002 arbeitete er als Redakteur in einem wissenschaftli-\n\nchen Verlag im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages. Nach Ablauf der \n\nProbezeit von sechs Monaten erhielt er einen zweiten befristeten Arbeitsver-\n\ntrag, was ihn tief enttäuschte, da er auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag \n\ngehofft hatte. Aufgrund nachlassender Arbeitsleistungen wurden ihm auch in \n\nder Folgezeit nur befristete Arbeitsverträge angeboten. Am 5. Dezem-\n\nber 2005 eröffnete ihm die Geschäftsleitung, dass sein Vertrag nicht mehr \n\nverlängert werden würde. Für diese Entwicklung machte der Angeklagte ins-\n\nbesondere seine Kollegin, die später geschädigte Zeugin und Nebenklägerin \n\nS. , verantwortlich, mit der er nach anfänglich guter Zusammenarbeit \n\nzunehmend fachbezogene Auseinandersetzungen hatte, wobei er sich von \n\nihr nicht als gleichberechtigt akzeptiert fühlte. Dies führte zu anhaltenden \n\nSpannungen, die auf Betreiben des Angeklagten auch den Betriebsrat be-\n\nschäftigten. Die Entscheidung der Geschäftsführung, sich von dem Ange-\n\nklagten zu trennen, beruhte unter anderem darauf, dass mehrere Kollegen, \n\ndarunter auch die Zeugin S. , seine Leistungen als unzureichend beur-\n\nteilt hatten. \n\n5 \n\nAm frühen Morgen des 9. Dezember 2005 versetzte der Angeklagte \n\nseinem dreijährigen Sohn eine Ohrfeige, weil dieser nicht gehorchen wollte \n\nund er, der Angeklagte, selbst „schlecht drauf“ war. Als sein Sohn daraufhin \n\nweinte, ergriff den Angeklagten Verzweiflung, er dachte an andere schlecht \n\nbewältigte Situationen in seinem Leben und hatte das Gefühl, alles sei wert-\n\nlos (UA S.13). In diesem Gemütszustand und unter dem Eindruck der sich in \n\nberuflicher Hinsicht „überschlagenden Ereignisse in der jüngsten Zeit“ be-\n\nschloss er, sich an der Zeugin S. für die Nichtverlängerung seines \n\nVertrages zu rächen und sie zu töten (UA S.13). Er fuhr zum Verlagsgebäu-\n\nde, betrat das Büro der Nebenklägerin, die mit dem Rücken zu ihm am Com-\n\nputer arbeitete, und rammte ihr das mitgeführte Küchenmesser mit einem \n\nwuchtigen Stoß etwa sieben Zentimeter tief in den Nacken. Während die \n\nZeugin schwerverletzt zu Boden glitt, verließ der Angeklagte den Raum. Die \n\nNebenklägerin überlebte den Messerangriff, der jedoch zu einer inkompletten \n\nQuerschnittslähmung mit bleibenden erheblichen Beeinträchtigungen führte. \n\nDas Landgericht hat die Tat des Angeklagten als versuchten Mord \n\nbewertet, weil der Angeklagte sowohl heimtückisch als auch aus niedrigen \n\nBeweggründen gehandelt habe. Sachverständig beraten hat die Strafkam-\n\nmer angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Aus-\n\nführung der Tat nicht ausschließbar erheblich vermindert gewesen sei. \n\n2. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes hält rechtlicher Über-\n\nprüfung stand. Rücktritt vom Versuch liegt ersichtlich nicht vor. Bei dem ge-\n\ngebenen Tatbild ist auch die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke \n\nnicht zu beanstanden. \n\nHingegen hat die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweg-\n\ngründe keinen Bestand. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die \n\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Bewertung der Tatmoti-\n\nvation für unbeachtlich erklärt, begegnen durchgreifenden Bedenken. \n\nNach den Urteilsfeststellungen leidet der Angeklagte an einer kombi-\n\nnierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, selbstunsicheren, zwanghaf-\n\nten und narzisstischen Zügen sowie einer anhaltenden Dysthymie mit anam-\n\nnestisch rezidivierenden depressiven Episoden. Zudem habe bei dem Ange-\n\nklagten im Tatzeitpunkt eine psychoreaktive Belastungsstörung vorgelegen, \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\ndie durch die Nichtverlängerung des Vertrages ausgelöst und durch familiäre \n\nBelastungen noch begünstigt worden sei. \n\n10 \n\nIm Ansatz zutreffend geht die Strafkammer zwar davon aus, dass die \n\nfestgestellte Persönlichkeitsstörung und die aufgezeigten weiteren psychi-\n\nschen Beeinträchtigungen der Annahme der subjektiven Voraussetzungen \n\nvon niedrigen Beweggründen entgegenstehen könnten, falls der Angeklagte \n\naufgrund seines geistig-seelischen Zustandes nicht in der Lage gewesen \n\nsein sollte, die Umstände, welche die Niedrigkeit seiner Beweggründe aus-\n\nmachen, in sein Bewusstsein aufzunehmen und seine gefühlsmäßigen und \n\ntriebhaften Regungen entsprechend zu beherrschen und willensmäßig zu \n\nsteuern (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 211 Rdn. 9b). \n\n11 \n\nDie im Anschluss getroffene Feststellung, dass der Angeklagte trotz \n\nseines Zustandes die Niedrigkeit seiner Motivation erkannt habe, lässt jedoch \n\ndie hierzu erforderliche Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten \n\nund seiner Entwicklung wie auch der Tat selbst und des Nachtatgeschehens \n\nvermissen (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 9c). Insoweit führt das Landgericht \n\nlediglich aus, dass trotz der Persönlichkeitsstörung die Basisfunktionen des \n\nAngeklagten intakt gewesen seien und er noch über eine gewisse Selbstre-\n\ngulation der Stimmung und Realitätsbezug verfügt habe. Ungeachtet seiner \n\npsychischen Befindlichkeit wäre er in der Lage gewesen, seine gefühlsmäßi-\n\ngen Regungen zu beherrschen. \n\n12 \n\nDiese durch das Schwurgericht vorgenommene Bewertung wider-\n\nspricht den ausführlichen Urteilsdarlegungen zur subjektiven Befindlichkeit \n\ndes Angeklagten und entbehrt einer deswegen erforderlichen näheren Be-\n\ngründung. Zudem erlebte der Angeklagte vor dem Hintergrund seiner schwe-\n\nren Persönlichkeitsstörung durch die Nichtverlängerung seines Arbeitsvertra-\n\nges eine konflikthafte Zuspitzung seiner ohnehin bereits emotional ange-\n\nspannten Situation und hat in dieser Phase äußerster Labilisierung eine Tat \n\nbegangen, die ein irrationales Gepräge aufwies (vgl. zur Annahme von nied-\n\nrigen Beweggründen bei Rachemotiven BGH NStZ-RR 2003, 147, 149 und \n\nzur dabei maßgeblichen subjektiven Sicht BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige \n\nBeweggründe 31, 34) und in deren Folge er sich selbst der Polizei gestellt \n\nhat (UA S. 22). \n\n13 \n\nDer Senat schließt angesichts der rechtsfehlerfreien, mit sachverstän-\n\ndiger Hilfe getroffenen Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen \n\ndes § 21 StGB aus, dass ein neues Tatgericht sich von den notwendigen \n\nsubjektiven Anforderungen an niedrige Beweggründe noch wird sicher über-\n\nzeugen können. Er sieht daher keinen Anlass, die Feststellungen aufzuhe-\n\nben. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage nur eines Mordmerkmals, \n\nder Heimtücke, und der sonst rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die \n\nStrafe neu zu finden haben. Dabei wird angesichts der eindeutigen Feststel-\n\nlungen zum Tatbild entgegen den missverständlichen Formulierungen auf \n\nUA S. 21 von direktem Tötungsvorsatz auszugehen sein. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_548-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/5-str-548-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_548-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_548-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/5-str-548-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_548-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:34:56.518950+00:00"}}