{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_542-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-01-10","aktenzeichen":"5 StR 542/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 542/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. Januar 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Diebstahls \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 29. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO \n\ninsoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als \n\ndem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt \n\nwurde. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision \n\nhat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen \n\nist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher \n\nÜberprüfung nicht stand. Der Angeklagte war bislang nur mit Geldstrafen \n\nvorgeahndet. Angesichts dessen, dass gegen ihn erstmals eine Freiheitsstra-\n\nfe verhängt werden musste, hätte es eingehender Begründung bedurft, wa-\n\nrum diese nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Bei der im Rah-\n\nmen der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB erforderlichen umfassenden Ge-\n\nsamtabwägung (BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 23, 33) hätte auch \n\ndas weitere Verhalten des Angeklagten nach der Tat, die zum Zeitpunkt des \n\nangefochtenen Urteils 14 Monate zurücklag, gewürdigt werden müssen. Das \n\nLandgericht hat zudem nicht die Wirkung einer zur Bewährung ausgesetzten \n\nFreiheitsstrafe auf den Angeklagten erörtert (BGH NJW 1978, 599). Dies hät-\n\nte insbesondere deshalb nahe gelegen, weil der Angeklagte eine Ersatzfrei-\n\nheitsstrafe verbüßt hat und gegen ihn auch Untersuchungshaft vollzogen \n\nworden ist. Stattdessen stellt das Landgericht ausschließlich auf die ungüns-\n\ntigen Lebensverhältnisse ab, insbesondere dass er keinen festen Wohnsitz \n\nhat und ohne abgeschlossene Berufsausbildung ist. Abgesehen davon, dass \n\ndieser Ansatz schon deshalb nicht bedenkenfrei ist, weil damit Elemente der \n\nLebensführung, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Tat stehen, \n\nin die Prognoseentscheidung einbezogen werden (Groß in Münch-Komm-\n\nStGB § 56 Rdn. 30; vgl. auch BGHSt 5, 124, 132), ist ihre Heranziehung für \n\neine negative Prognose regelmäßig nicht ausreichend. Sie bilden lediglich \n\nkeine Grundlage für eine positive Prognose, wie dies bei einem festen \n\nWohnsitz oder einer sicheren Arbeitsstelle der Fall wäre. Im Übrigen hätte \n\ngerade im Blick auf die Lebensverhältnisse des Angeklagten geprüft werden \n\nmüssen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht auch insoweit eine \n\nstabilisierende Wirkung auf die wirtschaftliche und soziale Gesamtsituation \n\ndes Angeklagten haben könnte. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_542-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-10/5-str-542-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_542-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_542-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-10/5-str-542-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_542-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:16:32.232826+00:00"}}