{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_532-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-06-21","aktenzeichen":"5 StR 532/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 532/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 21. Juni 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 20. und 21. Juni 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRichterin \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nam 21. Juni 2007 für Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Göttingen vom 14. Juli 2006 mit den \n\njeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit \n\nder Angeklagte in sieben Fällen – I. 2. d, I. 2. e aa bis cc, \n\nI. 2. f aa bis cc der Urteilsgründe – freigesprochen wor-\n\nden ist. \n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und \n\ndie Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil \n\nwerden verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft ver-\n\nworfen wird, trägt die Staatskasse die Kosten des \n\nRechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen. \n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kos-\n\nten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine \n\nandere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in \n\nvier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und in \n\neinem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung, des \n\nweiteren wegen Betrugs in 15 Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Verun-\n\ntreuens von Arbeitsentgelt in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\ndrei Jahren und drei Monaten verurteilt. Von dem Betrugsvorwurf in weiteren \n\nzehn Fällen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Mit Aus-\n\nnahme der drei Fälle I. 2. f ee der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der \n\nFirma W. im Zeitraum 26. Juli bis 31. Juli 2004) wendet sich die Revision \n\nder Staatsanwaltschaft, die insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten \n\nwird, gegen die – verbleibenden sieben – Teilfreisprüche. Daneben greift die \n\nStaatsanwaltschaft (insoweit nicht vertreten) die Annahme der Fremdnützig-\n\nkeit (statt Eigennützigkeit) in einem Betrugsfall, die Strafzumessung in drei \n\nweiteren Fällen sowie die Gesamtstrafbildung an. Dieses Rechtsmittel hat \n\nden aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Die Revision des Angeklagten ist \n\nunbegründet. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und \n\nWertungen getroffen: \n\nDer Angeklagte wollte sich mit seiner Einzelfirma im Bauelemente-\n\nhandel mit dem Einbau von Bauelementen selbständig machen. Da er dabei \n\nzum Erwerb der Baumaterialien in Vorleistung treten musste und weder \n\n„Aussichten auf weitere zeitnahe und gewinnträchtige Aufträge“ (UA S. 13) \n\nnoch sonst irgendwie gesicherte Gewinnerwartungen hatte, versuchte er auf \n\nunterschiedliche Weise, den Vorfinanzierungsbedarf zu decken. \n\n4 \n\na) Er gab für die Monate November 2003, Januar und Februar 2004 \n\njeweils unter Beifügung gefälschter Eingangsrechnungen Voranmeldungen \n\nmit erfundenen Vorsteuerbeträgen ab. Dadurch erlangte er unberechtigte \n\nSteuervergütungen von insgesamt rund 5.500 Euro. Bezüglich des für Feb-\n\nruar 2004 geltend gemachten Vorsteuerüberhanges in Höhe von rund \n\n2.200 Euro kam es infolge einer Umsatzsteuersonderprüfung nicht mehr zur \n\nAuszahlung. Diese letzte Tat hat das Landgericht im Hinblick auf die ge-\n\nwerbsmäßige Begehungsweise aus dem Strafrahmen des § 267 Abs. 3 StGB \n\nmit einer Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten – in den beiden vorherge-\n\nhenden Fällen jeweils acht Monate – geahndet, ohne das Regelbeispiel des \n\n§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AO zu erörtern. \n\n5 \n\nb) Wegen seiner fortbestehenden Zahlungsschwierigkeiten zog der \n\nAngeklagte im Zeitraum von Ende März bis 21. Juni 2004 über seine Ehefrau \n\nnach deren Zulassung zum Lastschriftverfahren im Online-Banking zu Lasten \n\nder Sparkasse O. mehrfach Geldbeträge ein, obwohl ihm bewusst \n\nwar, dass das Lastschriftverfahren für diese mit den Lastschriftgebern ver-\n\neinbarten kurzfristigen Kreditgewährungen nicht vorgesehen war. Die Spar-\n\nkasse, die die Lastschriften von den Banken der Geldgeber nach dem (zu \n\nerwartenden) Widerruf der Belastungen innerhalb von sechs Wochen zu-\n\nrücknehmen musste, fiel mit über 86.000 Euro aus. Für diese Tat hat das \n\nLandgericht die Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. \n\nUm die Mitarbeiter der Sparkasse von der Schuldenbeitreibung abzuhalten, \n\nlegte der Angeklagte im Juli 2004 ein von ihm gefälschtes Schreiben der \n\nS. I. KG vor, mit dem angeblich der Eingang von \n\n63.498,43 Euro bestätigt wurde. \n\n6 \n\nc) Im April 2004 stellte der Angeklagte den Zeugen L. \n\nein, wobei er ihm vorspiegelte, ein festes Bruttogehalt in Höhe von \n\n1.900 Euro monatlich zu zahlen. Tatsächlich wollte der Angeklagte den Zeu-\n\ngen L. nur im Fall der erfolgreichen Vermittlung von Werkauf-\n\nträgen entlohnen. Gleichwohl stellte der Angeklagte bei der Agentur für Ar-\n\nbeit am 22. April 2004 einen Antrag auf monatlichen Einstellungszuschuss in \n\nHöhe von 60 % des Bruttogehalts, der ihm in Höhe von insgesamt \n\n5.700 Euro für den Zeitraum Juni bis Oktober 2004 ausgezahlt wurde. Ent-\n\ngegen dem im Bescheid der Agentur für Arbeit enthaltenen Hinweis verwen-\n\ndete der Angeklagte die Zuschüsse weder für den Arbeitslohn noch für die \n\nSozialversicherungsbeiträge. Für die Betrugstat zu Lasten des Zeugen L. \n\n hat das Landgericht aus dem Grundtatbestand des Betrugs nach \n\neiner Gesamtschau trotz der Indizwirkung des angenommenen Regelbei-\n\nspiels der Gewerbsmäßigkeit im Hinblick auf mehrere strafmildernde Um-\n\nstände (insbesondere hatte der Angeklagte Schulden des Zeugen L. \n\n im Juni 2004 in Höhe von über 2.000 Euro übernommen) eine Einzel-\n\nfreiheitsstrafe von drei Monaten verhängt. \n\n7 \n\nd) Im Zeitraum vom 4. Juni 2004 bis April 2005 bezog der Angeklagte \n\nfür seine Einzelfirma von acht Lieferanten unterschiedliche Vermögensge-\n\ngenstände wie einen Computer, Werkzeuge, Materialien für den Fensterbau \n\nund Treibstoff, ohne diese zu bezahlen, und verursachte bei den Gläubigern \n\neinen Forderungsausfall von über 13.000 Euro. Im Hinblick auf die bis zum \n\n21. Juni 2004 erfolgten Lastschrifteinzüge hat sich das Landgericht von ei-\n\nnem Betrugsvorsatz des Angeklagten nicht überzeugen können und ihn da-\n\nher insoweit von dem Vorwurf, in sieben Fällen Waren in Kenntnis seiner \n\nZahlungsunfähigkeit und in Zahlungsunwilligkeit bestellt zu haben, aus tat-\n\nsächlichen Gründen freigesprochen (Fälle I. 2. d, I. 2. e aa bis cc sowie I. 2. f \n\naa bis cc der Urteilsgründe). Nur \n\nfür die Bestellungen nach dem \n\n21. Juni 2004 hat das Landgericht Betrugsvorsatz beim Angeklagten ange-\n\nnommen; es ist damit – mit Ausnahme der drei nicht mehr verfahrensgegen-\n\nständlichen Taten – zu neun Betrugstaten gelangt, die es im Hinblick auf die \n\ngewerbsmäßige Begehungsweise aus dem Strafrahmen des § 263 \n\nAbs. 3 StGB mit Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs und acht Monaten \n\ngeahndet hat. \n\n8 \n\ne) Schließlich stellte der Angeklagte im September 2004 den Zeugen \n\nW. ein, obwohl er weder fähig noch willens war, dessen Lohn zu zah-\n\nlen. Zudem führte er für einen weiteren Arbeitnehmer die für die Monate Sep-\n\ntember 2004 bis Dezember 2004 angefallenen Sozialversicherungsbeiträge \n\nin Höhe von jeweils 400 Euro nicht an die AOK Northeim ab, obwohl er auch \n\nfür diesen Angestellten dafür vorgesehene Einstellungszuschüsse erhielt. \n\n9 \n\nf) Obwohl er im November 2004 die eidesstattliche Versicherung in ei-\n\nnem Zwangsvollstreckungsverfahren abgegeben hatte, beauftragte der An-\n\ngeklagte im Dezember 2004 die J. D. und V. GmbH mit \n\ndem Druck und der Veröffentlichung von Stellenangeboten und blieb den \n\nWerklohn in Höhe von rund 200 Euro schuldig (Fall I. 2. n der Urteilsgründe). \n\nFür diese Betrugstat hat das Landgericht aus dem Strafrahmen des § 263 \n\nAbs. 1 StGB unter Verneinung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit \n\neine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt. \n\n10 \n\ng) Im letzten Betrugsfall (Fall I. 2. p der Urteilsgründe) erwarb der An-\n\ngeklagte, über dessen Vermögen am 27. Juni 2005 das Insolvenzverfahren \n\neröffnet wurde, im Januar 2006 von der Autohaus P. GmbH einen Merce-\n\ndes Sprinter nebst Winterreifen, ohne zahlungswillig und -fähig zu sein. Die \n\nAutofirma erlitt durch den Entzug der Nutzung und im Hinblick auf den letzt-\n\nendlich gescheiterten Verkauf getätigte vergebliche Aufwendungen einen \n\nVermögensverlust von rund 1.500 Euro. In Abweichung von der unverändert \n\nzugelassenen Anklage hat das Landgericht, das der geständigen Einlassung \n\ndes Angeklagten gefolgt ist, in diesem Fall einen fremdnützigen Betrug zu-\n\ngunsten eines Vorunternehmers des Angeklagten und daher keinen beson-\n\nders schweren Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ange-\n\nnommen. \n\n11 \n\n2. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des Betrugsvorwurfs zu Lasten \n\nder Firma E. (Fall I. 2. d der Urteilsgründe) damit verteidigt, er habe die-\n\nsen Lieferanten mit Geldmitteln, die er sich mittels höherer Kreditaufnahme \n\nim Lastschriftverfahren hätte beschaffen müssen, bezahlen wollen. Bezüglich \n\nder weiteren Betrugsfälle zu Lasten der Firma H. D. GmbH & \n\nCo. KG (Fälle I. 2. e der Urteilsgründe) und der Firma We. (Fälle I. 2. f aa \n\nbis cc der Urteilsgründe) hat sich der Angeklagte „speziell nicht eingelassen“, \n\njedoch im Rahmen seiner „Angaben zu den Warenbestellungen im Allgemei-\n\nnen ... eingeräumt, bei Vertragsschluss nicht in der Lage gewesen zu sein, \n\nden Kaufpreis zu zahlen und nur die Hoffnung gehabt zu haben“ (UA S. 93), \n\naus zukünftigen Bauaufträgen liquide zu werden. Bis dahin habe er nur die \n\nam stärksten drängenden Gläubiger bezahlen wollen. \n\n12 \n\nDiese Einlassung hat das Landgericht als nicht mit einer für eine Ver-\n\nurteilung notwendigen Sicherheit widerlegt erachtet, weil das Bankkonto bei \n\nder Sparkasse bis zum 21. Juni 2004 – und damit auch bei den jeweiligen \n\nVertragsschlüssen – überwiegend im Haben geführt worden sei; erst danach \n\nsei es vom Angeklagten nach dem endgültigen Scheitern der Kreditaufnah-\n\nmen mittels zweier Barabhebungen in Höhe von insgesamt 16.200 Euro „ab-\n\ngeräumt“ worden. Daher sei der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt als zah-\n\nlungsfähig anzusehen; jedenfalls sei ein entsprechender Betrugsvorsatz des \n\nAngeklagten nicht erwiesen, auch wenn er selbst bezüglich der beiden letzt-\n\ngenannten Gläubiger (zu seinen eigenen Lasten) sich nicht auf die Einkünfte \n\naus dem Lastschriftverfahren berufen und damit „insoweit – aus welchen \n\nGründen auch immer – nicht ausreichend hinsichtlich der unterschiedlichen \n\nZeiträume differenziert“ habe (UA S. 92). \n\nII. \n\n13 \n\nDie auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Ur-\n\nteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nIII. \n\n14 \n\nDie wirksam auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkte Revision \n\nder Staatsanwaltschaft hat Erfolg, soweit sie mit der Sachrüge in den Frei-\n\nspruchsfällen I. 2. d, I. 2. e aa bis cc und I. 2. f aa bis cc der Urteilsgründe die \n\nBeweiswürdigung beanstandet. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. \n\n15 \n\n1. Die Beweiswürdigung, die den sieben Teilfreisprüchen vom Vorwurf \n\ndes Lieferantenkreditbetruges zugrunde liegt, hält rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\n16 \n\na) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der \n\nTatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft \n\nnicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; \n\ndie revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem Rechts-\n\nfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn \n\ndie Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen \n\nDenkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; BGH \n\nwistra 2007, 18, 19; BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, \n\n299 nicht abgedruckt). Der Überprüfung unterliegt auch, ob überspannte An-\n\nforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt wor-\n\nden sind (st. Rspr.; BGH NStZ-RR 2005, 147; BGH NStZ 2004, 35, 36; BGH \n\nwistra 1999, 338, 339; jeweils m.w.N.). Ein Rechtsfehler kann auch darin lie-\n\ngen, dass eine nach den Feststellungen nicht nahe liegende Schlussfolge-\n\nrung gezogen wurde, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses \n\nErgebnis stützen könnten. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifels-\n\nsatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu un-\n\nterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht \n\nsind (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 159/07; BGH \n\nNStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2004, 35, 36). \n\n17 \n\nb) Hier erweist sich die Beweiswürdigung, worauf die Revision und der \n\nGeneralbundesanwalt zutreffend hingewiesen haben, als widersprüchlich, \n\nunklar und lückenhaft. Soweit das Landgericht – in den Betrugsfällen zu Las-\n\nten der Firmen D. und W. sogar entgegen der Einlassung des Ange-\n\nklagten – von dessen Zahlungsfähigkeit ausgeht, ist diese Bewertung nicht \n\nhinreichend mit Tatsachen belegt. \n\n18 \n\nDer Angeklagte hatte von Beginn seiner werbenden Tätigkeit an keine \n\nGeldmittel, um seine Lieferanten zu bezahlen. Er hatte, wie er wusste, für \n\nsein Einzelunternehmen kein stimmiges Betriebskonzept und musste von \n\nvornherein mit Straftaten, beginnend mit den erschlichenen Vorsteuervergü-\n\ntungen, den erheblichen Vorfinanzierungsbedarf decken. Es war ihm, wie er \n\nglaubhaft eingeräumt hat, allenfalls möglich, nur die hartnäckigsten Gläubiger \n\nzu bezahlen. \n\n19 \n\nVor diesem Hintergrund durfte sich das Landgericht nicht mit Hinwei-\n\nsen auf die aus dem Lastschriftverfahren missbräuchlich erlangten Zah-\n\nlungseingänge und auf die Barzahlung eines Betriebsfahrzeuges über \n\n12.800 Euro beschränken, um Zahlungsfähigkeit bis zum 21. Juni 2004 an-\n\nzunehmen. Die lückenhafte Darstellung der Vermögenssituation des Ange-\n\nklagten ermöglicht dem Senat keine Überprüfung der Zahlungsfähigkeit. \n\nZwar waren die Geldmittel aus dem Lastschriftbetrug zu berücksichtigen. \n\nJedoch wäre ein etwaiges Bankguthaben, dessen Höhe das Landgericht \n\nnicht mitteilt, zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit unbeachtlich, wenn \n\nabsehbar wäre, dass jenes Bankkonto zum Zeitpunkt der vorgesehenen Be-\n\ngleichung der eingegangenen Verbindlichkeiten keine entsprechende De-\n\nckung aufwies. Das Landgericht hätte insbesondere vor dem Hintergrund, \n\ndass der Angeklagte für sein Einzelunternehmen nicht Buch führte, seine \n\nEinlassung einer kritischen Prüfung unterziehen müssen, warum bei den Be-\n\nstellungen bis zum 21. Juni 2004 im Unterschied zu den anderen Fällen eine \n\nBezahlung möglich und gewollt gewesen sei. Die bloße Hoffnung, später \n\nzahlungsfähig zu werden, lässt den Täuschungsvorsatz hinsichtlich der Er-\n\nklärung uneingeschränkter Zahlungsfähigkeit nicht entfallen (Tröndle/Fischer, \n\nStGB 54. Aufl. § 263 Rdn. 106). \n\n20 \n\nWollte der Angeklagte bereits ab dem 4. Juni 2004 – und damit im ge-\n\nsamten Tatzeitraum – nur die am stärksten auf Zahlung drängenden Gläubi-\n\nger befriedigen, kommt ein Betrugsvorsatz auch für die Bestellungen vor dem \n\n21. Juni 2004 in Betracht. Das Landgericht hat hier nicht bedacht, dass Zah-\n\nlungsunwilligkeit allein – unabhängig von der Frage der Zahlungsfähigkeit – \n\nden Betrug begründen kann. \n\n21 \n\n22 \n\n2. Die Verurteilung wegen (fremdnützigen) Betrugs im Fall II. 2. p der \n\nUrteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung noch stand. \n\na) Die nur \n\nfür diesen Fall erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 \n\nAbs. 2 StPO), mit der beanstandet wird, dass der Vorunternehmer S. nicht \n\nals Zeuge zu der Frage gehört worden ist, ob die Besitzerschleichung an \n\ndem Kleinlaster zu seinen Gunsten erfolgte, genügt bereits nicht den Anfor-\n\nderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. Denn sie \n\nteilt nicht die ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen mit und bezeichnet da-\n\nmit das Beweismittel nur unvollständig (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisan-\n\ntrag 40). \n\n23 \n\nb) Die Annahme eines fremd- und nicht eigennützigen Betrugs zu Las-\n\nten des Autohauses P. GmbH beruht auf einer noch tragfähigen Beweis-\n\ngrundlage. Soweit die Staatsanwaltschaft das Einlassungsverhalten des An-\n\ngeklagten und sein festgestelltes Verhalten gegenüber der Verkäuferin an-\n\nführt, zeigt sie damit keine Widersprüchlichkeiten, Unklarheiten oder Lücken, \n\nsondern nur andere mögliche Schlüsse auf, die das Landgericht nicht ziehen \n\nmusste. So konnten insbesondere die Ankündigung Ende 2005, den Klein-\n\nlaster für eine eigene Firma zu erwerben, sowie die eigenhändige Entgegen-\n\nnahme und Rückgabe gerade der Festigung der Legende, wonach der S. \n\nnach außen nicht in Erscheinung treten sollte, gedient haben. Allein der Um-\n\n \n \n \n \n \n\n24 \n\n25 \n\nstand, dass der Angeklagte als Subunternehmer selbst über ein Transport-\n\nfahrzeug verfügt haben muss, um sinnvollerweise Bauaufträge annehmen zu \n\nkönnen, hätte eine Erörterungspflicht des Landgerichts auslösen können. \n\nIndes ist es auch im Rahmen eines Subunternehmervertrages möglich, dass \n\nder Angeklagte nur seine Arbeitskraft, der Vorunternehmer S. aber sämtli-\n\nche Arbeitsmaterialien zur Verfügung stellen sollte. \n\n3. Die Strafzumessung in dem angefochtenen Umfang begegnet \n\nebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\na) Ob es rechtsfehlerhaft ist, dass das Landgericht im Fall der ver-\n\nsuchten Umsatzsteuerhinterziehung für den Monat Februar 2004 – unter Be-\n\nrücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(BGHSt 35, 374, 376; BGH wistra 1998, 265, 266 und 1990, 26, 27) – das \n\nRegelbeispiel der fortgesetzten Verwendung nachgemachter oder verfälsch-\n\nter Belege (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AO) und damit einen möglichen Straf-\n\nschärfungsgrund nicht erörtert hat, kann dahinstehen. Jedenfalls beruht das \n\nUrteil nicht hierauf. Das Landgericht hat, wie in den beiden vorangegangenen \n\nFällen der Umsatzsteuerhinterziehung auch, rechtsfehlerfrei wegen der (voll-\n\nendeten und gewerbsmäßigen) Urkundenfälschung den Strafrahmen des \n\n§ 267 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt, der mit demjenigen des § 370 Abs. 3 \n\nAO übereinstimmt. Dass das Landgericht bei der dritten Steuerstraftat eine \n\ngeringere Einzelfreiheitsstrafe verhängt hat, rechtfertigt sich daraus, dass die \n\nTat wegen der fehlenden Zustimmung des Finanzamtes zur Auszahlung des \n\ngeltend gemachten Vorsteuerüberhanges und der damit unterbliebenen Her-\n\nbeiführung der Festsetzungswirkung (vgl. § 168 Satz 2 AO und BGH \n\nwistra 2005, 56, 57; BGHR AO § 370 Abs. 1 Vollendung 2) nicht über das \n\nVersuchsstadium hinaus gelangt ist. \n\n26 \n\nb) Die Gesamtwürdigung im Betrugsfall zu Lasten des Angestellten \n\nL. , aufgrund derer das Landgericht die Indizwirkung der bejah-\n\nten Gewerbsmäßigkeit verneint hat, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. \n\nDas Landgericht hat ausreichend dargelegt, warum es in diesem Fall die In-\n\ndizwirkung der angenommenen Gewerbsmäßigkeit als widerlegt angesehen \n\nhat. Rechtsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht \n\nersichtlich. \n\n27 \n\nc) Dass das Landgericht im Betrugsfall zu Lasten der J. D. \n\n und V. GmbH unter Hinweis auf die einschlägige Entscheidung des \n\nBundesgerichtshofs in wistra 1999, 465 das Regelbeispiel der Gewerbsmä-\n\nßigkeit verneint hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar genügt es \n\nzur Bejahung von Gewerbsmäßigkeit, dass die Tat – wie etwa beim Ankauf \n\nvon Rauschgift oder Schmuggelgut zum gewinnbringenden Weiterverkauf – \n\nmittelbar als Einnahmequelle dient (BGH aaO und BGH NStZ 1999, 622, \n\n623; BGH wistra 1994, 230, 232; BGH MDR bei Holtz 1983, 621, 622). Ein \n\nsolcher mittelbarer Zusammenhang ist hier aber zu verneinen. Denn die Ur-\n\nteilsfeststellungen belegen noch nicht ausreichend, auch nicht in ihrer Ge-\n\nsamtheit unter Berücksichtigung der Warenkreditbetrügereien im April 2005, \n\ndass der Angeklagte die zu werbenden Außendienstmitarbeiter in gleicher \n\nbetrügerischer Weise anstellen wollte wie den Zeugen W. . \n\nIV. \n\n28 \n\nNach alledem bedarf die Sache in den sieben genannten freigespro-\n\nchenen Betrugsfällen (I. 2. d, I. 2. e aa bis cc, I. 2. f aa bis cc der Urteilsgrün-\n\nde) neuer Aufklärung und Bewertung, sofern der neue Tatrichter nicht von \n\nder Möglichkeit des § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch macht. Für den Fall einer \n\ngegebenenfalls neu vorzunehmenden Gesamtstrafbildung weist der Senat \n\ndarauf hin, dass das von der Staatsanwaltschaft gerügte Eingehen auf die \n\nfinanzielle Situation des Angeklagten und auf dessen Geldbedarf im Tatzeit-\n\nraum ersichtlich nur dazu diente, den „situativen Zusammenhang“ bei der \n\nstraffen Zusammenführung der Einzelstrafen zu erläutern (UA S. 149). Dies \n\nstellt daher keine widersprüchliche Verwertung eines an sich strafschärfen-\n\nden Gesichtspunkts dar. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_532-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-21/5-str-532-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_532-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_532-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-21/5-str-532-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_532-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:45:44.061982+00:00"}}