{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-05-22","aktenzeichen":"5 StR 530/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 530/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 22. Mai 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Meineides u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 13. Juni 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit \n\nmit Urkundenfälschung und mit versuchtem Betrug, wegen Beihilfe zum Be-\n\ntrug in zwei Fällen, Diebstahls und falscher Verdächtigung zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat \n\nmit einer Verfahrensrüge Erfolg. \n\nDer Angeklagte rügt nach § 338 Nr. 2 StPO, dass ein gemäß § 22 \n\nNr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossener Richter \n\nbei dem Urteil mitgewirkt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruht die Ver-\n\nurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls \n\n(§§ 242, 25 Abs. 2 StGB) darauf, dass der Angeklagte die gesondert Verfolg-\n\nten T. , R. und Ri. dazu bestimmt hat, zwei Warmluftgeräte \n\nvon einer Baustelle zu entwenden und ihm in seine Werkstatt zu bringen. \n\nGrundlage der Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten war die \n\nAussage des gesondert Verfolgten T. . \n\n4 \n\nWährend des Laufs der Hauptverhandlung wurde der Vorsitzende der \n\nStrafkammer in dem vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin gegen den ge-\n\nsondert Verfolgten R. wegen derselben Straftat anhängigen Strafver-\n\nfahren als Zeuge gehört. Er machte dabei Angaben über den Inhalt der Aus-\n\nsage des gesondert Verfolgten T. in der Hauptverhandlung vor dem \n\nLandgericht. \n\n5 \n\nDie zulässig erhobene Verfahrensrüge ist begründet. Der Vorsitzende \n\nder Strafkammer war seit seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht für das \n\nvorliegende Verfahren nach § 22 Nr. 5 StPO ausgeschlossen. Nach dieser \n\nVorschrift ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes \n\nausgeschlossen, wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger \n\nvernommen ist. \n\n6 \n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass Sach-\n\ngleichheit nicht Verfahrensidentität bedeutet und auch dann gegeben ist, \n\nwenn ein Richter in einem anderen Verfahren als Zeuge zu demselben Tat-\n\ngeschehen vernommen worden ist, das er jetzt abzuurteilen hat (vgl. \n\nBGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114; Meyer-Goßner, StPO 49. \n\nAufl. § 22 Rdn. 19). \n\n7 \n\nWeiterhin ist der Vorsitzende vor dem Amtsgericht förmlich als Zeuge \n\ngehört worden. Hierin unterscheidet sich der Fall von anderen Sachverhal-\n\nten, bei denen ein Richter lediglich eine dienstliche Erklärung über Vorgänge \n\nabgibt, die den Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens betreffen \n\nund die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in dieser Sache \n\nwahrgenommen hat (vgl. hierzu BGHSt 7, 330, 331; 44, 4, 9 f.; 45, 354, \n\n361 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 12). \n\n8 \n\nSchließlich ist der Vorsitzende auch zum Tatgeschehen vernommen \n\nworden. Vernehmung ist insoweit nicht nur die Wiedergabe eigener Wahr-\n\nnehmung zum Tatgeschehen. Vielmehr wird jede Zeugenaussage zu solchen \n\nFragen erfasst, die im Hinblick auf die Schuld- und Straffrage später richter-\n\nlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewertet werden müssen (vgl. \n\nBGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114). \n\n9 \n\nVorliegend hat der Vorsitzende als Zeuge im Verfahren gegen den ge-\n\nsondert Verfolgten R. Angaben gemacht über den Inhalt der Aussage \n\ndes Belastungszeugen T. . Im vorliegenden Verfahren war derselbe \n\nSachverhalt mit demselben Beweismittel zu würdigen. Der Vorsitzende hat \n\nsich – vor der abschließenden Urteilsberatung in seiner Strafkammer – durch \n\nseine Angaben darauf festgelegt, welchen Inhalt die Aussage des Zeugen \n\nT. hatte, so dass Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit für das \n\nvorliegende Verfahren denkbar sind. \n\n10 \n\nDie Vorschrift des § 22 StPO erfordert nicht den Nachweis, dass der \n\nentscheidende Richter tatsächlich voreingenommen ist. Es soll bereits durch \n\neine generelle Regelung der bloße Anschein einer sachfremden Beeinflus-\n\nsung vermieden werden (vgl. BGHSt 31, 358, 359). Sinn und Zweck der Vor-\n\nschrift entspricht es, dass ein Richter, der förmlich als Zeuge vernommen \n\nworden ist, von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausge-\n\nschlossen ist, wenn er über ein identisches Geschehen zu urteilen hätte (vgl. \n\nSchmid GA 1980, 285, 286; Otto StV 2006, 676, 679). \n\n11 \n\nDiese Rechtsfolge wird zu bedenken sein, wenn in derartigen Fällen \n\nein Gerichtspräsident über die Erteilung einer Aussagegenehmigung für ei-\n\nnen als Zeugen benannten Richter zu befinden hat. Durch eine Versagung \n\nder Aussagegenehmigung werden weder die Verteidigungsinteressen des \n\nAngeklagten noch die Pflicht des Gerichts zur Wahrheitsermittlung von vorn-\n\nherein eingeschränkt. Es sind vorzugsweise andere Personen, die ebenfalls \n\nan der Verhandlung teilgenommen haben, als Zeugen zu den in Frage ste-\n\nhenden Tatsachen zu hören (vgl. dazu auch BGHR StPO § 244 Abs. 3 \n\nSatz 2 Prozessverschleppung 12 sowie BGHSt 45, 354, 361 f.). \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-22/5-str-530-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-22/5-str-530-06","retrieved":"2026-07-10 21:40:26.534456+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-22/5-str-530-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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