{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_506-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-04-18","aktenzeichen":"5 StR 506/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c Ein Mitarbeiter einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft ist kein Amtsträger, wenn die Wohnungsbaugesellschaft nur einer von vielen Anbietern von Wohnraum ist, der mit städti- schen Belegungsrechten belastet (im Anschluss an BGHSt 38, 199). ist","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : nein \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c \n\nEin Mitarbeiter einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft \nist kein Amtsträger, wenn die Wohnungsbaugesellschaft nur \neiner von vielen Anbietern von Wohnraum ist, der mit städti- \nschen Belegungsrechten belastet \n(im Anschluss an \nBGHSt 38, 199). \n\nist \n\nBGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 506/06 \n LG Hildesheim – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 506/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 18. April 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Ap-\n\nril 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt L. \n\nRechtsanwalt H. \n\nRechtsanwalt Ba. \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger des Angeklagten B. , \n\nals Verteidiger des Angeklagten D. , \n\nals Verteidiger des Angeklagten W. , \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-\n\nklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Hildes-\n\nheim vom 5. Juli 2006 werden mit der Maßgabe verwor-\n\nfen, dass die jeweiligen Verurteilungen wegen tateinheitli-\n\ncher Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (B. ) \n\nbzw. wegen tateinheitlicher Bestechung im geschäftlichen \n\nVerkehr (G. , D. und W. ) entfallen. Die An-\n\ngeklagten sind damit wie folgt verurteilt: \n\na) Der Angeklagte B. ist schuldig des Betrugs in Tat-\n\neinheit mit Untreue in 108 Fällen, der Steuerhinterzie-\n\nhung in drei Fällen und der versuchten Steuerhinter-\n\nziehung. \n\nb) Der Angeklagte G. ist schuldig des Betrugs in Tat-\n\neinheit mit Beihilfe zur Untreue in 89 Fällen. \n\nc) Der Angeklagte D. ist schuldig des Betrugs in \n\nTateinheit mit Beihilfe zur Untreue in elf Fällen. \n\nd) Der Angeklagte W. ist schuldig des Betrugs in \n\nTateinheit mit Beihilfe zur Untreue in acht Fällen. \n\n2. Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisio-\n\nnen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten \n\ndurch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Betrugs in Tatein-\n\nheit mit Untreue und mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in \n\n108 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und versuchter \n\nSteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nneun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten G. hat es wegen Be-\n\ntrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und mit Bestechung im geschäftli-\n\nchen Verkehr in 89 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer \n\nVorentscheidung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mona-\n\nten verhängt, gegen den Angeklagten D. wegen Betrugs in Tateinheit mit \n\nBeihilfe zur Untreue und mit Bestechung im geschäftlichen Verkehr in elf Fäl-\n\nlen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie ge-\n\ngen den Angeklagten W. wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur \n\nUntreue und mit Bestechung im geschäftlichen Verkehr in acht Fällen eine \n\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der drei zuletzt ge-\n\nnannten Gesamtfreiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausge-\n\nsetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten B. \n\nund der Staatsanwaltschaft, die mit ihren Revisionen, die vom Generalbun-\n\ndesanwalt vertreten werden, beanstandet, dass die Angeklagten nicht wegen \n\nBestechlichkeit bzw. Bestechung eines Amtsträgers (§ 332/§ 334 StGB) ver-\n\nurteilt sind. Sämtliche Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Lediglich \n\ndie Schuldsprüche sind, wie aus dem Tenor ersichtlich, teilweise zu berichti-\n\ngen und neu zu fassen. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte B. war seit 1996 bei der G. B. \n\n H. GmbH (GBH), einem 1927 gegründeten kommunalen \n\nWohnungsunternehmen, als „technischer Bestandsbetreuer“ für die Unterhal-\n\ntung des Wohnungsbestandes verantwortlich und hatte Reparatur- sowie \n\nRenovierungsarbeiten zu vergeben. Die Stadt Hannover hielt fast 90 % der \n\nGesellschaftsanteile an der GBH, im Übrigen war Anteilseignerin die Stadt-\n\nsparkasse. Die Landeshauptstadt stellte gemäß der Satzung zwölf von \n\n15 Aufsichtsratsmitgliedern, deren Amtszeit sich nach der Wahlperiode des \n\nStadtrats bestimmte. Bei den ihr zugewiesenen Geschäften in der Woh-\n\nnungswirtschaft hatte die GBH den „Grundsatz sozialer Verantwortung für die \n\nsozial schwachen Schichten der Bevölkerung“ zu beachten (§ 2 Nr. 3 Satz 2 \n\nder Satzung). \n\n4 \n\nUm den Satzungszweck des § 2 („sichere und sozial verantwortbare \n\nWohnungsversorgung der Bevölkerung Hannovers mit dem Schwerpunkt \n\nöffentlich geförderter Wohnungsbau“) zu erfüllen, besaß die Stadt Hannover \n\nim Tatzeitraum 1999 bis 2002 ein Belegungsrecht an 10.000 Wohnungen \n\nvon einem von der GBH verwalteten Gesamtbestand von 14.000 Wohnun-\n\ngen, die mit öffentlichen Fördermitteln errichtet worden waren. Die mit einem \n\nBelegungsrecht belasteten Wohnungen konnten nur mit einem von der Stadt-\n\nverwaltung vergebenen Bezugsschein gemietet werden. Daneben hatte die \n\nStadt Hannover Belegungsrechte bei etwa 100 anderen privaten Vermietern \n\noder Wohnungsbaugesellschaften. Mieter mit solchen Bezugsscheinen wur-\n\nden gleichmäßig auf alle Wohnungsanbieter verteilt. Im Übrigen verwaltete \n\ndie GBH den Wohnungsbestand nach erwerbswirtschaftlichen Gesichtspunk-\n\nten unter Beachtung des Mietspiegels, um zur Konsolidierung des Haushalts \n\nder Landeshauptstadt Hannover beizutragen. \n\n5 \n\nDer Angeklagte B. war zunächst städtischer Angestellter und wurde \n\nnach BAT vergütet. „Nach Umstrukturierung“ der GBH wurde er als „Bezirks-\n\nleiter Technik“ und stellvertretender Geschäftsstellenleiter des Stadtbereichs \n\nStöcken nach einem Haustarif bezahlt. Aus privaten Geldnöten vereinbarte \n\nder Angeklagte B. ab 1999 mit dem ihm bekannten Angeklagten G. , \n\neinem Malermeister, Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Werkleis-\n\ntungen bei der Kasse der GBH einzureichen, um anschließend den ausge-\n\nzahlten Werklohn (ohne Umsatzsteueranteil) unter sich aufzuteilen. Insge-\n\nsamt 89 von dem Mitangeklagten G. ausgestellte Scheinrechnungen gab \n\nder Angeklagte B. zur Kasse, nachdem er sie abgezeichnet und die erfor-\n\nderliche Unterschrift eines weiteren Mitarbeiters eingeholt hatte, von dem er \n\nim Einzelfall wusste, dass dieser als Vertreter des eigentlich zuständigen, \n\naber verhinderten Kollegen die Rechnung nicht sachlich prüfen konnte. In \n\ngleicher Weise erhielt der Angeklagte B. von den Mitangeklagten D. \n\nund W. elf bzw. acht Scheinrechnungen, deren Beträge sie sich nach \n\nAuszahlung durch die GBH teilten. Insgesamt verursachte der Angeklagte \n\nB. einen Schaden von rund 440.000 € zu Lasten der GBH. \n\n6 \n\nDer Angeklagte B. verschwieg gegenüber dem Finanzamt die ihm \n\naus den vorgenannten Taten zugeflossenen Erlöse und verkürzte damit Ein-\n\nkommensteuer für 1999 bis 2001 von insgesamt fast 90.000 DM. Für das \n\nJahr 2002 wurde die Einkommensteuer mit Hilfe der Erkenntnisse aus dem \n\neingeleiteten Ermittlungsverfahren noch vor Abschluss der allgemeinen Ver-\n\nanlagungsarbeiten im April 2004 zutreffend festgesetzt. \n\n7 \n\n2. Das Landgericht hat die Amtsdelikte der §§ 331 ff. StGB nicht an-\n\ngewendet, da die GBH nicht als „sonstige Stelle“ im Sinne des § 11 Abs. 1 \n\nNr. 2 lit. c StGB anzusehen sei. Dies hat das Landgericht insbesondere damit \n\nbegründet, dass die Stadt Hannover die Wohnungsversorgung für sozial \n\nschwächere Mieter in gleicher Weise über die anderen Wohnungsanbieter \n\nsichergestellt und sich die GBH folglich nicht mehr von den anderen Anbie-\n\ntern unterschieden habe, zumal sie Erträge zur Entlastung des Stadthaus-\n\nhalts erwirtschaften sollte. In der öffentlichen Wahrnehmung sei der GBH \n\nkeine öffentliche Aufgabenerfüllung mehr zugekommen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagte B. führt \n\nlediglich dazu, dass im Schuldspruch die Verurteilung wegen Bestechlichkeit \n\nim geschäftlichen Verkehr in den Fällen II. 1 bis II. 108 der Urteilsgründe je-\n\nweils entfällt. \n\n1. Die Verurteilung wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr \n\ngemäß § 299 Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen nicht getragen. \n\nGleichwohl lässt dieser Rechtsfehler die verhängten Einzelstrafen unberührt. \n\n10 \n\na) Nach § 299 Abs. 1 StGB ist unter anderem Tatbestandsvorausset-\n\nzung, dass der Bestochene den Vorteil als Gegenleistung für eine Bevorzu-\n\ngung bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbe-\n\nwerb fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Die Tatbestandsmerkma-\n\nle „Bevorzugung“ und „Wettbewerb“ setzen also mindestens zwei Konkurren-\n\nten voraus, von denen einer, nämlich der Vorteilsgeber oder ein von diesem \n\nbestimmter Dritter, nach der mit dem Bestochenen getroffenen Unrechtsver-\n\neinbarung gegenüber dem Mitbewerber besser gestellt werden soll. Dabei \n\nmuss der benachteiligte Mitbewerber in der Unrechtsvereinbarung nicht der \n\nPerson nach bestimmt sein, solange feststeht, dass es überhaupt wenigstens \n\neinen anderen Konkurrenten gibt (BGHR StGB § 299 Abs. 2 Geschäftlicher \n\nVerkehr 1 m.w.N.; BGH wistra 2003, 385, 386). \n\n11 \n\nb) Die Urteilsfeststellungen belegen auch nicht in ihrer Gesamtheit un-\n\nter Berücksichtigung der Strafzumessungserwägungen, dass der Angeklagte \n\nB. bei der „Vergabe“ der Scheinaufträge an die Mitangeklagten andere \n\nUnternehmer übergangen hat. Dies erscheint auch von vornherein insofern \n\nausgeschlossen, als tatsächlich keine Werkleistungen erbracht werden soll-\n\nten und es insoweit keine (lautere) Wettbewerbssituation gab, in der der An-\n\ngeklagte B. die Mitangeklagten gegenüber den „Angeboten“ anderer \n\nHandwerker oder Maler „bevorzugen“ konnte. Schließlich geben die Feststel-\n\nlungen insgesamt nichts dafür her, dass der Angeklagte B. gegenüber den \n\nMitangeklagten G. und D. die Vergabe von tatsächlich zu erbringen-\n\nden Werkarbeiten von deren Beteiligung an den fingierten Rechnungen ab-\n\nhängig machte. \n\n12 \n\nc) Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für die Fälle II. 101 bis \n\nII. 108 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte W. davon ausging, \n\nweitere tatsächlich zu erfüllende Werkaufträge nur dann zu erhalten, wenn er \n\ndem Angeklagten B. das Ausstellen der Scheinrechnungen zusagte. Dies \n\nreicht nicht aus, um die Strafbarkeit des Angeklagten B. nach § 299 \n\nAbs. 1 StGB bei den insoweit allein maßgeblichen Tathandlungen des „For-\n\nderns“ der fingierten Rechnungen, des „Sichversprechenlassens“ mit der \n\nEntgegennahme der Zusage und des „Annehmens“ bei Aufteilung der Tater-\n\nlöse zu bejahen. Denn insoweit belegen die Feststellungen nicht mehr, als \n\ndass der Angeklagte B. die Gelegenheit nutzen wollte, den Angeklagten \n\nW. zum Beteiligten und Mitnutznießer von Untreue- und Betrugstaten \n\nzu machen, nicht indes eine (zustande gekommene oder zumindest erstreb-\n\nte) Unrechtsvereinbarung. \n\n13 \n\nd) Der Senat schließt angesichts des Zeitablaufs und der konkreten \n\nUmstände des Einzelfalls aus, dass in einer neuen Verhandlung weiterge-\n\nhende Feststellungen möglich wären, die eine Verurteilung wegen Bestech-\n\nlichkeit im geschäftlichen Verkehr rechtfertigen könnten. \n\n14 \n\n2. Die Überprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zu Lasten \n\ndes Angeklagten B. auf, soweit er sich gegen die Verurteilung wegen Be-\n\ntrugs in Tateinheit mit Untreue in 108 Fällen sowie wegen Steuerhinterzie-\n\nhung in drei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung wendet. An-\n\nzumerken ist insoweit nur Folgendes: \n\n15 \n\na) Die Feststellungen in den Fällen II. 1 bis II. 108 der Urteilsgründe \n\nbelegen ausreichend, dass sich sowohl der Kollege des Angeklagten im Rah-\n\nmen der Gegenzeichnung der Scheinrechnungen als auch die Kassenmitar-\n\nbeiter der GBH bei Auszahlung der „Werklöhne“ in einem Irrtum befanden. \n\nZwar beschränkte sich der Prüfungsumfang der Kassenmitarbeiter auf die \n\nerforderlichen Abzeichnungen der Angestellten der GBH, die die Werklohn-\n\nrechnungen in sachlicher Hinsicht zu prüfen hatten. Beide gingen jedoch \n\n– zumindest in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins (vgl. dazu \n\nBGH wistra 2007, 102, 105, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 263 Rdn. 35) – davon aus, dass es sich um \n\nRechnungen mit einem realen Hintergrund, mithin also nicht um bloße \n\nScheinrechungen handelte. \n\n16 \n\nb) Das Landgericht hat zwischen Betrug und Untreue zutreffend Tat-\n\neinheit angenommen, weil der Angeklagte B. schon bei Vornahme der \n\nTäuschungshandlungen in einem Treueverhältnis zu der GBH stand und der \n\nTat deshalb ein zusätzlicher Unrechtsgehalt zukam (BGH wistra 1991, 218, \n\n219 m.w.N. aus der Rechtsprechung). \n\n17 \n\nc) Die Annahme von Tatmehrheit wird durch die Feststellungen getra-\n\ngen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe reichte der Ange-\n\nklagte B. die 108 Scheinrechnungen einzeln bei der Kasse der GBH ein. \n\n18 \n\n3. Trotz des berichtigten Schuldspruchs haben die vom Landgericht \n\nauch in den Fällen II. 1 bis II. 108 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen \n\nBestand. Das Landgericht hat die Einzelstrafen zutreffend gemäß § 52 \n\nAbs. 2 StGB dem Gesetz mit der schwersten Strafandrohung entnommen, \n\nhier also dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB von sechs Mona-\n\nten bis zehn Jahren, den das Landgericht im Hinblick auf die Spielsucht des \n\nAngeklagten B. gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Bei der Straf-\n\nzumessung hat das Landgericht die Verurteilung wegen Bestechlichkeit im \n\ngeschäftlichen Verkehr nicht strafschärfend in Ansatz gebracht. Es hat die \n\nHöhe der Einzelstrafen allein mit solchen Umständen begründet, die der \n\nVerurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue zuzurechnen sind. \n\nIII. \n\n19 \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung des Ange-\n\nklagten B. wegen Steuerhinterziehung wirksam von ihrem Revisionsangriff \n\nausgenommen hat, sind im Wesentlichen unbegründet. \n\n20 \n\n21 \n\n1. Die Staatsanwaltschaft erstrebt ohne Erfolg eine Verurteilung der \n\nAngeklagten wegen Amtsdelikten nach §§ 331 ff. StGB. \n\na) Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer früheren Entscheidung \n\n(BGHSt 38, 199) den Geschäftsführer eines in Rechtsform einer GmbH ge-\n\nführten, auf dem Gebiet des Wohnungsbaus tätigen landeseigenen Unter-\n\nnehmens nicht als Amtsträger im Sinne der §§ 331 ff. StGB angesehen. Er \n\nhat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Wohnungsbaugesell-\n\nschaft privatrechtlich organisiert sei. Dies spreche gegen eine Amtsträger-\n\nschaft, auch wenn es Ausnahmefälle geben mag, in denen der Bürger zur \n\nBefriedigung grundlegender Lebensbedürfnisse ohne Ausweichmöglichkeiten \n\nauf die Leistungen einer von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in pri-\n\nvatrechtlicher Form organisierten Einrichtung angewiesen sei (BGHSt 38, \n\n199, 204). Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. Au-\n\ngust 1997 (BGBl I 2038) ist § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB insoweit erweitert \n\nworden, als die Wörter „unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten \n\nOrganisationsform“ eingefügt wurden (Art. 1 Nr. 1). Auch diese Erstreckung \n\ndes Amtsträgerbegriffes auf privatrechtliche Organisationsformen führt nicht \n\ndazu, dass die Mitarbeiter der GBH, obwohl die Gesellschaft von der Stadt \n\nHannover letztlich vollständig beherrscht wird, als Amtsträger im Sinne des § \n\n11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB angesehen werden könnten. \n\n22 \n\nb) Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB ist, wer dazu \n\nbestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag \n\nAufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, und zwar unbescha-\n\ndet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform. Sonstige Stellen \n\nsind behördenähnliche Institutionen, die zwar keine Behörden im organisato-\n\nrischen Sinne, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen \n\nund bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken (BGHSt 49, 214, \n\n219; 43, 370, 375 ff.). Auch als juristische Personen des Privatrechts organi-\n\nsierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand können dem-\n\nnach „sonstige Stellen“ sein. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs nicht bereits dann der Fall, wenn sie Aufgaben öf-\n\nfentlicher Verwaltung wahrnehmen. Hinzukommen müssen weitere aussage-\n\nkräftige Unterscheidungskriterien, um privates von staatlichem Handeln ab-\n\nzugrenzen. Eine Gleichstellung mit Behörden ist besonders dann gerechtfer-\n\ntigt, wenn die juristische Person des Privatrechts bei der Erfüllung öffentlicher \n\nAufgaben derart staatlicher bzw. kommunaler Steuerung unterliegt, dass sie \n\nbei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als „verlän-\n\ngerter Arm“ des Staates erscheint (BGH wistra 2007, 17; BGHSt 49, 214, \n\n219; BGHSt 50, 299, 303). \n\n23 \n\nc) Hier ist das Landgericht rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt, \n\ndass der Angeklagte B. als technischer Bestandsbetreuer schon objektiv \n\nnicht als Amtsträger anzusehen ist, weil er bei einer juristischen Person des \n\nPrivatrechts beschäftigt ist, die keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung \n\nerledigt. \n\n24 \n\naa) Die Wohnungsfürsorge ist eine öffentliche Aufgabe, deren Erfül-\n\nlung einem Hoheitsträger zugewiesen ist. Diese Aufgabe nimmt die Stadt-\n\nverwaltung wahr, indem sie an sozial schwache Bürger Berechtigungsschei-\n\nne vergibt und einzelne Wohnungen mit Belegungsrechten belastet. An die-\n\nsem Vorgang ist jedoch die GBH nicht unmittelbar beteiligt, weil sie weder \n\nüber die Erteilung einer Berechtigung entscheidet noch über die Bedingun-\n\ngen bestimmt, die mit den Berechtigungsscheinen verbunden sind. Diese \n\nEntscheidungszuständigkeiten begründen den hoheitlichen Charakter der \n\nAufgabe. In diese Verwaltungsvorgänge ist die GBH jedoch nicht eingebun-\n\nden. Vielmehr stellt die GBH lediglich Teile ihres Wohnungsbestandes für \n\nden entsprechenden Begünstigtenkreis zur Verfügung. Insoweit unterschei-\n\ndet sich das Handeln der GBH nicht von demjenigen anderer Wohnungsei-\n\ngentümer, deren Wohnungen unter einem entsprechenden Belegungsrecht \n\nder Stadt Hannover stehen. Dass dies bei der GBH in einer deutlich höheren \n\nGrößenordnung geschieht, weil etwa 70 % ihres Wohnungsbestandes unter \n\ndas Belegungsrecht der Kommune fällt, ändert qualitativ an der grundsätzli-\n\nchen Austauschbarkeit der Leistungen nichts. \n\n25 \n\nbb) Allerdings enthält das angefochtene Urteil keine Ausführungen da-\n\nzu, ob und in welchem Umfang die Eigentümer solcher Wohnungen, die ei-\n\nner entsprechenden Bindung unterliegen, von der Stadt Hannover Leistun-\n\ngen erhalten oder einer besonderen Förderung unterliegen. Die fehlende \n\nDarlegung der Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen der Stadt Han-\n\nnover und den Eigentümern der sozialgebundenen Wohnungen begründet \n\nhier jedoch keinen wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils nötigen könnte. Maßgeblich ist insoweit nämlich in erster Linie der \n\nUmstand, dass die in der Zurverfügungstellung der Wohnung liegende Leis-\n\ntung der GBH keine der staatlichen Sphäre zugeordnete Leistung ist und \n\ndurch gleichwertige Leistungen anderer Wohnungseigentümer ersetzt wer-\n\nden könnte. Dies nimmt dem Handeln der GBH den hoheitlichen Charakter. \n\n26 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts wurden Belegungsrechte \n\nder Stadt Hannover bei etwa 100 anderen Wohnungseigentümern begründet, \n\nwozu auch weitere Baugesellschaften mit eigenem Wohnungsbestand rech-\n\nnen. Demnach besteht kein – für die Erledigung hoheitlicher Aufgaben typi-\n\nsches – Aufgabenfeld der Staatsverwaltung, das lediglich in einer privatrecht-\n\nlichen Organisationsform abgewickelt wird. Vielmehr verschafft sich die \n\nKommune in Erfüllung ihrer eigenen Sozialverpflichtung Wohnungen, wobei \n\nsie unter mehreren Wohnungsanbietern auswählen kann. Für diese Beschaf-\n\nfung mit Wohnraum ist ein Markt eröffnet, auf dem neben der GBH letztlich \n\nauch andere Wohnungseigentümer Wohnraum für soziale Zwecke zur Verfü-\n\ngung stellen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass – so der vom Landge-\n\nricht als Zeuge einvernommene Stadtkämmerer We. – die Belegung der \n\nWohnungen im marktgerechten Wettbewerb unter Berücksichtigung aller Ei-\n\ngentümer von geförderten Wohnungen erfolgt. Bei einer solchen Sachver-\n\nhaltskonstellation fehlt der spezifisch öffentlich-rechtliche Bezug, der eine \n\nGleichstellung mit behördlichem Handeln rechtfertigt. Auch eine Gesellschaft \n\nin alleiniger städtischer Inhaberschaft stellt letztlich nur einen weiteren Wett-\n\nbewerber auf einem Markt dar, der vom Staat eröffnet wurde und sich um die \n\nErfüllung öffentlicher Aufgaben gebildet hat (vgl. BGHSt 50, 299, 307). Die \n\nEntstehung wettbewerblicher Strukturen im Zusammenhang mit der Vergabe \n\nsozialgebundener Wohnungen im Raum Hannover wird im Übrigen durch \n\nden Umstand belegt, dass auch die Verwertung von Wohnungen, die mit Be-\n\nlegungsrechten der Stadt belastet sind, gewinnbringend sein kann, wie das \n\nBeispiel der GBH zeigt. \n\n27 \n\ncc) Die soziale Zielsetzung der GBH, die in der Satzung niedergelegt \n\nist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Allerdings ist der Staatsanwaltschaft \n\nzuzugeben, dass diesem Umstand Indizcharakter für eine Aufgabe zukom-\n\nmen kann, die typischerweise durch die öffentliche Verwaltung wahrgenom-\n\nmen wird. Das Gewicht dieses Gesichtspunktes vermindert sich im vorlie-\n\ngenden Fall jedoch dadurch deutlich, dass die GBH nach den Feststellungen \n\ndes Landgerichts erwerbswirtschaftlich tätig ist und auch tatsächlich erhebli-\n\nche Gewinne erzielt hat. Weiterhin wurden in den Haushaltsplanungen der \n\nStadt Hannover bis 2009 jährliche Gewinnerwartungen in Höhe von 4 % des \n\nEigenkapitals eingestellt. Obwohl eine Gewinnerzielungsabsicht ebenso we-\n\nnig wie tatsächlich erzielte Gewinne der Einstufung als öffentliche Aufgabe \n\nentgegenstehen (BGHSt 49, 214, 221; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amts-\n\nträger 7), relativiert ihr Vorhandensein doch die in der Satzung festgelegte \n\nsoziale Zweckbindung. Abgesehen davon, dass eine solche soziale Zielstel-\n\nlung nur ein einzelner Gesichtspunkt innerhalb der vorzunehmenden Ge-\n\nsamtbewertung (BGHSt 50, 299, 305) sein könnte, kommt ihr auch deshalb \n\nkeine wesentliche Bedeutung zu, weil die GBH tatsächlich beträchtliche Ge-\n\nwinne erwirtschaftet hat. \n\n28 \n\ndd) Schließlich hat das Landgericht zutreffend in seine Gesamtbewer-\n\ntung einbezogen, dass die GBH von der Bevölkerung als eine von \n\n100 Wohnungseigentümern und Anbietern auf dem Wohnungsmarkt, nicht \n\naber als verlängerter Arm des Staates wahrgenommen wird. Die GBH tritt \n\n– wie andere gewerbliche Unternehmen auch – auf dem Markt werbend auf \n\nund operiert nach außen wie andere private Wohnungsbauunternehmen. \n\nDieses Erscheinungsbild der GBH in der Öffentlichkeit ist angesichts des von \n\nden §§ 331 \n\nff. StGB geschützten Rechtsguts berücksichtigungsfähig \n\n(BGHSt 49, 214, 227). Die Amtsdelikte schützen das Vertrauen der Allge-\n\nmeinheit in die Integrität von Trägern staatlicher Institutionen (BGHSt aaO; \n\n43, 370, 377). Wird das privatrechtlich strukturierte Unternehmen nicht als \n\nTeil der Staatsverwaltung angesehen, weil eine Erfüllung öffentlicher Aufga-\n\nben nicht mehr deutlich wird, verliert sich vor dem Hintergrund des durch die \n\nAmtsdelikte verfolgten Strafzwecks auch im Korruptionsfalle das Bedürfnis \n\nnach einer Ahndung gemäß §§ 331 ff. StGB. \n\n29 \n\n3. Der Schuldspruch in den Fällen II. 1 bis II. 108 der Urteilsgründe ist \n\ngemäß § 301 StPO auch bei den Nichtrevidenten G. , D. und W. \n\n dahingehend zu berichtigen, dass die tateinheitlichen Verurteilungen \n\nwegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr entfallen. Aus den gleichen \n\nGründen, wie beim Angeklagten B. ausgeführt, haben diese Schuld-\n\nspruchberichtigungen jedoch keinen Einfluss auf die verhängten Strafen. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_506-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-18/5-str-506-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_506-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_506-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-18/5-str-506-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_506-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:36:18.183936+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-18/5-str-506-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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