{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_494-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"5 StR 494/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 494/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 1. Februar 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Görlitz vom 19. Juni 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO dahingehend abgeändert, dass der Ange-\n\nklagte allein wegen Raubes mit Todesfolge verurteilt ist, \n\nund im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Die Sache wird zur Bemessung einer neuen Strafe, auch \n\nzur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit \n\nmit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revi-\n\nsion des Angeklagten führt mit der Sachrüge zum Wegfall der tateinheitlichen \n\nVerurteilung wegen Mordes. Die weitergehende Revision ist unbegründet im \n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Jugendkammer des Landgerichts hat mit Urteil vom 3. De-\n\nzember 1996 zwei Mittäter der nämlichen Tat wegen „gemeinschaftlichen \n\nschweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem Mord durch Unterlassen“ \n\nschuldig gesprochen und den erwachsenen Angeklagten N. zu einer \n\nFreiheitsstrafe von zehn Jahren und den heranwachsenden Angeklagten S. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n auch wegen weiterer – eher geringfügiger – Straftaten zu einer Jugend-\n\nstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichteten \n\nRevisionen dieser Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtsho-\n\nfes durch Beschluss vom 21. Mai 1997 – 3 StR 137/97 – gemäß § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. Den Schuldsprüchen der Jugendkammer \n\nlagen Geständnisse der damaligen Angeklagten zugrunde, die in ihren Ein-\n\nlassungen den damals nicht auffindbaren jetzigen Angeklagten als alleinigen \n\nVerursacher sämtlicher Verletzungen des Verstorbenen bezeichnet hatten. \n\n2. In weitestgehend wörtlicher Übereinstimmung mit den damaligen \n\nFeststellungen der Jugendkammer hat die Schwurgerichtskammer nunmehr \n\nfolgende Feststellungen getroffen: \n\nDer damals 22 Jahre alte Angeklagte durchwatete mit S. und \n\nN. am 24. Februar 1996 in Zittau von Polen kommend den Grenzfluss \n\nNeiße. Sie entschlossen sich, ein Fahrzeug zu entwenden, und warteten bis \n\nzum 27. Februar 1996 in einer G. gehörenden Gartenlaube in \n\nEckartsberg auf eine Gelegenheit zum Diebstahl. G. fuhr zwischen \n\n17.30 Uhr und 17.45 Uhr „mit seinem Pkw Peugeot 309 auf die Wiese vor \n\nseinem Gartengrundstück vor. Er stellte seinen Pkw ab und begab sich in \n\nRichtung seiner Laube. Der Angeklagte bemerkte dies und weckte die schla-\n\nfenden N. und S. . Er teilte ihnen mit, dass nunmehr der Zeitpunkt \n\ngekommen sei, ein Fahrzeug zu besorgen. Alle drei beobachteten den Ge-\n\nschädigten G. . Sie fassten gemeinsam den Entschluss, den Mann zu \n\nüberraschen, um sich des Fahrzeugs notfalls mit Gewalt, insbesondere durch \n\nVorhalt eines aus einer zuvor aufgebrochenen Laube entwendeten Luftge-\n\nwehrs und eines Küchenmessers sowie Fesseln des Geschädigten zu be-\n\nmächtigen und mit dem Fahrzeug weiter in das Landesinnere gelangen zu \n\nkönnen. Entsprechend dem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan übergab \n\nder Angeklagte dem N. das Luftgewehr und nahm ein in der Laube vor-\n\ngefundenes Küchenmesser an sich. Der Angeklagte durchschnitt den an der \n\nLaubentür angebrachten Klebestreifen, mit dem zuvor das selbstständige \n\nAufgehen der nach außen zu öffnenden aufgebrochenen Laubentür verhin-\n\ndert worden war, und sicherte diese, indem er sie mit seinen Händen an sich \n\nzog. Gleichzeitig stellten sich N. und S. hinter den an der Tür ste-\n\nhenden Angeklagten und alle drei traten zusammen vor die Laube, als der \n\nGeschädigte G. im Begriff war, die Laubentür zu öffnen. N. stellte \n\nsich mit dem Luftgewehr vor den Geschädigten, während der Angeklagte \n\nhinter diesen trat und ihm sofort das mitgeführte Küchenmesser an die Kehle \n\nhielt. Er wollte die vom Geschädigten erwartete Flucht und Gegenwehr von \n\nvornherein im Keim ersticken. S. stellte sich etwa zwei Meter neben \n\nN. . Der Angeklagte verlangte von dem Geschädigten die Herausgabe \n\nder Autoschlüssel. Der völlig überraschte, durch die kräfte- und zahlenmäßi-\n\nge Überlegenheit und infolge des vorgehaltenen Messers und Luftgewehrs \n\neingeschüchterte, zu keiner Gegenwehr fähige Geschädigte gab an, dass \n\nsich die Fahrzeugschlüssel im Wagen befinden würden. Der Angeklagte for-\n\nderte S. auf, im Fahrzeug des Geschädigten nach dem Autoschlüssel zu \n\nsehen. Dieser weigerte sich und fragte N. , ob dieser das machen wür-\n\nde. N. übergab daraufhin das Luftgewehr an den Angeklagten und be-\n\ngab sich zu dem Fahrzeug des Geschädigten G. . Der Angeklagte \n\nschob den Geschädigten in die Laube …, fasste das Luftgewehr am Lauf und \n\nschlug dem Geschädigten für diesen und auch für den unmittelbar nach ihm \n\nin die Laube getretenen und daneben stehenden S. unerwartet zunächst \n\neinmal mit dem Gewehrkolben auf den Kopf, so dass der Geschädigte zu \n\nBoden ging. S. , der sich der Gefährlichkeit dieser Handlung für das Leben \n\ndes Geschädigten G. bewusst war, rief dem Angeklagten zu, was er \n\ndenn da mache. Der Angeklagte forderte ihn auf, ruhig zu sein und die Sa-\n\nchen einzusammeln. Er wisse, was zu machen sei. S. ließ den Angeklag-\n\nten gewähren, begann die in der Laube herumliegenden Sachen zusammen-\n\nzusuchen … Der Angeklagte schlug erneut mindestens dreimal auf den sich \n\nerhebenden Geschädigten mit dem Gewehrkolben ein … Der Angeklagte \n\ndurchsuchte, wie von ihm beabsichtigt, die Taschen des Geschädigten und \n\nnahm die vorgefundenen Autoschlüssel sowie etwa 30 DM an sich. In der \n\nZwischenzeit kam N. wieder in die Laube zurück und sah den im Ge-\n\nsicht blutenden Geschädigten G. am Boden liegen. Er bemerkte das \n\nam Kolben zerbrochene Luftgewehr und schloss daraus, dass der Geschä-\n\ndigte mit diesem niedergeschlagen worden war. N. schrie den Ange-\n\nklagten an, was er gemacht habe, da auch er erkannte, dass dem Geschä-\n\ndigten lebensgefährliche Kopfverletzungen zugefügt wurden. Unbeeindruckt \n\nvon N. s Reaktion trat der Angeklagte dem am Boden liegenden Ge-\n\nschädigten zweimal mit seinem beschuhten Fuß in das Gesicht. Auf die Fra-\n\nge des N. , warum er dies tue, antwortete der Angeklagte, dass dies ge-\n\nschehe, damit der Geschädigte nicht mehr aufstehe. Der Angeklagte schlug \n\neine in der Nähe befindliche Bodenvase dem Geschädigten auf den Kopf, um \n\nsicher zu gehen, dass der Geschädigte nicht mehr in der Lage ist, bei der \n\nPolizei eine Anzeige zu erstatten, und um ohne jegliche Gegenwehr das \n\nFahrzeug des Geschädigten in seine Gewalt zu bekommen. Zuletzt sprühte \n\nder Angeklagte dem am Boden liegenden Geschädigten den Inhalt einer mit-\n\ngeführten Dose Reizgas in das Gesicht … Der Angeklagte und seine Mittäter \n\nschlossen die Tür der Laube und schoben die Bank davor, um den ursprüng-\n\nlichen äußeren Zustand wieder herzustellen und ein selbstständiges Aufge-\n\nhen der Tür zu verhindern. Danach verließen sie mit dem Fahrzeug des Ge-\n\nschädigten die Gartenanlage und ließen den Geschädigten völlig hilflos zu-\n\nrück, um ihr Weiterkommen in das Landesinnere und damit den erfolgreichen \n\nAbschluss ihres Unternehmens zu sichern“ (UA S. 7 bis 9). \n\nGegen 18.00 Uhr des gleichen Tages verstarb G. infol-\n\nge einer Einblutung in das Hirnkammersystem. \n\nDer Angeklagte und die bereits Verurteilten fuhren nach Kehl. Dort \n\nstellten sie den Pkw ab. Nach einem kurzen Aufenthalt in Frankreich begehr-\n\nten S. und N. am 1. März 1996 in Mannheim Asyl mit richtigen, zwei \n\nTage später in Berlin unter falschen Namen. N. und S. wurden Ende \n\nApril 1996 in Berlin verhaftet, nachdem festgestellt worden war, dass am \n\nTatort aufgefundene Fingerabdrücke mit den ihren übereingestimmt hatten. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n3. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass er \n\nan der Tat zum Nachteil des G. zusammen mit S. und \n\nN. beteiligt war, ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Er hat in Ab-\n\nrede genommen, dass er „alles gemacht“ habe (UA S. 11). S. habe den \n\nMann mit dem Gewehr mindestens einmal ins Gesicht geschlagen. Er hätte \n\nden Verletzten nicht liegen gelassen, wenn er nicht von S. mit einem \n\nMesser bedroht und hierdurch zum Wegfahren gezwungen worden wäre. \n\n8 \n\n4. Das Landgericht hat sich von einer mittäterschaftlichen Beteiligung \n\ndes Angeklagten am Raub des Pkw aufgrund vom Angeklagten stammender \n\nSpuren am Tatort und der Zeugenaussage des Haftrichters des Amtsgerichts \n\nLaufen überzeugt, demgegenüber der Angeklagte während der Vernehmung \n\nam 30. März 2005 den im Haftbefehl vom 7. Mai 1996 konkret aufgeführten \n\nTatvorwurf des gemeinschaftlichen Raubes des Pkw unter Herbeiführung \n\nlebensgefährlicher Verletzungen des Eigentümers des Fahrzeugs als grund-\n\nsätzlich richtig bestätigt hatte, allerdings mit der Einschränkung, dass nicht \n\ner, sondern S. das Opfer geschlagen habe. Der Angeklagte hat ferner er-\n\nklärt, er sei während der Vorfälle zum Auto gelaufen, da er Angst bekommen \n\nhabe. Nach vergeblicher Suche nach den Kfz-Schlüsseln sei er in die Laube \n\nzurückgegangen und habe den bereits schwer Verletzten zusammen mit den \n\nLandsleuten durchsucht und die Schlüssel gefunden. Die Mittäter hätten sich \n\ngeweigert, das Opfer in ein Krankenhaus zu bringen. Den erst in der Haupt-\n\nverhandlung erhobenen Einwand des Angeklagten, er sei zur Abfahrt ge-\n\nzwungen worden, hat das Landgericht – für sich rechtsfehlerfrei – als un-\n\nschlüssige Schutzbehauptung widerlegt. \n\n9 \n\nSolches trägt als Mindestfeststellung den Schuldspruch wegen Rau-\n\nbes mit Todesfolge gemäß § 251 StGB. Der Angeklagte hat in Verfolgung \n\ndes auf gewaltsame Wegnahme eines Pkw gerichteten gemeinsamen Tat-\n\nplanes die, wenn nicht von ihm, so jedenfalls im Rahmen verabredeter Ge-\n\nwaltausübung von einem Mittäter dem Gewahrsamsinhaber beigebrachten \n\nlebensgefährlichen Körperverletzungen dazu ausgenutzt, sich und die Tat-\n\ngenossen in den Besitz des Kraftfahrzeugs zu bringen (vgl. BGHSt 48, 365, \n\n366 f.). Durch das Ansichnehmen der Kfz-Schlüssel aus der Kleidung des \n\ndann zurückgelassenen Schwerverletzten hat sich deren Vorsatz – entspre-\n\nchend der Version des Angeklagten – wenigstens sukzessiv auf die Gewalt-\n\nhandlung des Mittäters erstreckt (vgl. BGH NJW 1998, 3361, 3362; Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 251 Rdn. 5). Der Angeklagte hat den Todesein-\n\ntritt jedenfalls leichtfertig mit herbeigeführt (vgl. BGH aaO S. 3363). \n\n10 \n\n5. Die Revision ist indes erfolgreich, soweit sie die Verurteilung des \n\nAngeklagten wegen Mordes angreift. Die diesem Schuldspruch zugrunde \n\nliegende Beweiswürdigung hat keinen Bestand. \n\n11 \n\na) Das Landgericht hat sich ausschließlich anhand indirekter Be-\n\nweismittel, der früheren Aussagen der Mittäter S. und N. als Be-\n\nschuldigte und Angeklagte, eingeführt durch Verlesung der Beschuldigten-\n\nvernehmungen und des Urteils der Jugendkammer vom 3. Dezember 1996 \n\nsowie Vernehmung des ermittelnden Kriminalbeamten und zweier beisitzen-\n\nder Richter der Jugendkammer als Zeugen davon überzeugt, dass es allein \n\nder Angeklagte war, der gegen das Opfer sämtliche Verletzungshandlungen \n\nausgeführt hat. S. wurde als Zeuge in Rumänien geladen. Gegenüber der \n\nPolizei hat er dort erklärt, dass er seiner früher gemachten Aussage nichts \n\nhinzuzufügen habe. Er hat sich geweigert, eine schriftliche Erklärung ab-\n\nzugeben. Auch der Verurteilte N. ist als Zeuge in Rumänien geladen \n\nworden. Er soll sich aber in Spanien – für das Gericht unerreichbar – aufhal-\n\nten. \n\n12 \n\nb) Der Senat ist nicht genötigt zu entscheiden, ob bei der vom Land-\n\ngericht insoweit herangezogenen Beweislage eine Verurteilung wegen Mor-\n\ndes ohne Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Artikel 6 \n\nAbs. 1 MRK möglich ist (vgl. BGH NJW 2005, 1132; 2007, 237 zur Veröffent-\n\nlichung in BGHSt bestimmt; EGMR NJW 2003, 2893, 2894; 2006, 2753, \n\n2755 f.), weil die Beweiswürdigung des Landgerichts jedenfalls sachlichrecht-\n\nlichen Anforderungen nicht entspricht. \n\n13 \n\naa) Schon der Ausgangspunkt der Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts begegnet gewichtigen Bedenken. Die Schwurgerichtskammer würdigt \n\ndie Einlassung der anderweitig Verurteilten im Stil von Zeugenaussagen (vgl. \n\nBGH NStZ 2001, 491, 492) und prüft, ob die ehemaligen Angeklagten etwas \n\nSelbsterlebtes wiedergegeben haben. Dies lässt besorgen, dass das Land-\n\ngericht nicht hinreichend bedacht hat, dass am Tatort anwesend gewesene \n\nund gemeinsam geflüchtete Mittäter fraglos weitestgehend Selbsterlebtes \n\nbekunden können und es lediglich zu beurteilen gewesen ist, ob Mittäter ge-\n\nmeinsam oder einzeln dem Opfer die tödlichen Verletzungen beigebracht \n\nhaben. Hinzu kommt, dass die vom Landgericht herangezogenen glaubhaf-\n\ntigkeitssteigernden Begleitumstände, die von den Verurteilten übereinstim-\n\nmend in deren polizeilichen Vernehmungen geschildert worden sind (UA \n\nS. 28 f.: Tatzeit, Art der Verschließung der Laubentür, Äußerungen des An-\n\ngeklagten nach der Tat, Fahrereigenschaft des Angeklagten) und das mit \n\nden bekundeten Belastungen der Verurteilten übereinstimmende Obdukti-\n\nonsergebnis für die ausschlaggebende Beurteilung einer möglicherweise al-\n\nternativen Aufteilung der Tatausführungsbeiträge irrelevant sind. \n\n14 \n\nbb) Die Beweiswürdigung des Landgerichts erfüllt die sich aus der \n\nhier ebenfalls vorliegenden Konstellation Aussage-gegen-Aussage (vgl. BGH \n\nNStZ–RR 2002, 146 m.w.N.) ergebenden besonderen Erörterungspflichten \n\nnicht ausreichend. Die Schwurgerichtskammer hat nicht alle Umstände, die \n\ndie Entscheidung beeinflussen können, in ihre Überlegungen einbezogen \n\n(vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.). \n\n15 \n\nDas Landgericht hat die den Beschuldigtenvernehmungen und Ein-\n\nlassungen der Verurteilten widersprechenden Aussagen vor dem jeweiligen \n\nHaftrichter nicht in die Würdigung miteinbezogen. N. hatte ursprünglich \n\n– wie jetzt teilweise der Angeklagte – angegeben, S. und der Angeklagte \n\nhätten G. getötet. S. hatte entgegen dem Beweisergebnis ausge-\n\nsagt, er sei mit N. weggerannt und habe nicht mitbekommen, was in der \n\nLaube geschehen sei. Damit wäre zu beachten gewesen, dass die vom \n\nLandgericht aus den im Wesentlichen als übereinstimmend bewerteten Aus-\n\nsagen der Verurteilten in ihren polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen \n\nund Einlassungen als Angeklagte abgeleitete Aussagekonstanz zumindest \n\nso stark in Zweifel zu ziehen gewesen wäre, dass die vom Schwurgericht \n\nselbst festgestellten, sogar das Kerngeschehen berührenden Widersprüche \n\n(UA S. 30: Übernahme des Gewehrs durch den Angeklagten, Umfang der \n\nWahrnehmungen des N. , Weigerung des S. , zum Pkw zu gehen, \n\nweiteres Tatmittel Bodenvase) nicht mehr mit einer Erinnerungslücke, feh-\n\nlendem Belastungseifer oder Detailergänzungen hätten erklärt werden dür-\n\nfen. Der Tatrichter wäre bei dieser Sachlage vielmehr genötigt gewesen, \n\nsämtliche Qualitätsmängel der Aussagen der Verurteilten in einer Gesamt-\n\nschau daraufhin zu würdigen, ob sie in ihrer Häufung zu durchgreifenden \n\nZweifeln an der Richtigkeit des Tatvorwurfs Anlass geben konnten (vgl. \n\nBGHR StPO § 261 Zeuge 3; Indizien 1, 7). Dabei wäre auch der Umstand \n\nheranzuziehen gewesen, dass die Verurteilten zu ihrem eigenen Vorteil \n\ndeutsche Behörden unmittelbar nach der Tat durch Stellung von Asylanträ-\n\ngen unter falschen Namen zu täuschen in der Lage waren. \n\n16 \n\ncc) Soweit das Landgericht einen Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der \n\nAussagen der Verurteilten darin erblickt, dass diese sich erheblich selbst be-\n\nlastet haben, steht solches in gewissem Widerspruch zu der im Urteil darge-\n\nstellten, die Verurteilten stark belastenden Beweislage. S. und N. \n\nhatten am Tatort Fingerabdrücke hinterlassen. Der Todeszeitpunkt des Op-\n\nfers stand im Einklang mit dem Verschwinden von dessen Pkw, der im weite-\n\nren Umkreis des Aufenthaltsorts der Verurteilten nach der Tat aufgefunden \n\nworden war. Als selbstbelastend konnte nur der aus der Zeit nach der unmit-\n\ntelbaren Tatausführung geschilderte Umstand bewertet werden, dass das \n\nOpfer noch gelebt habe, als die Verurteilten den Tatort verlassen und dabei \n\nnicht gewollt hatten, dass das Opfer zur Polizei hätte gehen können. Solches \n\nsteht aber nicht im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Zufügung der \n\ntödlichen Verletzungen. \n\n17 \n\ndd) Das Landgericht hat es schließlich unterlassen, bei der Wertung \n\nder Beweise auf die sich aus der Konstellation Aussage-gegen-Aussage in \n\nKumulation mit dem geringeren Beweiswert der bloß zur Verfügung stehen-\n\nden mittelbaren Aussagen ergebenden erhöhten Schwierigkeiten Bedacht zu \n\nnehmen (vgl. BGH NStZ 2004, 691, 692; NJW 2007, 237, 239 m.w.N.). \n\nDaneben hätte der Umstand kritischer Erörterung bedurft, dass sich S. , \n\nden der Angeklagte in seiner Einlassung belastet hat und der nach dem Be-\n\nweisergebnis des Landgerichts während der Tatausführung anwesend war, \n\nohne Grund der Zeugenrolle entzogen hat, ähnlich einem Zeugen, der § 55 \n\nStPO in Anspruch nimmt (vgl. BGHSt 47, 220, 223 f.). \n\n18 \n\n6. Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter in der Lage sein \n\nwird, die aufgezeigten Schwierigkeiten der Beweisführung in dem Sinne \n\nüberwinden zu können, dass eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mor-\n\ndes möglich sein wird. Demnach verbleibt es bei dem aufgrund der fehlerfrei \n\ngetroffenen Mindestfeststellungen des Landgerichts (Ziffer 4 dieses Be-\n\nschlusses) sich ergebenden Schuldspruch wegen Raubes mit Todesfolge. \n\nEine weitergehende Verurteilung ist bei der gegebenen Beweislage nicht \n\nmöglich. Der Grundsatz in dubio pro reo nötigt bei den hier vorhandenen Mit-\n\ntätern zur Annahme, dass diese und nicht der Angeklagte das Opfer getötet \n\nhaben (vgl. BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 8). \n\n19 \n\nDer neue Tatrichter wird demnach auf Grundlage dieser Mindestfest-\n\nstellungen nur noch die Strafe zu bestimmen haben. Einer Aufhebung von \n\nFeststellungen bedurfte es nicht. Zum Lebenslauf des Angeklagten dürfen \n\nergänzende Feststellungen getroffen werden. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_494-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/5-str-494-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_494-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_494-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/5-str-494-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_494-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:21:39.925648+00:00"}}