{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"5 StR 467/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 467/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 1. Februar 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Subventionsbetrugs u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Braunschweig vom 10. Juli 2006 \n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte B. des Subventionsbetrugs \n\nin \n\nfünf \n\nFällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung \n\nschuldig ist; \n\nb) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß \n\n§ 354 Abs. 1a Satz 2, Abs. 1b StPO im Gesamt-\n\nstrafausspruch dahin geändert, dass der Angeklag-\n\nte B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird; \n\nc) die zu den Ziffern 2, 4, 6, 8 und 10 der Anklage ver-\n\nhängten Einzelstrafen entfallen. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten B. \n\nund die Revision des Angeklagten K. werden ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Jeder Beschwerdeführer \n\nträgt die Kosten seines \n\nRechtsmittels. Jedoch wird die Gebühr, soweit es die \n\nRevision des Angeklagten B. betrifft, um ein \n\nViertel ermäßigt. Jeweils ein Viertel der in diesem \n\nRevisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen \n\nund notwendigen Auslagen des Angeklagten B. \n\nträgt die Staatskasse. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B. wegen „vorsätzlichen \n\nSubventionsbetrugs im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkunden-\n\nfälschung in jeweils 10 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten K. und den \n\nfrüheren Mitangeklagten D. , der keine Revision eingelegt hat, hat es je-\n\nweils wegen leichtfertig begangenen Subventionsbetrugs in zwei Fällen eine \n\nzur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten ver-\n\nhängt. Die Revision des Angeklagten B. hat den aus dem Tenor er-\n\nsichtlichen Teilerfolg. Seine weitergehende Revision und die Revision des \n\nAngeklagten K. insgesamt sind aus den in der Antragsschrift des Ge-\n\nneralbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts erlangte der Angeklagte \n\nB. unberechtigt Subventionen, wobei er gefälschte Belege für angeb-\n\nlich getätigte Investitionen vorlegte. \n\nIm Zeitraum von November 2001 bis April 2004 stellte der Angeklagte \n\nB. , um Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erlangen, bei der Be-\n\nzirksregierung Braunschweig bzw. der Bank in Hannover für fünf verschie-\n\ndene Firmen jeweils einen sogenannten Finanzierungshilfeantrag, in dem die \n\nanzuschaffenden Wirtschaftsgüter nach Art, Anzahl und Preis detailliert auf-\n\ngeführt waren. Tatsächlich wollte der Angeklagte B. entgegen seinen \n\nAngaben in den Finanzierungshilfeanträgen jedoch keine neuen Wirtschafts-\n\ngüter anschaffen, sondern mit den Zuschüssen Finanzierungslücken in den \n\nFirmen schließen. Nach Prüfung der Förderungsfähigkeit der angemeldeten \n\nInvestitionen wurden fünf Bewilligungsbescheide erlassen, in denen Zu-\n\nschüsse bis zu einer bestimmten Höhe bewilligt wurden. In der Folgezeit \n\nreichte der Angeklagte B. , um die Finanzierungsmittel abzurufen, so-\n\ngenannte Mittelanforderungsanträge ein. Diesen Anträgen fügte er, um die \n\nangeblich getätigten Investitionen zu belegen, gefälschte Steuerberatertesta-\n\nte bzw. gefälschte Eingangsrechnungen bei. Auf diese Weise erlangte der \n\nAngeklagte aufgrund von insgesamt zehn Mittelanforderungsanträgen (je-\n\nweils zwei pro Firma) fast 1,28 Mio. Euro an Zuschüssen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat auf die Mittelanforderungsanträge abgestellt und \n\ndementsprechend zehn Fälle des Subventionsbetrugs ausgeurteilt, für die es \n\nEinzelfreiheitsstrafen von einmal neun Monaten, siebenmal einem Jahr und \n\nzweimal einem Jahr neun Monaten verhängt hat. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Auf die Sachrüge des Angeklagten B. war der Schuldspruch \n\nauf fünf Fälle des Subventionsbetrugs, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfäl-\n\nschung abzuändern. Die Annahme von zehn zueinander in Tatmehrheit ste-\n\nhenden Einzeltaten durch das Landgericht ist rechtsfehlerhaft. Der jeweilige \n\nFinanzierungshilfeantrag und die dazugehörigen beiden Mittelanforderungs-\n\nanträge sind eine Tat (§ 52 Abs. 1 StGB) des Subventionsbetrugs (§ 264 \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB). \n\n6 \n\na) Ein Anwendungsfall der Bewertungseinheit (sogenannte rechtliche \n\nHandlungseinheit) ist auch dann gegeben, wenn mehrere Handlungen im \n\nnatürlichen Sinn eine sukzessive (fortlaufende) Tatausführung zur Erreichung \n\neines einheitlichen Erfolges darstellen (vgl. dazu Rissing-van Saan in \n\nLK 12. Aufl. Vor § 52 Rdn. 36; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, \n\nStGB 27. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 10 ff.; 18). So liegt es hier. Der Bewilli-\n\ngungsbescheid ist im zweistufigen Subventionsvergabeverfahren die not-\n\nwendige Zwischenstufe, um die Auszahlung der Geldmittel (regelmäßig das \n\neigentlich vom Antragsteller erstrebte Tatziel) zu erreichen. Auch die einzel-\n\nnen Handlungsakte, d. h. der auf den Bewilligungsbescheid gerichtete Antrag \n\nund derjenige auf Abrufen der Geldmittel, gehören inhaltlich zusammen. In-\n\nsoweit ist die Rechtslage dem Verhältnis zwischen Eingehungs- und Erfül-\n\nlungsbetrug vergleichbar, bei dem in bestimmten Konstellationen ebenfalls \n\nvon einer einheitlichen Tat auszugehen ist (vgl. dazu BGH NStZ 1997, 542, \n\n543 m.w.N.; vgl. auch BGH wistra 2007, 21, 22). \n\n7 \n\nb) Dass der Subventionsbetrug ein verselbstständigtes Tätigkeitsdelikt \n\nim Vorfeld des Betrugs ist, der unter anderem in der Vorschrift des § 264 \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB keinen tatbestandlichen Erfolg voraussetzt (vgl. dazu auch \n\nBGHSt 34, 265, 267 f.), steht der Annahme einer Bewertungseinheit nicht \n\nentgegen. Denn mit dem Eingang des Finanzierungshilfeantrags bei der \n\nSubventionsstelle ist der Subventionsbetrug zwar vollendet, aber noch nicht \n\nbeendet (Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 264 Rdn. 38; Lenckner/Perron in \n\nSchönke/Schröder aaO § 264 Rdn. 66; Wohlers in MünchKomm-StGB 2003 \n\n§ 264 Rdn. 116, 117). Dies bedeutet, dass mit dem Eingang des Mittelanfor-\n\nderungsantrags in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung der An-\n\ngriff auf das öffentliche Vermögen als das von § 264 StGB geschützte \n\nRechtsgut lediglich fortgesetzt wird. \n\n8 \n\nSoweit das Oberlandesgericht München (wistra 2006, 275, 276) für die \n\nFrage des Beginns der Verjährungsfrist (§ 78a Satz 1 StGB) eine hiervon \n\nabweichende Auffassung vertreten hat, ist dem nicht zu folgen. Dass der \n\nSubventionsbetrugstatbestand keinen Vermögensschaden voraussetzt, be-\n\ndeutet nicht zwangsläufig den Abschluss des Subventionsbetrugs mit Ein-\n\ngang der ersten unrichtigen oder unvollständigen Angaben in tatsächlicher \n\nHinsicht. Der Antragsteller hat vor den Auszahlungen auf der Grundlage des \n\nungerechtfertigten Subventionsbescheids sein Vorhaben, Subventionen zu \n\nerschleichen, nicht erfolgreich abgeschlossen (vgl. auch § 78a Satz 2 StGB). \n\n9 \n\nSchließlich findet die hiesige Auffassung eine Bestätigung durch die \n\nBeurteilung des Konkurrenzverhältnisses des Subventionsbetrugs zum Be-\n\ntrug. Der Tatbestand des § 264 StGB verdrängt auch dann den des \n\n§ 263 StGB, wenn die ungerechtfertige Subvention tatsächlich gewährt wird \n\nund damit das Vermögen der öffentlichen Hand geschädigt ist (BGHSt 44, \n\n233, 243; BGHSt 32, 203, 206 f.). Sollten die Voraussetzungen des Subven-\n\ntionsbetrugs im Einzelfall aber nicht vorliegen, kommt § 263 StGB wieder zur \n\nAnwendung (BGHSt 44, 233, 243). Dann kann das Vorliegen von Bewer-\n\ntungseinheit bei mehreren Anträgen in einem einheitlichen Subventionsver-\n\ngabeverfahren aber nicht anders beurteilt werden als bei dem verdrängten \n\nBetrug. \n\n10 \n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall von fünf Ein-\n\nzelstrafen. Indes können die innerhalb eines Subventionsvergabeverfahrens, \n\nhier also in Bezug auf die einzelnen Firmen, verhängten jeweils höheren Ein-\n\nzelstrafen bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO). \n\n11 \n\n3. Die nunmehr aus den verbliebenen Einzelfreiheitsstrafen von drei-\n\nmal einem Jahr und zweimal einem Jahr und neun Monaten zu bildende Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe setzt der Senat, dem Antrag des Generalbundesanwalts \n\nfolgend, auf zwei Jahre und sechs Monate herab. Mehr als eine solche ge-\n\nringfügige Sanktionsreduzierung ist bei unverändertem Gesamtschuldgehalt \n\nnicht gerechtfertigt. \n\nIII. \n\n12 \n\nDer Senat sieht von einer Schuldspruchänderung beim Nichtreviden-\n\nten D. ab, dem zwar auch nur eine Subvention, aber mit dem etwas an-\n\nders gelagerten Vorwurf nur leichtfertiger Begehungsweise angelastet wird. \n\nEine andere als die verhängte Gesamtstrafe käme bei ihm angesichts des \n\nunverändert gebliebenen Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat und der Höhe \n\nder verhängten beiden Einzelstrafen als Strafe nicht in Betracht. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/5-str-467-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/5-str-467-06","retrieved":"2026-07-10 21:20:58.648729+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-01/5-str-467-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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